Europäische Union

2003/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0600. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0600 2003/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065) Amtsblatt Nr. L 209 vom 19/08/2003 S. 0012 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2003/600/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(3), geändert durch die Verordnung Nr. 49(4), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2002 über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(5) zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(6), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. SACHVERHALT 1.1. Gegenstand und Durchführung des Verfahrens (1) Der vorliegende Beschluss betrifft eine schriftliche Vereinbarung mit Datum vom 24. Oktober 2001 zwischen sechs französischen Berufsverbänden über die Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Rindfleischkategorien und über einen vorläufigen Importstopp für ausländisches Rindfleisch nach Frankreich. Vier der unterzeichnenden Berufsverbände nehmen die Vertretung der Rinderzüchter wahr; hierbei handelt es sich um die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (nationaler Verband der landwirtschaftlichen Betriebe - FNSEA), die Fédération nationale bovine (nationaler Verband der Rinderzüchter - FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (nationaler Verband der Milchproduzenten - FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern - JA, früher Centre national des Jeunes agriculteurs - CNJA). Die beiden anderen Verbände vertreten die Betreiber von Schlachthöfen; hierbei handelt es sich um die Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (nationaler Verband der Fleisch verarbeitenden Industrie und des Fleischgroßhandels - FNICGV) und die Fédération nationale de la coopération bétail et viande (nationaler Genossenschaftsverband für Viehzucht und Fleischerzeugung - FNCBV). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind außerdem die seit Ende November und Anfang Dezember 2001, d. h. seit Ablauf der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 zwischen denselben Parteien bestehenden, auf denselben Zweck gerichteten mündlichen Absprachen. (2) Aufgrund von Informationen über den Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 richtete die Kommission am 30. Oktober 2001 ein Schreiben an den ständigen Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union, in dem sie um nähere Informationen über diese Vereinbarung und die diesbezügliche Rolle des französischen Staates bat. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 9. November 2001 beantwortet. (3) Ebenfalls am 9. November richtete die Kommission an fünf der an der Vereinbarung beteiligten Verbände ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Da der Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass auch die FNCBV die Vereinbarung unterzeichnet hatte, erging an diese kein entsprechendes Schreiben. Die fünf angeschriebenen Verbände kamen der Aufforderung nach und beantworteten das Auskunftsverlangen am 15. bzw. 23. November 2001. (4) Aufgrund der ihr vorgelegten Informationen richtete die Kommission am 26. November 2001 ein Warnschreiben an die sechs Verbände, in dem diese darauf hingewiesen wurden, dass die der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nahe legten. Die Adressaten wurden aufgefordert, sich hierzu bis spätestens 28. November zu äußern. Die Berufsverbände antworteten ihrerseits, die Vereinbarung laufe am 30. November 2001 aus und werde nicht verlängert. (5) Da ihr Informationen vorlagen, wonach die Vereinbarung de facto fortgeführt wurde, ließ die Kommission am 17. Dezember 2001 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der FNSEA und der FNB in Paris sowie gemäß Absatz 2 derselben Verordnung des Pariser Büros der FNICGV durchführen. (6) Am 24. Juni 2002 sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die sechs Berufsverbände. Die Parteien reichten dazu im Zeitraum vom 23. September bis zum 4. Oktober 2002 schriftliche Erwiderungen ein. Sie legten ihren Standpunkt außerdem bei der mündlichen Anhörung vom 31. Oktober 2002 dar. 1.2. Die Parteien (7) Die FNICGV vertritt die Interessen der Fleisch verarbeitenden Industrie und des Fleischgroßhandels (Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf- und Pferdefleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse) unabhängig von der Größe bzw. dem Tätigkeitsbereich der betreffenden Unternehmen. Die als Berufsverband französischen Rechts organisierte FNICGV zählte am 1. Januar 2000 landesweit über 400 Mitglieder. Auf diese entfielen über 75 % des Gesamtumsatzes der Branche. In ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gab die FNICGV an, ihr Anteil "an den Schlachtungen" betrage 80 %, bzw. 60 %, wenn man die der FNICGV freiwillig angeschlossenen Genossenschaften (im Gegensatz zu den satzungsmäßigen Mitglieder) nicht mitrechne. (8) Die FNCBV ist ein Genossenschaftsverband. Ihr gehören 300 Erzeugergenossenschaften von Rind-, Schweine- und Schafzuchtbetrieben sowie etwa 30 Schlacht- bzw. Fleischverarbeitungsbetriebe und -ketten an. (9) Die FNSEA als größter französischer Bauernverband hat mehrere Untergliederungen. Auf der untersten Stufe befinden sich die Ortsverbände (die SEA), die auf Ebene der Departements in den Fédérations bzw. den Unions départementales des syndicats d'exploitants agricoles (FDSEA bzw. UDSEA) organisiert sind, die ihrerseits Mitglieder der nationalen FNSEA sind. Die Aktivitäten der FDSEA bzw. UDSEA werden auf regionaler Ebene von regionalen Verbänden koordiniert. Der FNSEA gehören außerdem 38 Fachverbände an, die die speziellen Interessen eines bestimmten Produktionszweigs vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die FNB (Verband der Rinderzüchter) und die FNPL (Verband der Milchproduzenten), die beide die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 unterzeichnet haben. Schließlich umfasst die FNSEA auch vier Sparten, die mit sozialen Fragestellungen befasst sind, vom vorliegenden Verfahren aber nicht betroffen sind. Junge Landwirte (unter 35 Jahren) haben ihre eigene Vertretung, die Jeunes Agriculteurs (JA). Die Mitgliedschaft in der örtlichen Vereinigung der jungen Landwirte setzt die Mitgliedschaft im Ortsverband der FDSEA/UDSEA voraus. FNSEA, JA, FNB und FNPL sind Berufsverbände französischen Rechts. 1.3. Der französische Rindfleischsektor und die Krise von Oktober 2000 (10) Der Rinderbestand in der Gemeinschaft umfasst etwa 81 Millionen Tiere. Davon entfallen über 25 % auf Frankreich. Die pro Jahr in Frankreich geschlachteten ausgewachsenen Rinder entsprechen einem Schlachtgewichtäquivalent von ca. 1,3 Mio. t (1999: 1,361 Millionen, 2000: 1,277 Millionen, 2001: 1,315 Millionen). Hierbei handelt es sich zu knapp 50 % um (ursprünglich zur Milchproduktion bestimmte) Milchkühe sowie um (zur Aufzucht von Kälbern dienende) Mutterkühe (620000, 624000 und 600000 t Schlachtgewichtäquivalent in den Jahren 1999, 2000 und 2001)(7). In einem Bericht der französischen Organisation Ofival (nationale Organisation für Fleisch, Vieh- und Vogelzucht) vom Oktober 2002 über "den französischen Rindfleischsektor"(8) gibt eine Tabelle Aufschluss über die "Wirtschaftsakteure". Unter "Erzeuger" wird aufgeführt: "240000 Betriebe mit mehr als 5" ausgewachsenen Rindern und einem auf 4,4 Mrd. EUR geschätzten Umsatz, und unter "Schlachthöfe": "443 Schlacht- und Zerlegebetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten". Der mit "Schlachtfleisch" erzielte Umsatz wird auf 14 Mrd. EUR geschätzt, wovon 6,2 Milliarden auf "Rindfleisch" entfallen. (11) Der Gesamtimport (ausgewachsene lebende Tiere, Frisch- und Tiefkühlfleisch) aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich belief sich 1999 auf 342000 t, 2000 auf 331000 t und 2001 auf 262000 t Schlachtgewichtäquivalent. Der Import aus EU-Ländern macht fast den gesamten Import von Rindfleisch nach Frankreich aus (nur 5 % der französischen Rindfleischimporte stammen aus Drittländern). Frankreich ist sowohl einer der wichtigsten Fleischimporteure in der Gemeinschaft als auch einer der Hauptexporteure von Fleisch in andere Mitgliedstaaten. Die Importe nach Frankreich beliefen sich 2001 auf insgesamt 1354 Mio. EUR, die französischen Exporte auf insgesamt 744 Mio. EUR(9). In der Hauptsache betrifft der Handel nicht lebende Tiere, sondern Frisch- oder Tiefkühlfleisch. Frankreich hatte seinerzeit das Embargo gegen britisches Rindfleisch rechtswidrig aufrecht erhalten; die diesbezügliche Vertragsverletzung wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellt(10). (12) Im Oktober 2000 wurde ein neuer Fall von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE, so genannter "Rinderwahnsinn") bekannt. Das betroffene Tier stammte aus einem Zuchtbetrieb, aus dessen Beständen zwischenzeitlich elf Tiere geschlachtet worden waren, wobei das Fleisch in einer Supermarktkette zum Verkauf angeboten wurde. Seitdem wurden in zahlreichen Mitgliedstaaten weitere BSE-Fälle festgestellt. Zur gleichen Zeit wurden britische Schafherden von Maul- und Klauenseuche heimgesucht, was sich auch über das Vereinigte Königreich hinaus auf den Fleischkonsum auswirkte. (13) Diese Vorfälle, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde, lösten im Rindfleischsektor eine neue Krise aus. Seit Oktober 2000 ließ sich in mehreren Mitgliedstaaten und insbesondere in Frankreich nicht nur ein starker Rückgang des Konsums feststellen, sondern auch eine beträchtliche Verringerung der Import- bzw. Exportvolumina. So brachen etwa die französischen Importe in den beiden letzten Monaten des Jahres 2000 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 50 % ein. Seit Mitte 2001 erholte sich der Konsum in Frankreich jedoch spürbar, und insgesamt war der Rückgang 2001 deutlich niedriger als erwartet (zwischen - 4 % und - 5 %). Ohne das ursprüngliche Niveau zu erreichen, hat das Handelsvolumen doch wieder merklich zugenommen. (14) Die Entwicklung der Erzeugerpreise für Rindfleisch stellt sich wie folgt dar: Seit Beginn der Krise im Oktober 2000 gaben die Preise spürbar nach. Zwar stiegen die Durchschnittspreise für Rinder frei Schlachtstätte im ersten Halbjahr wieder an, doch lagen sie immer noch unter den Durchschnittspreisen des ersten Halbjahrs 1999 und 2000. Vor allem im zweiten Halbjahr 2001 kam es zu einem neuen Preisverfall. Bei schlachtreifen Kühen (d. h. für Kühe, die nach einer anderweitigen Nutzung geschlachtet werden) belief sich der Preisrückgang Schätzungen zufolge zwischen September/Oktober 2000 und September/Oktober 2001 auf ca. 20 % der Preise frei Schlachtstätte(11). Anfang Oktober 2001, nach vier Monaten mit preislichem Abwärtstrend, waren die Preise frei Schlachtstätte wieder auf dem Tiefstand von Ende November 2000 angelangt, dem Höhepunkt der neuen Krise im Rindfleischsektor(12). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Interventionspreise im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen der "Agenda 2000" um 13,4 % gesenkt worden waren, während im Gegenzug die Direkthilfen für Züchter angehoben wurden. Von der 43. Kalenderwoche des Jahres 2001 an (Woche vom 22. bis 28. Oktober 2001) bezeugen die von den Berufsverbänden auf das Auskunftsverlangen hin vorgelegten Statistiken eine Erholung der Preise. So ist die Notierung für Rinder des Typs U3(13) frei Schlachtstätte von 1941 FRF für 100 kg Schlachtkörper in der 42. Kalenderwoche (die der Unterzeichnung der Vereinbarung vorausging) auf 1956 FRF, 2025 FRF und schließlich 2034 FRF in der 43., 44. und 45. Kalenderwoche 2001 gestiegen(14). (15) Hingegen blieben die Endverbraucherpreise das ganze Jahr 2001 über stabil bzw. zogen sogar leicht an. Ein Grund ist in den durch die BSE-Krise verursachten zusätzlichen Kosten zu sehen, die zumindest in Frankreich zulasten der Zwischenhändler gingen und von diesen auf die Endverbraucher abgewälzt wurden; ein weiterer Grund ist der Wegfall der Verwertungsmöglichkeit von bestimmten Teilen der Schlachttiere, die damit keinen Gewinn mehr abwarfen(15). Möglicherweise wurde das sinkende Absatzvolumen auch durch eine Erhöhung der Gewinnspannen der verschiedenen bis zum Verkauf an den Endverbraucher zwischengeschalteten Akteure kompensiert. 1.4. Gemeinsame Marktorganisation im Rindfleischsektor und Maßnahmen zur Bewältigung der Krise 1.4.1. Allgemeine Regeln der gemeinsamen Marktorganisation (16) Die zur Zeit der in dieser Sache maßgeblichen Vorfälle geltende gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (nachfolgend: Marktorganisation) beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.9.1999, S. 21) (nachfolgend: Grundverordnung). (17) Im zweiten Erwägungsgrund der Grundverordnung wird ausgeführt, dass es "Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist [...], die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen". In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter: "Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten im Rindfleischsektor Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere Direktzahlungen an die Rindfleischerzeuger, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung und ein Programm für die öffentliche Lagerhaltung umfassen". Damit beruht die Marktorganisation für Rindfleisch auf einem umfassenden System, das Direktzahlungen an die Landwirte beinhaltet. Die Grundverordnung sieht eine Reihe von Prämien wie etwa die Mutterkuhprämie (Artikel 6 ff. der Grundverordnung) oder die Schlachtprämie (Artikel 11) vor. (18) Hingegen sollen die als "für das Marktgleichgewicht nicht mehr unbedingt erforderlich" angesehenen öffentliche Interventionen schrittweise abgeschafft werden (20. Erwägungsgrund der Grundverordnung). Bis zum 30. Juni 2002 konnten die nationalen Interventionsstellen im Rahmen von Ausschreibungen Rindfleisch aufkaufen, "um einen Preisverfall zu verhindern oder zu begrenzen" (Artikel 47 der Grundverordnung). Derartige Ausschreibungen konnten eröffnet werden, wenn während zwei aufeinander folgender Wochen die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt waren: - Der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas(16) für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis lag unter 84 % des Interventionspreises; - der aufgrund des genannten Handelsklassenschemas festgestellte durchschnittliche Marktpreis in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten oder in Regionen von Mitgliedstaaten lag unter 80 % des Interventionspreises (Artikel 47 Absatz 3 der Grundverordnung). In Artikel 47 Absatz 3 wird der Interventionspreis festgesetzt, wobei er vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2002 stufenweise herabgesetzt wird. Nach Artikel 47 Absatz 2 der Grundverordnung dürfen Interventionskäufe bezogen auf die ganze Gemeinschaft ein Jahresvolumen von 350000 t nicht überschreiten. (19) Artikel 26 und 27 der Grundverordnung sahen zum 1. Juli 2002 die Einführung zweier neuer Mechanismen vor (nämlich einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung und eines - als "Sicherheitsnetz" fungierenden - Interventionssystems). Aufgrund des Zeitraums der in Frage stehenden Vorfälle sind diese Mechanismen in der vorliegenden Sache jedoch nicht relevant. (20) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(17) legt die Durchführungsmodalitäten der in Artikel 27 und 47 der Grundverordnung vorgesehenen Regelungen über den Ankauf im Wege der öffentlichen Intervention fest. (21) Schließlich sieht die Grundverordnung Folgendes vor: "Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden" (Artikel 38 der Grundverordnung). 1.4.2. Angesichts der Krise getroffene Maßnahmen (22) Angesichts der Krise, die der Rindfleischsektor seit Oktober 2000 erlebte, ergriffen die Gemeinschaftsinstitutionen eine Reihe von Maßnahmen. (23) Auf Vorschlag der Kommission revidierte der Rat die Grundverordnung(18). Ausgehend von der Feststellung, dass der Markt "wegen des erschütterten Vertrauens der Verbraucher [...] ernsthaft gestört" sei, wurde beschlossen, dass "eine Reihe von Maßnahmen zur Marktregulierung getroffen werden [sollte], um insbesondere das zukünftige Erzeugungsvolumen zu reduzieren" (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1512/2001). Insbesondere wurde das Hoechstvolumen der Interventionskäufe für 2001 von 350000 t auf 500000 t heraufgesetzt. (24) Die Kommission schöpfte ihrerseits das in der Grundverordnung vorgesehene Instrumentarium aus. So wurden etwa Interventionen durchgeführt, um eine bestimmte Menge Rinder vom Markt zu nehmen und so einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu schaffen. Die einschlägigen Regelungen wurden außerdem im Hinblick auf eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs geändert. So wurden zum Beispiel hiervon bislang ausgenommene Erzeugnisse sowie Schlachtkörper mit einem höheren als dem bis dahin zulässigen Gewicht zur Intervention zugelassen(19). Diese Ausnahmeregelungen wurden das ganze Jahr 2001 über bis Anfang 2002 beibehalten(20). (25) Auf der Grundlage von Artikel 38 der Grundverordnung (siehe Randnummer 21 dieser Entscheidung) erließ die Kommission darüber hinaus neue Rechtsakte mit Ausnahmecharakter. (26) Zunächst verabschiedete die Kommission am 18. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(21), die nur im ersten Halbjahr 2001 gelten sollte. Im ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung wird ausgeführt, dass "der gemeinschaftliche Rindfleischmarkt [...] zurzeit eine schwere Krise [erlebt], da das Vertrauen der Verbraucher [...] erschüttert worden ist". Der Verbrauch sei auf einen Tiefstand gefallen, die Erzeugerpreise erheblich zurückgegangen. Daher wird eine außerordentliche Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 38 der Grundverordnung eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Regelung zum Ankauf lebender Tiere eingreifen; die Tiere sollen anschließend geschlachtet und beseitigt werden, um so die Entstehung eines Marktüberschusses zu vermeiden. In der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 wird präzisiert, dass die Stützungskäufe zu 70 % von der Kommission kofinanziert werden. (27) Weiterhin verabschiedete die Kommission am 3. April 2001 die Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor(22). Diese Verordnung führt eine Regelung über den Ankauf von Schlachtkörpern oder Schlachtkörperhälften im Rahmen von Ausschreibungen ein. Bei Vorliegen bestimmter Preisbedingungen sollen Ausschreibungsverfahren in den Mitgliedstaaten eröffnet werden. Das von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausschreibung aufgekaufte Fleisch (mit einem Kofinanzierungsanteil durch die Gemeinschaft von ebenfalls 70 %) wird entweder vernichtet oder im Hinblick auf eine Verwendung insbesondere zu Zwecken der humanitären Hilfe eingelagert. Die Geltung der Verordnung, die ursprünglich auf Ende Dezember 2001 befristet war, wurde bis März 2002 verlängert(23), "um einen weiteren Einbruch des Kuhfleischmarktes zu verhindern" (zweiter Erwägungsgrund). (28) Insgesamt wurden auf diese Weise in dem auf den Ausbruch der zweiten BSE-Krise folgenden Jahr über 750000 t Fleisch vom Markt abgeschöpft, d. h. etwas mehr als 10 % des Jahresverbrauchs in Europa(24). (29) Schließlich gestattete es die Kommission in Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln über staatliche Beihilfen mehreren Mitgliedstaaten, den Rindfleischsektor zu subventionieren. So erklärte sie am 25. Juli 2001 eine Beihilfe des französischen Staates in Höhe von 267 Mio. EUR an von der BSE-Krise betroffene Züchter für mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages vereinbar(25). Eine weitere Beihilfemaßnahme des französischen Staates in Höhe von 75,5 Mio. EUR für von der Krise des Sektors betroffene Landwirte wurde von der Kommission durch Beschluss vom 3. April 2002(26) ebenfalls für mit dieser Bestimmung vereinbar erklärt. Der französische Staat war derjenige Mitgliedstaat, der den Landwirten die meisten Direkthilfen zukommen ließ, um ihnen bei der Bewältigung der Krise von Oktober 2000 zu helfen. 1.5. Situation vor Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 (30) Ungeachtet dieser Marktstützungsmaßnahmen, die von den Landwirten als unzureichend empfunden wurden, weil angeblich von Land zu Land in unterschiedlichem Maße davon Gebrauch gemacht wurde, kam es in den Monaten September und Oktober 2001 in Frankreich zu Spannungen zwischen Landwirten und Schlachthofbetreibern. In fast ganz Frankreich hielten Gruppen von Landwirten rechtswidrig Lkws an, um den Ursprung der Fleischladung zu überprüfen. In den Unterlagen der Bauernverbände werden diese illegalen Aktionen meist als "Kontrollen" bezeichnet. Darüber hinaus wurden Schlachthöfe von Landwirten blockiert, die die Ein- und Ausgänge versperrten und/oder die geografische Herkunft des Fleischs kontrollierten. Die Presse berichtete mehrfach über diese Aktionen und ihre Folgen(27). Meist entstanden den Schlachthofbetreibern Verluste, weil Fleisch nach einer mehrtätigen Blockade nicht mehr verwertet werden konnte oder nicht aus Frankreich stammendes Fleisch verbrannt wurde. In einigen Fällen kam es bei diesen Aktionen zu Sachbeschädigungen in zum Teil beträchtlicher Höhe. So verwüsteten Landwirte am 15. Oktober 2001 die Einrichtung von zwei Schlachthöfen im Departement Ille et Vilaine und vernichteten mehrere Tonnen Fleisch(28). (31) Mitte Oktober 2001 fanden besonders zahlreiche Demonstrationen und Schlachthofblockaden statt, von denen Betriebe in ganz Frankreich betroffen waren. Als Voraussetzung für eine Aufhebung der Blockaden forderten die Demonstranten die Schlachthofbetreiber auf, sich zu einer Aussetzung der Importe und zur Anwendung von durch die Berufsverbände festgesetzten Mindestpreisen zu verpflichten. Um den Preisverfall aufzuhalten, hatte das Büro der FNB nämlich offenbar beschlossen, für Schlachtkühe "als bedeutender Kategorie von Rindern"(29) eine Liste mit Mindestpreisen frei Schlachthof auszuarbeiten. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass zur Durchsetzung dieser Mindestpreise koordinierte Aktionen erforderlich sein würden, die sich insbesondere gegen Rindfleischimporte für den Bereich der "Außer-Haus-Verpflegung"(30) richten sollten, da Personalrestaurants und Kantinen einen hohen Verbrauch an (preisgünstigerem) Importfleisch haben(31). Einige Tage nach Annahme dieser Mindestpreise auf nationaler Ebene rief die FNB die Berufsverbände auf, ihre Mitglieder für deren Durchsetzung zu mobilisieren. Dieses Vorgehen beinhaltete nicht nur Bekanntmachungen in der Presse(32), sondern auch Treffen mit Schlachthofbet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.