Europäische Union

2006/187/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0187. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, wie folgt umzusetzen: 1. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt: Code des rumänischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahresmenge (hl) Anwendbarer Zollsatz (% des Meistbegünstigungszolls) ex ex 2204 10 ex ex 2204 21 ex ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 60 000 frei 2. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt. KN-Code Warenbezeichnung Jahresmenge (hl) Anwendbarer Zollsatz ex 2204 10 ex 2204 21 ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 345 000 frei 3. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits. 4. Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. 5. Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 4 entspricht. 6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 7. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. 8. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits. 9. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt auf Gemeinschaftsseite am 1. Januar 2005 in Kraft; auf rumänischer Seite tritt es am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Rumänien der Gemeinschaft den Abschluss seiner für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Adoptat la Bruxelles Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den În numele Guvernului României Por el Gobierno de Rumanía Za vládu Rumunska For regeringen for Rumænien Für die Regierung Rumäniens Rumeenia valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Ρουμανίας For the Government of Romania Pour le gouvernement de la Roumanie Per il Governo della Romania Rumānijas valdības vārdā Rumunijos Vyriausybės vardu Románia kormánya részéről Voor de regering van Roemenië W imieniu Rządu Rumunii Pelo Governo da Roménia Za vládu Rumunska Za Vlado Romunije Romanian hallituksen puolesta På Rumäniens regerings vägnar ANHANG „ANHANG TARIC-CODES Lfd. Nr. KN-Code TARIC-Code 09.7001 ex 2204 10 2204 10 19 91 2204 10 99 91 09.7003 ex 2204 21 2204 21 79 79 2204 21 79 80 2204 21 80 79 2204 21 80 80 2204 21 84 59 2204 21 84 70 2204 21 85 79 2204 21 85 80 2204 21 94 20 2204 21 98 20 2204 21 99 10 09.7005 ex 2204 29 2204 29 65 00 2204 29 75 10 2204 29 83 10 2204 29 83 80 2204 29 84 20 2204 29 94 20 2204 29 98 20 2204 29 99 10 09.7013 ex 2204 10 2204 10 19 91 2204 10 19 99 2204 10 99 91 2204 10 99 99 ex 2204 21 2204 21 79 79 2204 21 79 80 2204 21 80 79 2204 21 80 80 2204 21 84 59 2204 21 84 70 2204 21 85 79 2204 21 85 80 2204 21 94 20 2204 21 98 20 2204 21 99 10 ex 2204 29 2204 29 65 00 2204 29 75 10 2204 29 83 10 2204 29 83 80 2204 29 84 20 2204 29 94 20 2204 29 98 20 2204 29 99 10“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.