Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 417/1 BESCHLUSS (EU) 2021/2034 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 18. Mai 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde von SES Astra S.A. (nachfolgend „Astra“) ein. Gegenstand der Beschwerde war eine angebliche staatliche Beihilferegelung, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien eingeführt hatten. Mit der Beschwerde beanstandete Astra eine angeblich nicht angemeldete und somit rechtswidrige Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirke. (2) Die angefochtene Regelung geht auf das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, der Liberalisierung des Kabelfernsehens und der Förderung des Pluralismus zurück (2). Des Weiteren wurden unter anderem folgende Rechtsakte in Zusammenhang mit dem Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen angenommen: Königliches Dekret 944/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen (3) (nachfolgend „nationaler technischer Plan“); Königliches Dekret 945/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen für die Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens (4); Verordnung ITC/2476/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens (5); sowie Königliches Dekret 920/2006 vom 28. Juli 2006 zur Genehmigung der Regulierung der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehdiensten über das Kabel (6). (3) Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha einzuleiten, da für diese Region ein gesondertes Prüfverfahren eingeleitet wurde. (7) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (nachfolgend „Einleitungsbeschluss“) wurde am 14. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (8) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (4) Nach einer Fristverlängerung übermittelte Spanien am 30. November 2011 die im Einleitungsbeschluss erbetene Stellungnahme. Neben der Zentralregierung übermittelten auch die Behörden von Asturien, Aragonien, des Baskenlandes, Kastilien und León, Kastilien-La Mancha (9), Extremadura, Galicien, La Rioja, Madrid und Murcia ihre Stellungnahmen und Antworten auf die im Einleitungsbeschluss gestellten Fragen. (5) Des Weiteren erhielt die Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 2011 eine Stellungnahme von Radiodifusión Digital SL (nachfolgend „Radiodifusión“), mit Schreiben vom 28. Januar 2011 von Grupo Antena 3 und UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas), mit Schreiben vom 31. Januar 2011 von Gestora La Sexta, mit Schreiben vom 2. Februar 2011 von Abertis Telecom SA (firmiert seit dem 1. April 2015 unter dem Namen Cellnex Telecom S.A.; nachfolgend „Abertis“ oder „Cellnex“) und mit Schreiben vom 4. Februar 2011 von Astra und Telecinco. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 und 9. Februar 2011 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an Spanien, das die Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 und 14. März 2011 übermittelte Spanien Stellungnahmen. (6) Im Laufe der Prüfung fanden mehrere Sitzungen statt: zwischen der Kommission und Spanien am 11. und 12. April 2011, zwischen der Kommission und Astra am 14. April 2011, zwischen der Kommission und Abertis am 5. Mai 2011 sowie zwischen der Kommission und UTECA am 5. Juli 2011. Nach verschiedenen Informationsschreiben, die Spanien aus eigener Initiative übermittelte, darunter die Bemerkungen des Baskenlandes vom 24. Februar 2011, wurde an Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ein förmliches Auskunftsersuchen gerichtet. Nach einer Fristverlängerung antwortete Spanien mit Schreiben vom 16. April 2012, an das sich Schreiben vom 15., 19. und 25. Juni 2012 anschlossen. Da nach wie vor einige Informationen nicht vorlagen, übermittelte die Kommission am 9. August 2012 ein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte. Nach einer Fristverlängerung antwortete Spanien mit Schreiben vom 10. Oktober 2012, an das sich ein Schreiben vom 30. Oktober 2012 anschloss. (7) Darüber hinaus machte Abertis auf eigene Initiative mit den Schreiben vom 22. Juni 2011 und 25. Juli 2012 zusätzliche Eingaben. Astra übermittelte mit den Schreiben vom 21. Juli 2011, 16. Mai 2011, 8. September 2011 und 11. November 2011 zusätzliche Auskünfte; alle diese Schreiben wurden an Spanien weitergeleitet, damit es dazu Stellung nehmen konnte. (8) Am 19. Juni 2013 nahm die Kommission den Beschluss 2014/489/EU (10) (nachfolgend „Beschluss von 2013“) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (11) (nachfolgend „Verfahrensverordnung von 1999“) an. In Artikel 1 des Beschlusses von 2013 wurde festgestellt, dass die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes (nachfolgend „DVB-T“) im Gebiet II unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde und mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar war. In Artikel 3 des Beschlusses von 2013 wurde die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den DVB-T-Betreibern angeordnet, ungeachtet dessen, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder unmittelbar erhalten hatten. (9) Im Anschluss an den Beschluss von 2013 unterstützten die Dienststellen der Kommission Spanien bei der Entwicklung einer Mustervorlage für technologieneutrale Ausschreibungen. Die Vorlage wurde am 14. Oktober 2014 fertiggestellt. Die Dienststellen der Kommission räumten Spanien eine Frist bis zum 31. Oktober 2014 ein, um in allen betroffenen Autonomen Gemeinschaften und Städten Spaniens neue technologieneutrale Ausschreibungen auf der Grundlage dieser Vorlage durchzuführen. Diese Bedingung wurde nicht erfüllt, wie in Abschnitt 2.3 dargelegt wird. (10) Spanien und einige der Begünstigten erhoben vor dem Gericht mehrere Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013. Am 26. November 2015 wies das Gericht alle diese Klagen ab und bestätigte den Beschluss von 2013. (12) Daraufhin wurden gegen die Urteile des Gerichts vor dem Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt. Die von Spanien, dem Baskenland und Itelazpi, Katalonien und CTTI, Navarra de Servicios y Tecnologías sowie Cellnex Telecom und Retevisión eingelegten Rechtsmittel wurden vom Gerichtshof zurückgewiesen. (13) Doch am 20. Dezember 2017 hob der Gerichtshof auf das von der Autonomen Gemeinschaft Galicien und Retegal eingelegte Rechtsmittel hin das entsprechende Urteil (14) des Gerichts auf und erklärte den Beschluss von 2013 für nichtig (15), weil die Kommission hinsichtlich der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme keine Begründung angegeben hatte. (11) Im Anschluss an die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 machte Astra auf eigene Initiative mehrere Eingaben (am 22. und 30. Januar 2018, am 29. Mai 2018, am 15. Juni 2018 und am 11. Januar 2019), in denen es seinen Standpunkt zu den Folgen der Nichtigerklärung darlegte. Im Laufe der Prüfung fanden mehrere Sitzungen auf Veranlassung der Beteiligten statt: am 28. Juni 2018 zwischen der Kommission und Cellnex, am 19. September 2018 zwischen der Kommission und Astra sowie am 16. Oktober 2018 zwischen der Kommission und Spanien. Am 31. Oktober 2018 legte Spanien einen Überblick über die Ausschreibungsverfahren und andere von den Autonomen Gemeinschaften im Anschluss an den Beschluss von 2013 getroffene Maßnahmen vor. Die Kommission ersuchte Spanien mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 um weitere Informationen. Spanien übermittelte am 19. Februar 2019 weitere Informationen. Am 19. März 2019 leitete Spanien eine Eingabe des Baskenlands vom 4. Februar 2019 an die Kommission weiter. Am 4. April 2019 übermittelte die Kommission ein Auskunftsersuchen an Spanien, auf das Spanien am 10. Mai 2019 antwortete. Am 26. April 2019 versandte die Kommission weitere Auskunftsersuchen und forderte Spanien, Itelazpi, Cellnex, Retevisión, CTTI, Navarra de Servicios y Tecnologias, SA, Retegal und Astra auf, ihre Standpunkte zur Selektivität der Maßnahmen im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-70/16 P darzulegen. Astra übermittelte seine Antwort auf das Auskunftsersuchen am 27. Mai 2019, Cellnex und Itelazpi übermittelten ihre Antworten am 13. Juni 2019. Spanien antwortete auf dieses Auskunftsersuchen am 14. Juni 2019. Am 1. Oktober 2020 übermittelte die Kommission den spanischen Behörden ein Auskunftsersuchen mit der Bitte, über die im Anschluss an den Beschluss von 2013 eingeführten Maßnahmen auf den neuesten Stand gesetzt zu werden. Spanien antwortete auf dieses letzte Auskunftsersuchen am 19. Oktober 2020 und am 5. Februar 2021. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 2.1.   Hintergrund 2.1.1.   Die Beschwerde (12) Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Satellitenplattform. Das im Jahr 1985 unter dem Namen Société Européenne des Satellites (SES) gegründete Unternehmen SES ASTRA (nachfolgend „Astra“) war der erste private Satellitenbetreiber in Europa. Astra betreibt das ASTRA-Satellitensystem, das eine breite Palette an Lösungen für Rundfunkdienste und drahtlose Breitbanddienste für Kunden innerhalb und außerhalb Europas anbietet. Über das System werden Fernseh- und Radioprogramme direkt an Millionen Haushalte ausgestrahlt und es bietet Internetzugang und Netzdienste für öffentliche Verwaltungen, Großunternehmen, KMU und private Haushalte. (13) In seiner Beschwerde macht Astra geltend, dass die von der Regierung und den Autonomen Gemeinschaften in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien ergriffenen Maßnahmen gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstießen, da die terrestrische Übertragung als einziger Weg für die Digitalisierung betrachtet würde. Astra verweist insbesondere auf den Fall von Kantabrien. Im Wege einer Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen auf das gesamte Gebiet von Kantabrien im Januar 2008 hatte die Regionalregierung von Kantabrien Astra für das Angebot von frei empfangbaren Kanälen über dessen Plattform ausgewählt. Im November 2008 wurde dieser Vertrag jedoch von der Regionalregierung aufgelöst. Laut Angaben von Astra lösten die Behörden den Vertrag erst auf, als sie darüber informiert wurden, dass die Zentralregierung die Aufrüstung des analogen terrestrischen Netzes finanzieren würde. Tatsächlich wurde in einem Schreiben der kantabrischen Behörden vom 7. November 2008 erläutert, dass der Grund für die Auflösung des Vertrags darin bestehe, dass die Zentralregierung in der Zwischenzeit Entscheidungen über den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im gesamten spanischen Staatsgebiet getroffen habe. (16) Somit würde der Fall von Kantabrien erstens zeigen, dass Astra auf diesem Markt konkurrenzfähig gewesen sei, und zweitens, dass die Entscheidungen der Zentralregierung diesen Wettbewerb verhindert hätten. 2.1.2.   Branche (14) Der Fall bezieht sich auf den Rundfunksektor, in dem zahlreiche Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Produktionskette der Rundfunkdienste tätig sind. (15) Die „Rundfunkanstalten“ sind die Inhalteanbieter von Fernsehkanälen, die Fernsehinhalte erwerben oder eigene Inhalte produzieren und diese in Kanälen bündeln. Anschließend werden diese Kanäle über verschiedene Plattformen (z. B. über Satellit, DVB-T, Kabel oder Internet) öffentlich verbreitet. In Spanien befand der Gesetzgeber, dass Rundfunkdienste eine öffentliche Dienstleistung darstellten; aus diesem Grund werden diese sowohl von staatlichen Rundfunkanstalten (Radiotelevisión Española, RTVE) als auch von privaten Rundfunkanbietern erbracht, die im Rahmen einer staatlichen Lizenz (17) tätig sind. Die sogenannten frei empfangbaren Kanäle werden den Zuschauern kostenlos angeboten. Damit die Bevölkerung diese öffentliche Dienstleistung tatsächlich nutzen kann, ist in den Rechtsvorschriften eine verbindliche Mindestversorgung sowohl für die Ausstrahlung der öffentlichen Rundfunkanstalten als auch für die privaten Lizenzinhaber vorgeschrieben. Demnach sind die öffentlichen Rundfunkanstalten zu einer Versorgung von mindestens 98 % der spanischen Bevölkerung und die privaten Anbieter zu einer Abdeckung von mindestens 96 % der Bevölkerung verpflichtet. In Spanien verfügen die nationalen Rundfunkanstalten über kein nationales Rundfunknetz, weshalb sie Übereinkünfte mit Plattformbetreibern für die Ausstrahlung ihrer Inhalte und die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten abschließen. (16) Die „Plattformbetreiber“ (oder Netzbetreiber) (18) sind private Unternehmen bzw. öffentlich kontrollierte Anstalten, die die erforderliche Infrastruktur nutzen (d. h. das Signal übertragen und verbreiten), um der Öffentlichkeit die von den Rundfunkanbietern produzierten Programme anzubieten. Plattformbetreiber können auch die erforderliche Infrastruktur aufbauen und Hardware bereitstellen. Zu Beginn des Fernsehzeitalters gab es nur die analoge terrestrische Plattform. Mit der Weiterentwicklung der Technologie kamen weitere Plattformen auf den Markt, nämlich die Satellitenplattform, die Kabelplattform und in jüngster Zeit das IPTV (19), bei dem der Breitbandzugang für die Übertragung des Fernsehsignals genutzt wird. (17) Die „Anbieter von Telekommunikationsausrüstung“ sind Hersteller oder Montierbetriebe für die erforderlichen Teile der Infrastruktur oder Anlagen, die für den Aufbau der verschiedenen Plattformen erforderlich sind. (18) Beim terrestrischen Rundfunk wird das Fernsehsignal vom Fernsehstudio zu einem Übertragungszentrum (Empfangsstelle) übertragen, das sich in der Regel im Eigentum eines Netzbetreibers befindet, der auch für dessen Betrieb zuständig ist. Anschließend wird das Signal vom Übertragungszentrum (Empfangsstelle) zu den von einem Netzbetreiber verwalteten Rundfunkzentren übertragen und von diesen verteilt (z. B. Masten), wobei diese Übertragung manchmal über Satellit erfolgen kann. Schließlich wird das Signal von den Rundfunkzentren an die Haushalte verbreitet. Für die Digitalisierung des analogen terrestrischen Netzes müssen die Sendeanlagen am Boden ersetzt werden. Da das digitale Signal jedoch eine geringere Reichweite als das analoge Signal hat und somit die neue Technologie ein engeres Netz erfordert, ist für die Aufrechterhaltung derselben Versorgung oder ihren Ausbau in manchen Fällen auch die Errichtung neuer Übertragungszentren erforderlich. (19) Bei der Rundfunkübertragung über Satellit wird das Signal an ein Übertragungszentrum (Empfangsstelle) und anschließend an einen Satelliten übertragen, der es an die privaten Haushalte verbreitet. Alternativ kann das Signal gleich vom Fernsehstudio direkt an einen Satelliten übertragen werden, wenn das Studio mit den geeigneten Anlagen ausgestattet ist. Der Zuschauer muss über eine Parabolantenne und einen Decoder verfügen. Für den Ausbau der Satellitenabdeckung einer Region ist die Installation der Bodenausrüstung beim Zuschauer zu Hause erforderlich. (20) In Bezug auf die geografische Abdeckung könnte die Satellitenplattform nahezu 100 % des spanischen Staatsgebiets versorgen, während die terrestrische Plattform etwa 98 % abdeckt. 2.1.3.   Hintergrund (21) Die betreffende Maßnahme ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung des Rundfunks zu untersuchen, die bei der Übermittlung über Kabel, Satellit und Terrestrik stattfand oder derzeit stattfindet. Im Vergleich zum analogen Rundfunk hat die digitale Übertragung den Vorteil, dass sie dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums die größere Übertragungskapazität bietet. Der Umstieg auf die digitale Technologie ist insbesondere für den terrestrischen Rundfunk von Bedeutung, bei dem das verfügbare Frequenzspektrum begrenzt ist. Die Übertragung über Satellit bietet hingegen den Vorteil, dass ein völlig anderes Frequenzspektrum genutzt wird, in dem genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. (22) Durch den Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen werden zahlreiche Funkfrequenzen von hoher Qualität frei — s. g. „digitale Dividende“ — die für die Einführung von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Verfügung stehen. Diese digitale Dividende und insbesondere die Frequenzen im Bereich 790-862 MHz („Frequenzband 800 MHz“) können den Sektor der elektronischen Kommunikation beleben, weitreichende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum mit sich bringen und zu einer großen Zahl von sozialen und kulturellen Vorteilen führen. (20) (23) Die „digitale Dividende“ lässt sich entweder durch den Umstieg von einer terrestrischen auf eine andere Plattform oder durch den Umstieg von der analogen auf die digitale terrestrische Rundfunkübertragung realisieren. Auch eine gemischte Lösung, bei der verschiedene Plattformen kombiniert werden, ist möglich. (21) (24) Bei der terrestrischen Rundfunkübertragung führt die Frequenzknappheit jedoch auch nach der Digitalisierung weiter zu Problemen. Dies wird dadurch illustriert, dass die spanische Regierung kurz nach dem Abschluss des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen im April 2010 die Rundfunkanbieter vom 800-MHz-Band in ein anderes Frequenzband verlegen musste. Die Verlegung der verschiedenen Multiplexe, die den Rundfunkanbietern zugewiesen worden waren, führte zu zusätzlichen Kosten und neuen staatlichen Beihilfen, die nach Auffassung der Kommission mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (22) Darüber hinaus unterstützt Spanien die Freigabe des 700-MHz-Bands durch Verlagerung der Dienstleistungen des terrestrischen Fernsehens, indem es den privaten Haushalten und den Anbietern von Fernsehdienstleistungen einen Ausgleich leistet. Einerseits sieht die Maßnahme vor, dass die Eigentümer von Wohngebäuden einen Ausgleich für die durch die Anpassung der Fernsehempfangsgeräte entstehenden Kosten erhalten. Die Haushaltsmittel belaufen sich insgesamt auf 150 Mio. EUR. Andererseits sieht die Maßnahme vor, dass die privaten Anbieter von Fernsehdienstleistungen einen Ausgleich für die durch die Anpassung der Rundfunkübertragungssysteme entstehenden Kosten erhalten. Die Haushaltsmittel belaufen sich insgesamt auf 10 Mio. EUR. (23) (25) Was die Fernsehübertragung anbelangt, so kann die digitale terrestrische Übertragung in der Zukunft durch die Breitbandtechnik ersetzt werden, da es wahrscheinlich ist, dass sich die Zugangsnetze der nächsten Generation (NGA) als dominierende Übertragungstechnik durchsetzen. Derzeit ist jedoch die geografische Abdeckung der NGA-Netze in Spanien nicht überall gegeben. (26) Heute gibt es in Spanien vier Plattformen für die Rundfunkübertragung: digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T), Satellit (DBV-S), Kabel (DVB-C) sowie Fernsehen über das Internet (IPTV). Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) ist die wichtigste Plattform für die frei empfangbaren öffentlichen und privaten spanischen Programme (24). Wichtigster Betreiber des terrestrischen Netzes ist das Unternehmen Abertis, das auch den Satellitenbetreiber Hispasat kontrolliert. Des Weiteren gibt es eine Reihe von lokalen Telekommunikationsanbietern, die die Signale des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) übertragen und in der Regel mit dem nationalen Netz von Cellnex verbunden sind. Die Kanäle des Bezahlfernsehens werden im Allgemeinen über Satellit, Kabel und Internet verbreitet. Astra und Hispasat sind die wichtigsten Satellitenbetreiber. (27) Im Zuge der Digitalisierung und des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen nahm Spanien im Zeitraum 2005-2009 eine Reihe von Maßnahmen an, die Folgen für das terrestrische Netz hatten; diese werden im Abschnitt 2.2 beschrieben. Die spanischen Zentralbehörden unterteilten das Hoheitsgebiet Spaniens in drei verschiedene Gebiete: — Gebiet I — Es umfasst die überwiegende Mehrheit der spanischen Bevölkerung. In diesem Gebiet trugen die Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs. 96 % der Bevölkerung werden von privaten Rundfunkanbietern und 98 % der Bevölkerung von öffentlichen Rundfunkanbietern erreicht. Da die Rundfunkanbieter die Kosten übernahmen, waren keine staatlichen Beihilfen erforderlich. Der Umstieg vom analogen auf das digitale terrestrische Fernsehen ist für die Verbraucher mit Kosten verbunden, da sie entweder ein integriertes Digitalfernsehgerät oder eine DVB-T-Set-top-Box erwerben müssen. (25) — Gebiet II — Darunter fallen weniger besiedelte und entlegene Gebiete, in denen 2,5 % der Bevölkerung leben und in der Vergangenheit die öffentlichen und privaten Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen wurden. Da für den Umstieg auf die Digitaltechnik jedoch die Aufrüstung der Übertragungszentren und die Errichtung neuer Zentren erforderlich waren, waren erhebliche Investitionen in das terrestrische Netz notwendig. Die Rundfunkanbieter hatten kein ausreichendes kommerzielles Interesse an der Erbringung von Diensten im Gebiet II und lehnten es ab, die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Deshalb führten die spanischen Behörden die staatliche Beihilferegelung ein, die Gegenstand der Untersuchung ist, um die bereits bestehenden Übertragungszentren aufzurüsten und neue Zentren zu errichten, damit gewährleistet ist, dass die Einwohner, die bislang öffentliche und private Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen haben, weiterhin die Sender über das digitale terrestrische Fernsehen empfangen können. Dieser Prozess wird üblicherweise als „Ausbau der Versorgung mit DVB-T“ bezeichnet (d. h. den Ausbau der Versorgung mit DVB-T über die Pflicht der kommerziellen Rundfunkanbieter hinaus). Ebenso wie bei Gebiet I ist der Umstieg vom analogen auf das digitale terrestrische Fernsehen im Gebiet II für die Verbraucher mit Kosten verbunden, da sie entweder ein integriertes Digitalfernsehgerät oder eine DVB-T-Set-top-Box erwerben müssen. — Gebiet III — In diesem Gebiet ist es aufgrund der Topografie nicht möglich, Fernsehdienste über die terrestrische Plattform anzubieten, weshalb das Gebiet über Satellit versorgt wird. Hispasat ist für die Übertragung der frei empfangbaren Fernsehsignale im Gebiet III zuständig. Da die Fernsehdienste über Satellit erbracht werden, entstehen Kosten für die Verbraucher, die Parabolantennen und Set-Top-Boxen erwerben müssen. 2.2.   Beschreibung der Beihilfe (28) Die untersuchte Regelung beruht auf einem komplexen System von Rechtsvorschriften, die die spanischen Zentralbehörden ab 2005 eingeführt haben. Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften wurde die staatliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.