Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2033 der Kommission vom 21. September 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) zugunsten der Banca Tercas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6281)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2033 29.7.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2033 DER KOMMISSION vom 21. September 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) zugunsten der Banca Tercas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6281) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Durch Presseberichte und die Websites der italienischen Bank Tercas – Cassa di Risparmio della Provincia di Teramo S.p.A. (im Folgenden „Tercas“) und des italienischen Einlagensicherungssystems Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (im Folgenden „FITD“) hat die Kommission erfahren, dass der FITD Maßnahmen zur Unterstützung der Bank durchgeführt hat. (2) Am 8. August und am 10. Oktober 2014 ersuchte die Kommission Italien um Auskunft. Die italienischen Behörden beantworteten dieses Auskunftsersuchen am 16. September und am 14. November 2014. (3) Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, wegen den genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den genannten Maßnahmen aufgefordert. (5) Am 2. April 2015 ging eine Stellungnahme Italiens bei der Kommission ein. (6) Am 22. Mai 2015 erhielt die Kommission Stellungnahmen von zwei Beteiligten, der Bank Tercas und der Banca Popolare di Bari S.C.p.A. (im Folgenden „BPB“). (7) Am selben Tag gingen Stellungnahmen der italienischen Zentralbank (Banca d’Italia) und des FITD bei der Kommission ein. (8) Am 9. Juni 2015 leitete die Kommission die in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten Stellungnahmen an Italien weiter, das die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Italien teilte der Kommission mit, dass es zu diesen Stellungnahmen nichts anzumerken habe. (9) Am 13. August und am 17. September 2015 fanden zwei Sitzungen mit Vertretern der Kommission, Italiens und der Beteiligten statt, in deren Verlauf Italien seine Argumente aus den zuvor übermittelten offiziellen Mitteilungen erläuterte. (10) Mit ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 (3) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vom FITD zugunsten von Tercas ergriffenen Maßnahmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, und ordnete die Rückforderung dieser Beihilfen an. (11) Am 4. März, 29. April und 1. Mai 2016 erhoben Italien, die BPB und der FITD, unterstützt durch die Banca d’Italia, beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/1208. (12) Mit seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 (4) erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig. (13) Am 20. Dezember 2019, am 30. Januar 2020 und am 19. Februar 2020 fand ein weiterer Austausch zwischen der Kommission und Italien statt. (14) Mit seinem Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-425/19 P (5) wies der Gerichtshof ein von der Kommission gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 eingelegtes Rechtsmittel zurück. 2.   HINTERGRUND UND AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN 2.1.   Tercas (15) Tercas war die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe, die vorwiegend in der Region Abruzzen tätig war. Ende 2011 hielt die Fondazione Tercas 65 % der Anteile und war damit Hauptanteilseignerin der Holdinggesellschaft. (16) Ende 2011 bestand die Gruppe aus der Holdinggesellschaft und der Banca Caripe S.p.A. (im Folgenden „Caripe“), einer vorwiegend in der Region Abruzzen tätigen Regionalbank, die Ende 2010 von Tercas (mit einer Beteiligung von 90 %) übernommen wurde. Die Finanzberichte von Tercas wurden entsprechend konsolidiert. (17) Ende 2011 wies Tercas eine Bilanzsumme von 5,3 Mrd. EUR, 4,5 Mrd. EUR Nettokundenkredite und 2,7 Mrd. EUR Kundeneinlagen aus und verfügte über 165 Zweigstellen und 1 225 Beschäftigte. (18) Am 17. April 2012 schlug die Banca d’Italia, nach einer Prüfung bei Tercas (6), dem italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vor, die Bank gemäß Artikel 70 des italienischen Bankengesetzes (7) (Testo Unico Bancario, im Folgenden „TUB“) unter Sonderverwaltung zu stellen. (19) Am 30. April 2012 erließ das italienische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ein Dekret, mit dem Tercas unter Sonderverwaltung gestellt wurde. (8) Die Banca d’Italia bestellte einen Sonderverwalter, der den Sachverhalt feststellen, Unregelmäßigkeiten beseitigen und nach sinnvollen Lösungen im Interesse der Einleger suchen sollte. Der Sonderverwalter trat sein Amt am 4. Mai 2012 an. (20) Der für Tercas eingesetzte Sonderverwalter prüfte verschiedene Möglichkeiten, um eine Lösung für die Probleme bei Tercas zu finden. Zunächst zog er zwei Optionen zur Rekapitalisierung von Tercas in Betracht: entweder durch eine Maßnahme der Fondazione Tercas (Hauptanteilseignerin von Tercas) oder durch eine Maßnahme des Credito Valtellinese (7,8 % Anteile). Beide Möglichkeiten wurden wieder verworfen. (21) Im Oktober 2013 nahm der Sonderverwalter im Einvernehmen mit der Banca d’Italia Kontakt zur BPB auf, die vorbehaltlich einer Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte von Tercas und Caripe bereit war, Tercas Kapital unter der Voraussetzung zuzuführen, dass das negative Eigenkapital von Tercas vollständig vom FITD gedeckt würde. (22) Am 25. Oktober 2013 ersuchte der Sonderverwalter auf der Grundlage von Artikel 29 der FITD-Satzung (9) den FITD um Unterstützung bis zu 280 Mio. EUR zwecks einer Rekapitalisierung zur Deckung des negativen Eigenkapitals (Stand 30. September 2013) von Tercas und einer Verpflichtung des FITD zum Erwerb wertgeminderter Vermögenswerte. (23) Auf seiner Sitzung am 28. Oktober 2013 beschloss der Exekutivausschuss des FITD, die Unterstützung für Tercas nach Artikel 96-ter Absatz 1 Buchstabe d des TUB bis zu einem Betrag von 280 Mio. EUR zu gewähren. Die Maßnahme wurde am 29. Oktober 2013 vom Verwaltungsrat des FITD festgestellt. (24) Am 30. Oktober 2013 beantragte der FITD bei der Banca d’Italia die Genehmigung für diese Unterstützungsmaßnahme. Am 4. November 2013 erteilte die Banca d’Italia dem FITD die Genehmigung. Letztlich hat der FITD diese Maßnahme jedoch nicht durchgeführt. (25) Die Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte von Tercas und Caripe endete am 18. März 2014 mit Uneinigkeit zwischen den Experten des FITD und der Bankengruppe, die von der Holdinggesellschaft BPB kontrolliert wird. Die Angelegenheit konnte von einem Schlichter geklärt werden, der auf Vorschlag der Banca d'Italia bestellt wurde. Im Zuge der Due-Diligence-Prüfung wurden weitere Wertminderungen von Vermögenswerten festgestellt. (26) Am 1. Juli 2014 ersuchte der FITD die Banca d’Italia zum zweiten Mal, eine Unterstützungsmaßnahme für Tercas zu genehmigen, zu geänderten Bedingungen. (27) Am 7. Juli 2014 genehmigte die Banca d’Italia diese Unterstützungsmaßnahme zu geänderten Bedingungen (10). (28) Die Banca d’Italia erteilte dem Sonderverwalter von Tercas die Genehmigung, für den 27. Juli 2014 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der Maßnahmen zur Deckung der während der Sonderverwaltung entstandenen Verluste sowie eine gleichzeitige Kapitalerhöhung von 230 Mio. EUR durch die BPB beschlossen werden sollten. (29) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2014 beliefen sich die Verluste von Tercas auf 603 Mio. EUR. Nach einer Komplettabschreibung des verbleibenden Kapitals von 337 Mio. EUR belief sich das Nettoeigenkapital von Tercas am 31. März 2014 auf – 266 Mio. EUR und war somit negativ. (30) Am 27. Juli 2014 beschloss die Aktionärsversammlung von Tercas (11): a) eine teilweise Deckung der Verluste, unter anderem durch Herabsetzung des Kapitals auf null mittels Einziehung aller im Umlauf befindlichen Stammaktien, b) eine Kapitalerhöhung auf 230 Mio. EUR durch Ausgabe neuer Stammaktien, die ausschließlich der BPB angeboten wurden. Diese Kapitalerhöhung erfolgte am 27. Juli 2014; finanziert wurde sie teilweise unter Verrechnung eines Kredits der BPB an Tercas in Höhe von 480 Mio. EUR (entsprechend eines Kredits, den die BPB am 5. November 2013 gewährt hatte). (31) Im September 2014 rekapitalisierte Tercas seine Tochtergesellschaft Caripe durch eine Kapitalzufuhr von 75 Mio. EUR. (32) Am 1. Oktober 2014 wurde die Sonderverwaltung für Tercas aufgehoben, und die BPB setzte eine neue Geschäftsführung ein. (33) Am 30. September 2014, dem letzten Tag der Sonderverwaltung, verfügte Tercas über ein Gesamtvermögen von 2 994 Mio. EUR, Kundeneinlagen in Höhe von 2 198 Mio. EUR, erfüllte Nettokredite von 1 766 Mio. EUR, Wertberichtigungen für notleidende Kredite in Höhe von 716 Mio. EUR und ein Kernkapital (Tier 1) von insgesamt 182 Mio. EUR. (34) Im März 2015 zeichnete die BPB eine neue Kapitalerhöhung für Tercas von 135,4 Mio. EUR (einschließlich 40,4 Mio. EUR für ihre Tochtergesellschaft Caripe) zur Deckung weiterer Verluste aus dem vierten Quartal 2014 und von Umstrukturierungskosten der Jahre 2015 und 2016 sowie zur Verbesserung der Kapitalquoten von Tercas. 2.2.   BPB (35) Die BPB war die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe, die hauptsächlich in Süditalien tätig war. Ende 2013 verzeichnete die BPB eine Bilanzsumme von 10,3 Mrd. EUR, Kundenkredite von 6,9 Mrd. EUR und Kundeneinlagen von 6,6 Mrd. EUR; sie verfügte über 247 Zweigstellen und 2 206 Beschäftigte und verzeichnete eine Kernkapitalquote von 8,1 % und eine Gesamtkapitalquote von 11 %. (36) Im Dezember 2014 führte die BPB eine Kapitalerhöhung von 500 Mio. EUR durch; zu diesem Zweck wurden neue Aktien bis zu 300 Mio. EUR ausgegeben und ein nachrangiger Kredit (Tier 2) bis zu 200 Mio. EUR vergeben. Mit der Kapitalerhöhung wollte die BPB ihre durch die Übernahme von Tercas belasteten Kapitalquoten stärken. 2.3.   Das italienische Einlagensicherungssystem und der FITD (37) Nach Maßgabe der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme anzuwenden war, darf ein Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem amtlich anerkannten Einlagensicherungssystem (13) angeschlossen ist. Nach Artikel 96 Absatz 1 TUB müssen italienische Banken einem in Italien errichteten und anerkannten Einlagensicherungssystem angeschlossen sein. Genossenschaftsbanken (banche di credito cooperativo) schließen sich dem Einlagensicherungssystem an, das in ihrem Bereich eingerichtet worden ist (14). (38) Zum Zeitpunkt der FITD-Unterstützungsmaßnahme gab es zwei italienische Einlagensicherungssysteme: a) den FITD, ein privatrechtlich organisiertes Konsortium mit Pflichtmitgliedschaft, das einzige in Italien etablierte und anerkannte Einlagensicherungssystem, das allen Banken außer Genossenschaftsbanken offenstand. Nach Artikel 2 der FITD-Satzung, die von der Banca d'Italia genehmigt wurde, treten italienische Banken mit Ausnahme von Genossenschaftsbanken dem Fonds bei. b) den Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo, ein gesetzliches Einlagensicherungssystem, das ausschließlich Genossenschaftsbanken offenstand, die zur Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungsfonds verpflichtet waren. (39) Nach Artikel 96a des TUB und Artikel 29 der FITD-Satzung konnte der FITD unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder unterstützen, die unter Sonderverwaltung standen. (40) Solche Maßnahmen wurden durch Beiträge der Mitgliedsbanken ex post finanziert. Nach den maßgeblichen Bestimmungen der FITD-Satzung (15) bemaß sich die Höhe der einzelnen Beiträge nach den gedeckten Einlagen der jeweiligen Bank. Die Beiträge wurden nicht direkt in der FITD-Bilanz, sondern auf separaten Konten für die jeweilige Unterstützungsmaßnahme verbucht. (41) Über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen entschieden die beiden Führungsgremien des FITD: a) der Verwaltungsrat (16), der mit absoluter Mehrheit der Mitglieder entschied, die in der beschlussfassenden Sitzung anwesend waren. Der Vorsitzende wurde von den Mitgliedern des Verwaltungsrates bestimmt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates bemaß sich nach der Höhe der gedeckten Einlagen der jeweiligen Bank. Dadurch wurden größere Einleger begünstigt, doch auch die Vertretung kleinerer Banken war sichergestellt (17). Dem damaligen Verwaltungsrat gehörten 23 ordentliche Mitglieder an. Die meisten von ihnen waren Vertreter der größten Mitgliedsbanken (18), mit jeweils zwei Vertretern von Unicredit, Intesa Sanpaolo und Monte dei Paschi di Siena. Der Vorsitzende der Associazione Bancaria Italiana (ABI) war ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates. b) der Exekutivausschuss (19), der mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschied, die in der beschlussfassenden Sitzung anwesend waren. Mitglieder waren der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Exekutivausschusses war, und sechs weitere Mitglieder des Verwaltungsrates. (42) Unterstützungsmaßnahmen in Form von Finanzierung und Garantien beschloss der Exekutivausschuss (20), während der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivausschusses über den Erwerb von Kapitalbeteiligungen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen entschied (21). 2.4.   Die geprüften Maßnahmen (43) Die von der Banca d’Italia am 7. Juli 2014 genehmigte Unterstützung des FITD umfasste folgende Maßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen des FITD“): a) Maßnahme 1: ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 265 Mio. EUR zur Deckung des negativen Eigenkapitals von Tercas. b) Maßnahme 2: eine Garantie in Höhe von 35 Mio. EUR (für bis zu drei Jahre) zur Deckung des mit bestimmten Forderungen von Tercas verbundenen Kreditrisikos. Diese Forderungen (zwei Kredite mit Tilgungsaufschub, die am 31. März 2015 fällig wurden) wurden bei Fälligkeit von den Schuldnern vollständig zurückgezahlt; damit lief die Garantie aus, ohne in Anspruch genommen worden zu sein. c) Maßnahme 3: eine Garantie bis zu 30 Mio. EUR zur Deckung zusätzlicher Kosten, die auf Steuerzahlungen im Rahmen von Maßnahme 1 anfallen. Mit diesen Steuerzahlungen wäre zu rechnen gewesen, wenn Maßnahme 1 nach italienischem Recht nicht als steuerbefreit gegolten hätte. Diese spezifische Steuerbefreiung der Unterstützungsmaßnahmen des FITD hätte nach Maßgabe der italienischen Rechtsvorschriften von der Europäischen Kommission genehmigt werden müssen (22). Der FITD zahlte den gesamten Betrag von 30 Mio. EUR an Tercas aus, bevor die Kommission über die Steuerbefreiung entschieden hatte. 2.5.   Beschluss (EU) 2016/1208 (44) In ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen des FITD rechtswidrige staatliche Beihilfe für Tercas darstellten, und ordnete die sofortige und wirksame Rückforderung dieser Beihilfe an. (45) Bei der Prüfung insbesondere der Zurechenbarkeit der Maßnahmen des FITD zu Italien erinnerte die Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208 daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Stardust Marine (23) klargestellt hatte, dass sich die Zurechenbarkeit einer von einer unabhängigen, nicht staatlichen Einrichtung beschlossenen Beihilfemaßnahme zum Staat aus einer Reihe von Indikatoren ableiten lässt, die sich aus den jeweiligen Umständen ergeben. Ein solcher Indikator wäre beispielsweise, dass die betreffende Einrichtung die Entscheidung, die eine vermutete staatliche Beihilfe betrifft, nicht treffen könnte, ohne behördliche Anweisungen oder Vorschriften zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Indikatoren für die Beurteilung, ob eine von einem öffentlichen Unternehmen beschlossene Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, maßgeblich sein (Erwägungsgründe 115 und 116 des Beschlusses (EU) 2016/1208). (46) Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass u. a. aus den folgenden Elementen in ihrer Gesamtheit abgeleitet werden könne, dass die Maßnahmen des FITD Italien zuzurechnen seien: a) Der FITD sei per Gesetz mit einem öffentlichen Auftrag betraut gewesen, nämlich dem Schutz von Sparguthaben und Einlegern, was sich in verschiedenen Formen von Maßnahmen niederschlug. Die TUB-Bestimmungen, die es dem FITD ermöglichten, die von Mitgliedsbanken stammenden Mittel, wie im vorliegenden Fall, für andere Arten von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, seien als Ausdruck dieses öffentlichen Auftrags zu verstehen (Erwägungsgründe 117 bis 121 des Beschlusses (EU) 2016/1208). Obgleich der FITD ein privatrechtlich organisiertes Konsortium sei, ließe sich allein dadurch nicht ausschließen, dass eine von einer solchen Einrichtung durchgeführte Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sein könnte. Die Eigenständigkeit, über die das Unternehmen grundsätzlich verfüge, verhindere in der Praxis nicht die Einmischung des Staates (Erwägungsgrund 122 des Beschlusses (EU) 2016/1208). Auf jeden Fall habe die Banca d'Italia nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und nach italienischem Recht die Befugnis und die Mittel gehabt, dafür zu sorgen, dass alle Maßnahmen, die der FITD als Einlagensicherungssystem nach Maßgabe des TUB durchführte, mit diesem öffentlichen Auftrag im Einklang standen und zum Schutz der Einleger beitrugen. Daher habe die Banca d’Italia jede Maßnahme des FITD genehmigen und prüfen müssen, ob sie mit dem öffentlichen Auftrag des FITD nach Maßgabe des TUB in Einklang stand (Erwägungsgründe 123 und 124 des Beschlusses (EU) 2016/1208). b) Das TUB habe der Banca d’Italia weitreichende Befugnisse in Bezug auf den FITD verliehen und die italienischen Behörden hätten über zahlreiche Befugnisse im Zusammenhang mit der Annahme von Maßnahmen wie den in Rede stehenden verfügt, die nur für unter Sonderverwaltung stehende Banken hätten gewährt werden können. Sie seien befugt gewesen, diese Maßnahmen auf Antrag eines Sonderverwalters (einer von der Banca d’Italia bestellten und beaufsichtigten Amtsperson) einzuleiten und sie in Anbetracht der Befugnis der Banca d’Italia, sie inhaltlich zu genehmigen, und der Anwesenheit von öffentlichen Behörden bei allen einschlägigen Beschlussfassungssitzungen, bei denen sie Bedenken äußern konnten, zu beeinflussen (Erwägungsgründe 127 bis 130 des Beschlusses (EU) 2016/1208). c) Die Befugnisse der italienischen Behörden seien im Rahmen der Annahme der in Rede stehenden Unterstützungsmaßnahmen wahrgenommen worden. Aus den von Italien vorgelegten einschlägigen Unterlagen sei hervorgegangen, dass die Banca d’Italia die Maßnahmen genehmigt habe, die der FITD unter Berücksichtigung der Interessen von Einlegern und Kunden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des TUB und somit im Einklang mit spezifischen nationalen ordnungspolitischen Vorschriften getroffen hat. Die Verhandlungen zwischen dem Sonderverwalter von Tercas und der BPB seien „in Koordination mit der“ Banca d’Italia geführt worden. Ferner habe die Banca d’Italia den FITD ersucht, sich um eine ausgewogene Vereinbarung mit der BPB zu bemühen (Erwägungsgrund 131 des Beschlusses (EU) 2016/1208). Vor dem Hintergrund dieser Elemente sowie derjenigen unter den Buchstaben a und b stellte die Kommission fest, dass Ziel und Zweck der in Rede stehenden Maßnahme im Detail durch den öffentlichen Auftrag des FITD im Rahmen des TUB festgelegt und im Wesentlichen von den Behörden kontrolliert worden seien (Erwägungsgrund 132 des Beschlusses (EU) 2016/1208). (47) Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass Inhalt, Ausrichtung und Ziel der in Rede stehenden Maßnahmen derart gestaltet gewesen seien, dass die oben genannten Elemente darlegten, dass eine fehlende Beteiligung der Behörden an der Annahme der Maßnahmen unwahrscheinlich war, und es genügend Anhaltspunkte dafür gäbe, dass diese Maßnahmen dem Staat zuzurechnen gewesen und mit öffentlichen Mitteln finanziert worden seien. Selbst wenn es grundsätzlich möglich gewesen wäre, dass einige der oben genannten Elemente für sich genommen nicht ausreichten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen waren, würden sie in ihrer Gesamtheit doch die Zurechenbarkeit der Maßnahmen zu Italien belegen (Erwägungsgründe 143, 144 und 145 des Beschlusses (EU) 2016/1208). 2.6.   Zusammenfassung der einschlägigen Gerichtsverfahren 2.6.1.   Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/1208 durch das Gericht: das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 (48) Mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 für nichtig, da die erste Voraussetzung für die Einstufung einer Beihilfe als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, nämlich dass diese Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werde, nicht erfüllt sei. (49) Insbesondere hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Maßnahmen des FITD zu Italien hat das Gericht nach Prüfung der von der Kommission angeführten Beweise festgestellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass die italienischen Behörden an der Annahme dieser Maßnahmen beteiligt gewesen sind oder dass sie dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuzurechnen sind (24). (50) Insbesondere hat das Gericht den Umfang des dem FITD übertragenen öffentlichen Auftrags und seine Eigenständigkeit bei der Annahme der Maßnahmen geprüft. (51) Das Gericht stellte fest, dass die Maßnahmen des FITD in erster Linie darauf abzielten, die privaten Interessen der dem FITD angehörenden Banken zu fördern, und dass dies, obgleich sich diese privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse überschneiden könnten, jedoch für sich genommen keinen Hinweis auf eine mögliche Beteiligung der Behörden an der Annahme einer Maßnahme geboten habe. (25) Das Gericht stellte ferner fest, dass mit den Maßnahmen des FITD, entgegen der Auffassung der Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2016/1208, kein durch italienisches Recht übertragener öffentlicher Auftrag umgesetzt worden sei. Der dem FITD als Einlagensicherungssystem übertragene öffentliche Auftrag habe ausschließlich in der Entschädigung der Einleger in Fällen bestanden, in denen eine dem FITD angehörende Bank einer Zwangsliquidation unterzogen wurde (26). (52) Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der FITD qua seiner Organisationsstruktur mit den italienischen Behörden verbunden gewesen sei, und dass die Kommission die Beteiligung der italienischen Behörden an der Annahme der in Rede stehenden Maßnahmen nicht nachgewiesen habe (27). (53) In diesem Zusammenhang stellte das Gericht erstens fest, dass die Genehmigung der vom FITD zugunsten von Tercas ergriffenen Maßnahmen durch die Banca d’Italia kein Indikator dafür gewesen sei, dass die in Rede stehenden Maßnahmen Italien zuzurechnen waren, da der Staat hier darauf beschränkt gewesen sei, im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Rechtsrahmen zu überwachen (28). Zweitens habe die Anwesenheit der Vertreter der Banca d’Italia bei den Sitzungen der Führungsgremien des FITD keinen hinreichenden Beweis dafür dargestellt, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien, da diese Vertreter lediglich Beobachter ohne Stimmrecht gewesen seien und nicht beratend tätig werde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.