Europäische Union

2000/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1385) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0362. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0362 2000/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1385) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 129 vom 30/05/2000 S. 0033 - 0033 Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1385) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2000/362/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1997 sind in den Niederlanden Fälle von Klassischer Schweinepest gemeldet worden. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft die betroffenen Mitgliedstaaten finanziell unterstützen. (2) Am 22. Juni 1998 haben die Niederlande für sämtliche Ausgaben, die sie 1997 in ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, einen Erstattungsantrag eingereicht, der am 2. Juni 1999 durch einen neuen Antrag ersetzt wurde. (3) Mit den Entscheidungen 98/25/EG(3) und 1999/18/EG(4) hat die Kommission den Niederlanden zur Tilgung der Klassischen Schweinepest eine gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurden zwei erste Vorschüsse in Höhe von insgesamt 74429868 EUR gezahlt. (4) Es ist angezeigt, den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung festzusetzen. (5) Die Kommission hat die Anwendung der einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und die Erfuellung der Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung geprüft. (6) Die Prüfung hat ergeben, daß nicht alle eingereichten Ausgaben bezuschußt werden können. Diese Ergebnisse werden von einem Bericht des Rechnungshofs bestätigt. (7) Die ersten Bemerkungen der Kommission sind den zuständigen niederländischen Behörden am 13. Januar 1998 offiziell mitgeteilt worden. (8) Weitere Bemerkungen sowie das Verfahren für die Berechnung der zuschußfähigen Ausgaben sind den genannten Behörden am 5. Mai 1999 bzw. am 29. Oktober 1999 offiziell mitgeteilt worden. (9) Der Ständige Veterinärausschuß hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat dem Rat am 17. Februar 2000 gemäß Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG diese Maßnahmen vorgeschlagen. Es war damit Sache des Rates, innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. (10) Der Rat hat nicht in der gesetzten Frist Stellung genommen. Diese Maßnahmen sollten daher nunmehr durch die Kommission erlassen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997 wird auf 109937795 EUR festgesetzt. Artikel 2 Der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 35507928 EUR wird im Rahmen der Verfügbarkeit der Mittel nach und nach ausgezahlt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 25. Mai 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 36 vom 8.2.1994, S. 15. (3) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 28. (4) ABl. L 6 vom 12.1.1999, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.