Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text mit Bedeutung für den EWR)

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30.6.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/162 BESCHLUSS (EU) 2023/1338 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text mit Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2001/95/EG gilt für alle in Artikel 2 Buchstabe a festgelegten Produkte, wenn zur Regelung der Sicherheit des betreffenden Produkts im EU-Recht keine produktspezifischen Vorschriften mit der gleichen Zielsetzung enthalten sind. (2) Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen die im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG erarbeiteten europäischen Normen umgesetzt werden und auf die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat, gelten als sicher. (3) In der neuen Verbraucheragenda 2020 (2) verpflichtet sich die Kommission, die Sicherheit von Produkten für Kinder angesichts der Schutzbedürftigkeit dieser Verbrauchergruppe zu erhöhen, indem sie Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen für diese Produkte genügen müssen. Mehr als 20 % aller Produkte, die 2020 und 2021 im Schnellwarnsystem der Union „Safety Gate“ (vormals System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX)) als gefährlich gemeldet wurden, waren Produkte für Kinder. Zudem verfolgt die Kommission mit ihrer Mitteilung „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (3) insbesondere das Ziel, die Kindersicherheit im Hinblick auf gefährliche Chemikalien in Verbraucherprodukten, die für sie bestimmt sind, zu erhöhen. (4) Die Kommission hat bereits den Beschluss 2010/9/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder genügen müssen (4), den Beschluss 2010/376/EU zu den Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (5), und den Beschluss 2013/121/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder genügen müssen (6), angenommen neben diesen Beschlüssen sind jedoch auch Anforderungen festzulegen, denen europäische Normen für eine größere Gruppe von Produkten für Kinder und verwandten Produkten genügen müssen. (5) Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug sind in der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. Jedoch gilt die Richtlinie 2001/95/EG für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter Richtlinie 2009/48/EG fallen. Daher sollte dieser Beschluss Anforderungen an europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte für nicht unter die Richtlinie 2009/48/EG fallende Risiken oder Risikokategorien umfassen. (6) Die Sicherheitsanforderungen sind für die Ausarbeitung und Aktualisierung europäischer Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte erforderlich. Diese Anforderungen müssen sicherstellen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen. (7) Sicherheitsanforderungen sollten dem neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand und der Marktentwicklung entsprechen. Die Anwendung eines gefahrenbasierten Ansatzes ermöglicht eine umfassende Bewertung der Risiken, denen Kindern bei der Verwendung von Produkten, die für sie bestimmt sind, ausgesetzt sein können. Zudem trägt dieser Ansatz dazu bei, Unsicherheiten bei künftigen neuen Produkten zu erkennen und anzugehen. Auch erleichtert die gefahrenbasierte Struktur den Vergleich der Anforderungen mit dem Inhalt der Normen und somit die Angleichung der Normen an diese Anforderungen. Daher ist es angezeigt, bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte genügen müssen, einen gefahrenbasierten Ansatz zu verfolgen. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Dieser Beschluss gilt für europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG für folgende Produkte: a) Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, von Kindern am Körper getragen zu werden, b) Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, das Sitzen, Schlafen, Baden, Pflegen, Entspannen, Befördern oder frühkindliche Lernen zu ermöglichen und zu schützen, c) Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, das Füttern, Trinken oder Saugen zu erleichtern, d) Produkte für Kinder, die eine oder mehrere der unter den Buchstaben a, b und c gelisteten Funktionen sowie eine oder mehrere weitere Funktionen bieten, e) mit Produkten für Kinder verwandte Produkte, darunter: i) Produkte und Zubehörartikel, die speziell dazu bestimmt sind, mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Produkten für Kinder oder in Kombination mit diesen Produkten verwendet zu werden, ii) Produkte, die zwar dazu bestimmt sind, von Erwachsenen verwendet, montiert oder befestigt zu werden, die aber für ein Kind zugänglich sind oder eine Schutzfunktion für Kinder bieten. Artikel 2 Sicherheitsanforderungen Die Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 dieses Beschlusses genügen müssen, sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. Juni 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. (2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Neue Verbraucheragenda — Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung (COM(2020) 696 final vom 13.11.2020). (3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14.10.2020). (4)  Beschluss 2010/9/EU der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 23). (5)  Beschluss 2010/376/EU der Kommission vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 39). (6)  Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 23). (7)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1). ANHANG SICHERHEITSANFORDERUNGEN, DENEN EUROPÄISCHE NORMEN FÜR BESTIMMTE PRODUKTE FÜR KINDER UND VERWANDTE PRODUKTE NACH ARTIKEL 1 GENÜGEN MÜSSEN 1. Chemische Gefahren 166 2. Thermische Gefahren 167 3. Entflammbarkeitsgefahren 167 4. Gefahren durch Einklemmen 168 5. Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, einschließlich Gefahren durch Scheren, Schneiden oder Quetschen 168 6. Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen 169 7. Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zerlegen lassen 169 8. Gefahren in Verbindung mit Befestigungsmechanismen und Öffnungs- und Schließsystemen 169 9. Gefahren in Verbindung mit Produkten mit Rädern 170 10. Gefahren durch Verfangen 170 11. Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre 170 12. Erstickungsgefahren durch Obstruktion der äußeren Atemwege 171 12.1. Gefahren in Verbindung mit der Atmung 171 13. Gefahr des Verschluckens von Teilen 171 14. Gefahren durch Einführen und Einatmen 171 15. Gefährliche Spitzen, Kanten und hervorstehende Teile 171 16. Gefahren in Bezug auf die strukturelle Integrität 172 17. Gefahren im Zusammenhang mit Schutzfunktionen 172 18. Gefahren im Zusammenhang mit Rückhaltesystemen 173 19. Gefahren in Bezug auf Stabilität 173 20. Sturzgefahren 173 21. Gefahr des Ertrinkens 174 22. Elektrische Gefahren 174 23. Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen 174 24. Akustische Gefahren 174 25. Strahlungsgefahren 174 26. Gefahren durch Radioaktivität 175 27. Gefahren in Bezug auf Hygiene 175 28. Gefahren in Verbindung mit Informationen zum Produkt 175 In diesem Anhang sind die Sicherheitsanforderungen festgelegt, denen europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 dieses Beschlusses genügen müssen. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen. Produkte für Kinder dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens, der Fähigkeiten oder der Schutzbedürftigkeit von Kindern und Pflegepersonen die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden. Sofern möglich, werden auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Pflegepersonen mit Behinderungen berücksichtigt, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Auslegungssicherheit hat immer Vorrang. Auf den Produkten für Kinder und/oder auf ihrer Verpackung sind angemessene Informationen anzubringen, die Eltern und Pflegepersonen auf die mit der Verwendung der Produkte verbundenen Gefahren und auf die Methoden zu deren Vermeidung hinweisen. Dazu gehören Warnhinweise (Piktogramme und/oder Texte) sowie Gebrauchs- und Wartungsanleitungen. Die Sicherheit und Sicherheitsmerkmale von Produkten für Kinder müssen während der voraussichtlichen Produktlebensdauer bestehen bleiben. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Nutzung während dieser Zeit so weit wie möglich begrenzt werden. Produkte für Kinder, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, müssen besonderen Anforderungen genügen, da sie intensiver und über einen längeren Zeitraum benutzt werden und möglicherweise höheren Belastungen ausgesetzt sind. Normen, die infolge von Normungsaufträgen der Kommission auf der Grundlage dieser Sicherheitsanforderungen ausgearbeitet werden, müssen die neuesten anthropometrischen Daten, Erkenntnisse der medizinischen Forschung, bekannte Gesundheitshinweise, die speziell die Sicherheit von Kindern betreffen (z. B. sichere Bettruhe) sowie die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in den Bereichen Kindersicherheit und/oder Kindergesundheit berücksichtigen. Designer und Hersteller müssen sich bewusst sein, dass bei Produkten für Kinder nicht nur die in diesem Dokument genannten Gefahren auftreten können. Daneben sind weitere Unionsvorschriften zur Produktsicherheit zu beachten, beispielsweise Vorschriften zur chemischen Sicherheit. Auch müssen Gefahren bedacht werden, die mit dem sicheren Gebrauch und dem sicheren Funktionieren von Produkten zusammenhängen (beispielsweise in Bezug auf künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Internetanbindung, Sicherheit und Privatsphäre). Alle Gefahren im Zusammenhang mit der Fernkommunikation, -beobachtung und -überwachung eines Kindes durch die Pflegeperson müssen berücksichtigt werden. Kinder entwickeln sich körperlich, geistig und emotional unterschiedlich schnell. Jede Norm, die im Hinblick auf die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen ausgearbeitet wird, muss in ihrem Anwendungsbereich klare Angaben zum Entwicklungsstadium (beispielsweise Altersgruppe, Gewicht und Größe) enthalten und die Produktsicherheitsanforderungen müssen entsprechend festgelegt werden. Wird von diesem Ansatz abgewichen, so muss der Informationsanhang der Norm eine entsprechende Begründung enthalten. Bei Normen für Produkte für Kinder ist auf Benutzerfreundlichkeit zu achten; insbesondere müssen die Produkte so ausgelegt sein, dass ein Erwachsener alleine in der Lage ist, das Produkt aufzustellen, zu handhaben und zu verwenden. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Produkten für Kindern verwendet zu werden, die jedoch anderen Normen unterliegen, müssen die Anforderungen beider Normen erfüllen. 1.   CHEMISCHE GEFAHREN Produkte für Kinder sind so auszulegen und herzustellen, dass bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern, von besonderen Verwendungen und von sich dadurch ergebenden Expositionsbedingungen kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit für Kinder oder Dritte (Kinder und Erwachsene) infolge der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen die Produkte für Kinder bestehen oder die sie enthalten, auftritt. Produkte für Kinder und ihre Verpackung müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Produktkategorien oder bezüglich Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische genügen. Die Normen müssen den jüngsten Leitlinien zu chemischen Stoffen entsprechen und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit von Kindern (In-den-Mund-nehmen, Einatmen und Aufnahme über die Haut) stützen. Werden recycelte Materialien verwendet, müssen sie dieselben Anforderungen wie nicht recycelte Materialien erfüllen. Bei der Festlegung der Anforderungen an die chemische Sicherheit von Produkten für Kinder, wie bei der Bestimmung angemessener Grenzwerte für Chemikalien, müssen alle einschlägigen Leitlinien, Rechtsvorschriften und die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse für ähnliche Produkte berücksichtigt werden. Bei der Bewertung sollte der derzeitige Stand der Technik für Prüfverfahren herangezogen werden. Im Falle bestimmter Gebrauchsbedingungen (z. B. Expositionsdauer, besondere Verwendung eines Produkts) sollten zudem die Schwellenwerte dem voraussichtlichen Gebrauch des Produkts entsprechend angepasst werden. 2.   THERMISCHE GEFAHREN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass thermische Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden. Es sind das Verhalten des Kindes und die verfügbaren Daten zu Oberflächentemperaturen bei Verbrennungen zu berücksichtigen. Auf Restgefahren muss durch angemessene Warnhinweise aufmerksam gemacht werden. Zu thermischen Gefahren zählen unter anderem: a) Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen, b) Verschlucken heißer Lebensmittel oder Flüssigkeiten, c) Verbrühung, d) Überhitzung (Hyperthermie), e) Unterkühlung (Hypothermie). 3.   ENTFLAMMBARKEITSGEFAHREN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Entflammbarkeitsgefahren so weit wie möglich begrenzt werden. Zu Entflammbarkeitsgefahren zählen unter anderem: a) Gefahren aufgrund von Flammung, b) Gefahren aufgrund von Flammenausbreitung, c) Gefahren aufgrund des Schmelzverhaltens des Materials, d) Gefahren aufgrund des Kontakts mit Flammen. Produkte für Kinder dürfen nur aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen (die Liste der Bedingungen ist nicht erschöpfend): a) Sie sind schwer entflammbar und selbst verlöschend; b) nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers; c) ungeachtet der chemischen Zusammensetzung sind sie so ausgelegt, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen. Stoffe, die bekanntermaßen bei Verbrennung sehr giftige Dämpfe freisetzen, dürfen nicht für Produkte für Kinder verwendet werden. Brennbare Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Produkt verwendeten Materialien darstellen. Stoffe und Materialien, die anerkanntermaßen eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, dürfen nicht migrieren oder in Konzentrationen freigesetzt werden, die eine Gefahr für die Benutzer des Produkts darstellen könnten. In den Normen sollte angegeben sein, dass flammhemmende Stoffe nur verwendet werden sollten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Werden flammhemmende chemische Stoffe verwendet, so dürfen ihre Toxizität und ihre endgültige Entsorgung weder die Gesundheit der Benutzer oder Pflegepersonen noch die Umwelt gefährden. 4.   GEFAHREN DURCH EINKLEMMEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einklemmen von Körperteilen von Kindern so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen ein Einklemmen des Kopfes, des Halses, des Rumpfs, der Arme, der Hände, der Finger, der Beine, der Füße und der Zehen des Kindes verhindern. Die Anforderungen für die Verhinderung von Einklemmen gelten unter anderem für Einklemmgefahren durch starre und nicht starre a) komplett umrandete Öffnungen, b) teilweise umrandete Öffnungen, c) V-förmige Öffnungen, d) unregelmäßig geformte Öffnungen, e) dynamische Öffnungen, f) Befestigungen, g) Löcher, h) Lücken. i) Druck von umgebendem Material. Alle Produkte, die einen Raum eingrenzen, in den ein Kind schlüpfen und den es möglicherweise nicht selbst verlassen kann, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einsperren minimiert werden. Die Normen müssen in Bezug auf Gefahren durch Einklemmen klare Angaben zu sicheren Maßen enthalten. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten der Kinder, die das Produkt voraussichtlich nutzen und damit umgehen werden, basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen. Gefahren durch Einklemmen, die sich durch Bewegungen ergeben, müssen durch die Produktauslegung so weit wie möglich begrenzt werden. Auf Restgefahren muss durch Warnhinweise und Anweisungen aufmerksam gemacht werden. Zu Gefahren, die sich durch Bewegungen ergeben, zählen unter anderem: a) Einklemmen durch das Gewicht eines kippenden Produkts, b) Einklemmen in Lücken oder Öffnungen, die bei dem vorhersehbaren Gebrauch des Produkts (oder auch durch ein sich bewegendes Kind) entstehen, c) Einklemmen in Lücken oder Öffnungen, die sich direkt neben dem Produkt befinden, aber für das Kind zugänglich sind, d) Einklemmen, wenn das Kind seinen Hals auf eine weiche oder harte Kante legt, e) durch das Produkt verursachtes Einklemmen bei Produkten, die nicht speziell für Kinder bestimmt sind. 5.   GEFAHREN, DIE VON BEWEGLICHEN TEILEN AUSGEHEN, EINSCHLIEẞLICH GEFAHREN DURCH SCHEREN, SCHNEIDEN ODER QUETSCHEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Verletzungen durch Scheren (wenn Teile sich relativ zueinander bewegen und dabei eine Scherbewegung entsteht), Quetschen (wenn Teile sich relativ zueinander bewegen und dabei Druck aufeinander ausüben), Abtrennen oder Schneiden des gesamten Körpers, von Gliedmaßen, Fingern und Zehen ausschließen. Zur Vermeidung von Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, sind unter anderem für die folgenden Gefahrensituationen (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen: a) Bewegung des Produkts, b) Bewegung des Körpergewichtes des Kindes, c) Anwendung/Wegnahme einer äußeren Kraft. Die Produktentwickler und Hersteller müssen beachten, dass sich die Gefahren in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren ändern können. Zu diesen Faktoren zählen: die Zugänglichkeit der beweglichen Teile, die Flexibilität des Materials (einschließlich Gewebe), die Einwirkung von Kräften und Kraftstellungen, die Antriebsart der beweglichen Teile, die Form und das Material der Teile, die Fähigkeiten des Kindes usw. 6.   GEFAHREN, DIE VON PRODUKTEN FÜR KINDER AUSGEHEN, DIE SICH FÜR DIE LAGERUNG UND DEN TRANSPORT ZUSAMMENKLAPPEN LASSEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von Produkten ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Quetschen, Schneiden, Einklemmen und Ersticken durch unbeabsichtigtes Zusammenklappen ausschließen. Zur Vermeidung von Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen: a) Um unvollständiges/unbeabsichtigtes Aufklappen zu vermeiden, müssen Feststellvorrichtungen verwendet werden; b) die Feststellung/Feststellposition muss für den Elternteil/die Pflegeperson klar erkenntlich sein; c) der Feststellmechanismus darf sich nicht unbeabsichtigt lösen; d) das Produkt muss von einem Erwachsenen allein bedient werden können; e) es darf nicht möglich sein, das Produkt ohne aktivierten Feststellungsmechanismus zu verwenden. 7.   GEFAHREN, DIE VON PRODUKTEN FÜR KINDER AUSGEHEN, DIE SICH FÜR DIE LAGERUNG UND DEN TRANSPORT ZERLEGEN LASSEN Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von der Zerlegung der Produkte für die Lagerung und den Transport und von ihrem erneuten Zusammenbau ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Vermeidung von Gefahren, die von der Zerlegung und dem erneuten Zusammenbau ausgehen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:   Es müssen Gebrauchsanweisungen beiliegen, die klar und leicht verständlich sind und von einem nicht fachkundigen Durchschnittsverbraucher verstanden werden können. a) Es müssen Informationen dazu bereitgestellt werden, wi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.