Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2033 der Kommission vom 21. September 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) zugunsten der Banca Tercas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6281)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n konnten (29). Drittens stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Banca d’Italia die Verhandlungen zwischen dem FITD einerseits und der BPB und dem Sonderverwalter andererseits entscheidend beeinflusst habe und dass die Banca d'Italia ihre Kontakte zu dem FITD genutzt habe, um den Inhalt der in Rede stehenden Maßnahmen entscheidend zu beeinflussen. Das Gericht stellte fest, dass diese Kontakte es der Banca d'Italia lediglich ermöglicht hätten, in ihrer Eigenschaft als zuständige Aufsichtsbehörde über die Entwicklungen unterrichtet zu werden, und keine Auswirkungen auf die Entscheidung des FITD gehabt hätten, Maßnahmen zugunsten von Tercas anzunehmen (30). Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Rolle des Sonderverwalters in diesem Verfahren die Eigenständigkeit des FITD bei der Entscheidung über eine Intervention nicht infrage stellen könne. Im Übrigen belegten die vorgelegten Beweise nicht, dass der vom Sonderverwalter gestellte Antrag auf Intervention des FITD auf Weisungen der Banca d'Italia beruht habe (31). (54) In Anbetracht dessen hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission weder rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass die italienischen Behörden an der Annahme der Maßnahmen des FITD beteiligt waren, noch, dass diese Maßnahmen folglich dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuzurechnen waren. (55) Gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16, mit dem der Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig erklärt wurde, wurde von der Kommission ein Rechtsmittel eingelegt. 2.6.2.   Das Urteil des Gerichtshofs, mit dem das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen wurde (56) Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-425/19 P wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 zurück. (57) Insbesondere hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Maßnahmen des FITD zu Italien stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht nicht fälschlicherweise entschieden habe, dass die von der Kommission zum Nachweis des Einflusses der italienischen Behörden auf den FITD vorgebrachten Beweise es nicht erlaubten, die in Rede stehenden Maßnahmen Italien zuzurechnen. (58) Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht die Kommission nicht verpflichtet hatte, allein auf Grundlage der Tatsache, dass der FITD eine private Einrichtung war, ein höheres Beweismaß für die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat zu erfüllen, jedoch aus den objektiven Unterschieden zwischen einer Situation, in der die Beihilfe gewährende Einrichtung ein öffentliches Unternehmen ist, und einer Situation, in der diese Einrichtung eine private Einrichtung ist, die entsprechenden Schlüsse gezogen habe. Der Gerichtshof stellte hierzu klar, dass sich der geeignete Beweis für die Zurechenbarkeit einer Maßnahme aus den Umständen des Einzelfalls und dem Kontext ergibt, in dem diese Maßnahme ergriffen wurde, und dass insofern das Fehlen einer Kapitalbeziehung zwischen der betreffenden Einrichtung und dem Staat von Bedeutung ist (32). (59) Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass seine Rechtsprechung zum Begriff der dem Staat zuzurechnenden Einrichtung, der ausgearbeitet wurde, um es dem Einzelnen zu ermöglichen, sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen zu berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen, nicht auf die Frage der Zurechenbarkeit von Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zum Staat übertragen werden kann (33). (60) Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine Gesamtbetrachtung der von der Kommission vorgelegten Beweise nicht unterlassen hatte. Das Gericht hatte auf der Grundlage der Würdigung der Gesamtheit der von der Kommission herangezogenen Indizien in ihrem Kontext festgestellt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen war, nachgewiesen zu haben, dass die italienischen Behörden bei der Festlegung der Maßnahmen des FITD zur Unterstützung von Tercas eine erhebliche öffentliche Kontrolle ausgeübt hatten (34). 3.   EINSCHLÄGIGE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (61) Nach Annahme des Einleitungsbeschlusses gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. In diesem Abschnitt werden nur die Stellungnahmen zusammengefasst, die sich auf die Bewertung der Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen zum Staat beziehen; er spiegelt daher nicht alle eingegangenen Stellungnahmen wider. 3.1.   Stellungnahme Italiens (62) Bei seiner Analyse der Zurechenbarkeit der FITD-Maßnahmen zum Staat ging Italien von den Prüfkriterien im Urteil Stardust Marine aus, die seiner Meinung nach im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, und zwar aus folgenden Gründen. (63) Erstens sei der FITD eine privatrechtliche Einrichtung, die alle ihre Entscheidungen über ihre Führungsgremien treffen würde und deren Mitglieder Vertreter der Mitgliedsbanken und völlig eigenständig seien. Die Entscheidungen über derartige Unterstützungsmaßnahmen seien vollkommen unabhängig getroffen worden. Eine aktive Beteiligung der Banca d'Italia oder irgendeiner anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung sei nicht vorgesehen gewesen. Dass ein Vertreter der Banca d'Italia an den Sitzungen der Führungsgremien des FITD teilgenommen habe, könne nicht als Hinweis auf eine aktive Beteiligung der Banca d’Italia am Entscheidungsprozess gewertet werden, da dieser Vertreter nur als passiver Beobachter teilgenommen habe. (64) Italien zufolge habe die Banca d’Italia durch ihre Befugnis, der FITD-Satzung und Satzungsänderungen zuzustimmen und jede getroffene Maßnahme zu genehmigen, keinen Einfluss auf die eigenständige Entscheidungsfindung des FITD genommen, da es sich um eine reine Ex-post-Genehmigung durch die Banca d’Italia in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gehandelt habe, die nach Maßgabe des TUB für die Bewältigung von Krisen zuständig gewesen sei. Bei der Entscheidung der Banca d’Italia habe es sich um eine Ratifizierung gehandelt, die sich auf eine rein formale nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer privaten Entscheidung beschränkte, die in jeder Hinsicht bereits abgeschlossen sei. Dies sei durch die Fakten und insbesondere durch die Begründung in der Anordnung der Banca d'Italia zur Genehmigung der Maßnahmen des FITD bestätigt worden, womit die Banca d’Italia kenntlich gemacht habe, dass sie keine Bewertung der Entscheidung des FITD vorgenommen hat. Zur Stützung seiner Argumentation behauptete Italien, der vorliegende Fall weise eindeutige Analogien zur Beihilfesache Sicilcassa (35) auf, in der die Kommission in Anbetracht der entscheidenden Beteiligung privater Einrichtungen zu dem Schluss gekommen war, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. (65) Aus den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss angeführten Argumenten ließ sich Italien zufolge nicht auf ein Eingreifen der Banca d’Italia in die Entscheidungsfindung des FITD schließen. Laut den italienischen Behörden konnte der Sonderverwalter, obgleich er von der Banca d’Italia bestellt wurde, keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung des FITD über die Gewährung von Finanzmitteln für eine Bank in Schwierigkeiten nehmen. Vielmehr habe er oder sie als Verwalter und gesetzlicher Vertreter der unter Sonderverwaltung stehenden Bank und nicht im Namen der Banca d’Italia agiert, was bedeutete, dass er oder sie alle privatrechtlichen Zuständigkeiten der aufgelösten Führungsgremien übernommen habe. Darüber hinaus bestritt Italien, dass es irgendeinen Hinweis auf ein Eingreifen der Banca d'Italia gegeben habe. Die Äußerung in einer Notiz des Generaldirektors des FITD vom 28. Mai 2014, dass der Vertreter der Banca d’Italia den Fonds aufgefordert habe, sich um eine ausgewogene Vereinbarung mit der BPB über die Deckung des negativen Eigenkapitals zu bemühen, sei als Hoffnung und keinesfalls als Verpflichtung zu verstehen gewesen. Des Weiteren merkte Italien an, dass in keinem einzigen Protokoll, in dem es um die von den Führungsgremien des FITD getroffenen Entscheidungen über die Maßnahme zur Unterstützung von Tercas ging, eine Meinungsäußerung der Banca d’Italia zu finden sei, die eine Einflussnahme auf den FITD implizieren könnte. 3.2.   Stellungnahme der Banca d’Italia (36) (66) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss bestritt die Banca d'Italia, dass die Unterstützungsmaßnahme des FITD dem Staat zuzurechnen sei, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die vom FITD gewährte Unterstützung für Kreditinstitute sei nicht im öffentlich-rechtlichen Auftrag erfolgt. Der einzige öffentlich-rechtliche Auftrag von Einlagensicherungssystemen habe darin bestanden, Einleger zu entschädigen. Nach Artikel 96-bis Absatz 1 letzter Satz des TUB habe der FITD bei einer Liquidation gedeckte Einleger nicht nur direkt entschädigen, sondern auch auf andere Weise tätig werden können. Diese Regelung könne weder als Hinweis darauf gesehen werden, dass Maßnahmen des FITD, bei denen es sich nicht um Entschädigungen für Einleger gehandelt habe, dem Staat zuzurechnen seien, noch als Übertragung eines öffentlichen Auftrags an den FITD gewertet werden. Diese Bestimmung habe lediglich bedeutet, dass auch andere Maßnahmen zulässig waren. b) Die Banca d’Italia habe weder generell noch im vorliegenden Fall gemeinsam mit dem FITD darüber entschieden, Unternehmen Unterstützung zu gewähren, und sie habe auch nicht geprüft, ob der FITD gemäß irgendeinem ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag handelte. Die Banca d’Italia habe ihre Aufsichtsfunktion nur insoweit ausgeübt, als es um den Schutz von Einlegern, die Stabilität des Bankensystems und eine solide, vernünftige Verwaltung der Banken gegangen sei. Außerdem führte die Banca d’Italia an, sie habe nichts zur Ausgestaltung oder Umsetzung der Unterstützungsmaßnahme des FITD beigetragen, und die Kontakte zwischen ihr und dem FITD, die dem förmlichen Antrag des FITD auf Genehmigung der Banca d’Italia vorausgingen, könnten nicht als Beitrag zu diesen Maßnahmen angesehen werden. Die Banca d’Italia habe lediglich ganz zu Anfang Hilfestellung gegeben, und zwar ausschließlich im Hinblick auf die gesetzlichen Parameter, die für das nachfolgende Genehmigungsverfahren maßgeblich waren. Dass die Banca d’Italia den Sonderverwalter bestellt und beaufsichtigt habe, sei in diesem Fall bedeutungslos, da sich die Aufgaben und Zielsetzungen eines Sonderverwalters nicht wesentlich von denen eines „normalen“ Geschäftsführers eines privaten Unternehmens in Schwierigkeiten unterschieden. Der Sonderverwalter habe nicht im Namen der Banca d’Italia gehandelt. Der Vertreter der Banca d’Italia, der an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses des FITD teilgenommen hat, habe dies lediglich als Beobachter ohne Stimmrecht getan. Dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem FITD und der BPB über die Höhe des negativen Eigenkapitals von Tercas durch einen von der Banca d’Italia bestellten Schlichter beigelegt wurde, sei irrelevant, da die Parteien selbst vollkommen unabhängig und im gegenseitigen Einvernehmen die Banca d’Italia gebeten hätten, eine Person vorzuschlagen, die sie dann als Schlichter bestellt hätten. c) Der vorliegende Fall habe sich erheblich von den in Fußnote 28 des Einleitungsbeschlusses genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen Dänemarks, Spaniens und Polens unterschieden, bei denen die Kommission festgestellt hatte, dass die für Maßnahmen im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen verwendeten Mittel öffentlichen Behörden zur Verfügung standen und die Maßnahmen folglich dem Staat zuzurechnen waren. 3.3.   Stellungnahmen anderer Beteiligter (67) Die anderen Beteiligten, nämlich der FITD, die BPB und Tercas, machten geltend, die Kommission habe geirrt, als sie feststellte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass Einlagensicherungssysteme staatliche Beihilfen gewährten, da sie im öffentlichen Auftrag handelten und unter behördlicher Aufsicht stünden. Die Beteiligten meinten, die Kommission sei zu dem vorläufigen Schluss gekommen, die Maßnahmen des FITD seien dem Staat allein deshalb zuzurechnen, weil derartige Eingriffe gesetzlich vorgeschrieben waren. Sie verwiesen auf Artikel 96-bis des TUB, wonach Einlagensicherungssysteme auch andere Arten und Formen von Maßnahmen durchführen können, und machten u. a. geltend, dass der nicht obligatorische Charakter der Maßnahmen des FITD bedeutet habe, dass sie von seiner satzungsgemäßen Aufgabe losgelöst waren. (68) Der FITD machte geltend, dass er eine privatrechtliche Einrichtung gewesen sei, die von ihren Mitgliedsbanken kontrolliert und verwaltet worden sei, und dass er Maßnahmen umgesetzt habe, die den Mitgliedsbanken direkt zuzurechnen gewesen seien. Das Führungsgremium des FITD habe nach eigenem Ermessen entschieden, ob, wann und wie Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden sollten. Die einzige Vorgabe sei gewesen, dass die Maßnahme weniger kosten sollte als die Entschädigung der Einleger. Der FITD habe bei der Umsetzung seiner Unterstützungsmaßnahmen nicht im Rahmen eines öffentlichen Auftrags gehandelt, und keine öffentliche Stelle hätte ihn dazu veranlassen können, tätig zu werden. Durch die nachträgliche Genehmigung der Banca d’Italia hätte lediglich sichergestellt werden sollen, dass die Maßnahme nach Einschätzung des Aufsichtsgremiums angemessen und mit dem erforderlichen Schutz der Einleger und der Stabilität des Bankensystems zu vereinbaren war. (69) Darüber hinaus wiesen die anderen Beteiligten darauf hin, dass die Mitgliedschaft im FITD nicht vorgeschrieben gewesen sei und dass es keine Einmischung vonseiten des Staates, weder bei der Benennung der Mitglieder für die Führungsgremien des FITD noch bei dessen Entscheidungsfindung gegeben habe. Dass die Banca d’Italia als Beobachterin ohne Stimmrecht teilnahm, habe keinen Einfluss auf die unabhängige Entscheidungsfindung des FITD gehabt. Unter Verweis auf das Urteil EARL Salvat père et fils (37) vertraten die drei Beteiligten die Auffassung, dass es sich nur um staatliche Beihilfen handeln könne, wenn der Staat an den Entscheidungsgremien einer Einrichtung beteiligt sei und auf deren Beschlüsse Einfluss nehmen könne. (70) Den anderen Beteiligten zufolge habe der FITD ferner die Interessen seiner Mitgliedsbanken vertreten. Die Banca d’Italia sei hinsichtlich der Maßnahmen des FITD lediglich befugt gewesen, ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht nachzukommen und insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung der von ihr beaufsichtigten Gremien zu überwachen und die Interessen der Einleger zu schützen. Dass die Banca d’Italia einen Sonderverwalter für Banken in der Krise benannt habe, sei kein Hinweis auf eine Verbindung zum öffentlichen Sektor. Der FITD wies außerdem darauf hin, dass der Sonderverwalter, obgleich er von der Banca d’Italia bestellt wurde, kein Vertreter der Aufsichtsbehörde gewesen sei. Der Sonderverwalter habe weitgehend im eigenen Ermessen und auf eigene Initiative gearbeitet und habe den FITD lediglich ersuchen können, tätig zu werden, doch der FITD sei frei in seiner Entscheidung gewesen, alternative Maßnahmen im Interesse seiner Mitgliedsbanken durchzuführen. Im vorliegenden Fall habe der Sonderverwalter die Hauptversammlung der Bank nicht abgelöst, die als Einzige zur Genehmigung außerordentlicher Maßnahmen befugt gewesen sei. Hinsichtlich der Genehmigung der Maßnahmen des FITD durch die Banca d’Italia machte der FITD geltend, dass diese Genehmigung erst erteilt worden sei, nachdem der FITD eigenständig entschieden habe, tätig zu werden, was Teil der normalen Aufsichtsfunktion der Banca d’Italia sei. Darüber hinaus sei der Vertreter der Banca d’Italia, der an den Sitzungen von Verwaltungsrat und Exekutivausschuss des FITD teilnahm, lediglich ein Beobachter ohne Stimmrecht gewesen. Zudem führen die anderen Beteiligten, wie Italien, an, dass die von der Kommission im Einleitungsbeschluss angeführten Fälle im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. 4.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe (71) Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme i) vom Staat oder mit staatlichen Mitteln gewährt wird, ii) einen wirtschaftlichen Vorteil bietet, iii) durch selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen könnte und ob sie iv) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen, wenn all diese Bedingungen erfüllt sind. (72) Mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass mit den Maßnahmen des FITD entgegen der Auffassung der Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 kein durch italienisches Recht übertragener öffentlicher Auftrag umgesetzt wurde. Es prüfte ferner die von der Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 angeführten Beweise und stellte fest, dass die Kommission in Anbetracht dieser Beweise nicht rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass die italienischen Behörden an der Annahme der Maßnahmen des FITD beteiligt waren oder dass diese Maßnahmen dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuzurechnen waren. (73) Das angefochtene Urteil wurde vom Gerichtshof (Große Kammer) bestätigt, der mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit von Maßnahmen einer privatrechtlichen Einrichtung, bei der es sich weder um eine staatliche Einrichtung noch um ein öffentliches Unternehmen handelt, zum Staat präzisierte. (74) Insbesondere unterscheidet sich, wie der Gerichtshof entschieden hat, in einer Situation, in der die Beihilfe gewährende Einrichtung eine private Einrichtung ist, der geeignete Nachweis dafür, dass eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, von dem, der verlangt wird, wenn es sich bei der Beihilfe gewährenden Einrichtung um ein öffentliches Unternehmen handelt, wobei das Fehlen einer Kapitalbeziehung zwischen der betreffenden Einrichtung und dem Staat insoweit eindeutig von Bedeutung ist. Da solche Verbindungen in einer solchen Situation fehlten, könne sich die Kommission laut dem Gerichtshof nicht auf das Vorliegen von Kapitalbeziehungen zwischen einer solchen Einrichtung und dem Staat berufen. In solchen Fällen sei die Kommission umso mehr verpflichtet, Nachweise vorzulegen, die belegen können, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden sei. (75) Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass das Gericht auf Grundlage der Würdigung der Gesamtheit der Nachweise, auf die sich die Kommission im Beschluss (EU) 2016/1208 stützte, in ihrem Kontext zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Maßnahmen des FITD Italien zuzurechnen sind. (76) Da die Kommission über keine weiteren einschlägigen Beweise verfüge, die rechtlich hinreichend belegen könnten, dass die in Rede stehenden Maßnahmen vom FITD unter dem Einfluss oder unter der tatsächlichen Kontrolle der italienischen Behörden ergriffen wurden, sei auf Grundlage der ihr vorliegenden Beweise festzustellen, dass diese Maßnahmen nicht Italien zuzurechnen sind. 4.2.   Schlussfolgerung (77) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ihr vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um zu belegen, dass die Maßnahmen des FITD staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (78) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die der FITD 2014 zugunsten von Tercas ergriffen hat, keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die vom italienischen Einlagensicherungssystem Fondo interbancario di tutela dei depositi zugunsten von Tercas im Jahr 2014 ergriffen wurden, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. September 2023 Für die Kommission Didier REYNDERS Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 17. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. L 203 vom 28.7.2016, S. 1). (4)  Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission, T-98/16, T-196/16 und T-198/16, ECLI:EU:T:2019:167. (5)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, ECLI:EU:C:2021:154. (6)  Vom 5. Dezember 2011 bis zum 23. März 2012 führte die Banca d’Italia eine Prüfung bei Tercas durch. Bei der Prüfung stellte die Banca d’Italia zahlreiche Unregelmäßigkeiten und verbreitete Auffälligkeiten fest: i) bei der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank; ii) bei der internen Kontrollfunktion; iii) bei der Kreditvergabe; iv) bei der Offenlegung von Informationen gegenüber den Führungsgremien und dem Aufsichtsgremium. (7)  Decreto legislativo 1° settembre 1993, n. 385 — „Testo unico delle leggi in materia bancaria e crediticia“ (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Serie generale n. 230, 30.9.1993 — Supplemento ordinario n. 92). Verweise auf das TUB sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme geltende Fassung zu verstehen. (8)  Wegen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und schwerwiegender Rechtsverstöße. (9)  Verweise auf die FITD-Satzung sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme geltende Fassung zu verstehen. (10)  Siehe Erwägungsgrund 43. (11)  Protokoll der Aktionärsversammlung, Repertorio n. 125.149, raccolta n. 28.024 del 29 luglio 2014, Notar Dr. Vincenzo Galeota. (12)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5). (13)  Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG. (14)   „Le banche italiane aderiscono a uno dei sistemi di garanzia dei depositanti istituiti e riconosciuti in Italia. Le banche di credito cooperativo aderiscono al sistema di garanzia dei depositanti costituito nel loro ámbito.“ (15)  Artikel 25 der FITD-Satzung und Artikel 9 bis 14 des Anhangs der FITD-Satzung. (16)  Artikel 3 bis 15 der FITD-Satzung. (17)  Artikel 12 Absatz 3 der FITD-Satzung. (18)  Artikel 13 Absatz 10 der FITD-Satzung. Damals waren Unicredit, Intesa Sanpaolo und Monte dei Paschi di Siena durch jeweils zwei Mitglieder vertreten. Mit jeweils einem Mitglied vertreten waren: Credem, Credito Valtellinese, BNL, Deutsche Bank, Cariparma, Veneto Banca, CheBanca, BPM, Banco Desio e della Brianza, UBI, Banca di Credito Popolare Torre del Greco, Cassa di Risparmio di Rimini, Banca Popolare Pugliese, Unipol Banca, Banco Popolare, Banca Popolare dell’Emilia Romagna und Banca del Piemonte. (19)  Siehe Artikel 16, 17 und 18 der FITD-Satzung. (20)  Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der FITD-Satzung. (21)  Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der FITD-Satzung. (22)  Gemäß Artikel 1 Absatz 627 des italienischen Gesetzes „Legge 7 dicembre 2013, n. 147“ — „Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Legge di stabilità 2014)“ (im Folgenden „Gesetz 14

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.