Europäische Union

1999/408/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

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Avis juridique important | 31999D0408 1999/408/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada Amtsblatt Nr. L 156 vom 23/06/1999 S. 0023 - 0023 BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (1999/408/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit seinem Beschluß vom 26. Februar 1996(3) genehmigte der Rat den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada. (2) Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, eine Änderung des genannten Abkommens gemäß dem in Artikel 12 Buchstabe b) jenes Abkommens hierfür vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Artikel 4 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit auszuhandeln. (3) Mit Beschluß vom 13. Dezember 1998 genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Änderungsabkommens. (4) Das Änderungsabkommen wurde am 17. Dezember 1998 unterzeichnet. (5) Das Änderungsabkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zur Änderung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada wird genehmigt. Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates unterrichtet nach Artikel 12 des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada die andere Vertragspartei darüber, daß die von seiten der Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Änderungsabkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER (1) ABl. C 400 vom 22.12.1998, S. 27. (2) Stellungnahme vom 13. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.