Europäische Union

2013/693/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.23600 — C 38/08 (ex NN 53/07) — Deutschland — Finanzierung des Flughafens München, Terminal 2 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5047) Text von Bedeutung für den EWR

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z-Mitteilung 2008 festgelegten Methode festgesetzt. (92) In der Referenzsatz-Mitteilung 2008 ist die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt, die anstelle der marktüblichen Sätze verwendet werden. Da es sich beim Referenzsatz der Kommission jedoch nur um einen Anhaltswert handelt, kann die Kommission, wenn ihr in einer bestimmten Sache andere Indikatoren für den Zinssatz vorliegen, den der Kreditnehmer auf dem Markt hätte erhalten können, ihre Bonitätsbewertung auf diese Indikatoren gründen. Kredit-Rating der T2-Betriebsgesellschaft (93) Um die Bedingungen der in Rede stehenden Darlehen mit den von Deutschland angegebenen Vergleichsgrößen vergleichen zu können, muss die Kommission zunächst die Bonität der T2-Betriebsgesellschaft prüfen. (94) Die Bonität der T2-Betriebsgesellschaft ist bisher von keiner Ratingagentur bewertet worden. Deutschland argumentiert jedoch, dass angesichts des zwischen der T2-Betriebsgesellschaft und LH und FMG in Bezug auf ihre Anteile geschlossenen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags das Rating der Muttergesellschaften berücksichtigt werden sollte. (95) Die Kommission hält fest, dass nach deutschem Recht die LH und die FMG für jedes Darlehen, das die T2-Gesellschaften in der Zeit, in der der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag bestand, weiterhin haften, selbst wenn der Vertrag anschließend gekündigt wurde. (96) Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Rating der T2-Betriebsgesellschaft mindestens dem geringeren der Ratings der Muttergesellschaften LH bzw. FMG entspricht. (97) Die Bonität der LH ist von Standard & Poor's und von Moody's bewertet worden. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen Nr. 17 und 20 (März 2005) wurde die LH von Standard&Poor's mit dem langfristigen Rating BBB bewertet, während Moody's LH mit Baa2 bewertete; somit haben die beiden Ratingagenturen das Unternehmen innerhalb derselben Ratingkategorie bewertet. (98) Die Bonität der FMG ist bisher von keiner Ratingagentur bewertet worden. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ratings laut der Referenzsatz-Mitteilung 2008 nicht von Ratingagenturen eingeholt werden müssen; Ratingsysteme, die von Banken zur Feststellung von Ausfallquoten verwendet werden, können ebenfalls akzeptiert werden. Aus dem Vertrag über einen syndizierten Kredit, der im September 2006, d. h. kurz nach der Gewährung der Darlehen Nr. 17 und 20, zwischen der FMG und 21 öffentlichen und privaten Banken geschlossen wurde, geht hervor, dass die Banken für die FMG ein Rating von mindestens […] zugrunde legten. (99) Angesichts der vorstehenden in den Erwägungsgründen 94 bis 98 genannten Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die T2-Betriebsgesellschaft mindestens mit dem Rating der LH, d. h. mindestens mit dem Rating […], einzustufen ist. Benchmarking der Bedingungen der Darlehen Nr. 17 und 20 mit den von Deutschland angegebenen Vergleichsgrößen (100) Die Kommission stellt fest, dass der im Jahr 2006 geschlossene Vertrag über einen syndizierten Kredit für die FMG nicht als Vergleichsgröße für die in Rede stehenden Darlehen verwendet werden kann, da das Rating der T2-Betriebsgesellschaft unter Umständen niedriger sein könnte als das Rating der FMG. Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Darlehen Nr. 17 und 20 im Jahr 2003 vereinbart, während der Vertrag über den syndizierten Kredit in einem anderen Jahr geschlossen wurde. (101) Was die anderen von Deutschland angeführten Vergleichsunternehmen, d. h. Deutsche Telekom AG, Bayer AG, Volkswagen AG und Deutsche Börse AG, betrifft, so stellt die Kommission fest, dass sie nur eine kleine Stichprobe bilden. Zudem hat nur die Deutsche Telekom AG, die von Standard & Poor's mit dem langfristigen Rating BBB+ und von Moody's mit dem langfristigen Rating Baa1 bewertet wurde, ein mit dem Rating der T2-Betriebsgesellschaft vergleichbares Rating. Ferner ist festzuhalten, dass die Finanzierungsbedingungen der Deutschen Telekom AG im Oktober 2000, d. h. zu einem völlig anderen Zeitpunkt festgelegt wurden als die Bedingungen der in Rede stehenden Darlehen. (102) Aus den vorstehenden in den Erwägungsgründen 100 und 101 genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Deutschland kein angemessenes Markt-Benchmarking durchgeführt hat, um die Bedingungen der Darlehen Nr. 17 und 20 zu rechtfertigen. Benchmarking der Bedingungen der Darlehen Nr. 17 und 20 mit Marktanhaltswerten auf der Grundlage von Credit Default Swap Spreads (CDS-Spreads) (103) Um zu prüfen, ob die Darlehen Nr. 17 und 20 zu Marktbedingungen gewährt wurden, hat die Kommission ferner ein Benchmarking mit Marktanhaltswerten auf der Grundlage von Credit Default Swap Spreads (CDS-Spreads) durchgeführt. (104) Im Einklang mit der Methode, die der Referenzsatz-Mitteilung 2008 zugrunde liegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Darlehenszinsen als den Marktbedingungen entsprechend betrachtet werden können, wenn die Darlehen zu einem Zinssatz gewährt werden, der mindestens einem nach folgender Formel berechneten Benchmarkzinssatz entspricht: (105) Der Basiszinssatz entspricht den Kosten der Banken für die Bereitstellung von Liquidität (Finanzierungskosten). Bei Festzinsfinanzierungen (d. h., der Zinssatz wird für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgesetzt) ist der Basiszinssatz auf der Grundlage von Swap-Sätzen (26) zu ermitteln, die in Laufzeit und Währung der jeweiligen Verbindlichkeit entsprechen. Die Risikomarge stellt die Vergütung des Kreditgebers für die mit der jeweiligen Finanzierung verbundenen Risiken, insbesondere das Kreditrisiko, dar. Die Risikomarge kann aus einer angemessenen Stichprobe von CDS-Spreads (27) abgeleitet werden, die sich auf Referenzeinheiten (z. B. Unternehmensanleihen) beziehen, deren Rating mit dem der Darlehen für die T2-Betriebsgesellschaft vergleichbar ist. Schließlich scheint es angemessen, 10 bis 20 bps als Näherungswert für die Bankgebühren, die die Unternehmen in der Regel zu zahlen haben, hinzuzufügen (28). (106) Bei der Feststellung der relevanten Laufzeit der in Rede stehenden Darlehen ist die Tilgung der Darlehen zu berücksichtigen. Die Kommission hat zu diesem Zweck die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der Darlehen berechnet, die die durchschnittliche Zahl der Jahre angibt, die der einzelne Euro geschuldet wird. Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit von Darlehen Nr. 17 wurde mit […] Jahren und die gewichtete durchschnittliche Laufzeit von Darlehen Nr. 20 mit […] Jahren berechnet. (107) Da die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens Nr. 17 […] Jahre beträgt (und keine Swap-Sätze für diese Laufzeit verfügbar sind), hat die Kommission für die Ermittlung des Basiszinssatzes dieses Darlehens den EUR-Swap-Satz für Laufzeiten von zwei Jahren (29) als Anhaltswert verwendet. Für Darlehen Nr. 20 wird der EUR-Swap-Satz für Laufzeiten von fünf Jahren (30) als engster Näherungswert für seine gewichtete durchschnittliche Laufzeit von […] Jahren verwendet. Beide Swap-Sätze stammen von Bloomberg und beziehen sich auf den Tag, an dem die Darlehen ausgereicht wurden (23. März 2005). Der entsprechende Swap-Satz liegt bei 2,73 % für Darlehen Nr. 17 und bei 3,28 % für Darlehen Nr. 20 (31). (108) Was die Marge betrifft, so stellt die Kommission fest, dass beide in Rede stehenden Darlehen hoch besichert sind (32). Der Grad der Besicherung der Darlehen lag zum 31. Dezember 2003 bei […] % (der Wert der Vermögenswerte betrug zum 31. Dezember 2003 […] EUR und der Wert der entsprechenden Verbindlichkeiten […] EUR). In der Praxis wird das Rating des in Rede stehenden Schuldtitels (das „Emissionsrating“) gegenüber dem Emittentenrating um eine Unterkategorie hinaufgestuft (33). Dementsprechend sollte das Rating der T2-Betriebsgesellschaft für die in Rede stehenden Darlehen um eine Unterkategorie auf ein Rating von (mindestens) […] hochgestuft werden. (109) Auf der Grundlage der Bloomberg-Daten hat die Kommission Stichproben von Referenzeinheiten mit einem Rating von […] aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme des Regierungs- und des Finanzsektors erstellt. Die Stichprobe für Darlehen Nr. 17 (auf der Grundlage von Dreijahres-CDS-Sätzen (34)) umfasst 29 Referenzeinheiten; die Stichprobe für Darlehen Nr. 20 (auf der Grundlage von Fünfjahres-CDS-Sätzen) umfasst 38 Unternehmen. Die am Tag der Darlehensgewährung festgestellten medianen CDS-Spreads betragen 19 bps für eine Laufzeit von drei Jahren (35) und 28 bps für eine Laufzeit von fünf Jahren (36). (110) Aus diesem Ansatz ergibt sich ein Benchmarkzinssatz von 3,12 % (37) für Darlehen Nr. 17 und von 3,76 % (38) für Darlehen Nr. 20. Die Zinssätze der Darlehen Nr. 17 und 20 liegen über diesen berechneten Benchmarkzinssätzen (Darlehen Nr. 17: […] und Darlehen Nr. 20: […]), was nach Auffassung der Kommission darauf schließen lässt, dass die Darlehen in der Tat den Marktbedingungen entsprachen. (111) Im Rahmen einer weiteren Prüfung hat die Kommission angesichts der engen Beziehung zwischen der LH und der T2-Betriebsgesellschaft die Höhe der auf die LH selbst gehandelten CDS-Spreads betrachtet. Der Dreijahres (39) -CDS-Satz für die LH lag am Tag der Ausreichung von Darlehen Nr. 17 bei […] bps. Der Fünfjahres-CDS-Satz für die LH betrug […] bps. Um der hohen Besicherung der Darlehen Nr. 17 und Nr. 20 Rechnung zu tragen, müssen die ermittelten CDS-Sätze nach unten korrigiert werden. Bei Anwendung eines Multiplikationsfaktors von 2/3 (40) ergibt sich aus dem vorstehenden Ansatz ein Benchmarkzinssatz von […] % für Darlehen Nr. 17 und von […] % für Darlehen Nr. 20. Ferner bietet dieser Ansatz einen weiteren Hinweis darauf, dass die Risikomargen für die Darlehensbedingungen den Marktbedingungen entsprachen. (112) Angesichts der vorstehenden Erwägungen (Erwägungsgrund 103 - 111) stellt die Kommission fest, dass die Darlehen Nr. 17 und 20 zu über den berechneten Benchmarksätzen liegenden Zinssätzen gewährt wurden und daher als den Marktbedingungen entsprechend betrachtet werden können. Prüfung der Bedingungen der Darlehen Nr. 17 und 20 nach der Referenzsatz-Mitteilung 2008 (113) Da Deutschland keine Marktbenchmark bereitgestellt hat, wird die Kommission die Bedingungen der Darlehen Nr. 17 und 20 auch auf der Grundlage der Referenzsatz-Mitteilung 2008 prüfen. In der genannten Mitteilung ist die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt, die anstelle der marktüblichen Sätze verwendet werden. (114) Die Referenzsätze werden auf der Grundlage eines Basissatzes (Interbanken-Angebotssatz für ein Jahr; 1-Jahres-IBOR) berechnet, der um entsprechende Risikomargen zu erhöhen ist. Die Margen betragen je nach Bonität des Unternehmens und der gebotenen Sicherheiten 60 bis 1 000 bps. Unter normalen Umständen wird der Basissatz um 100 bps erhöht, sofern es sich um Darlehen an Unternehmen mit zufriedenstellendem Rating und hoher Besicherung oder um Unternehmen mit gutem Rating und normaler Besicherung oder um Unternehmen mit sehr gutem Rating ohne Besicherung handelt. (115) Im vorliegenden Fall ist der Basissatz als Dreimonatsdurchschnitt der 1-Jahres-EURIBOR (41) -Sätze für September bis November des Vorjahres (2004) definiert. Für die in Rede stehenden Darlehen kann für den anwendbaren Basissatz ein Näherungswert von 2,34 % angegeben werden. (116) Die Risikomarge ist vom Rating des in Rede stehenden Unternehmens und den gestellten Sicherheiten abhängig. Wie in Erwägungsgrund 99 festgestellt, entspricht das Rating der T2-Betriebsgesellschaft mindestens […]. (117) Die Kommission stellt ferner fest, dass die in Rede stehenden Darlehen hoch besichert sind (d. h. Verlustquote bei Ausfall (LGD) von unter 30 %), insbesondere durch […] (42). Die LGD von unter 30 % gründet sich auf die Höhe der verpfändeten Forderungen und Vermögenswerte. Die Kommission stellt fest, dass die LGD für ein […] besichertes Darlehen in der Regel bei rund 35 % liegt (43). Zudem wird das in Rede stehende Darlehen durch […] besichert, und der Grad der Besicherung des Darlehens beträgt […]. (118) Die Referenzsatz-Mitteilung 2008 sieht für Darlehensnehmer mit einem Rating von mindestens […] bei einer hohen Besicherung des Darlehens eine Risikomarge von mindestens […] bps vor. Nach Addition des Basissatzes von 2,34 % und der Risikomarge von […] bps ergibt sich ein Zinssatz von […] %. (119) Die Kommission stellt fest, dass der Zinssatz des Darlehens Nr. 17 auf […] und der des Darlehens Nr. 20 auf […] festgesetzt ist. Folglich liegen die Zinsen beider Darlehen über dem Referenzsatz der Kommission. 6.1.3.   Schlussfolgerung (120) Die Kommission kann den Schluss ziehen, dass die Darlehen Nr. 17 und 20 zu Marktbedingungen gewährt wurden. Da kein wirtschaftlicher Vorteil festgestellt wurde, ist es nicht erforderlich zu klären, ob die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. (121) Da die kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Darlehen Nr. 17 und 20 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. 6.2.   DER GRUNDSTÜCKNUTZUNGSVERTRAG ZWISCHEN FMG UND IMMO T2 6.2.1.   Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (122) Wie in den Erwägungsgründen 74-81 dargelegt, war bis zum 12. Dezember 2000 nicht klar, wie der Betrieb und der Bau von Flughafeninfrastruktur für beihilferechtliche Zwecke einzustufen waren. Wenngleich im Sektor allmählich Wettbewerb aufkam, betrachteten die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten als hoheitliche Aufgabe und nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten. (123) In Bezug auf den Grundstücknutzungsvertrag zwischen FMG und Immo T2 stellte Deutschland im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens klar, dass die Bedingungen für die Nutzung der Grundstücke Nr. 4935/3 und 4881 in dem am 30. März 2000 geschlossenen Grundstücknutzungsvertrag unwiderruflich vereinbart worden waren. (124) Die Kommission stellt fest, dass die Bedingungen für die Nutzung der Grundstücke Nr. 4935/3 und 4881 vor dem Urteil Aéroports de Paris (d. h. vor dem 12. Dezember 2000) unwiderruflich festgelegt wurden. Selbst wenn diese Maßnahme einen Vorteil umfassen sollte, ist die Kommission aus den in Abschnitt 6.1.1 dargelegten Gründen folglich nicht befugt, diese Maßnahme nach den beihilferechtlichen Vorschriften zu prüfen und in Frage zu stellen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (125) Nach alledem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht befugt ist, die Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 21 und 23 nach den beihilferechtlichen Vorschriften zu prüfen und in Frage zu stellen. (126) In Bezug auf die Darlehen Nr. 17 und 20 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese zu Marktbedingungen gewährt wurden. Da die kumulativen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Darlehen Nr. 17 und 20 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. (127) In Bezug auf die Bedingungen für die Nutzung der Grundstücke Nr. 4935/3 und 4881 vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie nicht befugt ist, den Grundstücksnutzungsvertrag nach den beihilferechtlichen Vorschriften zu prüfen und in Frage zu stellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Darlehen Nr. 17 und 20, die der FM Terminal 2 Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH und der Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH im Rahmen des Darlehensvertrags vom Juli 2003 in Höhe von insgesamt […] EUR von der KfW Bankengruppe, der Bayerischen Landesbank und der LfA Förderbank Bayern gewährt wurden, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Oktober 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in dieser Verordnung durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 5 vom 10.1.2009, S. 4. (3)  Diese Klage wurde als Rechtssache T-423/07 Ryanair/Kommission registriert (ABl. C 8 vom 12.1.2008, S. 28). (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Rechtssache T-423/07 Ryanair/Kommission, 2011 (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht). (6)  Die FMG ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in staatlichem Eigentum, die den Flughafen München betreibt. Anteilseigner sind der Freistaat Bayern (51 %), die Bundesrepublik Deutschland (26 %) sowie die Stadt München (23 %). (7)  LH ist ein weltweit tätiges, seit 1966 an der deutschen Börse notiertes und seit 1997 vollständig privatisiertes Luftfahrtunternehmen. (*1)  Vertrauliche Informationen. (8)  KfW Bankengruppe (nachstehend „KfW“) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts zur Entwicklungsförderung in unterschiedlichen Bereichen, zum Beispiel KMU, Umweltschutz und Infrastruktur. Sie befindet sich im Besitz der Bundes (80 %) und der Länder (20 %). Die KfW refinanziert ihr Darlehensgeschäft auf den internationalen Kapitalmärkten. (9)  Die Bayerische Landesbank (nachstehend „BayernLB“) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Darlehensverträge stand sie bereits mittelbar über die BayernLB Holding AG im gemeinschaftlichen Eigentum des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern mit einem Anteil von jeweils 50 %. Zurzeit hält der Freistaat Bayern einen Anteil von 94 % an der BayernLB Holding; die verbleibenden 6 % stehen im Eigentum des Sparkassenverbands Bayern. (10)  Die LfA Förderbank Bayern (nachstehend „LfA“) ist eine auf die Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (einschließlich der lokalen Infrastruktur) in Bayern spezialisierte Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie steht im alleinigen Eigentum des Freistaates Bayern. (11)  Schreiben vom 17.3.2005. (12)   ABl. C 88 vom 12.4.2005, S. 5. (13)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (14)  Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, Slg. 2000, II-3929) (nachstehend: Urteil Aéroports de Paris), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01P, Slg. 2002, I-9297) (nachstehend: Rechtsmittelurteil Aéroports de Paris). (15)  Diese Ratingkategorie kennzeichnet einen Schuldner mit einer ausreichenden Fähigkeit, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass ungünstige geschäftliche und wirtschaftliche Entwicklungen die Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen. (16)  Diese Ratingkategorie kennzeichnet einen Schuldner, der über gute Fähigkeiten verfügt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, der jedoch stärker von den Folgen ungünstiger geschäftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen abhängig ist als Schuldner der besser bewerteten Kategorien. (17)  Diese Ratingkategorie kennzeichnet einen Schuldner mit sehr guten Fähigkeiten, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. (18)  […] (19)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (20)  Mitteilung über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (21)  Rechtsmittelurteil Aéroports de Paris, Randnr. 75 mit weiteren Verweisen (22)  Urteil vom 24. März 2011, Flughafen Leipzig/Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission (Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, I-00000, insbesondere die Randnummern 105 und 106). (23)  Siehe insbesondere die Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 in der Sache C 29/08 Flughafen Frankfurt Hahn – Mögliche staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens und die Vereinbarung mit Ryanair (ABl. C 12 vom 17. Januar 2009, Seite 6), Erwägungsgründe 204-208; den Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 in der Sache C 76/2002 Flughafen Charleroi – Mögliche Beihilfe zugunsten des Flughafens und zugunsten von Ryanair (ABl. C 248 vom 17. August 2012, Seite 1). (24)  Urteil Flughafen Leipzig/Halle , insbesondere Randnummer 106. (25)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13. November 1993, S. 3, Randnr. 11). Diese Mitteilung bezieht sich auf die verarbeitende Industrie, gilt aber entsprechend auch für andere Wirtschaftszweige. Siehe Urteil vom 30. April 1998, Cityflyer/Kommission (T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51). (26)  Der Swap-Satz entspricht der Inter-Bank Offered Rate (IBOR), allerdings mit längerer Laufzeit. Er wird auf den Finanzmärkten als Benchmarkzinssatz für die Festsetzung des Finanzierungszinssatzes verwendet. (27)  Ein Credit Default Swap (CDS) ist ein (handelbarer) Kreditderivatekontrakt, der zwischen einem Sicherungsgeber und einem Sicherungsnehmer geschlossen wird, und mit dem das Kreditrisiko einer zugrunde liegenden Referenzeinheit vom Sicherungsnehmer auf den Sicherungsgeber übertragen wird. Der Sicherungsnehmer zahlt bis zur Fälligkeit des CDS-Vertrags oder (falls die folgende Bedingung zuerst erfüllt ist) bis zum Eintritt eines sich auf die zugrunde liegende Referenzeinheit beziehenden im Voraus festgelegten Kreditereignisses in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Prämie an den Sicherungsgeber. Diese vom Sicherungsnehmer in regelmäßigen zeitlichen Abständen entrichtete Prämie (ausgedrückt als Prozentsatz oder in Basispunkten des gesicherten Betrags, der „Nominalwert“) wird als CDS-Spread bezeichnet. CDS-Spreads können als adäquater Anhaltswert für den Preis des Kreditrisikos verwendet werden. (28)  Vgl. z. B. Oxera, Estimating the cost of capital for Dutch water companies, 2011 (S. 3) oder die Bloomberg-Daten zu den Zeichnungsgebühren bei der Anleihenemission. Im Folgenden wird im Hinblick auf eine konservative Schätzung eine Gebühr von 20 Basispunkten zugrunde gelegt. (29)  Bloomberg-Code EUSA2. (30)  Bloomberg-Code EUSA5. (31)   Quelle: Bloomberg. (32)  Vgl. die Erwägungsgründe 24, 25 und 44. (33)  Vgl. etwa Moody's, Updated Summary Guidance for Notching Bonds, Preferred Stocks and Hybrid Securities of Corporate Issuers (Februar 2007). (34)  Der CDS-Spread für Darlehen Nr. 17 sollte grundsätzlich der durchschnittlichen gewichteten Laufzeit des Darlehens von […] Jahren (auf zwei Jahre angenähert) entsprechen. Für die Zeit der Gewährung des Darlehens stehen jedoch keine CDS-Daten für Fälligkeiten von zwei Jahren zur Verfügung. Aus diesem Grunde sind CDS-Spreads mit der Laufzeit des Darlehens (drei Jahre) berücksichtigt worden. Aus diesem Ansatz ergibt sich eine Obergrenze. (35)  Quelle: Bloomberg. Quartilabstand (d. h. der Abstand zwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.