Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/697 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1.C des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (3)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in den Maßnahmen 2A, 2B, 4A, 4C und 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (4)  Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 3 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung wird nur für Gruppen mit 4 oder mehr Studierenden erstattet. (5)  Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest. (6)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 3 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (7)  Die Profile der Jugendlichen werden auf der Basis der folgenden Kriterien in vier Kategorien klassifiziert (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch): — Alter; — Geschlecht; — Ausbildung; — Anstellungsverhältnis vor einem Jahr; — Region oder Provinz, in der die für den Jugendlichen zuständige Behörde ansässig ist; — Sprachkenntnis (nur für Jugendliche, die keine Italiener sind und keinen Bildungsabschluss in Italien erworben haben). Für die Beurteilung wird die bereits entwickelte Methodik zur Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung verwendet. Basierend auf den für die Jugendlichen ermittelten Kriterien wird ein „Benachteiligungskoeffizient“ errechnet, dessen Wert zwischen 0 und 1 liegt. (8)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (9)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (10)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie im NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (11)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (12)  Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 8 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und selbstständige Unternehmen wird nur bei individuellen oder individualisierten Schulungen erstattet (wobei „individualisiert“ maximal drei Teilnehmer bedeutet). (13)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 8 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (14)  Die Beträge in Tabelle 3.4 sind die maximal zahlbaren Vergütungen. Wenn der Arbeitgeber Vergütungen zur Deckung der Reisekosten, für die Unterkunft oder die Verpflegung zahlt, vermindern sich die in Punkt 3.4 genannten Vergütungen um: — den in Punkt 3.1 genannten Betrag für Reisekosten (je nach Standort) — den in Punkt 3.2 genannten Betrag für die Unterkunft (je nach Standort) — den in Punkt 3.3 genannten Betrag für die Verpflegung (je nach Standort). Die in den Tabellen 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beträge sind auch dann zu zahlen, wenn der Begünstigte nur die dort genannten Zuschusskategorien zahlt. (15)  Zusätzliche spezielle Unterstützung ist auf eine Einheit pro Teilnehmer und Modul beschränkt. (16)  Technische Oberschule. (17)  Erfolgreicher Abschluss eines akademischen Jahres entspricht der Zulassung zum nächsten Jahr oder zur Abschlussprüfung. (18)  Eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde. (19)  Aktivitätslinie Mobilität. Hierbei wird das NOP die internationale Mobilität der Forschungskräfte kofinanzieren, die ihren Doktortitel spätestens vier Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben. Das NOP wird die Anstellung im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) für Forschungskräfte in Vollzeit mit befristetem Vertrag vor allem unterstützen, um sie an internationale Mobilitätsprogramme zu verweisen. (20)  Aktivitätslinie Attraktivität. Diese Aktivitätslinie wird die Rückkehr in weniger entwickelte und Übergangsregionen von Forschungskräften kofinanzieren, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) angestellt wurden, ihren Doktortitel spätestens acht Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben, an bzw. in Hochschulen/Forschungseinrichtungen/Unternehmen/sonstigen Einrichtungen in den Zielgebieten des NOP oder auch im Ausland arbeiten und über mindestens zwei Jahre Erfahrung in solchen Strukturen verfügen. (21)  SA = Zusätzliche Woche. (22)  MA = Zusätzlicher Monat. (23)  GA = Zusätzlicher Tag. ANHANG V „ANHANG IX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Niederlande 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in Euro) 1. Resozialisierungsvorhaben für Strafgefangene der Justizvollzugsanstalten Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums (1) im Bereich der Justizvollzugsanstalten in Kalendertagen (GW) Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen 14,50 2. Resozialisierungsmaßnahmen für Strafgefangene in der forensischen Pflege (Forzo) Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums im Bereich der forensischen Pflege in Kalendertagen (Forzo) Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen 21,00 3. Resozialisierungsmaßnahmen für jugendliche Straftäter und Jugendliche, die per Gerichtsurteil unter Jugendarrest gestellt wurden Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme der jugendlichen Straftäter und Jugendlichen während des Interventionszeitraums im Bereich jugendliche Straftäter oder zivilrechtlich unter Vormundschaft stehende Jugendliche in Kalendertagen Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Dauer der Teilnahme eines jugendlichen Straftäters und eines Jugendlichen im Interventionszeitraum (Kalendertage) 26,50 4. Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Bereitstellung von Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung, die Leistungen von der Arbeitnehmerversicherungsagentur erhalten (UWV zur Sicherung und Beibehaltung einer bezahlten Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt) Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Berufsberatungsstunden pro Teilnehmer 55,05 2.   Anpassung der Beträge Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenarten 1-3 werden jährlich gemäß dem niederländischen Verbraucherpreisindex (VPI) bestimmt: https://www.cbs.nl/nl-nl/conversie/uitgelicht/de-consumentenprijsindex. Die Indexzahlen sind in der Datenbank des niederländischen Statistikamtes CBS-Statline angegeben. Die erste Indexierung wird für das Jahr 2017 berechnet. Das Basisjahr für die Beträge der standardisierten Einheitskosten in diesem Anhang ist das Jahr 2015 (VPI 2015 = 100). Ab 2017 werden die Beträge für jedes Jahr (N) mit dem VPI des Jahres N-1 in Bezug auf das Basisjahr 2015 indexiert. Die Beträge der Einheitskosten eines gegebenen Jahres müssen anhand der folgenden Gleichung berechnet werden: Beträge der Einheitskosten im Jahr N = Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang * VPI im Jahr N-1 (mit Basisjahr 2015 = 100)/100 Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenart 4 werden angepasst, wenn sich die Regelungen und Vorschriften zur Berufsberatung im niederländischen Recht ändern. Der festgelegte Prozentsatz von 60 %, auf dessen Grundlage der Stundensatz berechnet wird, wird alle zwei Jahre mit dem gleichen Rechenweg für die vorliegenden Berechnungen mit 2018 als Basisjahr neu berechnet, damit berücksichtigt wird, dass die zugewiesene Stundenanzahl nicht immer aufgebraucht wird. Weicht der Durchschnitt mehr als 2 % von der Gesamtzahl der Stunden ab, so gilt der neue Prozentsatz als neuer Durchschnitt. 3.   Definition von Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (in Euro) Technische Hilfe Prioritätsachse 4 2014NL05SFOP001 Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden) Alle förderfähigen Kosten Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag (2) der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist 5 690 4.   Anpassung der Beträge Entfällt. “ (1)  Zum Zwecke der Arten der Vorhaben 1 bis 3 ist der Interventionszeitraum der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Verlassens des Resozialisierungsvorhabens. (2)  Im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung Nr. 1303/2013. ANHANG VI „ANHANG XVI Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in HRK) 1. Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 3 „Bildung und lebenslanges Lernen“ Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der gearbeiteten Monate 4 530,18 2. Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung: 3 318,81 Für Teilnehmer mit Berufserfahrung: a) für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung 3 791,19 b) für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung 3 318,81 3. Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion“. Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten a) 3 943,24 bei Vollzeitbeschäftigung 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe b) 1 971,62 bei Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe und bei Halbzeitbeschäftigung Beihilfeintensität 100 % 4. Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion“. Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt Reisekosten Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme 452,16 5. Aktive beschäftigungspolitische Maßnahme in Form von Lohnzuschüssen, die Arbeitgebern für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer gewährt werden, im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“, Prioritätsachse 1 „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ (2014HR05M9OP001) Monate, in denen für einen benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Reisekosten des Teilnehmers Anzahl der Monate der Gewährung der Beschäftigungsbeihilfe für einen benachteiligten/behinderten Arbeitnehmer für maximal 12 Monate je Arbeitnehmer. Variante 1 — benachteiligte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung a) 1 682,27 (für ISCED (1) 0,1) b) 2 048,92 (für ISCED 2,3,4) c) 2 695,94 (für ISCED 5,6,7,8) Variante 2 — benachteiligte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung a) 1 971,63 (für ISCED 0,1) b) 2 516,21 (für ISCED 2,3,4) c) 3 145,78 (für ISCED 5,6,7,8) Variante 3 — behinderte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung a) 2 523,40 (für ISCED 0,1) b) 3 073,38 (für ISCED 2,3,4) c) 4 043,92 (für ISCED 5,6,7,8) Variante 4 — behinderte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung a) 2 957,43 (für ISCED 0,1) b) 3 774,32 (für ISCED 2,3,4) c) 4 718,68 (für ISCED 5,6,7,8) 2.   Anpassung der Beträge Der Betrag der Einheitskosten 2 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: — im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) — im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr). Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Der Betrag der Einheitskosten 3 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: — Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 7 des Mindestlohngesetzes (NN 39/13) — Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Die Beträge der Einheitskosten 5 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des Lohnzuschusses für jede Arbeitnehmergruppe und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: — Im Fall der Lohnzuschüsse auf die Beträge, die das kroatische Arbeitsamt alljährlich in seinen allgemeinen Bedingungen für jede Arbeitnehmergruppe festlegt, — Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. “ (1)  Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_%28ISCED%29 ANHANG VII „ANHANG XIX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an das Vereinigte Königreich 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge in GBP 1. Lehrausbildung im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachse 3 Teilnehmer in Beschäftigung in einem Alter von mindestens 16 Jahren, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben Die Beträge werden nach folgenden Kriterien berechnet:   Alter (1) und Status der Erwerbsminderung des Teilnehmers,   erreichte Meilensteine und Qualifikationsstufe,   Förderkategorie und Stufe der Lehrausbildung gemäß nachstehendem Punkt 3 2. Weiterbildung und Unterstützung von Teilnehmern im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachsen 1 und 2 Vom Personal zur Unterstützung oder Ausbildung der Teilnehmer in den vier Kategorien gearbeitete Monate oder Stunden: 1. Zugang zu Beschäftigung (arbeitslos und erwerbslos) 2. Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), in der Altersklasse 16-24 3. Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung 4. Kommunales Familienunterstützungsprogramm Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der von einem Mitarbeiter gearbeiteten Stunden oder Monaten, aufgeschlüsselt nach Kategorie: — Vollzeitbeschäftigte, die alle vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für das Vorhaben gearbeitet haben: jährliche Quote geteilt durch 12 zur Errechnung der Monatsquote — Teilzeitbeschäftigte, die für eine festgelegte Anzahl an Stunden für das Vorhaben gearbeitet haben: die Monatsquote errechnet sich anhand folgender Gleichung: [anwendbarer Stundensatz x vertraglich vereinbarte Wochenstunden x 45,15 Wochen pro Jahr]/12 Monate — Für Teilzeitbeschäftigte, die nicht alle vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für das Vorhaben gearbeitet haben, wird der anwendbare Stundensatz auf die für das Vorhaben gearbeiteten Stunden angewendet 1. Jahresquote für Personal in Vollzeit: Personal zur Unterstützung 27 000 Personal für die direkte Umsetzung 39 500 Fach-/Verwaltungspersonal für die direkte Umsetzung 61 000 2. Stundensatz für Personal in Teilzeit: Personal zur Unterstützung 15,60 Personal für die direkte Umsetzung 22,90 Fach-/Verwaltungspersonal für die direkte Umsetzung 35,40 2.   Anpassung der Beträge Für die Einheitskosten 2 können die Beträge anpasst werden, indem die Jahresinflationsrate einmal jedes Jahr ab dem 1. April angewandt wird (https://www.ons.gov.uk/economy/inflationandpriceindices— Zahlen gerundet) 3.   Beträge (in GBP)   LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — junge Menschen   Auslöseereignis Förderkategorien (Anmerkung 1) Behindertenzuschlag 1 2 3 4 5 6 1 Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans 330 330 330 330 330 330 610 2 Meilensteine (Anmerkung 2)                 Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen (2) 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220 3 Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3) 330 330 330 330 330 330 0 4 Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2 330 380 440 550 600 660 220 5 Erreichen der kompletten Stufe 2 laut Lehrausbildungsrahmen 330 380 440 820 880 930 0 6 Arbeitgeberanreiz 500 500 500 750 750 750 0   LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — Erwachsene   Auslöseereignis Förderkategorien (Anmerkung 1) Behindertenzuschlag 1 2 3 4 5 6 1 Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans 165 165 165 165 165 165 305 2 Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)                 Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 190 220 245 355 385 410 110   Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 190 220 245 355 385 410 110   Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 190 220 245 355 385 410 110   Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 190 220 245 355 385 410 110 3 Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3) 165 165 165 165 165 165 0 4 Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2 165 190 220 275 300 330 110 5 Erreichen der kompletten Stufe 2 laut Lehrausbildungsrahmen 165 190 220 410 440 465 0 6 Arbeitgeberanreiz 250 250 250 375 375 375 0   LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (WEITERFÜHRENDE AUSBILDUNG) — junge Menschen   Auslöseereignis Förderkategorien (Anmerkung 1) Behindertenzuschlag 1 2 3 4 5 6 1 Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans 220 220 220 220 220 220 610 2 Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)                 Erreichte 20-25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 40-45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 60-65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 80-85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen 380 440 490 710 770 820 220 3 Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3) 330 330 330 330 330 330 0 4 Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3 770 820 880 990 1 040 1 100 220 5 Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen 990 1 150 1 320 1 870 2 030 2 200 0 6 Arbeitgeberanreiz 500 500 500 750 750 750 0   LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (WEITERFÜHRENDE AUSBILDU

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.