Europäische Union

2004/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2547 — Bayer/Aventis Crop Science) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1462)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Köder gegen Schaben sowie zur Termitenbekämpfung im Rahmen der gewerblichen Schädlingsbekämpfung in Europa und den USA zu erwerben. (1144) Die als Variante 1 angebotene Zusage bedeutet Ausgliederung des auf diesem Markt führenden Erzeugnisses und lässt eine starke Alternative für die Verbraucher entstehen. Auch Variante 2 ist annehmbar, da durch das Zustimmungsrecht der Kommission sichergestellt ist, dass ein angemessener Käufer gefunden wird. Eine Voraussetzung besteht darüber hinaus darin, dass der vorgeschlagene Kandidat auch zur Übernahme des USA-Geschäfts in der Lage sein muss. Unter diesen Voraussetzungen wird nach Auffassung der Kommission auf keinem der vorgenannten Märkte für Gele und Köder gegen Schaben eine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. V.7. EKTOPARASITIZIDE FÜR KLEINTIERE (1145) Bayer hat zugesagt, sich von den vorhandenen Beständen, Formulierungen und sämtlichen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit Fipronil, darunter insbesondere von Patenten und Handelsnamen, Know-how, Registrierungsrechten und Produktdokumentationen, sowie von den Fipronil-Fertigungsanlagen in Elbeuf, Frankreich zu trennen. Darüber hinaus hat sich Bayer auch verpflichtet, an den Käufer des Fipronil-Geschäfts die Lizenz- und Lieferverträge für Fipronil sowie den zwischen Merial und ACS SA geschlossenen Forschungsvertrag über künftige Produkte abzutreten. Außerdem ist Bayer die Zusage eingegangen, Merial unentgeltlich die geistigen Eigentumsrechte an der Umwandlung technischen Fipronils in Fipronil für tiergesundheitliche Zwecke zu überlassen. (1146) Für die Übergangszeit zwischen der Übernahme von ACS durch Bayer und der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts ist Bayer noch eine Reihe von Zusagen gegenüber Merial eingegangen, die Punkt 41 des Anhangs zu dieser Entscheidung zu entnehmen sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass Merial sämtliche Fipronil-Lieferungen erhält, die es zur Herstellung von Frontline benötigt. Außerdem hat Bayer unwiderruflich angeboten, diese Zusagen auf Ersuchen von Merial vor der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts in den Liefervertrag für Fipronil aufzunehmen. (1147) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Bayer sich für den Fall, dass Merial der Abtretung des Fipronil-Liefervertrags an den Käufer des Fipronil-Geschäfts nicht zustimmt, verpflichtet, den gleichen Zusagen gegenüber Merial auch nach der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts nachzukommen. (1148) Mit den vorgenannten Zusagen wird gewährleistet, dass Merial sich in der Frage der Regelmäßigkeit der Fipronillieferungen keinen taktischen Winkelzügen von Bayer ausgesetzt sieht. In der Praxis werden in der Übergangszeit zwischen der Übernahme von ACS durch Bayer und der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts die Zusagen, die Bayer zur Gewährleistung der Kontinuität der Fipronillieferungen eingegangen ist, für dieses deutlich den Anreiz verringern, den Vertrag mit Merial aufzukündigen bzw. Merial durch Androhung dieser Aufkündigung zu Wohlverhalten zu veranlassen. Andererseits ist Bayer nach der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts zur Aufkündigung des Vertrags mit Merial weder in der Lage noch daran interessiert, da es Merial nun freistehen würde, die Einsatzgüter für sein Haupterzeugnis Frontline von einem von Bayer unabhängigen Lieferanten zu beziehen. (1149) Für den Fall, dass Merial der Abtretung des zwischen Merial und ACS geschlossenen Forschungsvertrags über künftige Produkte an den Käufer des Fipronil-Geschäfts nicht zustimmt, hat Bayer darüber hinaus angeboten, die einschlägigen Bereiche der ACS-Forschungsaktivitäten zur Tiergesundheit, die derzeit für Merial betrieben werden, in ein spezielles FuE-Unternehmen auszugliedern. [...]. Neue Verbindungen, die für das Insektizidscreening entwickelt werden müssen, ergeben sich künftig (i) aus der von dem Forschungsunternehmen vorgenommenen eigenen Synthese für den Pflanzenschutz potenziell nützlicher chemischer Strukturen, wobei das Augenmerk in erster Linie den Insektiziden gilt, oder (ii) [...], für die für tiergesundheitliche Zwecke ausschließliche Lizenzen vergeben werden und die dem Screening im Interesse von Merial vorbehalten sind. Bayer sagt die Finanzierung der Pflanzenschutzforschung zu, die von dem FuE-Unternehmen betrieben wird, [...]. (1150) In der Übergangszeit zwischen der Übernahme von ACS durch Bayer und der Übertragung des Fipronil-Lizenzvertrags sowie des Forschungsvertrags über künftige Produkte an den Käufer des Fipronil-Geschäfts hat Bayer eine Reihe einseitiger Verzichte und zusätzlicher Zusagen zu dem Fipronil-Lizenzvertrag sowie dem Forschungsvertrag über künftige Produkte zugesagt, die unter Ziffer 184 des Anhangs zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, und das unwiderrufliche Angebot unterbreitet, diese Verzichterklärungen und Zusagen auf Ersuchen von Merial vor der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts in diese Verträge aufzunehmen. (1151) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Bayer sich für den Fall, dass Merial der Abtretung des Fipronil-Lizenzvertrags und des Forschungsvertrags über künftige Produkte an den Käufer des Fipronil-Geschäfts nicht zustimmt, verpflichtet, auch nach der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts den gleichen Verzichterklärungen und Zusagen gegenüber Merial nachzukommen. (1152) Durch diese Ausgliederung werden die nach dem Zusammenschluss bestehenden Forschungsbeziehungen zwischen Bayer und Merial beseitigt, da Bayer keinen Zugang mehr hat zu den Ergebnissen der Pflanzenforschung mit Blick auf die Tiergesundheit, die von dem FuE-Unternehmen ausschließlich für Merial betrieben wird, so wie auch Merial dann keinen Zugang mehr zu den Ergebnissen der Pflanzenforschung von Bayer im Zusammenhang mit dessen eigenem Tiergesundheitsgeschäft hat. (1153) Darüber hinaus ist der Abbruch der Forschungsbeziehungen zwischen Merial und Bayer weder kurz- noch langfristig Merials Fähigkeit abträglich, seine Wettbewerbsposition auf dem Markt für Adultizide und Kombinationsprodukte aufrechtzuerhalten. Für die kurzfristige Perspektive hat die Marktuntersuchung ergeben, dass in den nächsten drei bis fünf Jahren nicht mit einer wesentlichen Änderung der Stellung von Merial auf dem Markt für Adultizide und Kombinationsprodukte gerechnet wird und dass sich diese Position in Anbetracht der erwarteten Einführung von Frontline Plus auf dem europäischen Markt sogar verbessern könnte. (1154) Langfristig gesehen wird Merial seine Wettbewerbsposition auf diesem Markt aufgrund seines bevorzugten Zugangs zu den Forschungsaktivitäten des vorgenannten speziellen Forschungsunternehmens und zur Merck-Forschung aufrechterhalten können. Außerdem steht es Merial frei, FuE-Verträge mit anderen agrochemischen Unternehmen, Hochschulen, Forschungsinstituten oder anderen Dritteinrichtungen, die Bibliotheken über chemische Verbindungen besitzen, zu schließen. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass nicht nur auf dem Gebiet der Tiergesundheit tätige Unternehmen (wie beispielsweise Pfizer) auf dem sachlich relevanten Markt für Adultizide und Kombinationsprodukte aktiv sein können, ohne sich auf pflanzenwissenschaftliche Forschungsaktivitäten zu stützen, sondern dass es auch agrochemische Unternehmen gibt, die mit Merial auf der Grundlage ihrer eigenen Pflanzenforschungsaktivitäten ohne weiteres FuE-Verträge über die Entwicklung innovativer Adultizide oder Kombinationsprodukte schließen würden. (1155) Darüber hinaus könnten langfristig innovative Adultizide oder Kombinationsprodukte auch von anderen im Bereich der Tiergesundheit tätigen Unternehmen als Bayer und Merial auf den Markt gebracht werden - beispielsweise von Pfizer und Novartis (die im Sektor Haustier-Schädlinge bereits bewiesen haben, dass sie über hinreichend potente FuE-Kapazitäten verfügen) - entweder allein oder in Zusammenarbeit mit agrochemischen Unternehmen. (1156) In Anbetracht der vorstehenden Zusagen ist die Kommission daher zu der Auffassung gelangt, dass auf diesem Markt keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt wird. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (1157) Die Kommission ist insgesamt zu dem Schluss gekommen, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss in der durch die von Bayer abgegebenen Zusagen modifizierten Form auf keinem der vorstehend gewürdigten Märkte eine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, durch welches Bayer die alleinige Kontrolle über die Aventis Crop Science Holding SA im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erhält, wird hiermit in der modifizierten Form gemäß Anhang zu dieser Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der in den Ziffern 35 bis 186 des Anhangs zu dieser Entscheidung aufgeführten Zusagen; lediglich die Bestimmungen der Ziffern 41 und 184 des Anhangs gelten als Bedingungen für die Übergangszeit zwischen der Akquisition von ACS durch Bayer und der Ausgliederung des Fipronil-Geschäfts. Artikel 1 gilt darüber hinaus unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der in den Ziffern 189, 190 und 224 des Anhangs aufgeführten Zusagen. Artikel 3 Mit Ausnahme der Ziffern 189, 190 und 224 des Anhangs zu dieser Entscheidung, die als Bedingungen nach Artikel 2 gelten, gilt Artikel 1 unter der Auflage der vollständigen Erfuellung der in den Ziffern 187 bis 241 des Anhangs aufgeführten Zusagen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Bayer AG D - 51386 Leverkusen Brüssel, 17. April 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 91 vom 15.4.2004. (4) ABl. C 91 vom 15.4.2004. (5) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. (6) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (7) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (8) Sache IV/M.737 - Ciba Geigy/Sandoz (Novartis) (ABl. L 201 vom 29.7.1997, S. 1), IV/M.1378 - Hoechst/Rhône-Poulenc (Aventis) (ABl. C 254 vom 7.9.1999, S. 5), IV/M.1806 - AstraZeneca/Novartis (Syngenta) und M.1932 - BASF/American Cyanamid (ABl. C 354 vom 9.12.2000, S. 38). (9) Die einzige Ausnahme bildet die "Broadcast spray application" eines Bodeninsektizids und die Blattanwendung bei niedrig wachsenden Kulturen, d. h. Getreide mit einem bis sechs Blättern. (10) Auch als Chloronicotinyle bezeichnet. (11) Auch als Phenylpyrazole bezeichnet. (12) Reference Volume of the Agrochemical Service - Key Agrochemical Product Groups, Agrochemical Service, Update of the Products Section, November 2001. (13) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern gekennzeichnet. (14) Vertrauliche Information zu Clothianidin. (15) Guidelines for the efficacy evaluation of plant protection, PP 1/213(1) - Analyse des Resistenzrisikos. (16) Vertrauliche Information von ACS. (17) Bei Knockdown-Mitteln tritt die Wirkung im Allgemeinen innerhalb von Sekunden ein. (18) Die betroffenen Unternehmen legten am 18. Januar 2002 korrigierte Umsatzzahlen für ACS vor. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass sich der Umsatz von ACS auf diesem Markt 1999 auf [...] EUR anstatt auf [...] EUR belief, wie in der Information zum Marktanteil in der Notifizierung angegeben. Die Unternehmen haben jedoch ihre Schätzung der Marktgröße insgesamt nicht angeglichen, was den äußerst hohen Marktanteil von ACS im Jahre 1999 erklären würde. (19) In dieser Hinsicht merkt die Kommission an, dass [....]. (20) [...]. (21) [...] (22) Quelle: Schätzung der beteiligten Unternehmen. (23) Phillips McDougall - AgriService, Products Section 2000, S. 53. (24) Wood Mackenzie, Agrochemical Service, Market Studies: Crops, 2001, S. 156. (25) Phillips McDougall - AgriService, Products Section 2000, S. 83. (26) [...]. (27) [...]. (28) Flufenacet bei Getreide in Europa, Schaubild 7, vorgelegt von Bayer am 10. Januar 2002 in Beantwortung des Fragebogens der Kommission vom 14. Dezember 2001. (29) MaisTer, Technisches Produktprofil, Aventis Crop Science Deutschland, 2001, S. 15. (30) Phillips McDougall - Agriservice, Products Section 2000, S. 51, 75 und 103. (31) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzangaben der Wettbewerber wurden gelöscht.] (32) Andererseits ist offenbar das Strobilurin-Produkt von Syngenta, Amistar (Axozystrobin), für die Verwendung bei Getreide sowie Reis und Zuckerrüben zugelassen. [Geschäftsgeheimnisse: Gelöschte vertrauliche Information zu Syngenta.] (33) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (34) Diese Zahl wurde vor der erwähnten Korrektur der Verkaufsdaten von Scala angegeben. (35) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Information zur Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurde gelöscht.] (36) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (37) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Information zur Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurde gelöscht.] (38) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (39) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Information zur Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurde gelöscht.] (40) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (41) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurden gelöscht.] (42) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurden gelöscht.] (43) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (44) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (45) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (46) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (47) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (48) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (49) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurden gelöscht.] (50) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (51) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Produkten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (52) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurden gelöscht.] (53) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurden gelöscht.] (54) Die beteiligten Unternehmen geben an, dass sie nicht an der Entwicklung eines Triazols mit der Bezeichnung BAY 14120 arbeiten und dass die Aussage sich möglicherweise auf JAU 6476 beziehe. (55) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (56) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (57) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (58) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (59) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (60) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (61) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (62) Vertrauliche Informationen zu den Produkteigenschaften von Thiamethoxam. (63) Die von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Zahlen betreffend die Umsätze und Marktanteile auf dem französischen Markt würden von der Zuordnung der Umsätze aus dem Export von Fipronil von den Niederlanden nach Frankreich im Wesentlichen unberührt bleiben. (64) Die von den beteiligten Unternehmen übermittelten Marktdaten deuten darauf hin, dass Bayer unter dem Markennamen Mesurol FS 500 in Frankreich ebenfalls Methiocarb vertreibt. Die beteiligten Unternehmen haben jedoch erklärt, dass es sich bei den Umsätzen, die Bayer mit Mesurol erzielt hat, ausschließlich um Exportumsätze handele, da dieses Produkt in Frankreich nicht für die Saatgutaufbereitung von Mais zugelassen sei. (65) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen über die Markteinführung von Konkurrenzprodukten wurden gelöscht.] (66) Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in der Sache IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz (ABl. L 201 vom 29.7.1997, S. 1), Ziffer 229. (67) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] (68) [Geschäftsgeheimnisse: Vertrauliche Informationen auf der Grundlage der Absatzdaten der Wettbewerber wurden gelöscht.] ANHANG Der volle Wortlaut der Bedingungen und Auflagen, auf die in Artikel 2 und 3 verwiesen wird, kann im Original auf folgender Kommissionswebsite abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.