Europäische Union

Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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usammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Zwecken steht. Eine solche Weitergabe erfolgt nur auf Einzelfallbasis und wenn dies zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung der in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Straftaten erforderlich ist. Der Zoll führt ein Verzeichnis dieser Weitergaben. Weitergabe — Customs Administration Act 1985 (Cth) 7. Jede Weitergabe nach den Nummern 2 bis 6 muss zusätzlich mit Abschnitt 16 des Customs Administration Act 1985 (Cth) und dem Privacy Act 1988 (Cth) in Einklang stehen, die zusammen vorsehen, dass eine Person, eine Stelle oder eine Agentur, an die personenbezogene Informationen weitergegeben werden, diese Informationen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an diese Person, diese Stelle oder diese Agentur erteilt wurden, verwenden oder weitergeben darf. 8. Wenn der Zoll PNR-Daten aus der EU an Regierungsbehörden Australiens oder von Drittländern gemäß Abschnitt 16 des Customs Administration Act 1985 (Cth) weitergibt, teilt er dem Empfänger als Voraussetzung für die Weitergabe ausdrücklich mit, dass i) die PNR-Daten aus der EU nicht ohne Genehmigung des Zolls weitergegeben werden dürfen, wobei diese Genehmigung nur für den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Zweck oder im Falle der australischen Regierung für Behörden gemäß Artikel 5 Absätze 2 oder 3 des Abkommens gewährt wird; ii) der Empfänger diese PNR-Daten aus der EU als für die Strafverfolgung empfindliche, vertrauliche personenbezogene Daten des Betroffenen behandeln muss; iii) der Empfänger — außer in Notfällen, in denen das Leben oder die physische Sicherheit eines Betroffenen oder anderer Personen bedroht ist — auf die PNR-Daten aus der EU gleichwertige Datenschutzstandards anwenden muss wie die in dem Abkommen festgelegten Datenschutzstandards, auch in Bezug auf die Frist für die Speicherung der Daten. Arten der erhobenen Informationen 9. Arten der erhobenen PNR-Daten aus der EU: i) PNR-Buchungscode (Record Locator); ii) Datum der Reservierung/der Ausstellung des Flugscheins; iii) geplante Abflugdaten; iv) Name(n); v) verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d. h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.); vi) andere Namen im PNR, einschließlich Zahl der Reisenden im PNR; vii) alle verfügbaren Kontaktinformationen (einschließlich Auftraggeberinformationen); viii) alle verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind); ix) Reiseverlauf für den jeweiligen PNR; x) Reisebüro/Sachbearbeiter des Reisebüros; xi) Code-Sharing-Informationen; xii) Informationen über Aufspaltung/Teilung einer Buchung; xiii) Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus); xiv) Informationen über Flugscheinausstellung (Ticketing), einschließlich Flugscheinnummer, Angabe, ob Flugschein für einfachen Flug (One Way), sowie Automatic Ticket Fare Quote (automatische Tarifabfrage); xv) sämtliche Informationen zum Gepäck; xvi) Sitzplatzinformationen, einschließlich Sitzplatznummer; xvii) allgemeine Bemerkungen einschließlich Other Supplementary Information (OSI), Special Service Information (SSI) und Special Service Request (SSR); xviii) etwaig erfasste Daten zu Advance Passenger Processing (APP) oder Advance Passenger Information (API); xix) Historie aller Änderungen der unter den Nummern i bis xviii aufgeführten PNR-Daten. 10. PNR-Daten enthalten gelegentlich bestimmte sensible Daten, insbesondere Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben („sensible EU-Daten“). Der Zoll filtert alle diese sensiblen EU-Daten heraus und löscht sie ohne jede weitere Verarbeitung. Übermittlung von PNR-Daten aus der EU 11. Der Zoll arbeitet mit den einzelnen Fluggesellschaften zusammen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Übermittlung von PNR-Daten aus der EU vernünftig und verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Notwendigkeit stehen, die Aktualität, Genauigkeit und Vollständigkeit der PNR-Daten aus der EU zu gewährleisten. Im Normalfall fordert der Zoll eine erste Übermittlung von PNR-Daten aus der EU 72 Stunden vor dem geplanten Abflug an; er fordert für einen bestimmten Flug lediglich höchstens fünf Routine-Übermittlungen von PNR-Daten aus der EU an. Ungeachtet des Zeitraums von 72 Stunden kann der Zoll einen Ad-hoc-Push anfordern, wenn damit auf eine spezifische Bedrohung für einen Flug, eine Reihe von Flügen, eine Strecke oder andere Umstände im Zusammenhang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Zweck reagiert werden kann. Der Zoll wird diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nutzen. Speicherung der Daten 12. Der Zoll speichert die PNR-Daten aus der EU während höchstens dreieinhalb Jahren ab dem Tag, an dem er die PNR-Daten erhalten hat; danach können die Daten für weitere zwei Jahre archiviert werden. Auf archivierte PNR-Daten kann nur auf Einzelfallbasis für Ermittlungszwecke zugegriffen werden. 13. Ungeachtet der Nummer 12 brauchen vom Zoll anonymisierte PNR-Daten aus der EU nicht archiviert zu werden; sie dürfen auf jeden Fall aber nicht länger als fünfeinhalb Jahre ab dem Tag, an dem der Zoll die PNR-Daten erhalten hat, vom Zoll oder anderen Agenturen gespeichert werden. 14. Der Zoll löscht die PNR-Daten aus der EU nach Ablauf dieses Zeitraums, außer in den Fällen gemäß Nummer 15. 15. Daten, die im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungen stehen, können gespeichert werden, bis das Verfahren oder die Ermittlung abgeschlossen ist. Die Frage der Datenspeicherung wird Teil der Überprüfung gemäß Artikel 11 dieses Abkommens sein. Zugang und Rechtsmittel Schutz der Privatsphäre 16. Das Privacy Act 1988 (Cth) (Privacy Act) regelt die Erhebung, Verwendung, Speicherung und Weitergabe, die Sicherheit und den Zugang sowie die Veränderung von personenbezogenen Daten durch die meisten Einrichtungen und Agenturen der australischen Regierung. Der Zoll unterliegt dem Privacy Act und ist gehalten, PNR-Daten aus der EU im Einklang mit dem Privacy Act zu behandeln. Weitergabe von PNR-Daten und Informationen 17. PNR-Daten, die von oder für eine natürliche Person übermittelt wurden, müssen gemäß dem Privacy Act und dem Freedom of Information Act 1982 (Cth) (FOI Act) an die betreffende Person auf Antrag weitergegeben werden. Der Zoll darf der Öffentlichkeit keinen Zugang zu PNR-Daten gewähren; ausgenommen davon sind die Betroffenen oder deren Bevollmächtigte gemäß den australischen Rechtsvorschriften. Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten in den PNR-Daten, die vom Antragsteller bereitgestellt wurden, können beim Zoll eingereicht werden. Datenschutzmaßnahmen — Privacy Act 1988 (Cth) 18. Alle vom Zoll gespeicherten personenbezogenen Daten, die „personenbezogene Daten“ im Sinne und für die Zwecke des Privacy Act sind, müssen den Vorschriften des Privacy Act für den Schutz solcher Daten entsprechen. Der Zoll ist verpflichtet, PNR-Daten gemäß dem Privacy Act zu behandeln, auch im Zusammenhang mit der Erhebung, der Nutzung, der Aufbewahrung, der Sicherheit, dem Zugang und der Veränderung sowie der Weitergabe dieser Daten. 19. Beschwerden natürlicher Personen über die Behandlung ihrer PNR-Daten durch den Zoll können direkt beim Zoll und anschließend gemäß dem Privacy Act beim Datenschutzbeauftragten eingereicht werden. Datenschutzmaßnahmen — Datenschutzprüfung 20. Der unabhängige Datenschutzbeauftragte Australiens kann die Einhaltung des Privacy Act durch Agenturen untersuchen lassen sowie überwachen und prüfen, inwieweit der Zoll dem Privacy Act nachkommt. 21. Der Zoll hat im Rahmen des Privacy Act Vorkehrungen getroffen, nach denen das Amt des Datenschutzbeauftragten regelmäßig eine förmliche Prüfung aller Aspekte der Verwendung der PNR-Daten aus der EU sowie der Behandlungs- und Zugangspolitik und -verfahren durchführt. Darüber hinaus hat der Zoll sein eigenes internes Prüfprogramm, das den höchstmöglichen Grad an Schutz für Fluggastdaten und PNR-Daten aus der EU sicherstellen soll. Datenschutzmaßnahmen — Freedom of Information Act 1982 (Cth) 22. Der Zoll unterliegt dem FOI Act, nach dem er verpflichtet ist, Dokumente für jede Person, die dies beantragt, vorbehaltlich der im FOI Act genannten Ausnahmen und Befreiungen freizugeben. Nach dem FOI Act müssen die Entscheidungen über Befreiungen auf Einzelfallbasis getroffen werden. Der FOI Act enthält eine Reihe von Befreiungen zum Schutz sensibler Informationen, einschließlich Befreiungen zum Schutz vor der Weitergabe von Dokumenten, die die nationale Sicherheit, die Verteidigung, die internationalen Beziehungen, die Strafverfolgung, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die persönliche Privatsphäre betreffen. Der Zoll unterrichtet die EU über alle Entscheidungen bezüglich der öffentlichen Weitergabe von PNR-Daten aus der EU im Rahmen des FOI Act innerhalb eines Monats nach der Entscheidung. 23. Anträge auf Berichtigung der in der Datenbank des Zolls enthaltenen PNR-Daten können gemäß dem FOI Act oder dem Privacy Act direkt an den Zoll gerichtet werden. Sonstige Schutzmaßnahmen — Ombudsman Act 1976 (Cth) 24. Fluggäste haben auf der Grundlage des Ombudsman Act 1976 (Cth) das Recht, sich beim Bürgerbeauftragten des Commonwealth über ihre Behandlung durch den Zoll bei der Grenzabfertigung zu beschweren. Sicherheitsmaßnahmen des Zolls für PNR-Daten 25. Der Zoll muss weiterhin über die folgenden Datenschutzmaßnahmen verfügen: i) Der Zugang zu PNR-Daten ist einer beschränkten Zahl von Beamten innerhalb des Zolls vorbehalten, die über eine ausdrückliche Genehmigung des Chief Executive Officer des Zolls im Rahmen des Customs Act 1901 (Cth) für die Zwecke der Verarbeitung von PNR-Daten verfügen und ii) es wird ein umfassendes physisches und elektronisches Sicherheitssystem für PNR-Daten eingerichtet, das heißt ein Computersystem und -netzwerk, das a) die PNR-Daten von der allgemeinen Zollumgebung isoliert und von allen anderen IT-Systemen und -Netzen des Zolls getrennt ist, b) in einem sicheren, zugangsbeschränkten Bereich des Zolls in Australien untergebracht ist und c) eine sichere, mehrschichtige Art der Benutzerkennung für den Zugang zu PNR-Daten erfordert. Durchsetzung 26. Verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich des Rechts jedes Betroffenen auf Zugang zu verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsmitteln, bestehen nach australischem Recht in Bezug auf Verletzungen der australischen Gesetze und Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die unerlaubte Weitergabe von Informationen. So sehen das Crimes Act 1914 (Cth), das Public Service Act 1999 (Cth), das Customs Administration Act 1985 (Cth), das Australian Federal Police Act 1979 (Cth) und die internen Disziplinarkodizes der in dem beigefügten Verzeichnis genannten Agenturen Strafen bis hin zu Gefängnisstrafen für Verstöße vor. Zusammenarbeit 27. Zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird der Zoll den zuständigen australischen Regierungsbehörden nahe legen, den Polizei- und Justizbehörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Europol und Eurojust analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zu übermitteln, vorbehaltlich einer Bewertung der Angemessenheit der in den Rechtsordnungen der EU verfügbaren Datenschutzmaßnahmen durch die australische Regierung. Verzeichnis zum Anhang Es folgt eine alphabetische Auflistung zum Zwecke von Nummer 2 dieses Anhangs: 1. Australian Crime Commission; 2. Australian Federal Police; 3. Australian Security Intelligence Organisation; 4. Commonwealth Director of Public Prosecutions und 5. Department of Immigration and Citizenship.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.