Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-02-28

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02024D0244 — DE — 28.02.2024 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2024/244 DES RATES vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L 244 vom 28.2.2024, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 90211 vom 25.3.2024, S.  1 ((EU) 2024/2442024/244) ▼B BESCHLUSS (EU) 2024/244 DES RATES vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland Artikel 1 Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt ( 1 ). Artikel 2 Für die Zwecke des Artikels 14.4 und des Artikel 24.3 Buchstabe h des Abkommens werden Änderungen oder Berichtigungen in Bezug auf Anhang 14 des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses im Namen der Union gebilligt. Artikel 3 Für die Zwecke des Artikels 18.33 und Artikel 24.3 Buchstabe i des Abkommens werden Änderungen von Anhang 18-A oder Anhang 18-B des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses im Namen der Union im Namen der Union gebilligt. Artikel 4 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27.2 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor ( 2 ). Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ( 1 )  ►C1  Der Wortlaut des Abkommens ist veröffentlicht in ABl. L, 2024/866, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/866/oj. ◄ ( 2 ) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.