Europäische Union

2008/800/EG: Beschluss des Rates vom 8. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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29.10.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 286/45 BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/800/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Kroatien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (3) Das Protokoll sollte mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewendet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewandt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. LAGARDE PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und DIE REPUBLIK KROATIEN andererseits — IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) wurde am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet. (3) Die Republik Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten. (4) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags ist der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zu regeln. (5) Konsultationen nach Artikel 36 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I VERTRAGSPARTEIEN Artikel 1 Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis. ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ABSCHNITT II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne (1)   Die Anhänge IVa und IVc des SAA erhalten die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls. (2)   Die Anhänge IVb und IVd des SAA erhalten die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls. (3)   Anhang IVe des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls. (4)   Anhang IVf des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls. (5)   Anhang IVg des SAA erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls. Artikel 3 Fischereierzeugnisse (1)   Anhang Va des SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls. (2)   Anhang Vb des SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls. Artikel 4 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Die Anhänge I und II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhalten die entsprechende Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls. Artikel 5 Weinabkommen Anhang I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung des Anhangs IX dieses Protokolls. ABSCHNITT III URSPRUNGSREGELN Artikel 6 Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs X dieses Protokolls. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT IV Artikel 7 WTO Die Republik Kroatien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 2007 auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten. Artikel 8 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Ursprungsnachweise, die von der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Kroatien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2)   Die Republik Kroatien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt. (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Kroatien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 9 Waren im Durchgangsverkehr (1)   Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Kroatien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben. (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Artikel 10 Kontingente für 2007 Für 2007 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2007 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT V Artikel 11 Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA. Artikel 12 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Kroatien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 13 (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. August 2007 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewandt. Artikel 14 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 15 Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften (1). Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt. Съставено в Брюксел на петнадесети юли две хиляди и осма година. Hecho en Bruselas, el quince de julio de dos mil ocho. V Bruselu dne patnáctého července dva tisíce osm. Udfærdiget i Bruxelles den femtende juli to tusind og otte. Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Juli zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta juulikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Ιουλίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Brussels on the fifteenth day of July in the year two thousand and eight. Fait à Bruxelles, le quinze juillet deux mille huit. Fatto a Bruxelles, addì quindici luglio duemilaotto. Briselē, divtūkstoš astotā gada piecpadsmitajā jūlijā. Priimta du tūkstančiai aštuntų metų liepos penkioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év július tizenötödik napján. Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta' Lulju tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Brussel, de vijftiende juli tweeduizend acht. Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego lipca roku dwa tysiące ósmego. Feito em Bruxelas, em quinze de Julho de dois mil e oito. Întocmit la Bruxelles, la data de cincisprezece iulie 2008. V Bruseli dňa pätnásteho júla dvetisícosem. V Bruslju, dne petnajstega julija leta dva tisoč osem. Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Bryssel den femtonde juli tjugohundraåtta. Sastavljeno u Bruxellesu, dana petnaestog srpnja godine dvije tisuće osme. За държавите-членки Por los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu Państw Członkowskich Pelos Estados-Membros Pentru statele membre Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar Za države članice За Европейската общност Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvá Za Evropski skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar Za Europske zajednice За Република Хърватия Por la República de Croacia Za Chorvatskou republiku For Republikken Kroatien Für die Republik Kroatien Horvaatia Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Κροατίας For the the Republic of Croatia Pour la République de Croatie Per la Repubblica di Croazia Horvātijas Republikas vārdā Kroatijos Respublikos vārdu a Horvát Köztársaság részéről r-Repubblika tal-Kroazja Voor de Republiek Kroatië W imieniu Republiki Chorwacji Pela República da Croácia Pentru Republica Croaţia Za Chorvátsku republiku Za Republiko Hrvaško Kroatian tasavallan puolesta På Republiken Kroatiens vägnar Za Republiku Hrvatsku (1)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht. ANHANG I „ANHÄNGE IVa UND IVc Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i) Code des kroatischen Zolltarifs (1) 0105 19 20 1001 10 00 2005 60 00 2009 80 99 10 0105 19 90 1002 00 00 10 2007 91 2009 80 99 20 0106 90 00 10 1003 00 10 2008 19 2009 90 11 0205 00 1004 00 00 10 2008 20 2009 90 19 0206 1005 10 2008 30 2009 90 21 0208 1006 2008 80 2009 90 29 0407 00 30 1007 00 2008 99 36 2009 90 39 10 0407 00 90 1008 2008 99 38 2009 90 49 10 0410 00 00 1106 2008 99 49 10 2009 90 59 10 0504 00 00 1108 2008 99 67 10 2009 90 79 10 0604 1109 00 00 2008 99 99 10 2009 90 97 10 0714 1209 2009 11 2009 90 98 10 0801 1210 2009 19 11 2301 0802 1211 2009 19 19 2302 10 0803 00 1212 99 30 2009 19 98 10 2302 40 0804 10 00 1212 99 41 2009 29 11 2303 10 0804 30 00 1212 99 49 2009 29 19 2303 20 0805 40 00 1212 99 70 2009 29 99 10 2303 30 00 0805 50 1213 00 00 2009 39 11 2304 00 00 0805 90 00 1214 2009 39 19 2305 00 00 0806 20 1301 2009 39 39 10 2306 41 00 0807 20 00 1302 2009 49 11 2306 49 00 0811 1501 00 11 2009 49 19 2306 90 05 0812 1501 00 19 10 2009 49 99 10 2307 00 0813 1501 00 90 2009 79 11 2308 00 0814 00 00 1502 00 2009 79 19 2309 10 0901 11 00 1503 00 2009 79 99 10   0901 12 00 1504 2009 80 11   0902 1516 10 2009 80 19   0904 1603 00 2009 80 34   0905 00 00 1702 11 00 2009 80 35   0906 1702 19 00 2009 80 36   0907 00 00 1702 60 2009 80 38   0908 1703 10 00 2009 80 69 10   0909 2003 10 2009 80 96 10   0910 2003 20 00 2009 80 97 10   “ (1)  Im Sinne des kroatischen Zolltarifs — veröffentlicht in NN 134/2006, in der geänderten Fassung. ANHANG II „ANHÄNGE IVb UND IVd Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten ab 1. August 2007) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer i) Code des kroatischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0103 91 0103 92 Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere 625 25 0104 Schafe und Ziegen, lebend 1 500 — 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 200 — 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 1 325 5 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren 870 30 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 545 15 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 17 250 150 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 17 750 700 0405 10 Butter 330 10 0406 Käse und Quark/Topfen 2 500 100 0406 ausg. 0406 90 78 Käse und Quark/Topfen, ausgenommen Gouda 800 — 0406 90 78 Gouda 350 — 0409 00 00 Natürlicher Honig 20 — 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 12 — 0602 90 10 Pilzmycel 9 400 — 0701 90 10 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, zum Herstellen von Stärke 1 000 — 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 9 375 375 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 1 250 50 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 1 050 — 0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 31 250 1 250 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet 3 000 120 0806 10 Weintrauben, frisch 10 000 400 0808 10  (*1) Äpfel, frisch 5 800   0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch 1 250 50 0810 10 00 Erdbeeren, frisch 250 10 1002 00 00 Roggen 1 000 100 1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn 250 — 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide 100 — 1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 125 5 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1 230 10 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 450 20 1514 19 1514 99 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen rohe Öle 100 — 1602 41 1602 42 1602 49 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen 375 15 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 7 125 285 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 6 150 240 2004 90 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 125 5 2005 91 00 2005 99 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 200 — 2007 99 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen und von Zitrusfrüchten 130 — 2009 12 00 2009 19 91 2009 19 98 Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger 2 250 90 2009 71 2009 79 2009 80 2009 90 Apfelsaft, Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), Mischungen von Säften 200 — 2009 80 50 2009 80 61 2009 80 63 2009 80 69 2009 80 71 2009 80 73 2009 80 79         Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von 67 oder weniger 375 15 2009 80 85 2009 80 86 2009 80 88 2009 80 89 2009 80 95 2009 80 96 2009 80 97 2009 80 99       2106 90 30 2106 90 51 2106 90 55 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt 550 — 2302 30 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen 6 200 — 2309 90 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1 350 — “ (*1)  Kontingent für den Zeitraum vom 21. Februar bis 14. September. ANHANG III „ANHANG IVe Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii) Code des kroatischen Zolltarifs Warenbezeichnung 0104 Schafe und Ziegen, lebend 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:   – mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 12 00 – – Truthühner   – andere: 0105 94 00 – – Hühner: 0105 94 00 30 – – – Legehennen 0105 94 00 40 – – – Schlachthennen 0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:   – von Hausgeflügel: 0407 00 30 – – andere: 0407 00 30 40 – – – Eier von Truthühnern 0601 Bulben, Zwiebeln, Knolle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.