Europäische Union

2008/800/EG: Beschluss des Rates vom 8. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32008D0800. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:   – Kaffee, geröstet: 0901 21 00 – – nicht entkoffeiniert 0901 22 00 – – entkoffeiniert 1003 00 Gerste: 1003 00 90 – andere: 1003 00 90 10 – – Braugerste 1004 00 00 Hafer 1005 Mais: 1005 90 00 – anderer 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT 1702 40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005 40 00 – Erbsen (Pisum sativum)   – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): 2005 51 00 – – Bohnen, ausgelöst 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2008 50 – Aprikosen/Marillen 2008 70 – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – Ananassaft: 2009 41 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: 2009 41 10 – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend   – Traubensaft (einschließlich Traubenmost): 2009 69 – – anderer 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 2302 30 – von Weizen 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 : 2306 90 – andere 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 90 – andere “ ANHANG IV „ANHANG IVf Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes im Rahmen von Kontingenten ab 1. August 2007) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Code des kroatischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0102 90 Rinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere 250 10 0202 Fleisch von Rindern, gefroren 3 750 150 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 9 125 365 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt 15 000 600 0703 10 0703 90 00 Speisezwiebeln, Schalotten, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 12 790 500 0704 90 10 Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt 160 — 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt 140 — 0706 90 30 0706 90 90 Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 110 — 0807 11 00 0807 19 00 Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch 7 035 275 0808 10 Äpfel, frisch 6 900 300 1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn 1 025 45 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide 9 750 390 1107 Malz, auch geröstet 19 750 750 1517 10 90 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 150 — 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 2 250 90 1602 10  bis 1602 39 , 1602 50 bis 1602 90 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen 650 30 2009 50 2009 90 Tomatensaft; Mischungen von Säften 100 — 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 250 10 “ ANHANG V „ANHANG IVg Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe g) Ab 1. August 2007 werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren die angegebenen Zölle erhoben. Code des kroatischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent (Tonnen) Zollsatz im Rahmen des Kontingents 0102 90 05 0102 90 21 0102 90 29 0102 90 41 0102 90 49 0102 90 71 Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, und Bullen, zum Schlachten, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, ausgenommen reinrassige Zuchttiere 9 000 15 % 0103 91 0103 92 Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere 2 550 15 % ex ex 0105 94 00 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185 kg bis 2 000  kg 90 10 % 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 3 570 25 % 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 12 600 4,2  EUR/100 kg 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 200 10 % 0709 51 00 0709 59 10 0709 59 30 0709 59 90 Pilze, frisch oder gekühlt 400 10 % 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 400 12 % 0710 21 00 0710 22 00 0710 90 00 Erbsen (Pisum sativum), Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) und Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 1 500 7 % 1001 90 99 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, ausgenommen zur Aussaat 20 800 15 % 1005 90 00 Mais, ausgenommen zur Aussaat 20 000 9 % 1206 00 91 1206 00 99 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat 2 160 6 % 1517 10 90 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1 200 20 % 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1 900 10 % 1602 10 00 bis 1602 39 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: — homogenisierte Zubereitungen; — aus Lebern aller Tierarten; — von Geflügel der Position 0105 240 10 % 1602 41 1602 42 1602 49 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen 180 10 % 1702 40 Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 1 000 5 % 1703 90 00 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, ausgenommen Rohrzuckermelasse 14 500 14 % 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 1 740 15 % 2008 50 2008 60 2008 70 Aprikosen/Marillen, Kirschen und Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol 22 6 % “ ANHANG VI „ANHANG Va Erzeugnisse nach Artikel 28 Absatz 1 Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 650 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Zollkontingent: 1 585  t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten Für Einfuhren aller Waren der Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt ein Zollsatz von 50 v. H. des MFN. Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt der volle MFN. “ ANHANG VII „ANHANG Vb Erzeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten die nachstehenden Zugeständnisse. KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Zollkontingent: 315 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten Für Einfuhren aller Waren der Position 1604 , ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt ein Zollsatz von 50 v. H. des MFN. Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt der volle MFN. ” ANHANG VIII „ANHANG I Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Kroatiens (Erzeugnisse nach Artikel 25 des SAA) Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. KN-Code Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT   – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT   – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:   – andere: 0511 99 – – andere:   – – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: 0511 99 39 – – – – andere 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 – Zuckermais 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:   – – Gemüse: 0711 90 30 – – – Zuckermais 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:   – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 1302 13 00 – – von Hopfen 1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 1302 20 10 – – trocken 1302 20 90 – – andere 1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: 1505 00 10 – Wollfett, roh 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 – andere: 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT   – – andere: 1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 – Linoxyn   – andere: 1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516   – – andere: 1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 1518 00 99 – – – andere 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: 1521 90 – andere:   – – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: 1521 90 99 – – – andere 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1522 00 10 – Degras 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:   – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1902 11 00 – – Eier enthaltend 1902 19 – – andere 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):   – – andere: 1902 20 91 – – – gekocht 1902 20 99 – – – andere 1902 30 – andere Teigwaren 1902 40 – Couscous 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 – andere: 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2001 90 60 – – Palmherzen 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2004 10 – Kartoffeln:   – – andere: 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:   – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 10 – – – Erdnussbutter   – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : 2008 91 00 – – Palmherzen 2008 99 – – andere:   – – – ohne Zusatz von Alkohol:   – – – – ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2102 10 – Hefen, lebend 2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.