Europäische Union

80/686/EWG: Beschluß der Kommission vom 25. Juni 1980 zur Einsetzung eines beratenden Ausschusses auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

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Avis juridique important | 31980D0686 80/686/EWG: Beschluß der Kommission vom 25. Juni 1980 zur Einsetzung eines beratenden Ausschusses auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres Amtsblatt Nr. L 188 vom 22/07/1980 S. 0011 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0227 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0248 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0227 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0171 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0171 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juni 1980 zur Einsetzung eines beratenden Ausschusses auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (80/686/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen vom 7. und 8. April 1978 in Kopenhagen, vom 6. und 7. Juli 1978 in Bremen und vom 27. und 28. April 1980 in Luxemburg die Auffassung vertreten, daß die Gemeinschaft die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung, insbesondere durch Öl, zu einem wichtigen Ziel ihrer Aktionen machen sollte. Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz von 1973 (1) und das dieses ergänzende von 1977 (2) betont das vordringliche Interesse Westeuropas an einer wirksamen Aktion gegen die mit dem Erdöltransport verbundenen Gefahren, einschließlich der Gefahr einer ernstlichen Verschmutzung der Küsten durch Unfälle auf hoher See, und erklärt, daß der Schutz des Meerwassers mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts zu gewährleisten, eine vorrangige Aufgabe darstellt. Der Rat hat am 26. Juni 1978 eine Entschließung zur Erstellung eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (3) angenommen. Es ist für die Kommission wichtig, die Stellungnahme hochqualifizierter Sachverständiger der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Ölverschmutzung des Meeres einzuholen. Es ist für die Gemeinschaft ebenfalls wichtig, über ein Forum zu verfügen, auf dem sich die Sachverständigen mit dem Ziel treffen, die bestehenden Informationen und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten einzuholen, um dadurch die Koordinierung der auf einzelstaatlicher, internationaler und Gemeinschaftsebene durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zu erleichtern - BESCHLIESST: Artikel 1 Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß für die Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt. Artikel 2 Aufgabe des Ausschusses ist es, 1. auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen zu sämtlichen Problemen der Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres abzugeben; 2. die bestehenden Informationen und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung und zur Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres einzuholen, um dadurch die Koordinierung der auf einzelstaatlicher, internationaler und Gemeinschaftsebene durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zu erleichtern. Artikel 3 (1) Der Ausschuß besteht aus drei Regierungssachverständigen je Mitgliedstaat, die fachkundig auf den in Artikel 2 genannten Gebieten sind. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt. (3) Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil. Artikel 4 Für jedes Ausschußmitglied wird ein Stellvertreter ernannt. Unbeschadet des Artikels 9 nimmt der Stellvertreter nur dann an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teil, wenn das durch ihn vertretene ordentliche Mitglied verhindert ist. (1)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. (2)ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. C 162 vom 8.7.1978, S. 1. Artikel 5 Das Verzeichnis der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Artikel 6 Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Artikel 7 Der Ausschuß wählt unter seinen Mitgliedern sechs stellvertretende Vorsitzende. Er bildet ein aus seinem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestehendes Büro. Artikel 8 Die Dienststellen der Kommission versehen das Sekretariat des Ausschusses sowie des Büros. Artikel 9 Der Vorsitzende kann Personen zur Teilnahme an den Ausschussarbeiten als Sachverständige einladen, die für einen Tagesordnungspunkt besondere Sachkunde besitzen. Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen nur zur Behandlung der Frage teil, für die sie eingeladen wurden. Artikel 10 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11 Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages sind die Ausschußmitglieder gehalten, die Auskünfte, von denen sie durch die Arbeiten im Ausschuß oder im Büro Kenntnis erhalten haben, nicht zu verbreiten, wenn die Kommission sie darüber informiert, daß die erbetene Stellungnahme oder die zu behandelnde Frage einen Gegenstand betrifft, der vertraulich zu behandeln ist. In solchen Fällen nehmen ausschließlich die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil. Artikel 12 Dieser Beschluß tritt am 25. Juni 1980 in Kraft. Brüssel, den 25. Juni 1980 Für die Kommission Lorenzo NATALI Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.