Europäische Union

2006/187/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95

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8.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 66/21 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 (2006/187/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Republik Bulgarien am 29. November 1993 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (1) geschlossen. (2) Die Europäische Gemeinschaft hat mit Rumänien am 26. November 1993 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (2) geschlossen (3) Gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates haben die Kommission und die beiden assoziierten Länder Verhandlungen über neue Handelszugeständnisse für bestimmte Weine abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sollten in Form von Zusatzprotokollen mit Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen in die Europa-Abkommen aufgenommen werden. (4) Bis die Zusatzprotokolle abgeschlossen und verabschiedet sind, sollten Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den beiden assoziierten Ländern über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine geschlossen werden, um die Ergebnisse der Verhandlungen über neue Zugeständnisse für bestimmte Weine umzusetzen. Die Zugeständnisse gemäß diesen beiden Abkommen sollten denen der geplanten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen entsprechen. Letztere werden bei ihrem Inkrafttreten die beiden Abkommen ersetzen. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien (3) sollte den beiden Abkommen entsprechend geändert werden. (6) Um die Durchführung verschiedener Vorschriften der beiden Abkommen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) genannten Verfahren zu erlassen. (7) Die beiden Abkommen sollten genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die beiden Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen. Artikel 5 Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Zölle bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der angegebenen Zollkontingente in folgender Höhe ausgesetzt: a) Weine mit Ursprung in Bulgarien: Lfd. Nr. KN Code (5) Warenbezeichnung (6) Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Jährliche Anhebung ab 1.1.2006 (hl) Kontingentszollsatz 09.7001 ex 2204 10 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt 4 000 200 frei 09.7003 ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 510 000 25 500 frei 09.7005 ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 195 000 0 frei b) Weine mit Ursprung in Rumänien: Lfd. Nr. KN Code (7) Warenbezeichnung (8) Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Kontingentszollsatz 09.7013 ex 2204 10 ex 2204 21 ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 345 000 frei (2)   Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für Weine, die mit einem ausgefüllten Dokument VI 1 oder Teildokument VI 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (*1) befördert werden. (*1)   ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).“ " 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005. Im Namen des Rates Der Präsident B. BRADSHAW (1)   ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 3. Zuletzt geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 7). (2)   ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 173. Zuletzt geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 15). (3)   ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 678/2001 (ABl. L 94 vom 4.4.2001, S. 1). (4)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1). (5)  Siehe TARIC-Codes in Anhang III. (6)  Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung. (7)  Siehe TARIC-Codes in Anhang III (8)  Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine A.   Schreiben der Gemeinschaft Herr …, ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 20. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 29. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Handelszugeständnisse für Wein. Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, ab 1. Januar 2005 wie folgt umzusetzen: 1. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt: Code des bulgarischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Anwendbarer Zollsatz ex ex 2204 10 ex ex 2204 21 ex ex 2204 29 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt Wein aus frischen Weintrauben 73 100 frei 2. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt: KN-Code Warenbezeichnung Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Jährliche Anhebung ab 1.1.2006 (hl) Anwendbarer Zollsatz ex 2204 10 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt 4 000 200 frei ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 510 000 25 500 frei ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 195 000 0 frei 3. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits. 4. Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. 5. Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummer 4 entspricht. 6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 7. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. 8. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits. 9. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den Съставено в Брюксел Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Европейската общност B.   Schreiben Bulgariens Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 20. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 29. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Handelszugeständnisse für Wein. Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, ab 1. Januar 2005 wie folgt umzusetzen: 1. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt: Code des bulgarischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Anwendbarer Zollsatz ex ex 2204 10 ex ex 2204 21 ex ex 2204 29 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt Wein aus frischen Weintrauben 73 100 frei 2. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt: KN-Code Warenbezeichnung Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Jährliche Anhebung ab 1.1.2006 (hl) Anwendbarer Zollsatz ex 2204 10 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt 4 000 200 frei ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 510 000 25 500 frei ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 195 000 0 frei 3. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits. 4. Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. 5. Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummer 4 entspricht. 6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 7. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. 8. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits. 9. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За правителството на Република България Por el Gobierno de la República de Bulgaria Za vládu Bulharské republiky For regeringen for Republikken Bulgarien Für die Regierung der Republik Bulgarien Bulgaaria Vabariigi Valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Βουλγαρίας For the Government of the Republic of Bulgaria Pour le gouvernement de la République de Bulgarie Per il Governo della Repubblica di Bulgaria Bulgārijas Republikas valdības vārdā Bulgarijos Vyriausybės vardu a Bolgár Köztársaság kormánya részéről Voor de regering van de Republiek Bulgarije W imieniu Rzadu Republiki Bulgarii Pelo Governo da República da Bulgária Za vládu Bulharskej republiky Za Vlado Republike Bolgarije Bulgarian tasavallan hallituksen puolesta På Republiken Bulgariens regerings vägnar ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine A.   Schreiben der Gemeinschaft Herr …, ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 22. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 26. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Handelszugeständnisse für Wein. Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und Rumänien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, wie folgt umzusetzen: 1. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt: Code des rumänischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahresmenge (hl) Anwendbarer Zollsatz (% des Meistbegünstigungszolls) ex ex 2204 10 ex ex 2204 21 ex ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 60 000 frei 2. Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt. KN-Code Warenbezeichnung Jahresmenge (hl) Anwendbarer Zollsatz ex 2204 10 ex 2204 21 ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 345 000 frei 3. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits. 4. Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. 5. Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 4 entspricht. 6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 7. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. 8. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits. 9. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt auf Gemeinschaftsseite am 1. Januar 2005 in Kraft; auf rumänischer Seite tritt es am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Rumänien der Gemeinschaft den Abschluss seiner für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den Adoptat la Bruxelles Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar pentru Comunitatea Europeană B.   Schreiben Rumäniens Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 22. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 26. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Handelszugeständnisse für Wein. Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und Rumänien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.