Europäische Union

80/1074/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/197 - Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e. V.) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D1074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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altung bestehender Bauvorschriften und Normen, die Entwicklung technischer Verbesserungen, die Förderung der Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte, die gemeinsame Ausgabe von Informationsmaterial, die Erhöhung der Lieferfähigkeit der einzelnen Unternehmen durch Materialaustausch zwischen den Mitgliedern und die Unterstützung der kleinen Unternehmen bei der Exportabwicklung. 36 Der Eintritt in den Verein steht allen Interessenten der Branche offen ; ebenso steht jedem Mitglied der Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres frei, wobei die Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und die Festlegung des Austrittsdatums auf das Ende des Geschäftsjahres den Gegebenheiten dieser Branche entsprechen, die saisonabhängig ist und infolgedessen die gemeinsamen Aktivitäten, vor allem die gemeinsamen Werbeaktionen, in einem Jahresrhythmus plant und durchführt. 37 Die Verwendung des Verbandszeichens steht den Vereinsmitgliedern frei. Sie stellt eine reine Werbemöglichkeit dar und ist damit keine Wettbewerbsbeschränkung. 38 Die sonstige gemeinsame Werbung und die übrigen Leistungen, die der Verein unter Einschaltung eines angestellten Geschäftsführers für seine Mitglieder erbringt, werden durch Beiträge der Mitglieder und Umlagen finanziert. Es ist daher normal, daß solche Leistungen im Prinzip nur für die Mitglieder erbracht werden. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, daß sich sowohl die von dem Verein betriebene Werbung als auch bestimmte sonstige Aktivitäten des Vereins, zum Beispiel seine Initiativen im Interesse der Lehrlingsausbildung, auch zugunsten von Nichtmitgliedern auswirken. 39 In den Genuß der von dem Verein bezweckten Erleichterung des Brancheninternen Austauschs von Platten und Zukaufs von Rohmaterial können auch Nichtmitglieder kommen. 40 Die Organisation von Kollegenlieferungen, die durch den Verein erfolgt, verstösst im vorliegenden Fall nicht gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Durch die gegenseitige Ergänzung ihrer Sortimente erhalten die Hersteller, die aus eigenem Material nur ein begrenztes und jeweils nach Stärken, Grössen und Farben wechselndes Angebot von Natursteinplatten zusammenstellen können, erst die Möglichkeit, mit vollständigen Angeboten miteinander in Wettbewerb zu treten. Der Beitrag des Vereins beschränkt sich hier auf eine technische Hilfeleistung. Auf die Mengen des zwischen den einzelnen Herstellern ausgetauschten Fertigmaterials nimmt der Verein ebensowenig Einfluß wie auf die Ausgestaltung der einzelnen Lieferungen, deren Bedingungen die jeweiligen Vertragspartner von Fall zu Fall festlegen. Allerdings kann die gemeinsame Festsetzung von Basispreisen für den Materialaustausch ihrer Natur nach eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Auch wenn der Basispreis nicht mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis für die von Hersteller zu Hersteller gelieferten Steinplatten gleichzusetzen ist, sondern lediglich Grundlage und Ausgangspunkt für die Preisgestaltung bildet, muß davon ausgegangen werden, daß er die individuelle Verhandlungsmarge der Vertragspartner begrenzt und tendenziell zu einer künstlichen Vereinheitlichung der zahlreichen Lieferverhältnisse führt. Das System der Basispreise findet jedoch nur auf Kollegenlieferungen Anwendung, die in einem eng begrenzten Teilgebiet eines Mitgliedstaats abgewickelt werden und somit nicht den zwischenstaatlichen Warenverkehr betreffen. Dieses System ist auch nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten indirekt in spürbarer Weise zu beeinträchtigen. Bei dem zwischen den Herstellern ausgetauschten Material handelt es sich im allgemeinen um Mengen, die - bezogen auf die gesamte Produktion des jeweiligen Unternehmens - weniger ins Gewicht fallen. Selbst eine völlige Vereinheitlichung der Preise für zugekaufte Steinplatten hätte unter den hier gegebenen Umständen allenfalls einen geringfügigen Einfluß auf die Kostenlage der betroffenen Hersteller. Von einer Vereinheitlichung der Austauschpreise kann aber nicht die Rede sein. Auf die Basispreise finden Rabatte Anwendung, deren Höhe von Fall zu Fall je nach Bestellmengen, Auftragslage des liefernden Unternehmens oder Dringlichkeit des Bedarfs schwankt, so daß die tatsächlich vereinbarten Preise variieren. Eskommt hinzu, daß die tatsächlich angewandten Austauschpreise lediglich einen unter mehreren Faktoren zur Bestimmung der Verkaufspreise darstellen. Die übrigen Preisbestandteile wie Gewinnspannen, Kundenrabatte oder Vergütungen für Absatzmittler werden von den einzelnen Herstellern individuell festgelegt, ohne daß hierfür irgendwelche Kalkulationsschemata oder -sätze bestehen. Unter diesen Voraussetzungen haben die gemeinsam festgesetzten Basispreise für den Materialaustausch keinen spürbaren Einfluß auf die Verkaufspreise, die den Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten berechnet werden. 41 Die gemeinsame Aushandlung der Richtpreise für den Ankauf des von selbständigen Steinarbeitern gelieferten Rohmaterials ist im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 ebenfalls unbedenklich. Auch insoweit fehlt es an der Eignung, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Da nämlich die auf den EG-Exportmärkten anbietenden Hersteller in unterschiedlichem und stets wechselndem Umfang Rohmaterial hinzukaufen und die Auswirkungen dieser Käufe auf die Kostenlage des Unternehmens folglich von Hersteller zu Hersteller variieren, ist nicht zu befürchten, daß im vorliegenden Fall eine Kollektive Aushandlung der Ankaufspreise einen spürbaren Einfluß in Richtung auf die Vereinheitlichung dieses Kostenfaktors ausüben könnte, der bei der Kalkulation des Wertes der Fertigprodukte Berücksichtigung findet. Darüber hinaus sind die tatsächlichen Ankaufspreise insofern nicht einmal für alle Hersteller gleich, als für diese die Möglichkeit besteht, bei dringendem Bedarf und bei Bedarf an Platten in selten vorkommenden Abmessungen oder Farben Preisaufschläge zu bieten, und als ausserdem die Lieferbedingungen individuell vereinbart werden, welche insbesondere die Verteilung der Lade- und Transportkosten regeln. Sofern die Steinarbeiter auf selbständiger Basis in Steinbrüchen tätig sind, welche Eigentum der von ihnen belieferten Unternehmen sind, werden die jeweiligen auf die Richtpreise zur Anwendung kommenden Abzuege, welche das Äquivalent eines Pachtpreises darstellen, ebenfalls individuell vereinbart. Schließlich werden alle übrigen Kosten, insbesondere diejenigen der Weiterverarbeitung, von den Herstellern auf individueller Grundlage ermittelt. Auch die sonstigen Preisbestandteile wie Gewinnspannen, Kundenrabatte und Vergütungen für Absatzmittler legt das einzelne Unternehmen selbst fest. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu befürchten, daß die gemeinsame Festsetzung dieser Richtpreise einen spürbaren Einfluß auf das Niveau der im EG-Raum angewandten Exportpreise ausüben könnte. 42 Nachdem die Mitglieder des Vereins bei der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" durch den einstimmig gefassten Beschluß bekräftigt haben, daß sie mit sofortiger Wirkung auf "alle zwecks Einflußnahme auf die Gestaltung von Preisen und Konditionen angewandten Maßnahmen gegenüber Mitgliedern, Nichtmitgliedern, Agenten und Abnehmern im EG-Raum" verzichten, liegen der Kommission zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß noch eine Einflußnahme auf die Verkaufspreise der Vereinsmitglieder stattfände oder beabsichtigt wäre. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß die Mitglieder des neuen Vereins in Zukunft ihre Preispolitik aufeinander abstimmen werden. Vielmehr dürfte schon die Struktur der Exportmärkte für Solnhofener Naturstein im EG-Raum, auf denen eine Reihe bedeutender Unternehmen als Nachfrager auftritt, während die Anbieter sämtlich kleine oder mittlere Unternehmen sind, einer etwaigen Tendenz zur Preisvereinheitlichung entgegenwirken. 43 In Anbetracht der vorstehend dargelegten Umstände, des inhomogenen Charakters der Fertigerzeugnisse und der Struktur der Absatzmärkte ist also mit einer Verfälschung, insbesondere mit einer künstlichen Vereinheitlichung, der Preise für den Export von Solnhofener Naturstein durch die gemeinsame Festsetzung von Basis- und Richtpreisen für Materialaustausch und -zukauf nicht zu rechnen. Damit ist die Festsetzung dieser Preise im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 44 Da auch die übrigen Bestimmungen der Satzung des Vereins keinen Anlaß zu einem Einschreiten der Kommission aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 geben, kann für diese Satzung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilt werden. C. Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 45 Auf den Gesellschaftsvertrag vom 2. August 1961, der der Zusammenarbeit von Herstellern von Solnhofener Natursteinplatten zugrunde lag, einschließlich der auf seiner Grundlage erfolgten jeweiligen Festsetzung und Anwendung von Grundpreisen, Rabatten, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, ist Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 anwendbar. Er bestand bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17, das heisst am 13. März 1962, und wurde vor dem in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Zeitpunkt, nämlich vor dem 1. November 1962, angemeldet. Wie unter II A 6 ausgeführt, erfuellten diese Absprachen nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. Mit der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" und der Gründung des an ihre Stelle tretenden Vereins "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten" haben die beteiligten Unternehmen ihre Absprachen derart abgeändert, daß sie nicht mehr unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. Daher gilt das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. 46 Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht mehr angewandt haben, nachdem ihnen die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte. Sie haben vielmehr die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, ihre Zusammenarbeit zu ändern und mit den EWG-Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen, und haben nach Stellungnahme der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten aufgelöst und durch den Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten ersetzt. 47 Es ist daher angezeigt, daß die Kommission erklärt, daß das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot für den gesamten Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 und der Aufhebung des Gesellschaftsvertrags nicht gilt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß gegen die Satzung des am 30. Juni 1980 gegründeten Vereins Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V. aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags, mit dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" gegründet wurde, einschließlich der auf seiner Grundlage erfolgten jeweiligen Festsetzung und Anwendung von Grundpreisen, Rabatten, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, gilt nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot nicht für den Zeitraum vom 13. März 1962 bis zum 30. Juni 1980. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an den Verein Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V., D-8834 Pappenheim, gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.