Europäische Union

2004/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2001 zu Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2432 — Grupo Villar Mir/EnBW/Hidroeléctrica del Cantábrico) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2861)

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Quellenkennung: 32004D0135. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chädigt werden könnte). Als Antwort auf diese Argumentation verweisen wir zunächst auf den vorherigen Erwägungsgrund, in dem die Frage der (indirekten) finanziellen Beteiligung der EDF an Hidrocantábrico erörtert wird und gleichzeitig die Anreize in Verbindung mit einer zukünftigen Erhöhung derselben geprüft werden. Es wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die EDF ihre Ausfuhren nach Spanien einstellen werde. Angezweifelt wurde lediglich, dass es für die EDF nach vollzogener Fusion Anreize gibt, einen erheblichen Ausbau der Verbundkapazitäten zu unterstützen, der einerseits zu einem Preisrückgang auf dem spanischen Markt führen könnte und andererseits auch anderen Anbietern als der EDF (Anbietern, die nicht über eine größere eigene Erzeugungskapazität in Spanien verfügen und somit andere handelspolitische Zielen verfolgen) zugute kommen würde. 8. Die neue Einheit EDF/RTE kann aufgrund ihrer Marktstellung den Ausbau der Verbundkapazitäten zwischen Frankreich und Spanien erheblich behindern (123) Im Zuge der Untersuchung erklärten EDF und EDF/RTE, dass es aufgrund der französischen Rechtsvorschriften dem letzteren Unternehmen als Betreiber des Stromleitungsnetzes in Frankreich zukomme, über jegliche Maßnahmen seitens Frankreich zur Erhöhung der Verbundkapazität mit Spanien zu entscheiden. Beide Unternehmen betonten die Unabhängigkeit der Unternehmensführung und Finanzgebarung der EDF/RTE von EDF und die dem ersteren Unternehmen durch die Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen als Betreiber des französischen Leitungsnetzes. Die EDF hätte schließlich keine Möglichkeit, die Entscheidung über den Ausbau der Verbundkapazitäten zu beeinflussen. (124) EDF/RTE ist tatsächlich mit dem Betrieb des französischen Stromnetzes beauftragt, was die Fragen im Zusammenhang mit der Zuteilung und dem Ausbau der Verbundkapazitäten zwischen Frankreich und Spanien durch die Verbesserung der bestehenden oder den Bau neuer Leitungen einschließt. EDF/RTE gibt an, zur Erfuellung dieser Aufgaben über betriebliche Selbständigkeit und unabhängige Geschäftsführung sowie über verschiedenste Hilfsmittel zu verfügen, die zu ihrer Durchführung notwendig sind. (125) Dennoch ist festzuhalten, dass die EDF/RTE von einem rechtlichen und organisatorischen Standpunkt aus betrachtet eine Abteilung der EDF ist und keine eigene Rechtspersönlichkeit hat(46). Des Weiteren wird der Direktor der EDF/RTE vom französischen Minister für Energie unter drei vom Präsidenten der EDF vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Auch wenn man von der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit der EDF/RTE von EDF ausgeht, steht auf alle Fälle fest, dass beide Unternehmen ein und derselben wirtschaftlichen Einheit, und zwar einem im französischen Staatseigentum stehenden Industriekonzern angehören, der sowohl die EDF als auch die EDF/RTE kontrolliert. In diesem Sinn hängt die Entscheidungsfindung in für den Betrieb von EDF/RTE wichtigen Angelegenheiten oder strategischen Fragen unbeschadet der Aufgaben der Regulierungseinrichtung für den Energiesektor, der Commission de Régulation de l'Electricité (CRE), eindeutig von den französischen Behörden, insbesondere vom Energieministerium, ab. (126) Konkret entscheidet also in letzter Instanz der französische Staat über die Verbundleitungen. EDF/RTE muss in Abständen von längstens zwei Jahren den Entwicklungsplan für das öffentliche Verkehrsnetz(47) dem Minister für Energie zur Genehmigung vorlegen. Dieser Plan ist vom Minister nach Stellungnahme der CRE zu genehmigen. Schließlich trifft der Eigentümer der EDF, der französische Staat, letztlich die Entscheidung über den Ausbau der Verbundkapazitäten, eine Entscheidung, die - wie bereits dargelegt - die strategischen Interessen der EDF direkt betrifft. (127) Es ist also keineswegs gewagt, zusammenfassend festzustellen - ohne dabei die betriebliche Eigenständigkeit und die unabhängige Geschäftsführung der EDF/RTE außer Acht zu lassen -, dass es nicht zu einem erheblichen Ausbau der spanisch-französischen Verbundkapazität kommen wird, der sich eindeutig nachteilig auf die Interessen der EDF und somit des französischen Staates, der Eigentümer des Unternehmens und Träger der Entscheidungsgewalt in dieser Frage ist, auswirken könnte. VI. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN VON EDF UND EDF/RTE (128) EDF/RTE und EDF haben Zusagen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Diese Zusagen, die von der französischen Regierung ausdrücklich unterstützt wurden, sind dieser Entscheidung als Anhänge I und II beigefügt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: VON EDF UND EDF/RTE ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (129) EDF/RTE verpflichtet sich zu sämtlichen Maßnahmen und Arbeiten, die zur Erhöhung der kommerziellen Verbundkapazitäten zwischen Frankreich und Spanien in den nachstehend aufgeführten Stufen erforderlich sind: - 300 MW zusätzliche MW durch technische Verbesserung bestehender Leitungen vor Ende 2002; - 1200 zusätzliche MW durch den Bau einer neuen Leitung [...]*, wobei diese zusätzliche Kapazität auf [...]* erweitert werden könnte, sobald sich dieser Ausbau als technisch und wirtschaftlich machbar erweist; - 1200 zusätzliche MW mittelfristig durch den Bau einer zusätzlichen Leitung, Verdopplung einer bestehenden Leitung oder Verstärkung der französischen Leitung, sofern bis Ende 2002 durchzuführende Studien über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit solche Arbeiten rechtfertigen. (130) Durch den Ausbau der kommerziellen Verbundkapazität werden Kapazitäten in Höhe von 75 % der Zusatzmengen während 85 % sämtlicher Einzelstunden des Jahres zur Verfügung stehen. (131) Die oben genannten Fristen können verlängert werden, falls die Arbeiten aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs der EDF/RTE nicht abgeschlossen werden können. Die Kommission möchte weiterhin dazu festhalten, dass hinsichtlich der dritten Stufe des Ausbaus der Verbundkapazität der genau festgelegte Zeitplan für die Arbeiten zwar aus den erwähnten Durchführbarkeitsstudien hervorgehen muss, aber die Verpflichtungszusagen dennoch einen relevanten Zeithorizont enthalten (der Bau ist "mittelfristig" durchzuführen). Dieser Zeithorizont muss im Einzelnen anhand des konkret durchzuführenden Projekts (Bau einer neuen Leitung, Verdopplung einer bestehenden Leitung oder Verstärkung der bestehenden Leitungen) bestimmt werden. In diesem Sinn sind unter dem relevanten Zeithorizont gemäß der von der Kommission durchgeführten Untersuchung vier bis acht Jahre nach Abschluss der erwähnten Studien zu verstehen. (132) Es wird/werden eine oder mehrere dritte Person(en) benannt werden, die mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungszusagen beauftragt ist/sind, wofür die Genehmigung der Kommission einzuholen ist. Diese dritte(n) Person(en) muss/müssen von der EDF/RTE alle Informationen und Hilfestellungen erhalten, die für die Durchführung ihres Auftrags notwendig sind, und muss/müssen regelmäßig über die Entwicklung der Erfuellung der Zusagen Bericht erstatten, wobei sie der Kommission alle Maßnahmen vorschlagen kann/können, die sie für die Einhaltung der Zusagen als notwendig erachtet/erachten, z. B. die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, die neben den von EDF/RTE vorgelegten und/oder ergänzend dazu vorzunehmen sind. Sie hat/haben bei der Durchführung ihrer Aufgabe auch alle Informationen und Studien, die von betroffenen Dritten, insbesondere der Comisión Nacional de la Energía oder von REE, vorgelegt werden, zu berücksichtigen. VON EDF ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (133) Um die im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle über Hidrocantábrico verbundenen Wettbewerbsbedenken auszuräumen, verpflichtet sich die EDF, den Ausbau der Verbundkapazitäten zwischen Frankreich und Spanien und insbesondere die oben genannten Verpflichtungszusagen von EDF/RTE gemäß dem angeführten Stufenplan zu unterstützen. (134) Hierzu sagt EDF die Mitwirkung in der von EDF/RTE eingerichteten Nutzergruppe sowie die Übermittlung sämtlicher in ihrem Besitz befindlichen Informationen an RTE zu, die für die Studien über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit des Baus neuer Leitungen oder anderer Projekte zur Verbesserung der Verbundkapazitäten zwischen Frankreich und Spanien nützlich sein könnten. (135) Ferner verpflichtet sich EDF (erforderlichenfalls) zur Vergütung der dritten Person(en), die zur Überwachung der Einhaltung der von EDF/RTE eingegangenen Verpflichtungszusagen benannt wird/werden. WÜRDIGUNG (136) Durch die oben beschriebenen Zusagen würde künftig die Isolierung des spanischen Strommarktes abgebaut und die Teilnahme von jenseits der Pyrenäen niedergelassenen Anbietern am Wettbewerb auf diesem Markt beträchtlich erleichtert werden. Der Ausbau der Verbundkapazitäten wird zusätzliche Ausfuhren von Elektrizität nach Spanien erlauben, die sich auf das Preisniveau auf Poolebene und die Möglichkeit der jetzigen Duopolisten zur Preisbestimmung positiv auswirken werden. (137) Aus diesen Gründen verhindern die von EDF/RTE und EDF angebotenen Verpflichtungszusagen eine Stärkung der beherrschenden Stellung von Endesa und Iberdrola, die ansonsten nach der Fusion aus der vorhersehbaren Beibehaltung der eindeutig unzureichenden derzeitigen Verbundkapazitäten zwischen Frankreich und Spanien erwachsen würde. (138) Abschließend stellt die Kommission fest, dass entgegen den Ausführungen von EDF/RTE in ihrem Schreiben (insbesondere in der Einführenden Erklärung dazu) die EDF/RTE als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu betrachten ist und ihr daher Verpflichtungen auferlegt werden können, die dazu dienen, das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen. Dies resultiert unbeschadet der erwähnten Unabhängigkeit der EDF/RTE von EDF aus der Tatsache, dass beide Unternehmen ein und demselben, im Eigentum des französischen Staates stehenden Konzern angehören, wie bereits in einem vorherigen Erwägungsgrund erläutert wurde. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (139) Aus den dargelegten Gründen wird der angemeldete Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der in den Anhängen festgehaltenen Verpflichtungszusagen weder eine beherrschende Stellung begründen noch verstärken, die in der Folge den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon erheblich behindern würde. Daher wird das Vorhaben im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unter der Voraussetzung, dass die Parteien den folgenden Verpflichtungen nachkommen, als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt: a) Ausbau der Verbundkapazität laut Anhang I Absatz 2 (der gemäß Anhang I Absatz 4 Gegenstand einer Überprüfung durch die Kommission sein kann). b) Erfuellung aller von der Kommission auferlegten Maßnahmen auf Empfehlung der Verwaltungsfachkraft/kräfte, die mit der Überwachung der Durchführung der Verpflichtungszusagen betraut ist/sind, damit die Parteien diese im Sinne von Anhang I Absatz 3 Unterabsatz 9 einhalten. (140) Die oben dargelegten Aspekte der Verpflichtungszusagen stellen Bedingungen dar, und erst nach ihrer Erfuellung (vorbehaltlich einer Änderung aufgrund der Bestimmungen von Anhang I Absatz 4) kann eine strukturelle Veränderung auf dem Strommarkt (Großhandelsebene) in Spanien erfolgen. Die anderen Aspekte der Zusage stellen Verpflichtungen dar, zumal sie sich auf die Stufen der Durchführung beziehen, die für die Erreichung der beabsichtigten Strukturveränderung notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Verwaltungsfachkraft/kräfte, die mit der Durchführung der Verpflichtungszusagen (Anhang I Abschnitt 3, mit Ausnahme des Inhalts von Buchstabe b) des Erwägungsgrunds 139) betraut ist/sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch den die spanische Grupo Villar Mir und das deutsche Unternehmen Energie Baden-Württemberg, das gemeinsam von der Electricité de France und dem deutschen Unternehmen Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke kontrolliert wird, die gemeinsame Kontrolle an Hidroeléctrica del Cantábrico S.A. erwerben, wird als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt, unterliegt jedoch der vollständigen Erfuellung der in den Anhängen I und II aufgeführten Verpflichtungszusagen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Ferroatlántica, S.L. Po de la Castellana, 86, 7a E - 28046 Madrid Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) Durlacher Allee 93 D - 76131 Karlsruhe. Brüssel, den 26. September 2001. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Siehe das endgültige Bericht des Auditors in ABl. C 42 vom 18.2.2004. (2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (3) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (4) ABl. C 42 vom 18.2.2004. (5) In diesen Zahlen sind auch die Umsätze von OEW und EDF enthalten, damit der relevante Umsatz entsprechend der Fusionskontrollverordnung berechnet wird. (6) Endesa, Iberdrola, Unión Fenosa, Hidrocantábrico und andere kleinere Stomerzeuger. (7) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (8) Bericht C-60/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Endesa/Iberdrola. (9) Artikel 21 des Real Decreto Ley 6/2000 vom 23. Juni über dringende wettbewerbsfördernde Maßnahmen auf den Güter- und Dienstleistungsmärkten (Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 151 vom 21.6.2000, S. 22440). Diese Regelung bedeutet jedoch in keiner Weise ein Verschwinden des Pools. Artikel 21 des Real Decreto-Ley 6/2000 spricht sogar von der Möglichkeit, dass die Handelsgesellschaften (ab 2003) im regulären System von den staatlichen Stromerzeugern angebotenen Strom kaufen, und hält fest, dass dieser Strom "an zugelassene Kunden verkauft oder in die bestehenden Spot- oder Zukunftsmärkte (d. h. in das Pool) aufgenommen werden kann". (10) Artikel 4 des Real Decreto-Ley 6/1999 vom 16. April über dringende Liberalisierungs- und wettbewerbsfördernde Maßnahmen (Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 92 vom 17.4.1999, S. 14350). (11) Artikel 19 des Real Decreto-Ley 6/2000. (12) Bilaterale Verträge betreffen weniger als 5 % des gesamten auf dem Großhandelsmarkt abgesetzten Stroms. (13) Sache IV/M-1659 - Preussen Elektra/EZH; Sache IV/M.1557 - EDF/Louis Dreyfus; Sache COMP/M.1673 - VEBA/VIAG; Sache COMP/M.1803 - Electrabel/Eon und Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW. (14) Sache COMP IV/M.2353 - RWE/Hidroeléctrica del Cantábrico - und Sache COMP/M.2340 - EDP/Cajastur/Caser/Hidroeléctrica del Cantábrico. (15) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass sich der geografisch relevante Bereich für den über das Pool (den Großhandelsmarkt) im freien Wettbewerb angebotenen Strom und die Nachfrage danach auf Spanien beschränkt. Die spanischen Behörden vertreten jedoch im Fall des auf die Stromversorgung der Endverbraucher beschränkten Marktes (Einzelhandelsmarkt) die Meinung, dass der relevante geografische Markt für die Versorgung der Endverbraucher mit Strom regionale oder lokale Ausdehnung hat, auch wenn der geografische Markt grundsätzlich auf das Staatsgebiet zu begrenzen wäre. Eine von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat wiederum gezeigt, dass der Strom-Einzelhandelsmarkt auch von nationaler Dimension zu sein scheint. Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Beschwerdepunkten ist jedoch eine genaue Abgrenzung von Strom-Einzelhandelsmarkt und zugelassenen Kunden nicht erforderlich, da sich die Analyse ohnedies auf den Großhandelsmarkt bzw. das Pool beschränken wird. (16) Quelle: Comisión Nacional de la Energía (spanische Regulierungsbehörde). (17) Der Rückgang des Marktanteils von Hidrocantábrico im Jahr 2001 ist auf die besonders hohen Niederschlagsmengen in dieser Zeit, in der große, in Wasserkraftwerken erzeugte Strommengen abgesetzt wurden, zurückzuführen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nur 18 % der Erzeugungskapazität von Hidrocantábrico auf Wasserkraftwerke entfällt. (18) Die Fusionskontrollverordnung definiert den Begriff der Gruppe nicht abstrakt, sondern versucht festzustellen, ob die Gesellschaften das Recht haben, die Tätigkeiten des Unternehmens zu lenken (wie im Fall der EDF gegenüber EnBW). (19) Die Kommission stellt in der Entscheidung zur Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW Folgendes fest: "Gemäß der [zwischen EDF und OEW abgeschlossenen]* Aktionärsvereinbarung ist EDF allerdings der einzige Industriepartner, während OEW die Rolle des regionalen Partners übernehmen wird. [vertraulich]*. Solange die regionalen und wirtschaftlichen Interessen von OEW hinreichend respektiert werden, scheint es eher unwahrscheinlich, dass OEW sich aktiv gegen die Unternehmensstrategie wehren wird, die EDF bei EnBW zu verfolgen gedenkt." (20) Bericht C-60/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Endesa/Iberdrola. (21) Bericht C-54/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Unión Eléctrica Fenosa/Hidroeléctrica del Cantábrico. (22) Bericht C-54/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Unión Eléctrica Fenosa/Hidroeléctrica del Cantábrico. (23) Die Erzeugungskapazität von Iberdrola für Strom aus Wasserkraft beträgt ungefähr 50 % seines Kraftwerksparks. (24) Die Erzeugungskapazität von Endesa für Strom aus Wasserkraft beträgt ungefähr 36 % seines Kraftwerksparks. (25) Insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Stromnetzes und der physischen Gesamtkapazität kann nur die so genannte "kommerzielle Verbundkapazität" für den Handel genutzt werden. Die kommerzielle Verbundkapazität zwischen den Netzen ist nicht das Ergebnis der Summe der Übertragungskapazitäten der verschiedenen Bestandteile des Netzes (Leitungen), die den Verbund bilden, sondern ist merklich geringer, da einige Betriebsbedingungen und Sicherheitstoleranzen für den Betrieb der miteinander verbundenen Stromnetze zu berücksichtigen sind. Der Netzbetreiber richtet die verfügbare kommerzielle Kapazität mit verschiedenen Zeithorizonten ein, die ein Jahr, fünf Jahre oder einen Tag dauern können, und bestimmt genauestens die einsetzbaren Ressourcen je nach Verfügbarkeit und Programmierung der Bestandteile des Netzes. (26) Quelle: Red Eléctrica. (27) Dies bedeutet, dass die kommerzielle Verbundkapazität in keinem Fall, unabhängig von den Ereignissen im Netz, unter 550 MW liegen wird. (28) Kapazitätskoeffizient = theoretische internationale Verbundkapazität/installierte Kapazität (ohne "régimen especial"). (29) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 285 vom 28.11.1997, S. 35097. (30) Standorte von neuen Kraftwerken sind San Roque, Castellón, Escombreras etc. (31) So führt Grupo Villar Mir aus, dass in allen Fällen, in denen die Kommission oder die Gerichte der Gemeinschaft die Begründung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung als gültiges Kriterium für das Verbot eines Zusammenschlusses annahmen, die anmeldenden Parteien Teil des marktbeherrschenden Oligopols oder Duopols waren (Sachen Gencor/Lonrho, Nestlé/Perrier, Kali + Salz). Auch wenn die Kommission in früheren Fällen entschieden hat, dass ein Zusammenschluss durch die Verringerung der Anzahl von auf dem Markt konkurrierenden Mitbewerbern (Nestlé/Perrier) wettbewerbsrechtliche Probleme aufwirft, stelle die Marktposition Dritter nie ein Kriterium dar, das zum Verbot einer Anmeldung führt. Laut EnBW gehe aus Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hervor, dass sie nicht auf Zusammenschlüsse anzuwenden ist, die die gemeinsame beherrschende Stellung dritter Parteien, die nicht mit dem von dem Zusammenschluss betroffenen Parteien ident sind, (vermutlich) verstärken würde. (32) Sache Nr. IV/M. 1383 - Exxon/Mobil. (33) So lautet es in den Randnummern 225 oder 228 dieser Entscheidung, wo wörtlich steht: "The Commission considers that the creation or reinforcement of a dominant position by a third party is not excluded from the scope of application of Article 2(3) of the Merger Regulation. In addition, it should be borne in mind that Gasunie [die dritte Partei in beherrschender Stellung]* is a JV in which one of the parties to the concentration has a substantial interest" (Unterstreichung wurde hinzugefügt). (34) Siehe die oben erwähnte Entscheidung in der Sache Exxon/Mobil. (35) Laut Angaben der spanischen Regulierungsbehörde Comisión Nacional de la Energía geht man davon aus, dass von 2001 bis 2005 der Energieverbrauch in Spanien um mehr als 12 % steigen wird. (36) Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW. (37) Bericht C-60/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Endesa/Iberdrola. Bericht C-54/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Unión Eléctrica Fenosa/Hidroeléctrica del Cantábrico. (38) Bericht Nr. C-54/00. Dossier über den wirtschaftlichen Zusammenschluss Unión Eléctrica Fenosa/Hidroeléctrica del Cantábrico. (39) Der durchschnittliche Strompreis auf dem Erzeugungsmarkt fiel von 7,46 ESP/kWh (0,04 EUR) im März 2000 auf 4,31 ESP (0,03 EUR) im März 2001. (40) Zwischen 37,5 % (Schweiz und Österreich im Vergleich zu Spanien und Portugal) und 90 % (Frankreich im Vergleich zu Italien). (41) Artikel 16 des Real Decreto-Ley 6/2000 legt konkret fest, "dass die Stromerzeugungsunternehmen, deren installierte Stromkapazität im regulären System auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet auf der Iberischen Halbinsel zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehr als 40 % der gesamten Kapazität beträgt [Endesa]*, ihre installierte Kapazität in den nächsten fünf Jahren nicht erhöhen dürfen. Beträgt der Anteil an der gesamten installierten Kapazität weniger als 40 %, jedoch mehr als 20 % [Iberdrola]*, gilt dieses Verbot für drei Jahre". Hidrocantábrico könnte von diesen Beschränkungen profitieren, um seinen Marktanteil zu erhöhen, um so mehr als laut Angaben der spanischen Comisión Nacional de la Energía der Stromverbrauch von 2001 bis 2005 um insgesamt ca. 12 % steigen soll. (42) Quelle: Ministerium für Wirtschaft. (43) In der Antwort auf die Beschwerdepunkte stellt EnBW fest, dass eine zusätzliche Erzeugungskapazität von 7500 MW bereits 2003 betriebsbereit sein sollte. Laut den der Kommission vorliegenden Zahlen würde die bis zum Jahr 2003 zusätzlich installierte und betriebsbereite Kapazität im Vergleich zur derzeitigen Lage nicht mehr als 5000 MW betragen. (44) Hidrocantábrico hat die Genehmigung für den Bau eines Kraftwerks in Navarra mit einer installierten Leistung von 400 MW erhalten. (45) Endesa, Iberdrola, Unión Fenosa und Hidrocantábrico halten jeweils 10 % der Anteile am Kapital der REE. (46) Das Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 enthält in Artikel 12 folgende Bestimmung: "Au sein d'Electricité de France, le service gestionnaire du réseau public de transport d'électricité exerce ses missions ..." (Unterstreichung wurde hinzugefügt). (47) Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000, Artikel 14. ANHANG I VERPFLICHTUNGSZUSAGEN Der vollständige spanische Text der in Artikel 1 genannten Verpflichtungszusagen kann auf der folgenden Website der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html ANHANG II VERPFLICHTUNGSZUSAGEN Der vollständige spanische Text der in Artikel 1 genannten Verpflichtungszusagen kann auf der folgenden Website der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.