Europäische Union

2004/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2001 zu Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2432 — Grupo Villar Mir/EnBW/Hidroeléctrica del Cantábrico) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2861)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0135. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32004D0135 2004/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2001 zu Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2432 — Grupo Villar Mir/EnBW/Hidroeléctrica del Cantábrico) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2861) Amtsblatt Nr. L 048 vom 18/02/2004 S. 0086 - 0110 Entscheidung der Kommission vom 26. September 2001 zu Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2432 - Grupo Villar Mir/EnBW/Hidroeléctrica del Cantábrico)(1) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2861) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/135/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWR) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(3), und insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2001, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. April 2001 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im Folgenden: "Fusionskontrollverordnung"), mit dem die Grupo Villar Mir und das Unternehmen Energie Baden-Württemberg (EnBW), das gemeinsam von der Electricité de France (EDF) und dem Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) kontrolliert wird, durch ein von der Ferroatlántica S.L. (Ferroatlántica) unterbreitetes öffentliches Übernahmeangebot die gemeinsame Kontrolle über das spanische Unternehmen Hidroeléctrica del Cantábrico S.A. (Hidrocantábrico) erwerben. Ferroatlántica ist ein Unternehmen der Grupo Villar Mir und würde nach der Durchführung des Vorhabens von dieser Gruppe und von EnBW gemeinsam kontrolliert werden. (2) Die Anmeldung wurde am 6. April 2001 für unvollständig erklärt. Am 10. April 2001 erteilten die anmeldenden Parteien die gewünschten zusätzlichen Auskünfte. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Anmeldung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung vervollständigt. (3) Nach der Überprüfung der Anmeldung gelangte die Kommission zur Auffassung, dass das angemeldete Vorhaben unter den Geltungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt. (4) Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 setzten die spanischen Behörden die Kommission gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung darüber in Kenntnis, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder verstärken droht, wodurch der wirksame Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt in Spanien erheblich behindert würde. Gleichzeitig würde der Zusammenschluss den Vertrieb und die Vermarktung auf dem Strommarkt in der Autonomen Region Asturien beeinträchtigen, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht. Daher beantragten die spanischen Behörden die Verweisung des vorgeschlagenen Zusammenschlusses gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung. (5) Nach einer ersten Prüfung der Sache stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hervorruft, da er eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken kann und dadurch der wirksame Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlich Teil davon erheblich behindert würde. Daher traf die Kommission am 1. Juni 2001 die Entscheidung, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung einzuleiten. (6) Der Beratende Ausschuss erörterte den Entwurf der Entscheidung am 13. September 2001. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (7) Die Grupo Villar Mir, ein Tochterunternehmen der Immobiliaria Espacio S.A., ist in folgenden Wirtschaftszweigen tätig: Immobilien, Düngemittel, Bauindustrie, Infrastrukturbereich und Dienstleistungskonzessionen sowie Investitionsmanagement. (8) Bei der gemeinsam von EDF und OEW kontrollierten EnBW handelt es sich um ein vertikal integriertes Stromunternehmen, das vor allem in Stromerzeugung, -verteilung, -vertrieb, -handel und -versorgung hauptsächlich in Südwestdeutschland tätig ist. (9) Zu den Hauptaktivitäten der staatlichen EDF gehören die Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung und der An- und Verkauf von Strom in Frankreich. EDF/RTE, eine Abteilung der EDF, betreibt das nationale Stromnetz und die Verbindungsleitungen zu Nachbarländern. Über ihre Tochter EDF International ("EDFI"), eine Holding, ist die EDF an Elektrizitätsgesellschaften in mehreren europäischen Ländern wie Österreich, Italien, Schweden und dem Vereinigten Königreich beteiligt. Darüber hinaus ist das Unternehmen im Bauwesen, der Wartung von Kraftwerken und Leitungsnetzen, dem Abfallrecycling und der Stadtbeleuchtung tätig. (10) Ferroatlántica produziert, vertreibt und vermarktet verschiedene Metalle und im elektrischen Lichtbogenofen produzierte Metalllegierungen sowohl im In- als auch im Ausland und produziert Strom aus Wasserkraft. Es gehört zur Gänze der Grupo Villar Mir und würde bei Vollzug des Fusionsvorhabens gemeinsam von der Grupo Villar Mir und EnBW kontrolliert werden. EnBW würde hierzu eine 50%ige Beteiligung an Ferroatlántica erwerben. (11) Hidrocantábrico ist in der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von Strom tätig und gilt derzeit als viertgrößtes spanisches Elektrizitätsunternehmen. Andere Tätigkeiten des Unternehmens konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Vertrieb und die Vermarktung von Erdgas sowie auf den Telekommunikationssektor in der Autonomen Region Asturien. (12) Mit dem beabsichtigten Zusammenschluss würden die Grupo Villar Mir und EnBW durch die Übernahme von 50 % der Anteile an Ferroatlántica durch EnBW gemeinsam die Kontrolle über die Hidrocantábrico erwerben, wobei Ferroatlántica das Instrument für den Erwerb der angesprochenen Kontrolle sein sollte. Zu diesem Zweck trafen die Parteien einige Vereinbarungen. Am 28. September 2000 unterbreitete Ferroatlántica mit Unterstützung durch EnBW ein erstes öffentliches Übernahmeangebot für 25 % des Kapitals von Hidrocantábrico, das am 17. Januar 2001 von der spanischen Börsenaufsichtskommission (Comisión Nacional del Mercado de Valores; CNMW) genehmigt wurde. Anschließend wurden zwei weitere öffentliche Übernahmeangebote über das gesamte Grundkapital von Hidrocantábrico gemacht: eines vom Bieterkonsortium bestehend aus Caja de Ahorros de Asturias (Cajastur), dem portugiesischen Stromunternehmen Electricidade de Portugal S.A. (EDP), Caja de Seguros Reunidos, Compañía de Seguros y Reaseguros S.A. (Caser) und das andere vom deutschen Energiekonzern RWE. In der Folge zog die RWE ihr Angebot zurück. Ferroatlántica, das als erstes Unternehmen ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet hatte, änderte sein ursprüngliches Angebot, erhöhte es auf 100 % des Grundkapitals und verbesserte die wirtschaftlichen Bedingungen der vorhergegangen Angebote. Nach der Abwicklung dieses letzten Angebots hielt das Konsortium aus Cajastur, EDP und Caser 35 % der Aktien von Hidrocantábrico, während Ferroatlántica 59,66 % des Grundkapitals erworben hatte. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (13) Laut den zwischen Grupo Villar Mir und EnBW abgeschlossenen Verträgen wird jedes der beiden Unternehmen einen Anteil von 50 % an Ferroatlántica (Instrument für den Erwerb der Kontrolle an Hidrocantábrico) halten. Über diese Beteiligung werden Grupo Villar Mir und EnBW gemeinsam Hidrocantábrico kontrollieren. (14) Als Ergebnis der verschiedenen aufeinander folgenden öffentlichen Übernahmeangebote erwarb Ferroatlántica 59,66 % der Anteile von Hidrocantábrico. Nach Aussagen der anmeldenden Parteien erhalten sie gemäß der Fassung der Statuten von Hidrocantábrico, die aus der Hauptversammlung der Aktionäre vom 22. Mai 2000 hervorgegangen war, aufgrund des Erwerbs einer eindeutig mehrheitlichen Beteiligung am Grundkapital von Hidrocantábrico nach Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots für 100 % der Anteile zu einem Mindestpreis von 24 Euro je Aktie die alleinige Kontrolle über Hidrocantábrico. Ferroatlántica würde die absolute Stimmenmehrheit sowie das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen, haben. (15) Hinsichtlich der Würdigung der gemeinsamen Kontrolle wird die vorliegende Entscheidung auf der Grundlage der von den Parteien übermittelten Angaben getroffen und greift den Rechten und Pflichten, die den verschiedenen Aktionärsgruppen gemäß den spanischen Rechtsvorschriften zukommen können, nicht vor. (16) Aus diesen Gründen stellt das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (17) Die an dem angemeldeten Vorhaben beteiligten Unternehmen (Grupo Villar Mir, EnBW und Hidrocantábrico) erwirtschaften gemeinsam weltweit einen Umsatz von über 5 Mrd. EUR (Grupo Villar Mir: 918 Mio. EUR, EnBW: 38 Mrd. EUR(5) und Hidrocantábrico: 890 Mio. EUR). Jedes einzelne Unternehmen erwirtschaftet in der Gemeinschaft einen Umsatz von über 250 Mio. EUR (Grupo Villar Mir: 843 Mio. EUR, EnBW: 36 Mrd. EUR und Hidrocantábrico: 890 Mio. EUR) und erreicht in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in der gesamten Gemeinschaft. Das angemeldete Vorhaben hat demnach Gemeinschaftsdimension. IV. DIE RELEVANTEN MÄRKTE A. DIE RELEVANTEN PRODUKTMÄRKTE (18) Wie in der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW erwähnt, sind die relevanten Produktmärkte im Elektrizitätsmarkt unter Berücksichtigung des vorherrschenden Liberalisierungsgrades abzugrenzen. Die Versorgung von Tarifkunden mit Strom ist ein gesetzliches Monopol, das nicht dem Wettbewerb unterliegt. Der relevante Produktmarkt ist daher im Rahmen des bereits liberalisierten Marktsegments zu suchen. (19) Gemäß der Definition des spanischen Kartellgerichts "procede delimitar el mercado relevante de producto como la generación de energía eléctrica que se compra y se vende a través del pool o mercado mayorista. En este mercado concurren en régimen de competencia, por el lado de la oferta, la energía eléctrica ofertada por el régimen ordinario(6), por el régimen especial de más de 50 MW y la importada, y por el lado de la demanda, los distribuidores [que venden energía a clientes a tarifa]*(7), los comercializadores [que venden energía a clientes cualificados]* y los clientes cualificados. También resultará afectado el mercado de energía contratada mediante contratos bilaterales [suscritos entre generadores y clientes cualificados]*, en cuanto estos contratos se realizan en régimen de libre competencia." [ist der relevante Produktmarkt mit der Erzeugung von Strom, der über das so genannte Pool, d. h. den Großhandelsmarkt, abgesetzt wird, gleichzusetzen. Auf diesem Markt gibt es unter Wettbewerbsbedingungen auf der Angebotsseite den über das reguläre System angebotenen Strom, den über die spanische Einspeisungsregelung "régimen especial" angebotenen Strom von über 50 MW und den eingeführten Strom, während sich die Nachfrageseite aus Verteilern [die Strom an Tarifkunden verkaufen]*, Handelsunternehmen [die Strom an zugelassene Kunden weiterverkaufen]* und zugelassenen Kunden zusammensetzt. Auch der über bilaterale [zwischen Stromerzeugern und zugelassenen Kunden abgeschlossene]* Verträge gebundene Strommarkt wird betroffen sein, sobald diese Verträge im Wettbewerb durchgeführt werden](8). Bis 2003 ist es spanischen Stromerzeugern untersagt, direkte Verträge mit Handelsunternehmen abzuschließen (es darf lediglich Strom im Pool oder an zugelassene Kunden verkauft werden)(9). Ausländische Anbieter haben die Möglichkeit, Verträge mit spanischen Energiehändlern abzuschließen. (20) Die zugelassenen Kunden auf dem spanischen Markt sind alle Verbraucher, unabhängig von der Höhe ihres Verbrauchs, die mit einer Nennspannung von über 1000 Volt versorgt werden(10). Ab dem 1. Januar 2003 werden alle Stromverbraucher unterschiedslos der Kategorie der zugelassenen Kunden angehören, auch wenn bis zum Januar 2007 weiterhin Strom auf dem Tarifkundenmarkt angeboten werden wird(11). Die zugelassenen Kunden in Spanien, die Strom auf dem liberalisierten Markt kaufen wollen, werden drei Wahlmöglichkeiten haben: a) über das Pool, b) über den Abschluss von so genannten "bilateralen Verträgen" mit Stromerzeugern oder ausländischen Anbietern und c) über den Abschluss von Verträgen mit Energiehändlern. Der Markt der zugelassenen Kunden stellt potenziell 54 % des Verbrauchs in Spanien dar; die Kunden, die sich für den Ankauf von Strom auf dem liberalisierten Markt (d. h. direkt über das Pool, auf der Grundlage von bilateralen Verträgen oder über Energiehändler) entschlossen haben, machen jedoch 35-38 % des Gesamtverbrauchs aus. Mit anderen Worten geht zwischen 62 und 65 % des Stroms, der auf dem Großmarkt gekauft wird, an die Verteiler, die ihn dann an die Tarifkunden weiterverkaufen. (21) Das Pool funktioniert folgendermaßen: i) der Tages- oder Spotmarkt macht über 90 % des gesamten Stromabsatzes aus und wird auf dem Großhandelsmarkt abgewickelt. Es gibt einen einzigen Preis pro Stunde, den Grenzpreis pro Stunde; ii) der Terminmarkt (ungefähr 6 % des gesamten auf dem Großhandelsmarkt abgesetzten Stroms): der Strom, der nicht auf dem Spotmarkt abgesetzt wird, kann danach am so genannten "Zukunfts- oder Terminmarkt" verkauft werden. Die bilateralen Verträge wiederum machen weniger als 3 % des gesamten Absatzes auf dem Großhandelsmarkt aus. (22) Insbesondere beim Spotmarkt handelt es sich um einen ausgeglichenen Markt: die verkaufte Energie entspricht der gekauften Energie. Die Vergütungsansprüche eines jeden Anbieters werden durch Multiplikation der verkauften Energie und des Grenzpreises berechnet, und auch die Zahlungsverpflichtungen der Käufer werden durch Multiplikation der durchgeführten Käufe und des Grenzpreises ermittelt. Zweck des Spotmarkts ist es, Handelsgeschäfte mit Strom für den nächsten Tag anhand von Verkaufs- und Kaufofferten durchzuführen. Diese Angebote werden dem Marktkoordinator (der spanischen Strombörse OMEL) vorgelegt und in ein Clearingverfahren aufgenommen, das für den für die Programmierung festgelegten Tageszyklus gilt, der dem auf den Börsentag folgenden Tag entspricht und 24 aufeinander folgende Zeitzyklen für die Programmierung umfasst. Der Marktkoordinator führt das Clearing der Preisangebote für den An- und Verkauf von Strom mit der einfachen Clearing-Methode durch, mit der man unabhängig voneinander den Grenzpreis und das Stromvolumen, das für jede Produktions- und Erwerbseinheit pro Tagesabrechnungszyklus angepasst wird, ermittelt. Auf diese Weise erhält man für jeden Tagesabrechnungszyklus den Grenzpreis, der dem Stromverkaufsangebot des Betreibers des letzten Kraftwerksblocks, der zur Deckung der Nachfrage Strom ins System einspeisen muss, entspricht. (23) Aufgrund der obigen Darlegungen ist im Zusammenhang mit den liberalisierten Strommärkten in Spanien zwischen dem Strom auf dem Großhandelsmarkt (Pool, einschließlich der bilateralen Verträge zwischen zugelassenen Kunden und Stromerzeugern) und dem Strom, der anschließend von den Energiehändlern den zugelassenen Kunden (Einzelhandelsmarkt) angeboten wird, zu unterscheiden. Es wird jedoch nur der Großhandelsmarkt, insbesondere das Pool(12) und konkret der Spotmarkt, auf den etwas mehr als 90 % des auf dem Großhandelsmarkt abgesetzten Stroms entfällt, Gegenstand der im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführten Analyse sein. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (24) Üblicherweise vertritt die Kommission die Auffassung, dass der für die Stromversorgung geografisch relevante Markt nicht über die Staatsgrenzen hinausgeht(13). Dies wurde im Fall Spaniens durch zwei Entscheidungen der Kommission(14) in der jüngsten Vergangenheit bestätigt und stimmt mit der durch die spanischen Wettbewerbsbehörden durchgeführten Analyse(15) überein. (25) Stromeinfuhren nach Spanien sind aufgrund der begrenzt verfügbaren Verbundkapazitäten derzeit (und auch in näherer Zukunft) nur im beschränkten Umfang möglich. Den vorliegenden Informationen zufolge beträgt die theoretische kommerzielle Verbundkapazität zwischen Spanien und dem benachbarten Ausland ungefähr 1900 bis 2000 MW (1000 bis 1100 mit Frankreich, 600 bis 650 mit Portugal und 300 bis 350 mit Marokko). Diese Werte entsprechen ungefähr 6,6 % der in Nachfrage-Spitzenzeiten erforderlichen Kapazität(16). Außerdem ergeben sich Überlagerungseffekte der Import- und Exportfluesse, wenn der Strom gleichzeitig in beide Richtungen fließt, nur mit Portugal. Die Einfuhren von Marokko nach Spanien sind nur gering, und Ausfuhren von Spanien nach Frankreich finden nur in niederschlagsreichen Zeiten (wie im Winter 2001) statt. Die Marktuntersuchung hat jedoch gezeigt, dass der Handelsaustausch zwischen Frankreich und Spanien zwar möglich ist, aber nicht stattfindet, weil die für diese Stromfluesse erforderlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen. (26) Somit ist der geografisch relevante Markt für den Großhandel mit Strom das spanische Staatsgebiet auf der Iberischen Halbinsel. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT EINLEITUNG (27) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das Vorhaben aus den oben dargelegten Gründen das bereits bestehende marktbeherrschende Duopol auf dem spanischen Großhandelsmarkt verstärken könnte. (28) Die Tätigkeiten der anmeldenden Parteien auf dem liberalisierten Teil des spanischen Strommarktes sind relativ begrenzt. Der Umsatz von Hidrocantábrico auf dem Spotmarkt im Pool betrug im Jahr 2000 [5-10]* % und während der ersten fünf Monate von 2001 [5-7]* %(17). EnBW bot 2000 nur [800-1000]* MW im Pool an, und Grupo Villar Mir bot auf dem spanischen Großhandelsmarkt keinen Strom an. Der Strom, der von EDF, die gemeinsam mit OEW EnBW kontrolliert, ausgeführt wurde, macht ungefähr [< 5]* % des Umsatzes auf dem Spotmarkt (einschließlich des langfristigen Vertrags mit REE) aus. Demnach ergeben sich durch das geplante Vorhaben horizontale Überlagerungen auf dem spanischen Großhandelsmarkt in relativ beschränktem Ausmaß. (29) Dennoch ist das angemeldete Vorhaben im Lichte der besonders hohen Konzentration auf dem spanischen Strommarkt sowie in Hinblick auf seine Isolierung infolge der geringen Verbundkapazitäten mit anderen Systemen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist die Sonderstellung der EDF, die als größter Importeur von Strom auf dem spanischen Markt gleichzeitig aus verschiedenen Gründen (siehe Erläuterungen weiter unten) der größte potenzielle Konkurrent der spanischen Stromerzeugungsunternehmen ist, zu berücksichtigen. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die EDF-RTE die Verbindungsleitungen und das Übertragungsnetz kontrolliert, über die alle Einfuhren auf den Strommarkt der Iberischen Halbinsel aus anderen europäischen Ländern erfolgen. (30) In ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte argumentiert EnBW, dass man darin von der Annahme ausgehe, dass der am beabsichtigten Zusammenschluss beteiligte Akteur EnBW und nicht EDF sei. Laut EnBW berücksichtige diese Sichtweise nicht die Tatsache, dass EnBW ein Unternehmen sei, das alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuelle und eigene handelspolitische Ziele verfolge. Dies treffe zweifelsohne zu, da die gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ausdrücklich zuließen, dass ein Unternehmen in der Lage von EnBW gleichzeitig anmeldende Partei und vom Zusammenschluss betroffene Partei sein könne. Die Kommission beschränke sich darauf, den Zusammenschluss so zu würdigen, als ob er von der EDF angeregt und ausgeführt worden wäre. Folglich berücksichtigen die Beschwerdepunkte ihrer Ansicht nach nicht die aktuelle Lage der EnBW und grenzten die Rollen, die EDF und EnBW beim Zusammenschluss spielen, nicht klar genug voneinander ab. (31) Dazu kann die Kommission nur darauf hinweisen, dass ihr die Rolle der EnBW am geplanten Vorhaben - sowohl ihre Stellung als anmeldende Partei als auch ihre Eigenschaft als Vollfunktionsunternehmen - während des gesamten Verfahrens sehr wohl stets bewusst war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kommission bei der Würdigung der Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen auf den Wettbewerb immer von den Tätigkeiten aller zu einer Gruppe(18) gehörenden Unternehmen ausgegangen ist (im gegenständlichen Fall wären das einerseits die EDF, deren Tochtergesellschaften, Abteilungen sowie weitere von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte Unternehmen und andererseits die Grupo Villar Mir, ihr Stammhaus sowie ihre Tochtergesellschaften), zumal alle Unternehmen einer Gruppe eine wirtschaftliche Einheit bilden. Im gegenständlichen Fall kann man jedenfalls feststellen, dass die Unternehmensstrategie der EnBW von der EDF bestimmt wird, wie die Kommission bereits in eine früheren Entscheidung(19) festhalten konnte. A. DER SPANISCHE GROSSHANDELSMARKT FÜR STROM 1. Der spanische Elektrizitätsmarkt ist von einem marktbeherrschenden Duopol geprägt a) Die beiden größten spanischen Stromunternehmen diktieren die Preise und beherrschen zusammen den Großhandelsmarkt (32) Laut dem spanischen Kartellgericht, das vor kurzem die Aktivitäten von Endesa/Iberdrola(20) und Unión Eléctrica Fenosa/Hidrocantábrico(21) untersuchte, wird der spanische Elektrizitätsmarkt durch die duopolistische Stellung der spanischen Akteure beherrscht. Konkret gibt es zwei marktbeherrschende Unternehmen, Endesa und Iberdrola, die im Jahr 2000 Marktanteile von 47 % bzw. 27 % auf dem Spotmarkt hielten. Das bedeutet, dass ihre Produktion während einer hohen Anzahl von Zeitzyklen für die Deckung der Nachfrage unerlässlich ist und sie daher in der Lage sind, die Preise vorzugeben. (33) Die Schlussfolgerungen der spanischen Behörden wurden durch die Prüfungsergebnisse der Kommission bestätigt, die nachweisen konnte, dass die oben beschriebene Situation im Wesentlichen weiterhin unverändert vorliegt. In den letzten Monaten kam es auch zu keinen strukturellen Veränderungen, die die von den spanischen Behörden festgestellte duopolistische Beherrschung des spanischen Strommarkts wesentlich geändert hätten. (34) Die beiden größten spanischen Stromunternehmen, Endesa und Iberdrola, verfügen weiterhin über eine erhebliche Marktmacht, die sich sowohl durch 1. ihre jeweiligen Anteile an der gesamten installierten Stromerzeugungskapazität als auch 2. ihre Beteiligungen am Umsatz auf dem Großhandelsmarkt oder Pool und 3. ihre Fähigkeit, die Preise auf diesem Strom-Großhandelsmarkt zu diktieren, äußert. (35) Dies bedeutet zunächst, wie Tabelle 1 anhand der gesamten installierten Stromproduktionskapazität der in Spanien niedergelassenen Stromerzeugungsunternehmen veranschaulicht, dass Endesa und Iberdrola zusammen ungefähr 83 % dieser Kapazität kontrollieren, mit großem Abstand gefolgt von Unión Fenosa (12 %) und Hidrocantábrico (5 %). Tabelle 1 Gesamte installierte Stromerzeugungskapazität((Die Tabelle enthält nicht die installierte Kapazität des "régimen especial", die am 31. Dezember 2000 8695 MW betrug.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Spanisches Ministerium für Wirtschaft. (36) Tabelle 2 hingegen zeigt die Marktanteile in Bezug auf die Umsätze auf dem Spotmarkt für die Geschäftsjahre, die auf die in den genannten Berichten des spanischen Kartellgerichts analysierten Jahre folgten. Auch hier erreichen die Anteile von Endesa u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.