Europäische Union

2004/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2547 — Bayer/Aventis Crop Science) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1462)

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Avis juridique important | 32004D0304 2004/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2547 — Bayer/Aventis Crop Science) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1462) Amtsblatt Nr. L 107 vom 15/04/2004 S. 0001 - 0136 Entscheidung der Kommission vom 17. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2547 - Bayer/Aventis Crop Science) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1462) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/304/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Oktober 2001 hat die Bayer AG (Bayer) bei der Kommission ihre Absicht angemeldet, sämtliche Anteile an der Aventis Crop Science Holding SA (ACS), der Agrochemikaliensparte der Aventis SA, zu erwerben. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat deshalb am 4. Dezember 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung (FKVO) die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. (3) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, eine beherrschende Stellung auf einer Anzahl von Märkten zu erreichen bzw. zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde, dass aber die von Bayer gemachten Zusagen das Vorhaben so verändern, dass die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss inzwischen ausgeräumt sind. I. DIE BETEIILIGTEN UNTERNEHMEN (4) Bayer, ein weltweit tätiges börsennotiertes Unternehmen, ist in vier Unternehmensteile gegliedert: Healthcare, CropScience, Polymers und Chemicals (Gesundheit, Landwirtschaft, Polymere und Chemie). Der Unternehmensteil CropScience, der in der hier behandelten Sache von Bedeutung ist, umfasst die Geschäftsbereiche CropProtection und AnimalHealth. Der Geschäftsbereich CropProtection entwickelt, produziert und vertreibt Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Nutzpflanzen vor Krankheiten, Schädlingen (Insekten u. a,) und Unkräutern in landwirtschaftlichen Kulturen. Der Geschäftsbereich AnimalHealth stellt eine breite Palette von Tierarzneimitteln und Impfstoffen zum Schutz der Gesundheit der Nutz- und Haustiere sowie ein Sortiment an Tierpflegeprodukten her. Darüber hinaus entwickelt und vertreibt der Geschäftsbereich AnimalHealth Präparate zum Schutz von Lebensmitteltransporten und zur Kontrolle der Krankheitsvektoren. (5) ACS ist 1999 aus dem Zusammenschluss von AgrEvo (dem früheren Gemeinschaftsunternehmen Hoechst/Schering) und der Landwirtschaftssparte von Rhône-Poulenc hervorgegangen und umfasst vier Geschäftsbereiche. Der Geschäftsbereich CropProtection ist in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln für die Landwirtschaft tätig; dazu gehören Herbizide, Insektizide, Fungizide, Wachstumsregulatoren und Mittel zur Saatgutaufbereitung. Der Geschäftsbereich Environmental science von ACS entwickelt, produziert und vertreibt Erzeugnisse zur Verwendung außerhalb der Landwirtschaft wie Haushaltsinsektizide, Mittel zur gewerblichen Unkrautvertilgung sowie Erzeugnisse für Rasen und Garten. Das Geschäftsfeld Saatgutaufbereitung ist in der Forschung, Herstellung und Aufzucht von Feld- und Gemüse-Saatgut aktiv. Der Geschäftsbereich BioScience von ACS schließlich entwickelt Technologien zur Veränderung von Eigenschaften ("traits") bei Pflanzen und verwendet dafür "Input-" und "Output traits" sowie agronomische Bewertungsverfahren. II. DAS VORHABEN (6) Bayer beabsichtigt die Übernahme sämtlicher Anteile an ACS. Damit erwirbt Bayer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) FKVO die alleinige Kontrolle über ACS. (7) Bayer nimmt derzeit mit seinem Umsatz weltweit unter allen Herstellern von Agrochemikalien den siebten Platz ein, ACS hält weltweit den vierten Platz. Zusammen werden sie das zweitgrößte Unternehmen der Welt mit einem Marktanteil von etwa [20-30] % bilden, unmittelbar hinter Syngenta, dem größten Hersteller agrochemischer Produkte, aber noch vor BASF, Dupont, Dow und Monsanto. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Bayer und ACS erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(5) (Bayer: 30,971 Mrd. EUR; ACS: 4,034 Mio. EUR). Innerhalb der Europäischen Union haben beide Unternehmen einen Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Bayer: 10,905 Mrd. EUR; ACS: [...] Mrd. EUR), erreichen jedoch in keinem der Mitgliedstaaten mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes. Folglich hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt einen Fall für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG EINFÜHRUNG (9) Von dem vorgeschlagenen Zusammenschluss sind Auswirkungen in erster Linie auf die Märkte für landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel zu erwarten. Dabei handelt es sich um eine Vielfalt von Produkten, die die landwirtschaftlichen Kulturen vor allen Arten von Schäden, verursacht durch Insekten, Unkraut oder Pilze, schützen. (10) Die Aktivitäten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich in folgenden Schwerpunktbereichen: landwirtschaftliche Insektizide, Herbizide und Fungizide sowie Produkte zur Saatgutaufbereitung. Kleinere Überschneidungen gibt es bei den Wirkstoffen (den Substanzen, von denen die Wirkung auf Unkräuter, Insekten oder Krankheiten ausgeht), in der gewerblichen Unkrautvertilgung und bei den Insektiziden für eine professionelle Schädlingsbekämpfung. (11) Nichtlandwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel für Haus und Garten, Ektoparasitizide für Kleintiere und Haushaltsinsektizide sind vertikal betroffene Märkte. EINE BRANCHE, DIE UNTER DEM WETTBEWERBSDRUCK VON FUE STEHT (12) Der Sektor Pflanzenschutzmittel ist gekennzeichnet durch einige wenige große internationale Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung neuer und wirksamerer Produkte aktiv sind, und einer Vielzahl sogenannter "Generikahersteller" ohne größere FuE-Aktivitäten. Über eine entsprechende FuE-Basis verfügen derzeit Syngenta, Aventis, BASF, Bayer, DuPont, Dow und Monsanto. (13) In den letzten Jahren hat es in dieser Gruppe von Unternehmen ein heftiges Fusionsgeschehen gegeben. So hat Dow im Jahr 2001 das Agrochemikalien-Geschäft von Rohm & Haas übernommen. Syngenta entstand im Jahr 2000 aus der Ausgliederung des Agrochemikaliengeschäftes von AstraZeneca und Novartis. Die BASF erwarb im gleichen Jahr American Cyanamid, das Agrochemikaliengeschäft von American Home Product. Daneben gibt es mehrere japanische Unternehmen mit eigener FuE-Basis, die jedoch in Europa keine starke Stellung haben und es häufig vorziehen, Lizenzen für ihre Produkte an Unternehmen mit einer starken Vertriebsorganisationen in Europa zu vergeben. Die größten Generikahersteller sind Makhteshim Agan und Cheminova. (14) In der Argumentation ist postuliert worden, die Dynamik der Agrochemikaliensparte sei weitgehend FuE und dem Zugang zu den Märkten zu verdanken. Diese Sparte habe in den letzten drei Jahren einen allgemeinen Abwärtstrend erfahren, der wiederum zu einer Intensivierung des Wettbewerbs auf einem schrumpfenden Markt geführt habe. Wachstum habe es nur dort gegeben, wo größere innovative Wirkmechanismen auf dem Markt eingeführt wurden. Ein anderes Argument sieht den Hauptantrieb für den Wettbewerb in dieser Sparte jenseits des Preises im Wettbewerb der FuE-Zentren der Unternehmen. Einerseits ermögliche eine effiziente Forschung und Entwicklung einem Unternehmen, die Vorteile von Neuentwicklungen zu nutzen und ein breites Sortiment neuer Produkte zu erhalten, die so eingesetzt werden können, dass sie den Unternehmen auf den unterschiedlichen Märkten eine starke Position sichern. So könnten z. B. Produkte, für die der Patentschutz abgelaufen ist, mit frisch patentierten Produkten zu einem gemeinsamen Produktangebot kombiniert oder neue Wirkstoffkombinationen unter Verwendung patentierter Wirkstoffe entwickelt werden, die die Nutzungsdauer eines patentfreien Produkts verlängern und den von den Generikaherstellern ausgehenden Wettbewerbsdruck mindern. (15) Darüber hinaus wird der potenzielle Wettbewerbsdruck der Generikahersteller dadurch geringer, dass ein Schutz ansonsten patentschutzfreier Produkte und Wirkstoffe durch ein patentiertes technisches Know-how des Produktionsprozesses fortbesteht. Damit ist wesentliches Know-how nicht zugänglich und kann auch den veröffentlichten Patenten oder der wissenschaftlichen Literatur nicht unbedingt entnommen werden. Dies heißt, dass die beste Technologie in der Regel wesentlich über die ursprüngliche Laufzeit des Patents hinaus geschützt bleibt. (16) Zu Märkten mit intensiven FuE-Aktivitäten kann ein Zugang kurz- oder mittelfristig in der Regel nicht erwartet werden, zum einen wegen der Zeit, die die Entwicklung von Substanzen mit gleicher Wirksamkeit braucht, zum anderen auf Grund der Kosten, die die Entwicklung eines Produkts, das mit dem neuen oder verbesserten Produkt konkurrieren kann, mit sich bringt. Es ist außerordentlich schwierig und ressourcenintensiv, mit einem innovativen Produkt auf den Markt zu kommen. Was die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln anbelangt, so gehen die Kosten für FuE und die Registrierungsprogramme weit auseinander. Die Kosten für innovative Produkte können dabei durchaus 100 Mio. EUR übersteigen, und die Entwicklung kann länger als zehn Jahre dauern. Insbesondere die Entwicklung neuer Erzeugnisse braucht mehr als ein Jahrzehnt für die chemische Synthese, die Laborversuche, die Formulierung, die Prozessentwicklung, die Pilotproduktion, die Pilot- und Feldversuche, die Prüfung auf Toxizität und Umweltverträglichkeit, die Datenerhebung, die Produktregistrierung und den Bau der Produktionsanlagen. Ist ein Produkt einmal auf dem Markt eingeführt, bedarf es häufig nochmals mehrerer Jahre, bis die Akzeptanz der Kunden durch Demonstration der Sicherheit, der Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit unter den verschiedensten Witterungsbedingungen gesichert ist. Nur Unternehmen, die sich auf eine FuE-Basis stützen können, scheinen die Fähigkeit und ausreichend finanzielle Kraft zu haben, diese Aktivitäten durchzuführen und Zugang zu den verschiedenen europäischen sachlich und räumlich relevanten Märkten zu erlangen und/oder den Absatz und den Marktanteil zu erhöhen. (17) Nach erfolgtem Zusammenschluss werden die FuE-Kapazitäten des neuen Unternehmens zu den größten der Branche gehören. Schätzungen von Dritten zufolge wird das FuE-Budget des fusionierten Unternehmens bei 750 Mio. US$ liegen und damit dem von Syngenta nahe kommen. Es wird damit doppelt so hoch sein wie das der anderen Großunternehmen mit eigener FuE-Basis wie BASF und DuPont. Wie die Untersuchung zeigt, ist bei Pflanzenschutzmitteln die Markteinführung eines neuen Produkts der wichtigste Auslöser für ein Wachstum der Marktanteile. Je mehr Geld ein Unternehmen in die FuE stecken kann, desto mehr neue Substanzen wird es entdecken und auf den Markt bringen. (18) Es ist angeführt worden, die Vereinigung zweier starker Produktpaletten führe zu einer Anzahl direkter Chancen für die Produktentwicklung auf der Basis neuer Formulierungen. Einmal abgesehen von der potenziellen Bremswirkung, die neue Wirkstoffkombinationen auf die Aktivitäten der Generikahersteller haben können, ist es natürlich möglich, dass solche neue Produkte auch die kommerziellen Chancen für konkurrierende neue FuE-Vorhaben mindern. Unabhängige Experten haben darauf hingewiesen, dass das Vorhaben die Stellung der beteiligten Unternehmen in Zukunft stärken würde, wo die Entwicklung neuer Produkte vor dem Zusammenschluss bestehende Patente verletzt hätte. Nach dem Zusammenschluss würden solche patentbedingten Einschränkungen wegfallen, und es würden neue Entwicklungen möglich, die den Ausgangspunkt für eine sehr starke Marktposition bilden. Die Experten haben ferner darauf hingewiesen, dass das Vorhaben das Verschwinden eines Wettbewerbers vom Markt zur Folge hat und - über die Reduzierung der Anzahl der Forschungszentren - auch zu einer Verkleinerung des FuE-Gesamtpotenzials auf dem Markt führen könnte. (19) Die Kommission hat in der Vergangenheit in Zusammenschlüssen von Unternehmen mit starker FuE-Basis und innovativer Kraft häufig Anlass zu Bedenken gesehen. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ist die Kommission der Ansicht, dass die FuE-Kapazitäten und -Anreize der beteiligten Unternehmen auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Ausschaltung künftigen Wettbewerbs auf den heutigen sachlich relevanten und künftigen Märkten beachtet werden müssen. Darüber hinaus kann es nach Ansicht der Kommission erforderlich werden, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den FuE-Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen und auf das FuE-Potenzial insgesamt in den Vordergrund der Überlegungen zu rücken. BERECHNUNG DER MARKTANTEILE (20) Um bewerten zu können, ob sich die vorgeschlagene Fusion negativ auf den Markt für Fertigprodukte - Insektizide, Herbizide, Fungizide und Produkte zur Saatgutaufbereitung - auswirkt, haben die beteiligten Unternehmen Schätzungen zu Marktanteilen aus einer Datenbank mit der Bezeichnung Agrowin vorgelegt, die ihrerseits - jedenfalls in den großen Mitgliedstaaten - auf sogenannten "Panelerhebungen" basiert. Diese Panelerhebungen liefern detaillierte Daten zum Pflanzenschutzgeschäft in verschiedenen Mitgliedstaaten, die von unabhängigen Marktforschungsinstituten wie Kleffmann erstellt werden, die häufig auf bestimmte Mitgliedstaaten spezialisiert sind. Bei den kleineren Mitgliedstaaten, in denen es keine Panelerhebung gibt, beruht die Berechnung der Marktanteile auf den "best estimates" der Unternehmen. (21) Aufgrund der Fusionsaktivitäten und aus Gründen der internen Rechnungslegung konnten die beteiligten Unternehmen zuverlässige Daten zu den Marktanteilen nur für 1998, 1999 und 2000 vorlegen. Die Kommission hat entsprechende Daten auch von Dritten angefordert. Die Kommission hat die von den Parteien zur Verfügung gestellten Daten durch Vergleich mit von anderen Marktteilnehmern übermittelten Daten verifiziert. NEUREGISTRIERUNG DER PFLANZENSCHUTZMITTEL BIS 2003 (22) Als Teil einer politischen Initiative der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes verpflichtet die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission(7), alle Unternehmen, die weiterhin am Vertrieb ihrer Pflanzenschutzmittel interessiert sind, sich einem Neuregistrierungsprozess zu unterziehen. Alle Hersteller von agrochemischen Produkten sind gesetzlich verpflichtet, diejenigen Produkte, die nicht neu registriert werden, vom Markt zu nehmen. Dies bedeutet in der Praxis, dass alle Produkte, für die kein Antrag auf erneute Registrierung eingereicht worden ist, im Jahre 2003 vom Markt verschwinden werden. Auf einen Antrag zur Registrierung wird im Regelfall für eine Reihe älterer Produkte verzichtet werden, die in den meisten Fällen weniger umweltfreundlich sind und/oder nur einen geringen Umsatz bringen. Schätzungen zufolge werden etwa 600 der 900 bestehenden Wirkstoffe nicht wieder registriert werden. (23) Der laufende Neuregistrierungsprozess wird die Bewertung der Sache auf zweierlei Weise beeinflussen. Erstens ist zu berücksichtigen, dass die heutigen Marktanteile möglicherweise kein Hinweis auf Marktpositionen in der nahen Zukunft sind. Zweitens (und diese Frage steht mit der ersten in direktem Zusammenhang) könnte die Rücknahme einer großen Anzahl älterer und weniger Gewinn bringender Produkte vom Markt schon bald die Position einer Reihe von Generikaherstellern schwächen. So ist tatsächlich die Vermutung geäußert worden, dass der Prozess der Neuregistrierung insbesondere die Generikahersteller hart treffen werde, da ihre Produktionspalette in der Regel ältere Produkte umfasse, deren Patent abgelaufen ist, und sie in Niedrigpreis-Marktnischen tätig seien. Dazu wurde argumentiert, dass Unternehmen mit eigener FuE-Basis die Kosten der Neuregistrierung auf eine große Anzahl von Produkten verteilen könnten, die Generikahersteller eine solche Möglichkeit dagegen nicht hätten. Damit könnte die Neuregistrierung bei den Generikaherstellern zu höheren Kosten führen und somit ältere Produkte verteuern. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, dass der mit sehr hohen Kosten verbundene Prozess der Neuregistrierung negative Auswirkungen auch auf einige der anderen, kleineren Unternehmen auf dem Markt haben könnte. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (24) Die beteiligten Unternehmen haben deutlich gemacht, dass aufgrund der bereits jetzt sichtbaren Trends zur Standardisierung auf europäischer Ebene der relevante räumliche Markt für alle Pflanzenschutzmittel der EWR ist. (25) Die beteiligten Unternehmen haben auf die Auswirkungen der Richtlinie 91/414/EWG hingewiesen. Nach ihrer Meinung legt die Richtlinie nicht nur eine gemeinschaftliche "Positivliste" von Wirkstoffen fest, die als akzeptabel für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gelten, sondern auch ein System für die Zulassung verschiedener Formulierungen von Wirkstoffen durch die Mitgliedstaaten, die entsprechend den Anforderungen der Richtlinie und nach einheitlichen Grundsätzen in den Anhang I aufgenommen worden sind. Als weiteres Argument haben die beteiligten Unternehmen vorgetragen, dass die Richtlinie ein System der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten vorsieht, sofern die Gesundheit der Pflanzen sowie die landwirtschaftlichen und umweltrelevanten Bedingungen in den betroffenen Regionen vergleichbar sind. Dieses System erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Zulassung eines Produkts in dem Land anzuerkennen, in dem es zuerst eingeführt worden ist. Obwohl die Richtlinie noch nicht voll in Kraft getreten ist, müssen sich alle Unternehmen, die weiterhin spezielle Wirkstoffe vertreiben wollen, einem Prozess der Neuregistrierung unterziehen. Die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen dieses Prozesses geben müssen, sollen bis Mai 2003 vorliegen. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, obwohl das individuelle Screening der Produkte in jedem Mitgliedstaat heute noch erforderlich ist, davon ausgegangen werden kann, dass dank des Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung die Dauer des Zulassungsverfahrens einheitlich sein wird. (26) Die Kommission befand in ihrer Entscheidung in der Sache M.1806 - AstraZeneca/Novartis, dass die Märkte für Fertigprodukte und Wachstumsregulatoren als nationale Märkte anzusehen sind. Um diese Schlussfolgerung zu stützen, gab die Kommission eine detaillierte Begründung. Ein wichtiger Grund war, dass Pflanzenschutzmittel vor ihrem Inverkehrbringen noch immer in einem Mitgliedstaat registriert sein müssen. Außerdem wird der Vertrieb auf nationaler Basis organisiert, wobei die Hersteller in den meisten Fällen über nationale Vertriebsorganisationen verfügen oder ihre Produkte über die Vertriebsorganisation eines anderen Herstellers vertreiben, der im betreffenden Mitgliedstaat tätig ist. Parallelimporte gelten als schwer vermarktbar, u. a. deshalb, weil die Markennamen und die Formulierungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und die Zulassungsgebühren hoch sein können und weil es lange dauern kann, bis die Registrierung erfolgt. (27) Die Untersuchung der Märkte in dieser Sache hat ergeben, dass die in der Sache M.1806 - AstraZeneca/Novartis angegebenen Gründe zur Erschließung nationaler Märkte in weiten Teilen noch immer gültig sind. Sie hat ferner bestätigt, dass Unterschiede in den biologischen Bedingungen und bei den von den Landwirten angewendeten Behandlungsformen dafür verantwortlich sind, dass sich die Produkte von einem Land zum anderen unterscheiden. Die Marktstellung der einzelnen Unternehmen ist in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich, je nachdem, wie sehr die Produkte auf den Bedarf der Märkte abgestimmt sind und wie stark die Vertriebsorganisation ist. (28) Die Märkte für Pflanzenschutzerzeugnisse (Insektizide, Molluskizide, Herbizide, Fungizide, Mittel zur Saatgutaufbereitung, Mittel zur professionellen Schädlingsbekämpfung, Ektoparasitizide zur Kleintierbehandlung und Pflanzenschutzmittel für Haus und Garten) werden daher auf nationaler Basis bewertet. A. INSEKTIZIDE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT A.1. Sachlich relevante Märkte (29) Sowohl Bayer als auch ACS sind in der Entwicklung, Herstellung und im Vertrieb von Insektiziden für die Landwirtschaft tätig. Insektizide für die Landwirtschaft werden zur Eindämmung von Insekten eingesetzt, die Kulturpflanzen, insbesondere angebaute Nahrungsmittel, beschädigen. (30) Im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission(8) haben die beteiligten Unternehmen vorgeschlagen, die Insektizidmärkte nach den Kulturen und nicht nach den Insekten zu definieren, da sie davon ausgehen, dass die meisten Insektizide gegen eine ganze Reihe von Schadinsekten wirksam sind, die bestimmte Kulturen befallen. Die Kommission ist in früheren Entscheidungen zu dem Schluss gekommen, dass eine Aufgliederung der Insektizide nach Kulturen anstatt nach Insekten im Allgemeinen der geeignetere Weg ist. Dies liegt vor allem daran, dass es nur ein pflanzenspezifisches Insekt gibt, das gezielt eine der wichtigen Kulturpflanzen befällt: den Maisbohrer. Alle anderen wichtigen Kulturen werden von mehreren Insekten befallen. Daraus wurde gefolgert, dass mit den meisten Insektiziden gegen mehrere Insekten vorgegangen werden kann. (31) Bei ihren Entscheidungen in Sachen BASF/American Cyanamid und M.1806 - AstraZeneca/Novartis (Syngenta) hat die Kommission angemerkt, dass eine Unterscheidung zwischen saugenden und kauenden Insekten in Betracht gezogen werden könnte. Während die Kommission dazu feststellte, dass damit eher die Art der Nahrungsaufnahme durch die Insekten als die Wirkungsweise der Insektizide beschrieben wird, blieb in beiden Fällen die Frage offen, ob eine solche Aufgliederung ein geeigneter Weg ist. Gliederung der Insektizide in Boden- und Blattinsektizide (32) Die beteiligten Unternehmen haben eine Aufgliederung in Boden- und Blattinsektizide vorgeschlagen. Sie erklärten dazu, dass der Landwirt, der mit bestimmten Pflanzenschädlingen konfrontiert ist, zuallererst danach fragt, ob der jeweilige Befall oberhalb des Bodens oder im Boden auftritt, da sich aus der Antwort auf diese Frage ergibt, welche Art von Produkt und welche Anwendungsform in Frage kommen. Wie die beteiligten Unternehmen erklärten, unterscheidet sich die Spritzvorrichtung normalerweise von der Ausrüstung für die Bodenausbri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.