Europäische Union

2004/838/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4497)Text von Bedeutung für den EWR

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8.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 361/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4497) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/838/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 10. März 1993 hat der private Fernsehsender Télévision Française 1 SA (im Folgenden „TF1“ genannt) bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, mit der die Art und Weise der Finanzierung und des Betriebs der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender France 2 und France 3 beanstandet wurde (2). In dieser Beschwerde wird ein Verstoß gegen die Artikel 81 und 86 Absatz 1 sowie Artikel 87 EG-Vertrag geltend gemacht. (2) Unter Berufung auf Artikel 81 macht TF1 geltend, dass France 2 und France 3 sich einer Reihe von Praktiken bedient haben, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und bewirkt haben. Unter Berufung auf Artikel 86 EG-Vertrag argumentiert TF1, dass der französische Staat Maßnahmen beibehält, die im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung von staatlichen und privaten Unternehmen stehen, dass er außerdem Maßnahmen trifft, die wettbewerbsfeindliche Absprachen zur Folge haben oder begünstigen. Unter Berufung auf Artikel 87 EG-Vertrag legt TF1 schließlich dar, dass eine Reihe öffentlicher Mittel, die den beiden Sendern France 2 und France 3 zu Beginn der 90iger Jahre gewährt wurden — Rundfunkgebühren, verschiedene Zuschüsse und Kapitalerhöhungen sowie die Genehmigung eines Defizits — staatliche Beihilfen darstellen. Darüber hinaus sieht TF1 in der Tatsache, dass der Conseil supérieur de l’audiovisuel (der Aufsichtsrat für den audiovisuellen Sektor — im Folgenden „CSA“ genannt) nicht imstande war, Geldstrafen gegen die öffentlich-rechtlichen Sender zu verhängen, eine Maßnahme, deren Wirkung einer Beihilfe gleichkommt. TF1 ist der Auffassung, dass diese staatlichen Beihilfen es den öffentlich-rechtlichen Sendern ermöglicht haben, sich Rentabilitätszwängen zu entziehen. So hätten sie zum Beispiel andere Sender beim Kauf von Fernsehrechten überbieten und ihre Preise für Werbezeiten sowie ihre Tarife für Sponsoring künstlich niedrig halten können. (3) Am 16. Juli 1993 hat die Kommission ein Auskunftsersuchen an TF1 gerichtet, das der Sender am 30. September 1993 beantwortet hat. Am 12. August 1993 wurden die französischen Behörden um Informationen gebeten. Die französischen Behörden sind diesem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 nachgekommen. (4) Am 17. März 1994 hat TF1 der Kommission ein Schreiben übermittelt, in dem der Sender die wichtigsten Punkte seiner Beschwerde nochmals dargelegt hat. (5) Mit Schreiben vom 23. September 1994 und in einem Dokument vom 12. Dezember 1994 hat TF1 zusätzliche Informationen übermittelt. In eben diesem Zeitraum fanden mehrere Treffen zwischen Vertretern der Kommission und des Senders TF1 statt. (6) In seinem Schreiben vom 9. Juni 1995 hat TF1 seine Sorge über den schleppenden Verlauf der Prüfung zum Ausdruck gebracht. Die Kommission hat mit Schreiben vom 5. Juli 1995 geantwortet und erklärt, sie habe eine Studie über die gesamte Problematik der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in den Mitgliedstaaten in Auftrag gegeben, die Ergebnisse dieser Studie lägen jedoch noch nicht vor. (7) Daraufhin forderte TF1 die Kommission mit Schreiben vom „3. Oktober 1995“ auf, tätig zu werden. Am 11. Dezember 1995 informierte die Kommission den Beschwerdeführer darüber, dass sie die französischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 1995 um weitere Auskünfte ersucht habe. In einem Dokument vom 27. November 1995 hat TF1 ergänzende Informationen übermittelt. (8) Am 2. Februar 1996 hat TF1 vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission eingereicht. (9) Am 16. Februar 1996 haben die französischen Behörden das Auskunftsersuchen beantwortet, das ihnen am 21. November 1995 übermittelt worden war. In ihren Schreiben vom 22. Februar, 28. Juni, 4. und 18. Oktober 1996 hat die Kommission die französischen Behörden um weitere Informationen gebeten. Die französischen Behörden haben das Auskunftsersuchen in verschiedenen Schreiben und Faxmitteilungen am 21. März, 28. März, 12. April, 18. Juli und 20. Dezember 1996 beantwortet. (10) Am 10. März 1997 ging bei der Kommission eine Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerde von TF1 ein. (11) In ihrem Schreiben an TF1 vom 15. Mai 1997 hat die Kommission dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie sei zu der Auffassung gekommen, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, da keine der staatlichen Maßnahmen einen Verstoß gegen die Artikel 86, 81 und 82 EG-Vertrag darstellen. (12) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 haben die französischen Behörden der Kommission weitere Informationen übermittelt. (13) Am 10. Juli 1998 fand eine Unterredung zwischen Vertretern der Kommission und TF1 statt. (14) In ihrer Entscheidung vom 2. Februar 1999 hat die Kommission die Berufung auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, die in der Beschwerde von TF1 geltend gemacht wird, zurückgewiesen. (15) Am 26. Februar 1999 hat die Kommission den französischen Behörden eine Anordnung zur Übermittlung aller sachdienlichen Informationen zugesandt. Die französische Regierung hat die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 29. April 1999 erteilt. (16) Mit dem Inkrafttreten EG-Vertrag von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurde das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Protokoll“) als Zusatzprotokoll in den EG-Vertrag aufgenommen. (17) Am 3. Juni 1999 hat das Gericht erster Instanz die Kommission wegen Untätigkeit verurteilt, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission es unterlassen hatte, eine Entscheidung zu dem Teil der Beschwerde von TF1 zu treffen, der sich auf die staatlichen Beihilfen bezog (3). (18) Mit Schreiben vom 27. September 1999 hat die Kommission Frankreich ihren Beschluss mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 sowie gegen die Kapitalerhöhungen einzuleiten, die France 2 zwischen 1988 und 1994 gewährt wurden. (19) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des beihilferechtlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission hat alle Beteiligten aufgefordert, sich zu den in Frage stehenden Maßnahmen zu äußern. (20) Am 19. November fand ein Treffen zwischen den französischen Behörden und der Kommission statt. Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 vorgelegt. Am 1. Februar 2000 hat die Association des Télévisions Commerciales Européennes (im Folgenden „ACT“) genannt) der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 15. Juni 2000 auf diese Stellungnahme geantwortet. (21) Am 10. Februar 2000 fand eine Unterredung zwischen der Kommission und den Vertretern von TF1 statt. Am 6. April und am 2. Oktober 2000 trafen sich die Vertreter der Kommission mit den Vertretern der französischen Behörden und von France Télévisions. (22) Am 15. November 2001 wurde die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (5) (im Folgenden „Mitteilung“ genannt) veröffentlicht. In dieser Mitteilung werden die Grundsätze definiert, welche die Kommission bei der Prüfung der finanziellen Maßnahmen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zugrunde legt. (23) Mit Schreiben vom 29. Juli, 18. Oktober und 16. Dezember 2002, anschließend vom 21. Januar, vom 20. März und 15. April 2003, hat die Kommission die französischen Behörden erneut um Informationen ersucht. Die französischen Behörden sind diesem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 19. August 2002, 2. Januar, 11. Februar, 12. Februar, 19. Mai, 26. August und vom 7. November 2003 nachgekommen. (24) Am 20. November 2002 und am 11. Juni 2003 fanden Unterredungen zwischen der Kommission und den Vertretern der französischen Behörden sowie Vertretern von France Télévisions statt; am 14. April 2003 trafen sich die Vertreter der Kommission mit den Vertretern von TF1. (25) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind ausschließlich die finanziellen Maßnahmen, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geführt haben, d. h. die Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 sowie die Kapitalerhöhungen zugunsten von France 2 in den Jahren 1988 bis 1994. Die Gebühren für das Recht der Nutzung der Empfangsstationen, die mit dem französischen Gesetz Nr. 49-1032 vom 30. Juli 1949 eingeführt worden waren, waren nicht Gegenstand des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung. (26) Um sich einen vollständigen Überblick über die finanziellen Beziehungen zu verschaffen, die zwischen dem französischen Staat und den öffentlich-rechtlichen Sendern France 2 und France 3 in dem Zeitraum bestanden, mit dem sich diese Entscheidung befasst, muss die Kommission jedoch nicht nur die Investitionszuschüsse und Kapitalerhöhungen untersuchen, sondern auch die Gebühren. Die Kommission wird in dieser Entscheidung daher immer dann auf die Gebühren eingehen, wenn dies für ihre Analyse der finanziellen Maßnahmen erforderlich ist, die im Erwägungsgrund 25 genannt werden. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER IN FRAGE STEHENDEN MASSNAHMEN (27) Die beiden öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten France 2 und France 3 werden über ein duales System finanziert, d. h. sowohl durch Gebühren als auch durch Einnahmen aus Werbung und Sponsoring. In Frankreich werden staatliche Rundfunkanstalten in der Regel über Gebühren finanziert. Allerdings haben France 2 und France 3 in den Jahren 1988–1994 zusätzlich noch Investitionszuschüsse erhalten, France 2 außerdem noch Kapitalerhöhungen. A.   Investitionszuschüsse und sonstige Zuschüsse (28) Von 1988 bis 1994 haben France 2 und France 3 vom Staat die Investitionszuschüsse und sonstigen Zuschüsse erhalten, die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt sind. TABELLE 1 Zuschüsse für France 2 (in Mio. FRF)   1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 Investitionszuschüsse 130 136 — 178,3 195 139 — Sonstige Zuschüsse — — 0,74 86,52 — — 21 Beihilfen insgesamt 130 136 0,74 264,82 195 139 21 TABELLE 2 Zuschüsse für France 3 (in Mio. FRF)   1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 Investitionszuschüsse 50 100 40 80 145 159 — Sonstige Zuschüsse — — — — — 4,5 — Beihilfen insgesamt 50 100 40 80 145 163,5 — B.   Kapitalerhöhungen (29) In dem untersuchten Zeitraum wurden France 2 auch noch drei Kapitalerhöhungen bewilligt. Die erste Kapitalerhöhung in Höhe von 500 Mio. FRF wurde dem Sender vom Staat im Jahr 1991 gewährt, die zweite im Jahr 1993 in Höhe von 55 Mio. FRF und die dritte 1994 in Höhe von 355 Mio. FRF. (30) Die Prüfung hat ergeben, dass die beiden Sender France 2 und France 3 von den Gebühren abgesehen keine weiteren öffentlichen Mittel für die Finanzierung ihrer Tätigkeit erhalten haben. III.   STELLUNGNAHME EINES BETEILIGTEN (31) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ist bei der Kommission am 1. Februar 2000 die Stellungnahme der ACT eingegangen. In der ACT sind die meisten der privaten Fernsehanstalten in der Gemeinschaft vertreten. (32) Einleitend weist die ACT darauf hin, dass den privaten Fernsehsendern TF1, M6 und Canal + gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, ohne dass sie dafür eine finanzielle Entschädigung vom Staat erhalten haben. Daher würden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die France 2 und France 3 zu erfüllen haben, in keiner Weise eine staatliche Finanzierung der beiden Sender rechtfertigen. Die ACT bedauert außerdem, dass bestimmte Informationen, wie zum Beispiel die Mehrkosten, die den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen, oder der Inhalt des Umstrukturierungsplans für die Sender, im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht genannt werden. Sie schließt sich dagegen der Analyse der Kommission an, was die Auswirkungen der in Frage stehenden Beihilfen auf den Wettbewerb und die Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. (33) Die ACT betont zunächst, dass Rundfunkgebühren seit der Liberalisierung des audiovisuellen Sektors als staatliche Beihilfen anzusehen seien. Zudem handle es sich bei den Gebühren um eine neue Beihilfe, da diese den Sendern jährlich überwiesen werden. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission auch die Rundfunkgebühren in das förmliche Prüfverfahren hätte einbeziehen müssen. Außerdem ist sie der Meinung, dass die Gebühren nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) noch Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag Anwendung finden könnten. Die staatliche Finanzierung von France 2 und France 3 ist ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt, da die privaten Fernsehsender ähnliche Verpflichtungen erfüllen müssten wie die öffentlich-rechtlichen Sender, ohne indessen in den Genuss derselben staatlichen Ausgleichszahlungen zu kommen. (34) Was die Investitionszuschüsse und die Kapitalerhöhungen anbetrifft, so ist die ACT der Meinung, dass diese Beihilfen nicht an ein bestimmtes Projekt zur Förderung der Kultur gebunden sind und daher auch nicht durch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag gerechtfertigt sein können. Sie ist außerdem der Meinung, dass es sich dabei um Betriebsbeihilfen handelt und dass die Ausnahmeregelung, die für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, in diesem Fall keine Anwendung finden kann, da die französischen Behörden der Kommission keinen Umstrukturierungsplan für die beiden Sender vorgelegt haben. (35) Abschließend erinnert die ACT daran, dass die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen auch untersuchen muss, ob die Kriterien erfüllt sind, die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genannt werden. Die ACT ist der Auffassung, dass die Investitionszuschüsse und die Kapitalerhöhungen, die hier in Frage stehen, nicht den Kriterien entsprechen, die in dem betreffenden Artikel genannt werden, da es sich nicht um außergewöhnliche und zeitlich befristete Beihilfen handle, und dass diese Beihilfen nicht gewährt worden seien, um zusätzliche gemeinwirtschaftliche Aufgaben zu finanzieren. (36) Die ACT fordert die Kommission daher auf, eine negative Entscheidung im Hinblick auf die Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 und im Hinblick auf die Kapitalerhöhung zugunsten von France 2 zu treffen. Ferner sollte in Bezug auf die Gebühren ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus wünscht die ACT die Übermittlung umfangreicherer Informationen über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der beiden Sender sowie über den Inhalt ihres Umstrukturierungsplans. IV.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS A.   Zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (37) Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1999 übermittelt. Sie weisen darauf hin, dass ihre Schreiben vom 20. Dezember 1996 und vom 29. April 1999 Teil dieser Stellungnahme sind. Die Entwicklungen, über die in diesen beiden Schreiben berichtet wird, werden an dieser Stelle nochmals dargelegt, sofern sie nicht bereits in dem Schreiben vom 10. Dezember 1999 beschrieben wurden. (38) Die französischen Behörden gehen zunächst auf die Folgen der Liberalisierung des audiovisuellen Sektors ein. Sie argumentieren, dass die Privatisierung von TF1 das wirtschaftliche Gleichgewicht von France 2 auf brutale und unvorhergesehene Weise gestört habe, da die Werbeeinnahmen von TF1 seit 1987 erheblich gestiegen, die von France 2 dagegen eingebrochen seien. Die französischen Behörden führen zwei Gründe für diese Entwicklung an: Zum einen habe TF1 sein Programm aus kommerziellen Interessen auf die Zielgruppe der „Hausfrau unter 50“ ausgerichtet, eine Zuschauergruppe, die für Werbekunden am interessantesten sei. Die öffentlich-rechtlichen Sender seien dagegen verpflichtet, ihr Programm auf die Allgemeinheit und daher auf unterschiedliche Zuschauergruppen abzustimmen. Zum anderen seien in der Vergangenheit die Werbezeiten für die öffentlich-rechtlichen Sender durch gesetzliche Regelungen stärker eingeschränkt worden als für die privaten. (39) Außerdem seien die Kosten für den Kauf und die Produktion von Programmen explosionsartig gestiegen. Da die Zahl der Fernsehsender sich in vier Jahren verdoppelt habe, habe die Konkurrenz auf dem Programmmarkt gewaltig zugenommen. Gleichzeitig verfügten die neuen Sender über ein gewaltiges finanzielles Potenzial, das nun auf den Markt dränge. In der Folge seien die Kosten für Programme aller Art in die Höhe geschnellt. Um die gestiegenen Kosten zu kompensieren, hätten die beiden öffentlich-rechtlichen Sender verstärkt auf Programmkonserven zurückgreifen müssen. Da für die Programme geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stünden und diese zudem seltener erneuert würden, hätten sie inzwischen an Attraktivität verloren. Dies habe bei France 2 vor allem zu einem Einbruch der Einschaltquoten und in der Folge auch zu einem Rückgang der Werbeeinnahmen geführt. Der Rückgang der Werbeeinnahmen und die Kostenexplosion hätten daher eine Verschlechterung der finanziellen Lage der beiden öffentlich-rechtlichen Sender bewirkt. (40) Die französischen Behörden argumentieren, der Staat habe eingreifen müssen, um die Existenz der öffentlich-rechtlichen Sender zu sichern und ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu wahren und so zum Erhalt des Pluralismus in der Medienlandschaft beizutragen. Dieser öffentlich-rechtliche Auftrag werde vor allem in einem hohen Qualitätsanspruch, aber auch in einer besonderen Programmvielfalt der öffentlich-rechtlichen Sender sichtbar. Dahinter stehe der Gedanke, dass die Existenz der öffentlich-rechtlichen Sender mit ihrer Ausrichtung auf die Allgemeinheit und auf unterschiedliche Zuschauergruppen eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Informationsvielfalt, der Programmvielfalt und die Förderung von Kinofilmen und audiovisuellen Werken sei. Die Erfüllung dieses Auftrags sei mit höheren Kosten verbunden und habe gleichzeitig den Verlust von Werbeeinnahmen zur Folge. In den Jahren 1988 bis 1994 habe sich die wirtschaftliche Situation der beiden Sender derart verschlechtert, dass ihre Existenz in Gefahr gewesen sei und somit die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Der Staat habe daher mit Investitionszuschüssen und Kapitalerhöhungen eingreifen müssen. Der unverhoffte Anstieg des Gebührenaufkommens habe nicht ausgereicht, um den Anstieg der Programmkosten abzudecken und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der beiden Sender aufzufangen. Die französischen Behörden sind überzeugt, dass die Intervention des Staates zugunsten von France 2 und France 3 im Sinne der Artikel 86 Absatz 2 oder 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang steht (6). (41) Die französischen Behörden rechtfertigen die Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 mit dem Argument, dass man den Sendern habe helfen müssen, die Erhöhung der Programmkosten zu bewältigen. Außerdem hätten die beiden öffentlich-rechtlichen Sender nach einer Prüfung des Unternehmensberaters Coopers & Lybrand im Juli 1991 einen Strategieplan vorgelegt. Dieser Plan habe für jeden Sender ein Projekt zur internen Umstrukturierung und einen Sozialplan vorgesehen, um Kosten einzusparen. Außerdem habe der Plan eine Strategie dargelegt, die es den Sendern ermöglichen sollte, stärker auf die Erwartungen der Fernsehzuschauer einzugehen und gleichzeitig ihrer besonderen Rolle als öffentlich-rechtliche Sender gerecht zu werden. Der Staat habe die Umsetzung dieses Strategieplans durch zusätzliche Mittel in Form der bereits genannten Investitionszuschüsse unterstützt und France 2 zusätzlich eine Kapitalerhöhung gewährt, um die Bilanz des Senders auszugleichen. Nachdem sich die erste Kapitalerhöhung in Höhe von 500 Mio. FRF als nicht ausreichend herausgestellt hatte, habe der Staat beschlossen, France 2 in den Jahren 1993 und 1994 zwei weitere Kapitalerhöhungen zukommen zu lassen. Die letzte Kapitalerhöhung sei bewilligt worden, nachdem eine weitere Prüfung von Coopers & Lybrand stattgefunden habe und ein neuer Einsparungsplan vorgelegt worden sei. Dank dieser erneuten Kapitalzufuhr habe man die Finanzen von France 2 sanieren können. Die französischen Behörden sind der Meinung, dass diese finanziellen Maßnahmen es den beiden öffentlich-rechtlichen Sendern ermöglicht haben, sich den neuen Wettbewerbsbedingungen anzupassen. (42) Die französischen Behörden erinnern daran, dass diese Beihilfen zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender vor dem Hintergrund einer Neudefinition ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Neuregelung ihrer Beziehungen zum Staat durch den Abschluss von Zielverträgen gewährt worden seien. (43) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass es sich bei den Märkten, auf denen die Sender tätig sind — Zuschauermarkt, Programmmarkt und der Markt für Fernsehwerbung —, ausschließlich um nationale Märkte handle. Sie werfen der Kommission vor, nicht dargelegt zu haben, auf welche Weise der innergemeinschaftliche Handelsverkehr durch diese staatlichen Maßnahmen beeinträchtigt worden sei. (44) In ihrer Antwort vom 29. April 1999 waren die französischen Behörden auf die Position eingegangen, die France 2 und France 3 auf dem Markt Erwerb von Fernsehrechten und auf dem Markt für Fernsehwerbung einnehmen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender gar nicht in der Lage seien, die Position der kommerziellen Sender in diesem Bereich zu bedrohen, da ihre finanziellen Möglichkeiten weit unter denen der privaten Sender lägen und ihre Programme sowohl einen hohen Qualitätsanspruch erfüllen als auch der Forderung nach Vielfalt entsprechen müssten. Die kommerziellen Sender könnten sich dagegen auf Programme beschränken, die hohe Einschaltquoten erzielen. Die französischen Behörden haben auch bestritten, dass France 2 und France 3 ihre Werbesendeplätze zu Dumpingpreisen verkaufen würden. Sie machen geltend, dass die Preise für Werbespots bei France 2 insgesamt nur 5 bis 10 % unter den Preisen von TF1 liegen würden. Die Zuschauerreichweiten des Senders seien jedoch nur halb so hoch. Die Preisunterschiede zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Sendern und TF1 seien ausschließlich auf die Unterschiede bei den Reichweiten der Werbesendungen zurückzuführen. B.   Zu der Stellungnahme der ACT (45) Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 haben die französischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen zu der Stellungnahme der ACT übermittelt. Sie erinnern daran, dass es sich bei den Gebühren ihrer Auffassung nach um eine bestehende Beihilfe handle und bestreiten, dass die privaten Sender, deren Programme terrestrisch verbreitet werden, vergleichbaren Verpflichtungen unterliegen wie die öffentlich-rechtlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.