Europäische Union

2013/641/EU: Beschluss der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7317) Text von Bedeutung für den EWR

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9.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 299/38 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7317) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/641/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Da der Wasserverbrauch erheblich zu den gesamten Umweltauswirkungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden beiträgt, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „WC und Urinale“ gerechtfertigt. Die Kriterien dienen insbesondere der Förderung wassereffizienter Produkte, die zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zu weiteren hiermit verbundenen Vorteilen wie der Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen. (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „WC und Urinale“ beinhaltet WC- und Urinalausstattungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2. Die Produktgruppe umfasst Produkte für die Verwendung sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbereich. (2)   Die folgenden Produkte sind von der Produktgruppe „WC und Urinale“ nicht abgedeckt: a) WC-Sitze und WC-Deckel, nur wenn sie getrennt von WC- oder Urinalausstattungen in Verkehr gebracht oder vermarktet werden; b) WC-Ausstattung, bei der kein Wasser oder bei der Chemikalien und Wasser zum Spülen verwendet werden, oder ein WC, dessen Spülsystem Energie benötigt. Artikel 2 Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff 1. „WC-Ausstattung“ entweder eine WC-Anlage, ein WC-Becken oder ein WC-Spülsystem; 2. „WC-Anlage“ einen Sanitärausstattungsgegenstand, der in Verbindung mit einem Spülsystem und einem WC-Becken zur Aufnahme und zum Ausspülen von menschlichem Urin und menschlichen Fäkalien und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage eine funktionsfähige Einheit bildet; 3. „WC-Becken“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme und zum Ausspülen von menschlichem Urin und menschlichen Fäkalien und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; 4. „Urinal-Ausstattung“ entweder eine Urinalanlage, ein Urinal, ein wasserloses Urinal oder ein Urinalspülsystem; 5. „Spülurinalausstattung“ entweder eine Urinalanlage, ein Urinal oder ein Urinalspülsystem; 6. „Urinalanlage“ einen Sanitärausstattungsgegenstand, der in Verbindung mit einem Spülsystem und einem Urinal zur Aufnahme und zum Ausspülen von Urin und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage eine funktionsfähige Einheit bildet; 7. „Urinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme von Urin und Spülwasser und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; 8. „Rinnenurinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand mit oder ohne Spülsystem mit einem Bodenablauf und einer an der Wand angebrachten Wanne oder einer an der Wand angebrachten Platte zur Aufnahme von Urin und Spülwasser und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; 9. „wasserloses Urinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme von Urin und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage, der ohne Wasser arbeitet; 10. „Spülsystem“ sowohl bei WC- als auch bei Spülurinalausstattungen entweder einen Spülkasten mit integriertem Überlauf oder eine Vorrichtung von gleichwertiger Wirksamkeit und Zu-/Ablaufeinrichtungen oder ein Druckspülventil; 11. „Wasserspareinrichtung“ eine Spülvorrichtung, die eine Teilspülung des Volumens der Vollspülung ermöglicht, entweder durch Spül-Stopp-Funktion (Unterbrechung des Spülvorgangs) oder durch Zwei-Mengen-Spültechnik (Betätigung verschiedener Auslöseelemente); 12. „Volumen der Vollspülung“ gesamtes Wasservolumen, das ein Spülsystem für einen Spülvorgang freigibt; 13. „reduziertes Spülvolumen“ Teil des Wasservolumens der Vollspülung, der beim Einsatz einer Wasserspareinrichtung für einen Spülvorgang freigegeben wird und der höchstens zwei Drittel des Volumens der Vollspülung beträgt; 14. „durchschnittliches Spülvolumen“ arithmetisches Mittel, das sich aus einem Volumen der Vollspülung und drei reduzierten Spülvolumina nach der in der Anlage 1 des Anhangs dargelegten Methode errechnet; 15. „Spülauslösung“ Spülvorrichtung eines Sanitärausstattungsgegenstands, die entweder manuell per Druck-, Hebel- oder Knopfschalter, per Fußschalter oder über eine gleichwertige Auslösevorrichtung vom Benutzer betätigt wird oder über einen Sensor ausgelöst wird, der bei Benutzung der Sanitäranlage anspricht; 16. „Einstellvorrichtung“ Vorrichtung zur Einstellung des Volumens der Vollspülung und gegebenenfalls des reduzierten Spülvolumens eines Spülsystems. Artikel 3 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „WC und Urinale“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang dargelegt. Artikel 4 Die Kriterien und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen haben ab dem 7. November 2013 vier Jahre lang Gültigkeit. Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „WC und Urinale“ den Produktgruppenschlüssel 41. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. November 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. ANHANG KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND BEURTEILUNGSANFORDERUNGEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC- und Urinalausstattungen: 1. Wassereffizienz 2. Produktleistung 3. Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische 4. Holz als Rohstoff aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern 5. Produktlanglebigkeit 6. Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer 7. Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung 8. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben. Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, auf welche Kategorien von WC- und Urinalausstattungen die verschiedenen Kriterien jeweils anwendbar sind. Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller oder von seinen Lieferanten oder von beiden stammen. Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der den Antrag prüfenden, zuständigen Stelle anerkannt wird. Gegebenenfalls können zuständige Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt den rechtlichen Anforderungen des Landes/der Länder entspricht, in dem/denen es in Verkehr gebracht werden soll. In Prüfnormen wird bei WC-Anlagen, WC-Becken, Urinalen und Spülsystemen nach Klassen oder Typen oder nach beidem unterschieden. Der Antragsteller hat gegenüber der den Antrag prüfenden zuständigen Stelle anzugeben, welche Klasse/n bzw. welcher Typ/welche Typen für das Produkt maßgeblich ist/sind; alle vorgesehenen Prüfungen sind für jede/n vom Antragsteller angegebene/n Klasse und/oder Typ entsprechend der maßgeblichen Norm durchzuführen. Tabelle 1 Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Kategorien von WC- und Urinalausstattungen WC- und Urinalausstattungen Kriterien WC-Anlagen WC-Becken WC-Spülsysteme Urinalanlagen Urinale Wasserlose Urinale Urinalspülsysteme 1a) — Volumen der Vollspülung x x x x x   x 1b) — Wasserspareinrichtung x x x x x   x 1c) — Durchschnittliches Spülvolumen x x x         1d) — Einstellung des Spülvolumens x   x x     x 2a) — Anforderungen an das Spülsystem x   x x     x 2b) — Spülleistung x x   x x     2c) — Anforderungen an wasserlose Urinale           x   3a) — Gefährliche Stoffe und Gemische x x x x x x x 3b) — Stoffe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) x x x x x x x 4 — Holz als Rohstoff aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern x x x x x x x 5a) — Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen x x x x x x x 5b) — Gewährleistung x x x x x x x 6 — Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer x x x x x x x 7 — Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung x x x x x x x 8 — Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben x x x x x x x Kriterium 1:   Wassereffizienz a)   Volumen der Vollspülung Das Volumen der Vollspülung darf bei Inverkehrbringen der WC- und Spülurinalausstattungen den in Tabelle 2 angegebenen Wert, unabhängig vom Wasserdruck, nicht übersteigen. Tabelle 2 Höchstgrenze für das Volumen der Vollspülung bei WC- und Spülurinalausstattungen Produkt Volumen der Vollspülung [l/Spülung] WC-Ausstattung 6,0 Spülurinalausstattung 1,0 Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und das Nennvolumen der Vollspülung (in l/Spülung) für das Produkt zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen für die betreffende Produktart angegebenen Prüfverfahren (siehe Tabelle 3) durchgeführt wurden. Bei Rinnenurinalen entspricht das Volumen der Vollspülung der Wassermenge, die über einen 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand gespült wird. Tabelle 3 EN-Normen für die Messung des Volumens der Vollspülung bei WC- und Urinalausstattungen Produkt Norm Titel der Norm WC-Anlagen und WC-Becken EN 997 WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss Urinalanlagen und Urinale EN 13407 Wandhängende Urinale — Funktionsanforderungen und Prüfverfahren Spülsysteme mit Spülkästen EN 14055 Spülkästen für WC-Becken und Urinale Spülsysteme mit manuellem Druckspülventil EN 12541 Sanitärarmaturen — WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10 Spülsysteme mit berührungslosem Druckspülventil EN 15091 Sanitärarmaturen — Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion b)   Wasserspareinrichtung WC-Anlagen, bei denen ein Volumen einer Vollspülung von mehr als 4,0 l vorgesehen ist, und WC-Spülsysteme sind mit einer Wasserspareinrichtung auszurüsten. Bei Inverkehrbringen darf das reduzierte Spülvolumen bei Betätigung der Wasserspareinrichtung, unabhängig vom Wasserdruck, nicht mehr als 3,0 l/Spülung betragen. WC-Becken müssen die Verwendung einer Wasserspareinrichtung ermöglichen, wobei das reduzierte Spülvolumen bei Betätigung der Wasserspareinrichtung, unabhängig vom Wasserdruck, nicht mehr als 3,0 l/Spülung betragen darf. Urinalanlagen und Urinalspülsysteme sind mit einer invididuellen Spülauslösung auszustatten. Bei Rinnenurinalen mit Spülsystem darf die individuelle Spülauslösung einen höchstens 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand abdecken. Urinale müssen die Verwendung einer individuellen Spülauslösung ermöglichen. Rinnenurinale ohne Spülsystem müssen den Einbau individueller Spülauslösungen in einem höchstens 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand ermöglichen. Sensorbetriebene Spülauslösungen müssen so ausgelegt sein, dass Fehlauslösungen verhindert werden und sichergestellt ist, dass die Spülung nur nach der tatsächlichen Benutzung des Produkts erfolgt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und Unterlagen vorlegen, in denen die bei dem Produkt verwendete Technik bzw. Einrichtung beschrieben wird. Bei WC-Ausstattungen muss der Antragsteller das reduzierte Spülvolumen des Produkts (in l/Spülung) zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen für die betreffende Produktart angegebenen Prüfverfahren (siehe Tabelle 4) durchgeführt wurden. Bei Produkten mit sensorbetriebener Spülauslösung muss der Antragsteller eine kurze Beschreibung der Maßnahmen vorlegen, die bei der Auslegung des Produkts ergriffen wurden, um Fehlauslösungen zu verhindern und um sicherzustellen, dass eine Spülung nur nach der tatsächlichen Benutzung des Produkts erfolgt. Tabelle 4 EN-Normen für die Messung des reduzierten Spülvolumens von WC-Ausstattungen Produkt Norm Titel der Norm WC-Anlagen und WC-Becken EN 997 WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss Spülsysteme mit Spülkästen EN 14055 Spülkästen für WC-Becken und Urinale c)   Durchschnittliches Spülvolumen Das durchschnittliche Spülvolumen von WC-Ausstattungen darf bei Inverkehrbringen höchstens 3,5 l/Spülung betragen, wobei die Berechnung nach der in Anlage 1 dargelegten Methodik vorzunehmen ist. WC-Anlagen mit einem Volumen einer Vollspülung von 4,0 l oder weniger sind von dieser Anforderung ausgenommen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und das errechnete durchschnittliche Spülvolumen des Produkts (in l/Spülung) zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen angeben, die gemäß der in Anlage 1 dargelegten Methodik durchgeführt wurden. d)   Einstellung des Spülvolumens Spülsysteme müssen mit einer Einstellvorrichtung ausgestattet sein, so dass der Installateur die Spülvolumina den örtlichen Bedingungen der Entwässerungsanlage anpassen kann. Das Volumen der Vollspülung darf nach der Einstellung gemäß der Einbauanleitung bei WC-Ausstattungen nicht mehr als 6 l/Spülung bzw. 4 l/Spülung betragen, sofern die WC-Anlage nicht über eine Wasserspareinrichtung verfügt, und bei Spülurinalausstattungen 1 l/Spülung. Das reduzierte Spülvolumen darf bei WC-Ausstattungen nach der Einstellung gemäß der Einbauanleitung nicht mehr als 3 l/Spülung betragen. Bei Spülsystemen mit einem Spülkasten muss die Höchstgrenze des Volumens der Vollspülung nach der Einstellung durch eine Wasserlinie oder eine Wasserstandsanzeige am Spülkasten angezeigt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und Unterlagen vorlegen, in denen die bei dem Produkt verwendete Technik oder Einrichtung beschrieben wird. Kriterium 2:   Produktleistung a)   Anforderungen an das Spülsystem Spülsysteme müssen die Anforderungen der entsprechenden in Tabelle 5 aufgeführten EN-Normen erfüllen. Die Abschnitte der in untenstehender Tabelle 5 aufgeführten maßgeblichen EN-Normen, die das Volumen der Vollspülung und das reduzierte Spülvolumen betreffen, sind von diesem Kriterium ausgenommen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen angegebenen Prüfverfahren für die betreffende Produktart (siehe Tabelle 5) durchgeführt wurden. Tabelle 5 Einhaltung der EN-Norm in Bezug auf das Spülsystem Spülsystem Norm Titel der Norm Spülsysteme mit Spülkästen EN 14055 Spülkästen für WC-Becken und Urinale Spülsysteme mit manuellem Druckspülventil EN 12541 Sanitärarmaturen — WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10 Spülsysteme mit berührungslosem Druckspülventil EN 15091 Sanitärarmaturen — Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion b)   Spülleistung Die Spülleistung von WC- und Urinalanlagen, WC-Becken und Urinalen muss den Anforderungen der betreffenden in Tabelle 6 aufgeführten EN-Normen entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen angegebenen Prüfverfahren für die betreffende Produktart (siehe Tabelle 6) durchgeführt wurden. WC-Anlagen und WC-Becken, die nicht von einer EN-Norm erfasst werden, müssen Spülleistungen aufweisen, die vergleichbar sind mit denen einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs, die/der von der Norm EN 997 erfasst wird. In diesem Fall muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in der Norm EN 997 angegebenen Prüfverfahren für Produkte einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs durchgeführt wurden. Urinalanlagen und Urinale, die nicht von einer EN-Norm erfasst werden, müssen Spülleistungen aufweisen, die vergleichbar sind mit denen einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs, die/der von der Norm EN 13407 erfasst wird. In diesem Fall muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in der Norm EN 13407 angegebenen Prüfverfahren für Produkte einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs durchgeführt wurden. Tabelle 6 Einhaltung der EN-Norm in Bezug auf die Spülleistung des Produkts Produkt Norm Titel der Norm WC-Anlagen und WC-Becken EN 997 WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss Urinalanlagen und Urinale EN 13407 Wandhängende Urinale — Funktionsanforderungen und Prüfverfahren c)   Anforderungen an wasserlose Urinale Wasserlose Urinale müssen den in Anlage 2 dargelegten Anforderungen entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in Anlage 2 dargelegten Prüfverfahren durchgeführt wurden. Gleichwertige Methoden, die den Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen liefern, werden ebenfalls anerkannt. Kriterium 3:   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische a)   Gefährliche Stoffe und Gemische Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht vergeben werden für Produkte oder für in diesen Produkten verwendete Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder für homogene Bestandteile dieser Produkte, die Stoffe enthalten, die die Kriterien für die Einstufung in die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. der Richtlinie 67/548/EG des Rates (3) erfüllen, oder Stoffe gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Falls der Schwellenwert für die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches in eine Gefahrenklasse von dem für die Einstufung in einen Risikosatz abweicht, hat ersterer Vorrang. Die Risikosätze in Tabelle 7 beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung. Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern, so dass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemischen Veränderungen unterliegen, sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom Kriterium 3 a) ausgenommen. Tabelle 7 Gefahrenhinweise und Risikosätze Gefahrenhinweis Risikosatz H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. R28 H301 Giftig bei Verschlucken. R25 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. R65 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. R27 H311 Giftig bei Hautkontakt. R24 H330 Lebensgefahr bei Einatmen. R23/26 H331 Giftig bei Einatmen. R23 H340 Kann genetische Defekte verursachen. R46 H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. R68 H350 Kann Krebs erzeugen. R45 H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen. R49 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. R40 H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. R60 H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R61 H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R60/61/60-61 H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. R60/63 H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. R61/62 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. R62 H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. R63 H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. R62-63 H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. R64 H370 Schädigt die Organe. R39/23/24/25/26/27/28 H371 Kann die Organe schädigen. R68/20/21/22 H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. R48/25/24/23 H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. R48/20/21/22 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. R50 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R50-53 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R51-53 H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R52-53 H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. R53 EUH059 Die Ozonschicht schädigend. R59 EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R29 EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. R31 EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R32 EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. R39-41 Die Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen und Gemischen, denen die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet wurden oder werden könnten, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, und von Stoffen, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Grenzwerte nicht überschreiten. Spezifisch ermittelten Grenzwerten für die Konzentration ist allgemeinen gegenüber Vorrang zu geben. Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gew.-% nicht überschreiten. Das Endprodukt darf nicht mit einem Gefahrenhinweis versehen werden. Bei WC- und Urinalausstattungen sind die in Tabelle 8 aufgeführten Stoffe/Komponenten von der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung ausgenommen. Tabelle 8 Ausgenommene Stoffe/Komponenten Stoff/Komponente Gefahrenhinweise und Risikosätze Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 25 g Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze Homogene Bestandteile komplexer Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 25 g Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze Nickel in allen nichtrostenden Stahlsorten H351, H372 und R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.