Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text mit Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32023D1338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e das Produkt zu zerlegen und erneut zusammenzubauen ist, sodass der weitere sichere Gebrauch gewährleistet ist; b) Sicherheitsrelevante Informationen sollten in Form von Piktogrammen und Abbildungen verfügbar sein; c) in Bezug auf besonders wichtige Sicherheitsinformationen sollten auf den Produkten für Kinder dauerhafte Warnhinweise angebracht sein; d) besondere Werkzeuge, die für den Zusammenbau und die Montage notwendig sind, sollten mit dem Produkt mitgeliefert werden; e) alles Zubehör für den Zusammenbau muss sich fest anziehen lassen; f) um unbeabsichtigtes Zerlegen zu vermeiden, sind Feststellvorrichtungen vorzusehen; g) die Feststellung/Feststellposition muss für den Elternteil/die Pflegeperson klar erkenntlich sein; h) Gewindeschneidende Schrauben dürfen nur für Teile verwendet werden, die nicht wieder zerlegt werden. 8.   GEFAHREN IN VERBINDUNG MIT BEFESTIGUNGSMECHANISMEN UND ÖFFNUNGS- UND SCHLIEẞSYSTEMEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von ihren Befestigungsmechanismen und/oder Öffnungs- und Schließsystemen ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Quetschen, Schneiden, Scheren, Einklemmen, Fallen und Ersticken durch unbeabsichtigtes Lösen ausschließen. Zur Vermeidung von Gefahren in Verbindung mit Befestigungsmechanismen und Öffnungs- und Schließsystemen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Bei Produkten, die in verschiedenen Stellungen benutzt werden können, muss die ausgewählte Stellung bestehen bleiben, wenn das Produkt Kräften ausgesetzt ist, die ein Kind durch sein Verhalten und seine Bewegungen typischerweise erzeugen kann; b) Öffnungs- und Schließsysteme müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt aktiviert werden können. 9.   GEFAHREN IN VERBINDUNG MIT PRODUKTEN MIT RÄDERN Produkte für Kinder mit Rädern oder Rollen (zu Beförderungszwecken oder für andere Bewegungen) müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren in Verbindung mit Rädern, Rollen oder unbeabsichtigten Bewegungen so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren, die von Rädern, Rollen und unbeabsichtigten Bewegungen ausgehen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Alle Produkte mit Rädern müssen mit geeigneten Feststellvorrichtungen ausgestattet sein, die bei Bedarf Stabilität gewährleisten; b) alle Feststellvorrichtungen müssen gebrauchssicher sein; c) Produkte für Kinder mit Rädern müssen eine Parkfunktion aufweisen, mit der sie auf allen Oberflächen stabil immobilisiert werden können. 10.   GEFAHREN DURCH VERFANGEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Verfangen so weit wie möglich begrenzt werden. Es sind unter anderem für die folgenden Gefahren (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen: a) Gefahren durch Verhaken, b) Gefahren durch Verhaken von Textilerzeugnissen bzw. Teilen von Bekleidung (Verschlüsse, Knöpfe, Verzierungen, Nähte oder Ähnliches, die Löcher, Schlitze, Öffnungen oder hervorstehende Teile bilden), c) Strangulationsgefahr durch Schnüre, Bänder, Schleifen, Kabel oder Schlingen, d) Gefahren durch Monofilgarne, e) Gefahren durch Handgriffe. In Bezug auf Schnüre, Bänder, Schleifen, Kabel, Schlingen oder andere Gefahren durch Verfangen müssen die Normen eindeutig sichere Maße und Prüfanforderungen vorschreiben. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen. Lagerungstaschen für die Produkte müssen ebenfalls sicher sein. 11.   ERSTICKUNGSGEFAHREN DURCH OBSTRUKTION DER LUFTRÖHRE Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre ausgeschlossen sind. Zur Vermeidung von Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Kein Teil, das sich mit einer Kraft lösen lässt, die ein Kind aufbringen kann, darf so klein sein, dass es eine Erstickungsgefahr darstellt; b) kein Teil darf beim Gebrauch (z. B. wenn es fallen gelassen wird) in Stücke brechen, reißen oder zerfallen, die so klein sind, dass sie eine Erstickungsgefahr darstellen; c) ein Teil, das ohne Werkzeug entfernt werden kann, darf keine Erstickungsgefahr darstellen; d) Produkte mit Teilen, die so lang sind, dass sie den Würgereflex auslösen können, wenn das Kind sie in den Mund steckt, sollten für Kinder, die zu jung sind, um ohne Unterstützung zu sitzen, wegen Erstickungsgefahr nicht erlaubt sein; e) Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefahr ausgeht, dürfen nicht zugänglich werden, wenn das Produkt Kräften ausgesetzt wird, die ein Kind aufbringen kann; f) von den Produkten darf keine Gefahr durch Einatmen ausgehen, d. h. sie dürfen keine zu kleinen Teile aufweisen und auch, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann, keine zu kleinen Teile freigeben; g) die Gesamtgröße und -form der Produkte ist zu berücksichtigen, und bei Bedarf müssen technische/mechanische Lösungen angewandt werden (z. B. Luftlöcher bei Produkten, von denen bei üblichem und vorhersehbarem Gebrauch eine Erstickungsgefahr ausgeht). Die Normen müssen in Bezug auf Erstickungsgefahren klare Angaben zu sicheren Maßen und Prüfanforderungen enthalten. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen. 12.   ERSTICKUNGSGEFAHREN DURCH OBSTRUKTION DER ÄUẞEREN ATEMWEGE Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch Obstruktion der äußeren Atemwege, die von den Produkten und ihrer Verpackung ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Solche Erstickungsgefahren entstehen, wenn die Nase und der Mund gleichzeitig blockiert sind. Es sind unter anderem für die folgenden Gefahren (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen: a) Ersticken durch dünne/weiche Materialien, die sich an das Gesicht des Kindes anpassen und dieses bedecken können (darunter Aufkleber), b) Ersticken durch dünne Plastikbeutel, deren Öffnungsdurchmesser größer ist als ein Kinderkopf, c) Ersticken durch selbsthaftende Verpackungen (z. B. Frischhaltefolie), d) Ersticken durch geformte Produkte, die über das Gesicht eines Kindes gestülpt werden und einen luftdichten Abschluss bilden können, e) Ersticken durch Bedecken der Atemwege mit weichem, flauschigem, dehnbarem Material oder durch Einsinken darin, insbesondere bei der Bettruhe (insbesondere sehr junger Kinder). Gefährliche Verpackungsmaterialien sind so weit wie möglich zu vermeiden; falls sie notwendig sind, müssen sie sicher ausgelegt sein (d. h. Löcher oder eine bestimmte Mindestdicke aufweisen). Zudem sollten die Verbraucher über die Gefahren der Verpackung (d. h. Erstickungsgefahr durch Obstruktion der äußeren Atemwege) aufgeklärt werden. 12.1.   Gefahren in Verbindung mit der Atmung Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch mangelnde Luftdurchlässigkeit so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren in Verbindung mit Luftdurchlässigkeit sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Die Nase und der Mund des Kindes dürfen nicht gleichzeitig bedeckt werden; b) Matratzen, Bettzeug oder ähnliche Produkte dürfen sich nicht an das Gesicht des Kindes anpassen und dieses bedecken; c) Von zusätzlichen Matratzen und zusätzlichem Bettzeug dürfen keine zusätzlichen Erstickungsgefahren ausgehen. 13.   GEFAHR DES VERSCHLUCKENS VON TEILEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren des Verschluckens von Teilen so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung der Gefahr des Verschluckens von Teilen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Befestigte Teile müssen fest angebracht bleiben und dürfen nicht in Stücke zerbrechen, wenn sie sich lösen; b) kleine Gegenstände und Teile müssen groß genug und so konstruiert sein, dass sie nicht durch den Mund und Rachen des Kindes in den Magen gelangen können; c) Magnete, Batterien und andere ähnliche Teile sind besonders gefährlich; daher muss dafür gesorgt werden, dass das Kind nicht darauf zugreifen oder sie verschlucken kann. 14.   GEFAHREN DURCH EINFÜHREN UND EINATMEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einführen und Einatmen von kleinen Teilen, die in die Ohren oder in die Nase eingeführt werden können, so weit wie möglich begrenzt werden. 15.   GEFÄHRLICHE SPITZEN, KANTEN UND HERVORSTEHENDE TEILE Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Schneiden und ähnliche Gefahren durch scharfe Spitzen, Kanten oder hervorstehende Teile so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren durch scharfe Spitzen, Kanten oder hervorstehende Teile sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Oberflächen sollten glatt sein, es sei denn, die Oberflächen sind im Hinblick auf das sicherere Funktionieren des Produkts für Kinder absichtlich anders ausgelegt; b) scharfe Kanten, Ecken und Spitzen sowie scharfkantige Drähte sind zu vermeiden; c) hervorstehende Teile, die zu Verletzungen führen können, sind zu vermeiden; d) die hervorstehenden Teile der Produkte dürfen nicht zu erheblichen Verletzungen führen; e) das Material darf keine Splitter enthalten; f) Metalloberflächen und andere Metallteile müssen korrosions- und abblätterungsbeständig sein; g) Tafelglas darf nicht verwendet werden; h) von Glaswolle und anderen ähnlichen Mineralien darf keine Strangulations- oder Erstickungsgefahr ausgehen; i) Polster- und Füllmaterialien dürfen keine harten oder spitzen Gegenstände enthalten. 16.   GEFAHREN IN BEZUG AUF DIE STRUKTURELLE INTEGRITÄT Produkte für Kinder müssen während ihrer gesamten erwarteten Lebensdauer eine angemessene Festigkeit und strukturelle Integrität aufweisen. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Nutzung über einen vorhersehbaren Zeitraum so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf die strukturelle Integrität sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Produkte sollten während ihrer gesamten Lebensdauer eine angemessene Festigkeit und Strapazierfähigkeit behalten; b) Produkte und Materialien (einschließlich Stoffe und Nähte) müssen allen vorhersehbaren Verwendungen und Bedingungen standhalten und dürfen sich infolge des Gebrauchs weder im Laufe der Zeit noch bei Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und Exposition gegenüber UV-Strahlung usw. zersetzen oder gefährlich werden; c) Produkte, die zusammengebaut und/oder montiert werden müssen, müssen nach dem Zusammenbau/der Montage nach den Anweisungen des Herstellers dieselbe strukturelle Integrität aufweisen, wie die vom Hersteller zusammengebauten/montierten Produkte und alle für diese Produkte geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen; d) Produkte, die an das Wachstum des Kindes angepasst werden können, dürfen infolge der mechanischen Belastung nicht an Festigkeit einbüßen; e) Sicherungsvorrichtungen, die dazu dienen, das Produkt sicher an anderen Gegenständen, Produkten oder Geräten zu befestigen, müssen über die gesamte Lebensdauer des Produkts wirksam bleiben. 17.   GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT SCHUTZFUNKTIONEN Produkte für Kinder, die eine Schutzfunktion haben, müssen das Kind sicher von den Gefahren fernhalten. Produkte, die ein Kind in einem bestimmten Bereich halten sollen (z. B. Absperrungen) oder das Kind vor Witterung und/oder Insekten schützen sollen oder die Bewegung des Kindes einschränken und/oder es von Gefahren fernhalten sollen (z. B. Ecken- und Kantenschutz), müssen die beabsichtigte Schutzfunktion sicher erfüllen. Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Schutzfunktionen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Die Schutzfunktion muss für das Alter und die Fähigkeiten des Kindes ausgelegt sein, sie darf keine zusätzlichen Gefahren bergen oder Zugang zu zusätzlichen Gefahren ermöglichen und sie darf ihre Funktion und Wirksamkeit nicht infolge des Gebrauchs einbüßen; b) Absperrungen müssen so ausgelegt sein, dass das Kind sie nicht erklettern kann, dass es weder darunter durchkriechen noch hindurchschlüpfen kann und dass es sie nicht entfernen kann; c) Absperrungen müssen stets eine sichere Höhe aufweisen, die auf den neuesten anthropometrischen Daten basiert und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen ist; d) Produkte, die eine Schutzfunktion für das Kind erfüllen, dürfen keine Gefahren durch Einklemmen verursachen; e) Feststell- und Verriegelungsmechanismen dürfen weder vom Kind noch unbeabsichtigterweise von der Pflegeperson gelöst oder verstellt werden können; f) Kippschutzprodukte (z. B. Produkte, die verhindern sollen, dass Möbel, Schränke oder Fernsehbildschirme auf Kinder fallen) müssen angemessene Befestigungselemente und Materialien aufweisen, die den Kräften, denen sie voraussichtlich ausgesetzt sein werden, einschließlich Alterung, UV-Strahlung usw., standhalten; g) Mechanismen zur Verriegelung (z. B. Produkte, die verhindern sollen, dass Türen oder Fenster von Kindern geöffnet werden) müssen eine angemessene Feststellungsvorrichtung und Stabilität aufweisen, um Gefahren durch Herausfallen zu verhindern. 18.   GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT RÜCKHALTESYSTEMEN Produkte für Kinder, die ein Rückhaltesystem beinhalten, müssen das Kind sicher von den Gefahren fernhalten und dürfen nicht selbst zusätzliche Gefahren verursachen. Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Rückhaltesystemen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Rückhaltesysteme müssen sicher befestigt sein und dürfen nicht selbst Gefahren verursachen; b) Rückhaltesysteme müssen an die Größe des Kindes angepasst werden können; c) Rückhaltesysteme müssen jederzeit und in allen Nutzungssituationen wirksam sein; d) Rückhaltesysteme müssen allen möglichen Bewegungen des Kindes und den Kräften, die es aufbringen kann, Rechnung tragen; e) die Produkte müssen gebrauchssicher sein und die gewünschte Rückhaltefunktion bieten. In Notfällen muss das Kind leicht herausgenommen werden können. 19.   GEFAHREN IN BEZUG AUF STABILITÄT Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von ihrer Stabilität ausgehen (einschließlich Umfallen oder Umkippen), so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf Stabilität sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Die Produkte müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Kippgefahr vermieden wird, durch die das Kind stürzen könnte (z. B. Kippen des Hochstuhls durch Tritte gegen den Tisch); b) die Produkte müssen bei Bewegungen des Kindes (oder des Produkts) stabil und sicher bleiben; c) Zubehör für das Produkt oder abnehmbare Teile (z. B. Tablett für den Hochstuhl) dürfen seine Sicherheit und Stabilität nicht beeinträchtigen. 20.   STURZGEFAHREN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Sturzgefahren so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Sturzgefahren sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Produkte mit Tragegriffen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass sich die Griffe nicht lösen, wenn das Kind getragen wird; b) Griffe müssen so befestigt sein, dass das Kind nicht aus dem Produkt herausfallen kann; c) bei schaukelnden Produkten dürfen keine Sturzgefahren entstehen; d) die Produkte müssen die ausreichende Höhe (Rückenlehne, Armlehne, Absperrfunktion usw.) und Festigkeit (einschließlich Produkte aus Stoff) aufweisen, um zu gewährleisten, dass das Kind sicher gehalten wird; e) Produkte mit einer Rückhaltefunktion zur Verhinderung von Stürzen müssen gebrauchssicher sein und die Rückhaltevorrichtung darf keine zusätzlichen Gefahren verursachen; f) Produkte, bei denen das Kind in erhöhter Position sitzt (z. B. Hochstühle und deren Fußstützen, Sicherheitsgitter usw.) dürfen keine Sturzgefahren bergen. 21.   GEFAHR DES ERTRINKENS Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren des Ertrinkens so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren des Ertrinkens sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Sicherungsvorrichtungen müssen gebrauchssicher sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen; b) in Notfällen muss das Kind leicht herausgenommen werden können; c) das Kind darf aus einem Produkt wie einem Schwimmsitz nicht unabsichtlich herausrutschen können; d) schwimmfähige Produkte müssen schwimmfähig bleiben, ihr Luftdruck darf nicht schnell nachlassen, und im Fall eines Lecks muss ein Restauftrieb bleiben; e) schwimmfähige Produkte müssen eine sichere Stabilität beibehalten und Wind- und Wasserströmungskräften standhalten, wenn sie für den Gebrauch auf offenen Gewässern vorgesehen sind; f) sämtliche einschlägigen Warnhinweise wie „Kinder nie unbeaufsichtigt lassen“, „Selbst in sehr flachem Wasser können Kinder schnell ertrinken“ müssen deutlich sichtbar angebracht sein. 22.   ELEKTRISCHE GEFAHREN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die auf den Gebrauch elektrischer Produkte zurückzuführen sind (darunter Stromschläge), so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von elektrischen Gefahren sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Kommt bei dem Produkt für Kinder gespeicherte Energie (z. B. einer Batterie) zum Einsatz, so darf aufgrund der Stromstärke und der Auslegung des Produkts kein Risiko für das Kind entstehen; b) Batterien und stromführende Teile dürfen für Kinder nicht zugänglich sein; c) die Kabel von elektrischen Produkten dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen. 23.   GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT BIOMETRISCHEN ANWENDUNGEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Werden bei einem Produkt für Kinder biometrische Parameter verwendet, darf dadurch kein Risiko für das Kind entstehen; b) es sollte immer ein mechanisches Ersatzsystem vorhanden sein, damit das Gerät insbesondere in einem Notfall oder bei Batterieausfall auch von einer Person, betrieben werden kann, deren Merkmale nicht einprogrammiert wurden. 24.   AKUSTISCHE GEFAHREN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass akustische Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden. Produkte, die Töne erzeugen sollen, dürfen weder lauten Spitzenlärm noch laute Dauergeräusche erzeugen, die das Gehör des Kindes verletzen könnten. 25.   STRAHLUNGSGEFAHREN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass gesundheitliche Gefahren oder ein Verletzungsrisiko der Augen oder der Haut infolge künstlicher oder natürlicher Strahlung so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren durch Strahlung aus künstlichen Quellen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Licht, das von dem Produkt emittiert wird, muss unbedenklich sein und darf den natürlichen Schlafrhythmus nicht beeinträchtigen; b) hochintensives und konzentriertes Licht darf nicht zum Einsatz kommen; c) Gefahren durch unsichtbare Strahlung (einschließlich elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder und anderer Arten der Strahlung) müssen so weit wie möglich begrenzt werden; d) zur Vermeidung von Gefahren durch Strahlung aus natürlichen Quellen (z. B. Sonnenbrand) gelten dieselben Anforderungen. 26.   GEFAHREN DURCH RADIOAKTIVITÄT Produkte für Kinder dürfen keine Materialien beinhalten, die die Gefahren durch Radioaktivität erhöhen könnten. 27.   GEFAHREN IN BEZUG AUF HYGIENE Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren in Bezug auf Hygiene so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf Hygiene sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Die Produkte müssen so ausgelegt sein, dass Infektions- und Kontaminationsrisiken ausgeschlossen werden; b) die Produkte dürfen keine mikrobiologischen Gefahren infolge unzulänglich gereinigter Materialien tierischer Herkunft (z. B. Federn) bergen; c) die Produkte müssen sich reinigen lassen und danach sämtlichen Sicherheitsanforderungen genügen; d) auch aus recyceltem Material hergestellte Produkte müssen diesen Anforderungen genügen; e) die Hersteller müssen genaue Reinigungsanweisungen bereitstellen; f) die Materialien dürfen keine biologische Kontamination und keine Kontamination durch Schädlinge aufweisen. 28.   GEFAHREN IN VERBINDUNG MIT INFORMATIONEN ZUM PRODUKT Sicherheitsinformationen müssen insbesondere dann bereitgestellt werden, wenn es darum geht, Gefahren zu verhindern, die nicht durch die Auslegung des Produkts selbst vermieden werden können. Informationen können entweder mit dem Produkt mitgeliefert oder auf dem Produkt angebracht werden und müssen so bereitgestellt werden, dass Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden. In Bezug auf Sicherheitsinformationen sind unter anderem die folgenden Anforderungen vorzusehen: a) Sicherheitsinformationen müssen unmissverständlich und deutlich sein und Verkaufsinformationen, Gebrauchsanweisungen, Kennzeichnungen und Warnhinweise umfassen; b) wenn möglich, sollten für sicherheitsrelevante Informationen nicht nur Texte, sondern auch klare und verständliche Piktogramme und Abbildungen verwendet werden; c) die Informationen müssen in der/den Sprache/n des Landes bereitgestellt werden, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird; d) die Kennzeichnungen auf dem Produkt müssen während der gesamten Lebensdauer des Produkts deutlich sichtbar und gut lesbar sein; e) die Verbraucher müssen an der Verkaufsstelle (einschließlich bei Online-Verkäufern) alle Verkaufsformationen klar und deutlich einsehen können; f) es müssen Anweisungen für die sichere Montage, den sicheren Zusammenbau, den sicheren Gebrauch und die sichere Wartung bereitgestellt werden; g) Einschränkungen der Gebrauchssicherheit müssen klar angegeben sein; h) das für den Gebrauch vorgesehene Mindestalter bzw. Höchstalter, das Mindestgewicht bzw. Höchstgewicht und die Mindestgröße bzw. Höchstgröße müssen angegeben werden (um gegebenenfalls den sicheren Gebrauch des Produkts zu gewährleisten); i) ist ein Produkt der Alterung ausgesetzt, müssen Informationen darüber bereitgestellt werden, wie zu prüfen ist, ob das Produkt noch gebrauchssicher ist; j) wenn die Entsorgung oder das Recyceln des Produkts ein Sicherheitsproblem darstellen kann, sind Informationen darüber bereitzustellen, wann und wie das Produkt zu entsorgen/recyceln ist; k) es müssen Anweisungen dazu bereitgestellt werden, wie das Produkt vor dem Gebrauch zu prüfen ist, und es muss darauf hingewiesen werden, dass der Gebrauch sofort einzustellen ist, falls das Produkt in irgendeiner Hinsicht beschädigt sein sollte; l) es müssen Etiketten auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung angebracht und Gebrauchsanweisungen beigefügt sein, mit denen die Pflegepersonen auf die mit dem Gebrauch des Produkts verbundenen Gefahren, Schadensrisiken und Nebenwirkungen hingewiesen und über die Mögli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.