Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2139. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Keine Angabe 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Chloralkali (134); (b) in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (135). Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 3.14.   Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien Beschreibung der Tätigkeit Herstellung von: a) chemischen Wertprodukten (CWP): i) Acetylen; ii) Ethylen; iii) Propylen; iv) Butadien. b) Aromaten: i) Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der Positionen 2707 und 2902 des Harmonisierten Systems); ii) Cyclohexan; iii) Benzol; iv) Toluol; v) o-Xylol; vi) p-Xylol; vii) m-Xylol und Xylol-Isomerengemische; viii) Ethylbenzol; ix) Cumol; x) Biphenyl, Terphenyle, Vinyltoluole, andere cyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Cyclane, Cyclene, Cycloterpene, Benzol, Toluol, Xylole, Styrol, Ethylbenzol, Cumol, Naphthalin, Anthracen; xi) Benzol, Toluol und Xylol; xii) Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol). c) Vinylchlorid; d) Styrol; e) Ethylenoxid; f) Monoethylenglycol; g) Adipinsäure. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.14 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Die Treibhausgasemissionen (136) der Verfahren für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien betragen weniger als: (a) CWP: 0,693 (137) t CO2-Äq/t CWP; (b) Aromaten: 0,0072 (138) t CO2Äq/t komplexer gewichteter Durchsatz; (c) Vinylchlorid: 0,171 (139) t CO2-Äq/t Vinylchlorid; (d) Styrol: 0,419 (140) t CO2-Äq/t Styrol; (e) Ethylenoxid/Ethylenglycole: 0,314 (141) t CO2-Äq/t Ethylenoxid/Ethylenglycol; (f) Adipinsäure: 0,32 (142) t CO2-Äq/t Adipinsäure. Wenn die in den Geltungsbereich fallenden organischen Chemikalien ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt werden, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen der fertigen Chemikalie, die ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt wird, niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen der aus fossilen Rohstoffen hergestellten gleichwertigen Chemikalie. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (143) oder ISO 14064-1:2018 (144) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Keine Angabe 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von organischen Grundchemikalien (145); (b) in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (146). Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 3.15.   Herstellung von wasserfreiem Ammoniak Beschreibung der Tätigkeit Herstellung von wasserfreiem Ammoniak. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.15 zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien: (a) Das Ammoniak wird aus Wasserstoff hergestellt, der die technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs (Herstellung von Wasserstoff) erfüllt; (b) das Ammoniak wird aus Abwasser zurückgewonnen. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Keine Angabe 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (147); (b) in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (148). Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 3.16.   Herstellung von Salpetersäure Beschreibung der Tätigkeit Herstellung von Salpetersäure. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.15 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Die Treibhausgasemissionen (149) der Verfahren zur Herstellung von Salpetersäure betragen weniger als 0,038 (150) t CO2-Äq/t Salpetersäure. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Keine Angabe 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (151); (b) in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (152). Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 3.17.   Herstellung von Kunststoffen in Primärformen Beschreibung der Tätigkeit Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nicht vulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.16 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien: (a) Der Kunststoff in Primärformen wird vollständig durch mechanisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt; (b) oder, sofern mechanisches Recycling technisch nicht machbar oder nicht wirtschaftlich ist, vollständig durch chemisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt, wobei die Lebenszyklus-THG-Emissionen des hergestellten Kunststoffs ohne die rechnerischen Guthaben durch die Erzeugung von Brennstoffen niedriger sind als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Kunststoffs in Primärformen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (153) oder ISO 14064-1:2018 (154) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. (c) oder ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen (155) hergestellt, wobei die Lebenszyklus-THG-Emissionen niedriger sind als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Kunststoffs in Primärformen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Keine Angabe 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren (156); (b) in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (157). Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 4.   ENERGIE 4.1.   Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie Beschreibung der Tätigkeit Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugen. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugt. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Keine Angabe 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Keine Angabe 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 4.2.   Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP) Beschreibung der Tätigkeit Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels CSP-Technologie erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom mittels CSP-Technologie erzeugt. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Keine Angabe 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 4.3.   Stromerzeugung aus Windkraft Beschreibung der Tätigkeit Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Windkraft erzeugen. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Windkraft erzeugt. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Im Falle des Baus von Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (158) – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission (159) in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Keine Angabe 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. (160) Bei Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt) und 6 (Zustand des Meeresgrunds) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren. 4.4.   Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie Beschreibung der Tätigkeit Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Meeresenergie erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Meeresenergie erzeugt. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor. 4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. 5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (161), mit der das am 5. Oktober 2001 angenommene Internationale Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen in Unionsrecht umgesetzt wird. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor. 4.5.   Stromerzeugung aus Wasserkraft Beschreibung der Tätigkeit Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Wasserkraft erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien: (a) Bei der Stromerzeugungsanlage handelt es sich um ein Laufwasserkraftwerk ohne künstliches Speicherbecken; (b) die Leistungsdichte der Stromerzeugungsanlage beträgt mehr als 5 W/m2; (c) die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Wasserkraft liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (162), ISO 14064-1:2018 (163) oder mit dem G-res-Tool (164) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 1. Die Tätigkeit erfüllt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere alle Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie. 2. Für den Betrieb bestehender Wasserkraftwerke, einschließlich Modernisierungsarbeiten zur Steigerung des Potenzials für erneuerbare Energien oder Energiespeicherung, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: 2.1. Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere den Artikeln 4 und 11 der genannten Richtlinie wurden alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern. 2.2. Zu den Maßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern: (a) Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z. B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit); (b) Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen (einschließlich der Abmilderung schneller, kurzfristiger Schwankungen der Durchflussmenge oder des Schwallbetriebs) und Sedimentfracht; (c) Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung von Lebensräumen. 2.3. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen. 3. Für den Bau neuer Wasserkraftwerke erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: 3.1. Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere Absatz 7 des genannten Artikels wird vor dem Bau eine Folgenabschätzung durchgeführt, um alle potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgeb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.