Europäische Union

2013/641/EU: Beschluss der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7317) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0641. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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40/48/23 Elektronische Komponenten von WC- und Urinalausstattungen, die den Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für das Produkt oder ein Erzeugnis oder einen homogenen Bestandteil des Produkts erklären, dass es/er das Kriterium 3a) erfüllt, und die zugehörigen Nachweise vorlegen, z. B. von seinen Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe oder Materialien keine der in Tabelle 7 enthaltenen Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann. Zusammen mit dieser Erklärung sind zusammenfassende Angaben zu den bezüglich der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise relevanten Eigenschaften vorzulegen. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen. Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung oder Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten entlang der gesamten Lieferkette wird ausdrücklich ersucht. Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die im Endprodukt verwendet werden. Für in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b dieser Verordnung ausgenommen sind, genügt eine Erklärung des Antragstellers, dass das Kriterium 3a) erfüllt wird. b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (5) aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Bestandteil eines komplexen Erzeugnisses in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei einer Konzentration unter 0,1 % sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 spezifisch ermittelte Grenzwerte anwendbar. Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 3b) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen, Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Grenzwerte für die Konzentration sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische anzugeben. Kriterium 4:   Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehende Teile, die in WC oder Urinalen verwendet werden, können aus wiederverwertetem Holz oder aus Frischholz bestehen. Für Frischholz müssen gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Lässt allerdings das Zertifizierungssystem zu, dass in einem Produkt oder einer Produktlinie zertifiziertes mit nicht zertifiziertem Material gemischt wird, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen. Solches nicht zertifizierte Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt. Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssystem ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der in den WC oder Urinalen verwendeten Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen hervorgehen. Wird Frischholz verwendet, müssen für das Produkt gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Umfasst ein Produkt oder eine Produktlinie nicht zertifiziertes Material, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen und das nicht zertifizierte Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass es aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt. Kriterium 5:   Produktlanglebigkeit a)   Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen Das Produkt muss so ausgelegt sein, dass seine austauschbaren Komponenten bei Bedarf vom Endkunden oder von einem professionellen Techniker leicht ersetzt werden können. Deutliche Angaben dazu, welche Teile austauschbar sind, sind auf dem Informationsblatt zu machen, das auf Papier oder in elektronischer Form oder in beiden Formen zur Verfügung zu stellen ist. Der Antragsteller muss auch klare Anleitungen mitliefern, nach denen der Endverbraucher oder Fachkräfte einfache Reparaturen ausführen können. Der Antragsteller muss ferner sicherstellen, dass mindestens zehn Jahre nach dem Datum des Kaufs Originalersatzteile oder gleichwertige Ersatzteile verfügbar sind. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster bzw. Muster des auf Papier oder in elektronischer Form oder in beiden Formen zur Verfügung gestellten Produktinformationsblattes vorlegen. b)   Gewährleistung Für das Produkt muss eine Gewährleistung auf Reparatur oder Austausch für die Dauer von mindestens fünf Jahren erteilt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster der Gewährleistungsbedingungen vorlegen. Kriterium 6:   Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer Kunststoffteile mit einem Gewicht von größer oder gleich 25 g sind gemäß den Anforderungen der Norm EN 11469 zu kennzeichnen, damit die Materialien am Ende der Nutzungsdauer erkennbar sind und der Rückgewinnung, Wiederverwertung oder Entsorgung zugeführt werden können. Wasserlose Urinale müssen entweder mit einer leicht biologisch abbaubaren Flüssigkeit oder völlig ohne Flüssigkeit arbeiten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht. Ferner muss der Antragsteller bei wasserlosen Urinalen Unterlagen vorlegen, in denen die eingesetzte Technik beschrieben wird, sowie, falls eine Flüssigkeit verwendet wird, einen Prüfbericht, der den Nachweis liefert, dass die Flüssigkeit entsprechend der Begriffsbestimmung und den Prüfmethoden in den Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLP-Verordnung („Guidance on the Application of the CLP Criteria“  (6)) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 leicht biologisch abbaubar ist. Kriterium 7:   Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung Mit dem Produkt sind entsprechende Informationen für Einbau und Gebrauch zur Verfügung zu stellen, die alle technischen Angaben für einen ordnungsgemäßen Einbau sowie Hinweise für den ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Gebrauch des Produkts sowie für seine Wartung enthalten. Die Informationen für Einbau und Gebrauch müssen zumindest Anleitungen und Angaben zu den folgenden Punkten umfassen und entweder auf der Verpackung oder in Unterlagen stehen, die dem Produkt auf Papier oder in elektronischer Form beigefügt werden. a) Anleitungen für einen ordnungsgemäßen Einbau beinhalten: — bei WC-Becken, Urinalen und Spülsystemen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Angaben dazu, in Verbindung mit welchen Produkten sie eine voll funktionsfähige wassereffiziente Einheit bilden; — Informationen zu Klasse/n oder Typ/en oder beidem, für die/den das Produkt geprüft wurde; — Informationen zum spezifischen Betriebsdruck, für den das Produkt ausgelegt ist; — Informationen zu den Entwässerungsanlagentypen gemäß der Norm EN 12056, für die das Produkt ausgelegt ist; — Informationen zur Einstellung der Spülvolumina und zu den Auswirkungen in Bezug auf den Restwasser- und Füllstand; — Hinweis auf die Notwendigkeit, sich vor Einbau der Produkte mit den entsprechenden nationalen und lokalen Vorschriften vertraut zu machen; b) Hinweise darauf, dass die wichtigste Umweltauswirkung mit dem Wasserverbrauch zusammenhängt und wie eine rationelle Benutzung die Umweltauswirkung begrenzen kann, insbesondere Informationen über die ordnungsgemäße Benutzung des Produkts zur Minimierung des Wasserverbrauchs; c) Hinweis auf die Auszeichnung des Produkts mit dem EU-Umweltzeichen sowie eine kurze spezifische Erläuterung der Bedeutung dieses Zeichens, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben, die neben dem Logo des EU-Umweltzeichens gemacht werden; d) Volumen der Vollspülung in l/Spülung [geprüft gemäß Kriterium 1 a)]; e) bei WC-Ausstattungen mit einer Wasserspareinrichtung oder der Möglichkeit, eine solche Einrichtung zu verwenden, die reduzierte und die durchschnittliche Spülmenge in l/Spülung [geprüft gemäß Kriterium 1 b) bzw. 1c)]; f) bei WC-Becken und Urinalen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Hinweis darauf, dass das Produkt in Verbindung mit einem geeigneten, mit einem Umweltzeichen versehenen Spülsystem eine voll funktionsfähige, wassereffiziente Einheit bildet, insbesondere sind das Volumen der Vollspülung und gegebenenfalls das reduzierte und durchschnittliche Spülvolumen des zu verwendenden Spülsystems anzugeben; g) bei Spülsystemen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Hinweis darauf, dass das Produkt in Verbindung mit einem geeigneten WC-Becken und/oder Urinal eine voll funktionsfähige wassereffiziente Einheit bildet; insbesondere sind das Volumen der Vollspülung und gegebenenfalls das reduzierte und durchschnittliche Spülvolumen des zu verwendenden WC-Beckens und/oder Urinals anzugeben; h) Empfehlungen für die ordnungsgemäße Benutzung und Wartung des Produkts mit allen relevanten Hinweisen, insbesondere: — Hinweise für die Wartung und Benutzung der Produkte; — Angaben dazu, welche Ersatzteile ausgetauscht werden können; — Anleitungen für den Austausch von Dichtungsringen und sonstigen Armaturen bei Undichtigkeit des Produkts; — Hinweise für die Reinigung des Produkts mit geeigneten Arbeits- und Reinigungsmitteln, um eine Beschädigung der Produktoberfläche zu vermeiden; i) bei wasserlosen Urinalen Anleitungen zur Wartung einschließlich gegebenenfalls Informationen zu Aufbewahrung und Wartung der austauschbaren Kartusche sowie zu Austausch und Zeitpunkt des Austauschs und ein Verzeichnis der Dienstleister, die regelmäßige Wartungstätigkeit anbieten; j) bei wasserlosen Urinalen geeignete Empfehlungen für die Entsorgung der austauschbaren Kartuschen insbesondere mit detaillierten Angaben zu dem/den vorgesehenen Rücknahmesystem/en; k) Empfehlungen zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster bzw. Muster der Gebrauchsanweisung vorlegen bzw. einen Link zu einer Herstellerwebsite mit diesen Informationen angeben, oder beides. Kriterium 8:   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben Das fakultative Muster mit Textfeld muss folgenden Text enthalten: — Hohe Wassereffizienz und geringere Abwassermenge. — Mit diesem mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichneten Produkt sparen Sie Wasser und Geld. — Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer. Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld finden sich in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“, die von folgender Website abgerufen werden können: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster des Umweltzeichens vorlegen. (1)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. (2)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. (3)   ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (4)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88. (5)  http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table (6)  http://echa.europa.eu/documents/10162/13562/clp_en.pdf Anlage 1 Methodik für die Messung und Berechnung des durchschnittlichen Spülvolumens 1.   Prüfmethoden WC oder Ausstattung nach der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Montageanleitung zusammenbauen. Falls es sich um ein WC-Becken handelt, an ein Prüfspülsystem gemäß den betreffenden EN-Normen anzuschließen. Die zusammengebaute Ausstattung gegebenenfalls auf einer festen, ebenen, horizontalen oder vertikalen Oberfläche anbringen. Das Zulaufventil an eine Wasserversorgung mit einem statischen Wasserdruck von (0,2 ± 0,01) MPa ((2 ± 0,1 bar) anschließen und Wasserzufuhr öffnen. Wasserzufuhr während der gesamten Prüfungen geöffnet lassen. Mechanismus zur Auslösung einer Vollspülung betätigen, Spülwasser auffangen und wegschütten. 1.1.   Prüfung des Volumens der Vollspülung Mechanismus zur Auslösung einer Vollspülung betätigen und Spülwasser auffangen. Volumen mithilfe eines geeichten Behälters messen. Messwert erfassen. Prüfung drei Mal wiederholen. Sollten sich unterschiedliche Spülwasservolumina ergeben, ist das Volumen der Vollspülung (Vf) als arithmetisches Mittel der drei erfassten Volumina zu errechnen. 1.2.   Prüfung des reduzierten Spülvolumens Mechanismus zur Auslösung einer Teilspülung betätigen und Spülwasser auffangen. Volumen mithilfe eines geeichten Behälters messen. Messwert erfassen. Prüfung drei Mal wiederholen. Sollten sich unterschiedliche Spülwasservolumina ergeben, ist das reduzierte Spülvolumen (Vr) als arithmetisches Mittel der drei erfassten Volumina zu errechnen. 2.   Berechnung des durchschnittlichen Spülvolumens Berechnung des durchschnittlichen Spülvolumens (Va) wie folgt: Anlage 2 Anforderungen an wasserlose Urinale und Prüfmethoden 1.   Anforderungen an wasserlose Urinale Wasserlose Urinale müssen allen nachstehend aufgeführten Prüfungen unterzogen werden: — Prüfung der statischen Belastbarkeit, — Ablaufprüfung, — Prüfung der Dichtheit und — Prüfung von Geruch- und Wasserdichtheit. 2.   Prüfmethoden für wasserlose Urinale 2.1.   Prüfung der statischen Belastbarkeit Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Prüfung der statischen Belastbarkeit entsprechend, wenn sie bei einer Prüfung der statischen Belastbarkeit die Kriterien erfüllen, die den in der Norm EN 13407 genannten Kriterien vergleichbar sind. Gleichwertige Methoden werden anerkannt. 2.2.   Ablaufprüfung Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Ablaufprüfung entsprechend, wenn sie bei einer Ablaufprüfung die Kriterien erfüllen, die den in der Norm EN 14688 genannten Kriterien vergleichbar sind. Da die in der Norm EN 14688 vorgesehene Prüfung für Waschbecken gilt, werden Änderungen der Prüfung zur Anpassung an die Prüfung von wasserlosen Urinalen anerkannt. Gleichwertige Methoden werden anerkannt. 2.3.   Prüfung der Dichtheit Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Dichtheitsprüfung entsprechend, wenn gewährleistet ist, dass sämtliche in das Urinal gegossene Flüssigkeit nur durch den Ablauf ausgespült wird. Bei dieser Prüfung ist gefärbtes Wasser zu verwenden, um potenzielle Undichtigkeiten feststellen zu können. Gleichwertige Methoden werden anerkannt. Alternativ gelten wasserlose Urinale als den Anforderungen der Dichtheitsprüfung entsprechend, wenn sie bei einer Bestimmung der Wasseraufnahme die Kriterien erfüllen, die den in der Norm EN 13407 genannten Kriterien vergleichbar sind. Gleichwertige Methoden werden anerkannt. 2.4.   Prüfung der Rückflussverhinderung von Faulgasen und Wasser Wasserlose Urinale gelten als den Anforderungen der Prüfung der Rückflussverhinderung von Faulgasen und Wasser entsprechend, wenn sie bei einer Prüfung der Rückflussverhinderung von Faulgasen bzw. des Widerstands des Geruchverschlusses gegen Druckbeaufschlagung, die den in der Norm EN 1253-2 vorgesehenen Prüfungen vergleichbar ist, die Kriterien für die Geruchdichtheit und für den Widerstand des Geruchverschlusses gegen Druckbeaufschlagung, die den in der Norm EN 1253-1 genannten Kriterien vergleichbar sind, erfüllen. Gleichwertige Methoden werden anerkannt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.