31980D1074

80/1074/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/197 - Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e. V.) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 318 vom 26/11/1980 S. 0032 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/197 - Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V.) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/1074/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7,

im Hinblick auf die am 25. Oktober 1962 gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eingereichte Anmeldung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten",

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2),

im Hinblick auf die am 30. Juni 1980 vorgenommene Auflösung des Exportkartells Solnhofener Natursteinplatten sowie die am gleichen Tag erfolgte Gründung des Vereins "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V." und die damit verbundene Änderung der ursprünglichen Anmeldung,

im Hinblick auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung und ihrer Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 159 vom 28. Juni 1980,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 15. Juli 1980 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

1. Das Produkt

1 Der Solnhofener Naturstein ist ein Plattenkalk, der nur im Fränkischen Jura im Gebiet der Altmühl unterhalb von Treuchtlingen vorkommt. Erstellt die wertvollste Form von Jurakalk dar und zeichnet sich durch seine ausserordentlich hohe Druckfestigkeit sowie durch die Feinkörnigkeit und Homogenität aus, die ihn als Lithographiestein weltbekannt gemacht haben. Ausser als Lithographiestein wird er als Boden- und Wandbelag sowie in Form von Fenstersimsen, Treppenstufen und -sockeln, dekorativen Mauersteinen und Gartenwegplatten verwendet. Er kommt in Schichten ("Flinzen") von jeweils gleichmässiger Stärke (zumeist 7 mm bis 27 cm) vor, die, gewöhnlich durch unbrauchbare Lagen ("Fäulen") voneinander getrennt, waagerecht übereinander lagern, und wird abgebaut, indem das Material der einzelnen Schichten von Hand abgehoben wird. Das aus dünnen Schichten gelöste Material wird in seiner natürlichen Stärke und fast ausschließlich mit völlig unbearbeiteter "bruchrauher" Oberfläche verwandt. Nur das aus den seltener vorkommenden dicken Schichten gewonnene Material wird maschinell aufgesägt und zu starken Platten, insbesondere Treppenstufen, verarbeitet. Die dabei anfallenden Platten ohne natürliche Oberfläche werden geschliffen und können poliert werden.

2 Dank der Feinheit seiner Struktur ist die natürliche Oberfläche des Solnhofener Steins so eben, daß Platten mit bruchrauher oder leicht angeschliffener Oberfläche nicht nur im Freien, sondern auch in Gebäuden jeder Art als Bodenbelag verwendet werden. Dabei sind die Vorzuege einer ebenen Oberfläche mit dem Vorteil der Rutschfestigkeit vereint. Vor allem aber ist der Solnhofener Stein durch die ästhetische Besonderheit seiner natürlichen Oberfläche gekennzeichnet : Sie ist matt und weist in ihrem hellen und warmen Farbton vielfältige Nuancen und Schattierungen auf, und die häufig vorkommenden braunen oder schwarzen Dendriten stellen ein einzigartiges dekoratives Element dar. Diese für den Solnhofener Stein charakteristische Kombination von positiven Eigenschaften zeichnet ihn vor den sonstigen für die gleiche Verwendung im Innenausbau oder im Freien in Frage kommenen Natursteinen aus und bewirkt bei gut informierten und an individueller Baugestaltung interessierten Abnehmern ausgeprägte Präferenzen.

3 Aus Vorstehendem erklärt sich auch, daß Solnhofener Platten mit naturbelassener Oberfläche (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. nicht nur in Deutschland, sondern ebenfalls im Ausland und sogar in Ländern, die über eigene Natursteinvorkommen verfügen, gefragt sind. So sind Frankreich und Belgien die wichtigsten Exportmärkte für Solnhofener Naturstein im EG-Raum, wobei praktisch der gesamte Umsatz mit bruchrauhen Platten erzielt wird.

4 Die abbauwürdigen Vorkommen von Solnhofener Naturstein liegen auf den Höhen beiderseits des Altmühltals im Gebiet von Langenaltheim, Solnhofen und Mörnsheim sowie im Umkreis von Eichstätt. Dort befassen sich etwa 45 mittlere und kleine Unternehmen mit der Herstellung von Erzeugnissen aus diesem Stein. Sie gewinnen das von ihnen benötigte Rohmaterial vorwiegend in eigenen Steinbrüchen. Zum Teil kaufen sie Rohmaterial bei auf eigene Rechnung tätigen Steinarbeitern hinzu.

2. Das Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten

5 Am 2. August 1961 gründeten neunzehn der vorerwähnten kleinen und mittleren Unternehmen gemeinsam die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten". Nachdem später eine Reihe weiterer Unternehmen beigetreten und einige Mitglieder ausgetreten waren oder ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatten, gehörten dem Kartell zum Zeitpunkt seiner Auflösung 29 Unternehmen an.

6 Laut Paragraph 2 erster Absatz des Gesellschaftsvertrags war der Zweck der Gesellschaft "die Sicherung und Förderung der Ausfuhr von Solnhofener Natursteinplatten ... mit Ausnahme von Lithographiesteinen".

7 Der zweite Absatz von Paragraph 2 des Gesellschaftsvertrags sah vor : "Zu diesem Zweck werden die Preise, Rabatte und Verkaufsbedingungen für die Ausfuhr festgesetzt, die als Bestandteil des Gesellschaftsvertrags gelten (siehe Anlagen 1 bis 3)". Die genannten Anlagen bestanden aus einer Liste der bei der Ausfuhr anzuwendenden Grundpreise, einer Aufstellung über die auf diese Grundpreise zu gewährenden Rabatte und einer Aufstellung über die bei der Ausfuhr anzuwendenden Zahlungsbedingungen. Paragraph 11 des Gesellschaftsvertrages bestimmte : "Der Gesellschafterversammlung sind vorbehalten : ... b) die Änderung des Gesellschaftsvertrags, c) Erlaß von Bestimmungen zur Erfuellung des Gesellschaftszwecks ..., h) die Festsetzung von Preisen, Rabatten und Verkaufsbedingungen".

8. Paragraph 12 des Vertrages lautete : "Die Gesellschafter verpflichten sich gegenüber der Gesellschaft, die festgesetzten Preise, Rabatte und Verkaufsbedingungen bei der Ausfuhr einzuhalten".

9 In Anwendung von Paragraph 11 des Gesellschaftsvertrags wurden später die Zahlungsbedingungen geändert und durch die sonstigen branchenüblichen Konditionen ergänzt.

10 Ebenso wurden periodisch, zumeist jährlich, neue Exportpreislisten erstellt, die als Grundpreislisten für die Ausfuhr nach den Märkten im EG-Raum dienten und deren Anwendung im Zuge der Weiterentwicklung des Exportgeschäfts auf alle Ausfuhren ausgedehnt wurde.

11 Weiter wurden auf der gleichen Basis die Rabatte mehrmals neu gestaltet.

12 Schließlich wurde vorgesehen, daß auch die als Absatzmittler eingeschalteten ausländischen Importeure oder "Agenten" beim Weiterverkauf die jeweils in Kraft befindlichen Grundpreise und die für ihren Abnehmer geltenden Rabatthöchstsätze beachten sollten. Dementsprechend war für den Fall, daß exportierende inländische Kunden oder ausländische Importeure oder "Agenten" das vom Kartell vorgesehene Preisniveau unterschritten, die Möglichkeit einer Preiserhöhung beziehungsweise Rabatt- oder Provisionskürzung vorgesehen.

13 In der Praxis konnte die Einhaltung der von dem Kartell vorgesehenen Rabattsätze und Konditionen jedoch nur teilweise durchgesetzt werden. Die Kartellmitglieder hatten sich zwar in dem Gesellschaftsvertrag mit Kontrollmaßnahmen des Kartells und für den Fall eines Verstosses gegen diesen Vertrag mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe einverstanden erklärt ; eine solche Strafe wurde jedoch niemals verhängt.

14 Bezueglich des branchenüblichen Austauschs von Platten verschiedener Abmessungen zwischen den Herstellern wurde vorgesehen, Zukäufe nur noch bei Kartellmitgliedern zu tätigen. Darüber hinaus wurde angestrebt, auch Zulieferungen nur noch an Kartellmitglieder vorzunehmen. Beides wurde jedoch in der Praxis kaum beachtet.

15 Für das Jahr 1976 wurde den belgischen und französischen Abnehmern erstmals ein Gesamtumsatzbonus gewährt, für dessen Berechnung die Summe der Jahresbezuege bei allen Kartellmitgliedern zugrunde gelegt wurde.

3. Märkte und Abnehmer im EG-Raum

16 Der wichtigste EG-Exportmarkt der Mitgliedsunternehmen ist Frankreich ; es folgen Belgien/ Luxemburg und die Niederlande. Der Anteil der genannten Unternehmen am Markt für Solnhofener Naturstein übersteigt in diesen Ländern 50 %. Sie verkaufen dort gewöhnlich unter Einschaltung von Absatzmittlern, die entweder als Vertreter arbeiten oder Geschäfte sowohl auf Provisionsbasis als auch auf eigene Rechnung tätigen. Kunden dieser Absatzmittler sind Baustoff-, Naturstein- und Fliesenhändler sowie Verbrauchermärkte.

4. Der Verein "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V."

17 Nachdem die Kommission den Mitgliedern des Exportkartells Solnhofener Natursteinplatten mitgeteilt hatte, daß ihre bisherige Zusammenarbeit mit Artikel 85 des EWG-Vertrags unvereinbar sei, haben diese Unternehmen den Gesellschaftsvertrag vom 2. August 1961 und alle weiteren Bestimmungen und Beschlüsse, die Maßnahmen zur Erfuellung des Gesellschaftszwecks vorsahen, aufgehoben. An die Stelle der mit Wirkung zum 30. Juni 1980 aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" ist ein am gleichen Tag gegründeter Verein mit dem Namen "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V." getreten.

18 Die Satzung des neugegründeten Vereins sieht im wesentlichen folgendes vor: a) Der Verein verfolgt ausschließlich die Interessen seiner Mitglieder ; seine Tätigkeit wird ausschließlich durch ihre Beiträge finanziert.

b) Der Verein bezweckt insbesondere - die Förderung des Abbaus und der Bearbeitung von Solnhofener Natursteinplatten und ihres Vertriebs im In- und Ausland,

- die Sicherung der Qualität und die Einhaltung bestehender Bauvorschriften und Normen hinsichtlich der Stärken und Formate von Solnhofener Natursteinplatten,

- die Erschließung neuer Märkte und Absatzmöglichkeiten durch Werbung,

- die Erleichterung des brancheninternen Austauschs von Platten und Zukaufs von Rohmaterial einschließlich der hierzu erforderlichen gemeinsamen Festlegung von Basispreisen für den Materialaustausch zwischen den Herstellern und der jährlichen gemeinsamen Aushandlung von Richtpreisen für den Ankauf des von den selbständigen Steinarbeitern gelieferten Rohmaterials,

- die Förderung und Pflege der Ausbildung von Lehrlingen und die Wahrnehmung sozialer Belange der Arbeitnehmer der Mitglieder,

- den Austausch von Erfahrungen sowie die mittelländische Vertretung und Beratung der Mitglieder auf technischem, betriebswirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet.

c) Der Verein führt in charakteristischer Schrift das Verbandszeichen "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten", das die Mitglieder im Geschäftsverkehr verwenden können.

d) Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen sowie jede natürliche Person werden, welche(s) sich mit dem Abbau und/oder der Bearbeitung und/oder dem Vertrieb von Solnhofener Natursteinplatten befasst. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

e) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluß ausschließen, wenn es - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder von Umlagen im Rückstand ist oder

- schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Ein Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

19 Die Notwendigkeit des unter b) erwähnten brancheninternen Austauschs von Platten und Zukaufs von Rohmaterial folgt aus den besonderen Bedingungen, welche die Gewinnung des Solnhofener Natursteins kennzeichnen. Da die aus ihrer Lagerschicht gelösten Steinplatten - mit Ausnahme der seltener vorkommenden dicken Stücke - in ihrer natürlichen Stärke belassen werden und sich die Formate der Fertigplatten nach den sehr unterschiedlichen Abmessungen des Rohmaterials richten, können Unternehmen, die nicht gleichzeitig eine grössere Zahl von Schichten abbauen, aus ihren eigenen Steinbrüchen nur ein stets wechselndes und jeweils unvollständiges Sortiment von Erzeugnissen gewinnen.

20 Zur Sicherung ihrer Lieferfähigkeit und zur Aufrechterhaltung kontinuierlicher Geschäftsverbindungen mit der Kundschaft sind deshalb die meisten Hersteller von Solnhofener Platten darauf angewiesen, ihr Angebot durch Zukäufe bei den übrigen Herstellern zu vervollständigen. Andererseits gibt es Unternehmen, deren Rohmaterial sich nur zu Fertigplatten in Stärken und Formaten verarbeiten lässt, für die sie bei ihren Kunden keine ausreichenden Absatzmöglichkeiten finden ; diese Unternehmen müssen versuchen, ihre Überschussproduktion anderweitig zu veräussern. Beides wird dadurch ermöglicht, daß die einzelnen Hersteller Fertigmaterial untereinander austauschen.

21 Manche Unternehmen sind ausserdem darauf angewiesen oder ziehen es vor, Rohmaterial hinzuzukaufen und die Weiterverarbeitung zu Fertigplatten selbst vorzunehmen. Lieferanten sind hier vor allem ortsansässige auf eigene Rechnung tätige Steinarbeiter ("Hackstockmeister").

22 Die Basispreise, mit deren Hilfe der Materialaustausch zwischen Herstellern abgewickelt wird, stellen einen gemeinsamen unabhängig von der Herkunft der Erzeugnisse geltenden Maßstab für die Bewertung der in einer Vielzahl von Grössen, Stärken und Farben hergestellten Platten dar. Ihre Anwendung erleichtert nicht nur den Vergleich der verschiedenen Produkte, sondern sichert darüber hinaus die Regelmässigkeit der gegenseitigen Belieferung auf längere Sicht. Da die Hersteller bereits im voraus wissen, wie das derzeit bei ihnen vorhandene sowie das in ihren Steinbrüchen zeitweilig nicht anfallende oder überhaupt nicht vorkommende Material bei Austauschlieferungen bewertet wird, können sie besser beurteilen, welche Mengen sie im Hinblick auf mögliche spätere Aufträge ihrer Kunden auf Lager nehmen oder aber anderen Unternehmen zur Verfügung stellen sollten und inwieweit sie den Interessenten Angebote auch für Platten in Abmessungen machen können, die sie in ihren eigenen Steinbrüchen nicht vorfinden.

23 Das Interesse der Hersteller von Erzeugnissen aus Solnhofener Naturstein an einer regelmässigen Versorgung erklärt auch ihre Gewohnheit, jährlich Richtpreise für den Ankauf des von den selbständigen Steinarbeitern gelieferten Rohmaterials kollektiv mit ihnen auszuhandeln.

24 5. Der Kommission sind auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung und ihrer Absicht, für die Satzung des Industrieverbandes Solnhofener Natursteinplatten ein Negativattest zu erteilen, keine Bemerkungen Dritter mitgeteilt worden.

II. RECHTLICHE BEURTEILUNG

A. Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten, Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 und Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags

25 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, darunter insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a).

26 1. Der am 2. August 1961 geschlossene Gesellschaftsvertrag, seine jeweiligen Bestandteile und die zur Erfuellung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Maßnahmen waren Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

27 2. Die Regelung bezueglich der kollektiven Festsetzung von Grundpreisen, Rabatten und Verkaufsbedingungen für die Ausfuhr und den Weiterverkauf im Ausland, die sich aus Paragraph 2 zweiter Absatz, Paragraph 11 Buchstaben c) und h) und Paragraph 12 des Gesellschaftsvertrags ergab, und die weiteren Bestimmungen, mit denen ihre Durchführung gesichert werden sollte, bezweckten, sofern es sich jeweils um die Ausfuhr nach oder den Weiterverkauf in anderen Mitgliedstaaten handelte, eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) des EWG-Vertrags. Sie führten, soweit sie in der Praxis eingehalten wurden, zu einer Einschränkung der Handlungsfreiheit sowohl der Kartellmitglieder als auch von in- und ausländischen Unternehmen der ersten Handelsstufe und selbst von Aussenseitern und dadurch zu einer erheblichen Verminderung der Wahlmöglichkeiten der auf der zweiten Handelsstufe tätigen ausländischen Abnehmer.

28 3. Die kollektive Gewährung eines Gesamtumsatzbonus für belgische und französische Kunden fiel ebenfalls unter das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot. Durch sie sollten die Abnehmer veranlasst werden, im Hinblick auf die Erlangung eines möglichst hohen Bonussatzes ihre Bezuege ausschließlich bei den Kartellmitgliedern zu tätigen und Käufe bei Nichtmitgliedern selbst dann zu unterlassen, wenn diese günstigere Bedingungen boten. Eine derartige Rabattregelung führt zu einer Benachteiligung dritter Anbieter im Wettbewerb, da diese bei ihren Verkäufen an Kunden der Kartellmitglieder ein künstliches, kollektiv errichtetes Hindernis überwinden müssen, und somit zu einer Sogwirkung zugunsten der Kartellmitglieder (1).

29 4. Die Tätigkeit des Kartells, wie sie in dem Gesellschaftsvertrag und in den sonstigen Regelungen vorgesehen war, war geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, denn wie unter 2 dargelegt, bezweckte und bewirkte sie eine Einschränkung der Handlungsfreiheit von Kartellmitgliedern und anderen Unternehmen und eine Verminderung der Wahlmöglichkeiten ausländischer Abnehmer, so daß sich der Export von Solnhofener Naturstein, insbesondere die Ausfuhr nach Frankreich und Belgien, wo die besten Absatzmöglichkeiten bestehen, nicht in derselben Weise und nicht in dem gleichen Masse entwickeln konnte, wie es ohne Einflußnahme des Kartells möglich gewesen wäre.

30 Selbst wenn man das Bestehen eines eigenen Marktes für Solnhofener Naturstein verneinte und als relevanten Markt denjenigen aller als Wand- und Bodenplatten verwendbaren Natursteine betrachtete (auf dem die Kartellmitglieder einen entsprechend geringen Marktanteil innehätten), so würde dies nichts an der Feststellung ändern, daß die sich aus der Kartellvereinbarung und den ergänzenden Bestimmungen ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen spürbar und auch geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Angesichts der Schwere der vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen, nämlich der kollektiven Festsetzung von Exportpreisen durch konkurrierende Hersteller verbunden mit der Verpflichtung der Unternehmen der ersten Handelsstufe, das von dem Kartell für die Exportmärkte vorgesehene Preisniveau einzuhalten, und mit der erklärten Absicht, Nichtmitglieder von dem branchenüblichen Materialaustausch zwischen Herstellern auszuschließen, sowie angesichts der Tatsache, daß das Kartell den grössten Teil der Branche umfasste und deshalb einen wirtschaftlichen Faktor von einigem Gewicht darstellte, können die betreffenden Absprachen im Hinblick auf das EWG-Kartellrecht nicht als unbeachtlich gewertet werden. Aus demselben Grunde war auch die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Dezember 1977 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen (2), in diesem Fall unanwendbar.

31 5. Bei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrags vom 2. August 1961 und in späteren Äusserungen und Stellungnahmen haben die beteiligten Unternehmen vorgebracht, daß das Kartell vielfache positive Auswirkungen habe. Dank der von ihm gewährten Unterstützung bei der Exportabwicklung seien viele der kleinen Unternehmen überhaupt erst in die Lage versetzt worden, Ausfuhren zu tätigen. Das Kartell erhöhe daher die Zahl der Anbieter im Ausland. Die von ihm garantierte Stabilität von Preis und Qualität erhalte das Interesse der Abnehmer an Erzeugnissen aus Solnhofener Naturstein und ermögliche den ausländischen Importeuren, ein Lager zu unterhalten. Die Politik einheitlicher Preise bewirke, daß alle Wiederverkäufer unabhängig von ihrer Grösse beliefert werden, und verhindere die Bildung von Oligopolen oder Monopolen auf der Handelsstufe. Schließlich sichere das Kartell Arbeitsplätze in einem Gebiet mit schwacher Wirtschaftsstruktur.

32 6. Entgegen der Auffassung der beteiligten Unternehmen erfuellte dieses Kartell nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellmitglieder hatten, wie bereits dargelegt, schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen zum Gegenstand. Dagegen ist es zweifelhaft, inwieweit die behaupteten günstigen Wirkungen der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen tatsächlich eingetreten und inwieweit sie auf die Wettbewerbsbeschränkungen Absprachen zurückzuführen sind. Dies kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall waren die Vorteile des Kartells nicht bedeutend genug, um die schweren Nachteile aufzuwiegen, die für Händler und Verbraucher insbesondere durch die Ausschaltung des Preiswettbewerbs entstanden. Die Absprache über die Festlegung von Exportpreisen, -rabatten und -geschäftsbedingungen und die übrigen in Verbindung damit praktizierten oder vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen trugen somit nicht zu nennenswerten objektiven Verbesserungen oder Fortschritten im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 bei. Damit fehlte bereits die erste Voraussetzung für eine Freistellung vom Kartellverbot.

B. Satzung des Vereins "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V." : Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags

33 Die Satzung des Vereins "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V." ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen. (1)Vgl. Kommission, Entscheidung vom 29. Dezember 1970 in Sachen "Rabattbeschluß der Interessengemeinschaft der deutschen keramischen Wand- und Bodenfliesenwerke" (ABl. Nr. L 10 vom 13.1.1971, S. 15). (2)ABl. Nr. C 313 vom 29.12.1977, S. 3.

34 Die Mitgliedschaft in diesem Verein bedeutet für die betreffenden Unternehmen, die alle zu den mittleren oder kleinen zählen, eine Unterstützung bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit.

35 Die in der Satzung vorgesehenen Aktivitäten des Vereins schließen diejenigen Tätigkeiten des Exportkartells Solnhofener Natursteinplatten ein, welche keine Wettbewerbsbeschränkungen darstellten und deshalb von der Kommission nicht beanstandet worden waren, nämlich die Bemühungen zur Sicherung der Qualität und der Einhaltung bestehender Bauvorschriften und Normen, die Entwicklung technischer Verbesserungen, die Förderung der Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte, die gemeinsame Ausgabe von Informationsmaterial, die Erhöhung der Lieferfähigkeit der einzelnen Unternehmen durch Materialaustausch zwischen den Mitgliedern und die Unterstützung der kleinen Unternehmen bei der Exportabwicklung.

36 Der Eintritt in den Verein steht allen Interessenten der Branche offen ; ebenso steht jedem Mitglied der Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres frei, wobei die Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und die Festlegung des Austrittsdatums auf das Ende des Geschäftsjahres den Gegebenheiten dieser Branche entsprechen, die saisonabhängig ist und infolgedessen die gemeinsamen Aktivitäten, vor allem die gemeinsamen Werbeaktionen, in einem Jahresrhythmus plant und durchführt.

37 Die Verwendung des Verbandszeichens steht den Vereinsmitgliedern frei. Sie stellt eine reine Werbemöglichkeit dar und ist damit keine Wettbewerbsbeschränkung.

38 Die sonstige gemeinsame Werbung und die übrigen Leistungen, die der Verein unter Einschaltung eines angestellten Geschäftsführers für seine Mitglieder erbringt, werden durch Beiträge der Mitglieder und Umlagen finanziert. Es ist daher normal, daß solche Leistungen im Prinzip nur für die Mitglieder erbracht werden. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, daß sich sowohl die von dem Verein betriebene Werbung als auch bestimmte sonstige Aktivitäten des Vereins, zum Beispiel seine Initiativen im Interesse der Lehrlingsausbildung, auch zugunsten von Nichtmitgliedern auswirken.

39 In den Genuß der von dem Verein bezweckten Erleichterung des Brancheninternen Austauschs von Platten und Zukaufs von Rohmaterial können auch Nichtmitglieder kommen.

40 Die Organisation von Kollegenlieferungen, die durch den Verein erfolgt, verstösst im vorliegenden Fall nicht gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1.

Durch die gegenseitige Ergänzung ihrer Sortimente erhalten die Hersteller, die aus eigenem Material nur ein begrenztes und jeweils nach Stärken, Grössen und Farben wechselndes Angebot von Natursteinplatten zusammenstellen können, erst die Möglichkeit, mit vollständigen Angeboten miteinander in Wettbewerb zu treten. Der Beitrag des Vereins beschränkt sich hier auf eine technische Hilfeleistung. Auf die Mengen des zwischen den einzelnen Herstellern ausgetauschten Fertigmaterials nimmt der Verein ebensowenig Einfluß wie auf die Ausgestaltung der einzelnen Lieferungen, deren Bedingungen die jeweiligen Vertragspartner von Fall zu Fall festlegen.

Allerdings kann die gemeinsame Festsetzung von Basispreisen für den Materialaustausch ihrer Natur nach eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Auch wenn der Basispreis nicht mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis für die von Hersteller zu Hersteller gelieferten Steinplatten gleichzusetzen ist, sondern lediglich Grundlage und Ausgangspunkt für die Preisgestaltung bildet, muß davon ausgegangen werden, daß er die individuelle Verhandlungsmarge der Vertragspartner begrenzt und tendenziell zu einer künstlichen Vereinheitlichung der zahlreichen Lieferverhältnisse führt.

Das System der Basispreise findet jedoch nur auf Kollegenlieferungen Anwendung, die in einem eng begrenzten Teilgebiet eines Mitgliedstaats abgewickelt werden und somit nicht den zwischenstaatlichen Warenverkehr betreffen. Dieses System ist auch nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten indirekt in spürbarer Weise zu beeinträchtigen. Bei dem zwischen den Herstellern ausgetauschten Material handelt es sich im allgemeinen um Mengen, die - bezogen auf die gesamte Produktion des jeweiligen Unternehmens - weniger ins Gewicht fallen. Selbst eine völlige Vereinheitlichung der Preise für zugekaufte Steinplatten hätte unter den hier gegebenen Umständen allenfalls einen geringfügigen Einfluß auf die Kostenlage der betroffenen Hersteller. Von einer Vereinheitlichung der Austauschpreise kann aber nicht die Rede sein. Auf die Basispreise finden Rabatte Anwendung, deren Höhe von Fall zu Fall je nach Bestellmengen, Auftragslage des liefernden Unternehmens oder Dringlichkeit des Bedarfs schwankt, so daß die tatsächlich vereinbarten Preise variieren. Eskommt hinzu, daß die tatsächlich angewandten Austauschpreise lediglich einen unter mehreren Faktoren zur Bestimmung der Verkaufspreise darstellen. Die übrigen Preisbestandteile wie Gewinnspannen, Kundenrabatte oder Vergütungen für Absatzmittler werden von den einzelnen Herstellern individuell festgelegt, ohne daß hierfür irgendwelche Kalkulationsschemata oder -sätze bestehen. Unter diesen Voraussetzungen haben die gemeinsam festgesetzten Basispreise für den Materialaustausch keinen spürbaren Einfluß auf die Verkaufspreise, die den Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten berechnet werden.

41 Die gemeinsame Aushandlung der Richtpreise für den Ankauf des von selbständigen Steinarbeitern gelieferten Rohmaterials ist im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 ebenfalls unbedenklich. Auch insoweit fehlt es an der Eignung, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Da nämlich die auf den EG-Exportmärkten anbietenden Hersteller in unterschiedlichem und stets wechselndem Umfang Rohmaterial hinzukaufen und die Auswirkungen dieser Käufe auf die Kostenlage des Unternehmens folglich von Hersteller zu Hersteller variieren, ist nicht zu befürchten, daß im vorliegenden Fall eine Kollektive Aushandlung der Ankaufspreise einen spürbaren Einfluß in Richtung auf die Vereinheitlichung dieses Kostenfaktors ausüben könnte, der bei der Kalkulation des Wertes der Fertigprodukte Berücksichtigung findet. Darüber hinaus sind die tatsächlichen Ankaufspreise insofern nicht einmal für alle Hersteller gleich, als für diese die Möglichkeit besteht, bei dringendem Bedarf und bei Bedarf an Platten in selten vorkommenden Abmessungen oder Farben Preisaufschläge zu bieten, und als ausserdem die Lieferbedingungen individuell vereinbart werden, welche insbesondere die Verteilung der Lade- und Transportkosten regeln. Sofern die Steinarbeiter auf selbständiger Basis in Steinbrüchen tätig sind, welche Eigentum der von ihnen belieferten Unternehmen sind, werden die jeweiligen auf die Richtpreise zur Anwendung kommenden Abzuege, welche das Äquivalent eines Pachtpreises darstellen, ebenfalls individuell vereinbart. Schließlich werden alle übrigen Kosten, insbesondere diejenigen der Weiterverarbeitung, von den Herstellern auf individueller Grundlage ermittelt. Auch die sonstigen Preisbestandteile wie Gewinnspannen, Kundenrabatte und Vergütungen für Absatzmittler legt das einzelne Unternehmen selbst fest. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu befürchten, daß die gemeinsame Festsetzung dieser Richtpreise einen spürbaren Einfluß auf das Niveau der im EG-Raum angewandten Exportpreise ausüben könnte.

42 Nachdem die Mitglieder des Vereins bei der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" durch den einstimmig gefassten Beschluß bekräftigt haben, daß sie mit sofortiger Wirkung auf "alle zwecks Einflußnahme auf die Gestaltung von Preisen und Konditionen angewandten Maßnahmen gegenüber Mitgliedern, Nichtmitgliedern, Agenten und Abnehmern im EG-Raum" verzichten, liegen der Kommission zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß noch eine Einflußnahme auf die Verkaufspreise der Vereinsmitglieder stattfände oder beabsichtigt wäre. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß die Mitglieder des neuen Vereins in Zukunft ihre Preispolitik aufeinander abstimmen werden. Vielmehr dürfte schon die Struktur der Exportmärkte für Solnhofener Naturstein im EG-Raum, auf denen eine Reihe bedeutender Unternehmen als Nachfrager auftritt, während die Anbieter sämtlich kleine oder mittlere Unternehmen sind, einer etwaigen Tendenz zur Preisvereinheitlichung entgegenwirken.

43 In Anbetracht der vorstehend dargelegten Umstände, des inhomogenen Charakters der Fertigerzeugnisse und der Struktur der Absatzmärkte ist also mit einer Verfälschung, insbesondere mit einer künstlichen Vereinheitlichung, der Preise für den Export von Solnhofener Naturstein durch die gemeinsame Festsetzung von Basis- und Richtpreisen für Materialaustausch und -zukauf nicht zu rechnen. Damit ist die Festsetzung dieser Preise im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

44 Da auch die übrigen Bestimmungen der Satzung des Vereins keinen Anlaß zu einem Einschreiten der Kommission aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 geben, kann für diese Satzung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilt werden.

C. Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

45 Auf den Gesellschaftsvertrag vom 2. August 1961, der der Zusammenarbeit von Herstellern von Solnhofener Natursteinplatten zugrunde lag, einschließlich der auf seiner Grundlage erfolgten jeweiligen Festsetzung und Anwendung von Grundpreisen, Rabatten, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, ist Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 anwendbar. Er bestand bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17, das heisst am 13. März 1962, und wurde vor dem in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Zeitpunkt, nämlich vor dem 1. November 1962, angemeldet. Wie unter II A 6 ausgeführt, erfuellten diese Absprachen nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. Mit der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" und der Gründung des an ihre Stelle tretenden Vereins "Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten" haben die beteiligten Unternehmen ihre Absprachen derart abgeändert, daß sie nicht mehr unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. Daher gilt das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt.

46 Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht mehr angewandt haben, nachdem ihnen die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte. Sie haben vielmehr die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, ihre Zusammenarbeit zu ändern und mit den EWG-Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen, und haben nach Stellungnahme der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten aufgelöst und durch den Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten ersetzt.

47 Es ist daher angezeigt, daß die Kommission erklärt, daß das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot für den gesamten Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 und der Aufhebung des Gesellschaftsvertrags nicht gilt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß gegen die Satzung des am 30. Juni 1980 gegründeten Vereins Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V. aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten.

Artikel 2

Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags, mit dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Exportkartell Solnhofener Natursteinplatten" gegründet wurde, einschließlich der auf seiner Grundlage erfolgten jeweiligen Festsetzung und Anwendung von Grundpreisen, Rabatten, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, gilt nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot nicht für den Zeitraum vom 13. März 1962 bis zum 30. Juni 1980.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an den Verein Industrieverband Solnhofener Natursteinplatten e.V., D-8834 Pappenheim, gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 1980

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission