Europäische Union

2013/693/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.23600 — C 38/08 (ex NN 53/07) — Deutschland — Finanzierung des Flughafens München, Terminal 2 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5047) Text von Bedeutung für den EWR

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29.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 319/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.23600 — C 38/08 (ex NN 53/07) — Deutschland Finanzierung des Flughafens München, Terminal 2 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5047) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/693/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 3. November 2005 erhob Ryanair Ltd. (nachstehend „Beschwerdeführer“ oder „Ryanair“) eine Beschwerde in Bezug auf die Finanzierung des Baus von Terminal 2 des Flughafens München sowie die Verträge über dessen exklusive Nutzung zwischen der Deutschen Lufthansa AG (nachstehend „LH“) und der Flughafen München GmbH (nachstehend „FMG“). Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass die Bereitstellung von Finanzmitteln für den Bau von Terminal 2 durch die FMG-Gesellschafter (staatliche Stellen) nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers stünden und dass die Exklusivrechte der LH und ihrer Partner innerhalb der Star Alliance zur Nutzung von Terminal 2 in den letzten beiden Jahren zu finanziellen Verlusten der FMG von über 100 Mio. EUR geführt hätten. Unter Berufung auf diese Gründe machte Ryanair geltend, dass die betreffenden Maßnahmen eine rechtswidrige, mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, durch die der LH wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 18. November 2005, 31. Juli 2006, 6. Juni 2007 und 3. Oktober 2007 um Auskünfte im Zusammenhang mit der Beschwerde ersucht. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 18. Januar 2006, 8. August 2006, 28. August 2007, 17. September 2007, 21. September 2007, 29. November 2007 und 13. Februar 2008. Am 10. Oktober 2007 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission und Deutschland statt. (3) Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer nach Artikel 265 Absatz 2 AEUV formell beanstandet, dass es die Kommission unterlassen habe, auf seine Beschwerde hin tätig zu werden. Am 15. November 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage ein (3). (4) Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihren Beschluss, in Bezug auf die Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 20, 21 und 23, die der FM Terminal 2 Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH und der Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH von der KfW Bankengruppe, der Bayerischen Landesbank und der LfA Förderbank Bayern (nachstehend „LfA“) gewährt wurden, sowie in Bezug auf die von der FM Terminal 2 Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH an die FMG gezahlte Pacht für die Zurverfügungstellung des Grundstücks am Münchener Flughafen ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (nachstehend „Eröffnungsbeschluss“). (5) Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 beantragte Deutschland eine Verlängerung der Erwiderungsfrist, die von der Kommission gewährt wurde. Auf Ersuchen Deutschlands fand am 12. September 2008 ein Treffen statt. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme am 6. November 2008. (6) Am 12. November 2008 wurde eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses angenommen. (7) Der Eröffnungsbeschluss wurde am 10. Januar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. (8) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von Ryanair. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 leitete sie diese Stellungnahme an Deutschland weiter. Deutschland erhielt Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern. Am 1. April 2009 beantragte Deutschland eine Verlängerung der Erwiderungsfrist, die von der Kommission gewährt wurde. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme am 30. April 2009. (9) Am 19. Mai 2011 erließ das Gericht sein Urteil über die von Ryanair eingereichte Untätigkeitsklage (5). (10) Mit Schreiben vom 30. April 2012 forderte die Kommission weitere Auskünfte zu den Darlehen Nr. 17 und Nr. 20 an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 30. Mai 2012. (11) Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 ersuchte die Kommission um weitere Informationen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 16. August 2012. 2.   BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS UND GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS 2.1.   HINTERGRUND DER PRÜFUNG (12) Da schon wenige Jahre nach Aufnahme des Betriebs im Jahr 1992 deutlich wurde, dass der Flughafen München wegen des Anstiegs des Passagierverkehrsvolumens seine Kapazitätsgrenze eher als erwartet erreichen würde, wurde der Bau eines zweiten Terminals am Flughafen München beschlossen. Am 15. Juli 1998 unterzeichneten FMG (6) und LH (7) ein „Memorandum of Understanding (gemeinsame Absichtserklärung) über den Bau und Betrieb von Terminal 2 (der neue Terminal am Flughafen München). (13) Wie in dem Memorandum of Understanding vorgesehen, gründeten FMG und LH für den Bau und Betrieb des Terminals verantwortliche, in gemeinsamem Eigentum stehende Unternehmen (nachstehend „T2-Gesellschaften“): a) FM Terminal 2 Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH (nachstehend „Immo T2“): eine Immobilienholdinggesellschaft. Die Anteile werden von FMG und LH im Verhältnis 60:40 gehalten. Immo T2 war für den Bau des Terminals 2 zuständig und vermietet das Terminal 2-Gebäude im Rahmen eines langfristigen Mietvertrags an die Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH. b) Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH (nachstehend „T2-Betriebsgesellschaft“): zuständig für den Betrieb und das Management des Terminals 2. Die Anteile an der T2-Betriebsgesellschaft werden von FMG und LH ebenfalls im Verhältnis 60:40 gehalten. (14) Gemäß dem Memorandum of Understanding werden die Risiken der T2-Gesellschaften entsprechend dem Anteilsverhältnis von FMG und LH getragen. FMG und LH haben Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge mit den T2-Gesellschaften abgeschlossen. FMG und LH kommen entsprechend ihrem Anteilsverhältnis (60:40) für Verluste auf. Nach deutschem Recht haften FMG und LH somit für alle von den T2-Gesellschaften während der Geltung der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge eingegangenen Verpflichtungen. Für Verpflichtungen, die vor dem Ende der Geltung dieser Verträge eingegangen wurden, besteht diese Haftung auch danach. (15) Die Investitionskosten für den Bau von Terminal 2 am Flughafen München beliefen sich auf insgesamt etwa […] (*1) EUR. Die T2-Gesellschaften haben das Projekt teilweise mit Eigenkapital (Kapitalzuführungen von FMG und LH) und teilweise über Darlehen finanziert. Drei deutsche staatliche Banken (KfW Bankengruppe (8), Bayerische Landesbank (9) und LfA Förderbank Bayern (10)) haben den T2-Gesellschaften langfristige Darlehen in Höhe von insgesamt […] EUR für die Finanzierung des Projekts Terminal 2 gewährt. Beide T2-Gesellschaften sind Vertragspartner sämtlicher Darlehensverträge. 2.2.   UMFANG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS UND DIE GEPRÜFTEN MASSNAHMEN (16) In ihrem Eröffnungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalinvestitionen der FMG und der LH und die exklusive Nutzung des Terminals 2 durch die LH keine staatlichen Beihilfen darstellen. (17) In Bezug auf die den T2-Gesellschaften von der KfW, der BayernLB und der LfA für den Bau von Terminal 2 gewährten Darlehen war die Kommission der Auffassung, dass die Darlehen Nr. 2, 3, 4, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19 und 22 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (18) Im Eröffnungsbeschluss wurden folgende Fragen aufgeworfen: 1) Sind die den T2-Gesellschaften gewährten Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 20, 21 und 23 und der Nutzungsvertrag für die Grundstücke Nr. 4935/3 und 4881 dem Staat zuzurechnen? 2) Wurden die Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 20, 21 und 23 an die T2-Gesellschaften zu Marktbedingungen gewährt? Dies würde bedeuten, dass sie keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielten. Falls diese Frage zu verneinen ist, ob eine solche staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 3) Entspricht die von Immo T2 an die FMG gezahlte Pacht, dafür dass die FMG der Immo T2 das Recht einräumt, die Grundstücke Nr. 4935/3 und 4881 mit einer Gesamtfläche von ca. 170 000 m2 zu nutzen und dort den Terminal 2 zu bauen, den Marktpreisen? 2.2.1.   Darlehen an die T2-Gesellschaften (19) Nur die im Eröffnungsbeschluss genannten von der KfW und der BayernLB gewährten Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 20, 21 und 23 sind im Rahmen dieses Beschlusses relevant. (20) Die Zinssätze für alle in Erwägungsgrund 19 genannten Darlehen wurden in den entsprechenden Darlehensverträgen festgelegt. Der Basissatz wurde anhand des laufzeitabhängigen Interbankensatzes bestimmt, der am Tage der Zinssatzfestsetzung um 11 Uhr (Ortszeit München bzw. Frankfurt) im Reuters-Informationssystem auf Seite DGZF veröffentlicht wurde (Renditen der langfristigen öffentlichen Pfandbriefe der DekaBank). Die Risikomargen wurden in den entsprechenden Darlehensverträgen festgelegt. (21) Die Darlehen Nr. 5, 6 und 7 wurden im Rahmen des KfW-Infrastrukturprogramms entsprechend dem Darlehensvertrag vom […] zur Förderung der Bereitstellung der Infrastruktur unter dem Gesichtspunkt der regionalen und wirtschaftlichen Entwicklung gewährt. Die Zinssätze für die Darlehen Nr. 5, 6 und 7 wurden für 10 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist für diese Darlehen (2009 bis 2011) werden die Zinssätze an den veröffentlichten Referenzzinssatz der Kommission angepasst. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Risikomarge bleibt unverändert. (22) Nach einem Darlehensvertrag vom 13. September 2000 gelten für die Darlehen Nr. 1, 9, 10, 16, 21 und 23 die folgenden Risikomargen (in Basispunkten, nachstehend „bps“), die für die gesamte Gültigkeitsdauer des Darlehensvertrags festgelegt wurden: a) BayernLB: […] b) KfW: […] (23) Im Juli 2003 schlossen die BayernLB und die KfW zusätzlich zu dem Darlehensvertrag vom 13. September 2000 einen weiteren Darlehensvertrag ab, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf von Terminal 2 infolge der gestiegenen Baukosten zu decken. Der Basissatz wurde anhand des laufzeitabhängigen Interbankensatzes bestimmt, der am Tage der Zinssatzfestsetzung um 11 Uhr (Ortszeit München bzw. Frankfurt) im Reuters-Informationssystem auf Seite DGZF veröffentlicht wurde (Renditen der langfristigen öffentlichen Pfandbriefe der DekaBank). Auf der Grundlage dieser Änderung wurden die Zinsmargen für die Darlehen Nr. 17 und 20 auf […] festgesetzt (11). (24) Die T2-Gesellschaften stellten für die Darlehen und Kreditfazilitäten folgende Sicherheiten: (a) […]; (b) […]; (c) […] (d) […] (25) Daneben behielten sich die Banken das Recht vor, die Darlehensverträge zu kündigen, wenn: (a) die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge zwischen den T2-Gesellschaften und ihren Gesellschaftern (FMG und LH) aufgegeben oder zum Nachteil der Banken geändert werden; (b) der Freistaat Bayern, Deutschland und die Stadt München (einzeln oder gemeinsam) die absolute Mehrheit am Eigenkapital und/oder den Stimmrechten der FMG verlieren oder (c) die Beteiligung und/oder die Stimmrechte des Freistaates Bayern an der FMG auf 25 % oder weniger zurückgehen. (26) In Anbetracht der in Erwägungsgründen 20 bis 25 angeführten Tatsachen hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Konditionen, zu denen die Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 20, 21 und 23 den T2-Gesellschaften von den öffentlichen Förderbanken KfW und LfA und der staatlichen BayernLB gewährt wurden, unter normalen Marktbedingungen hätten erzielt werden können. Dieses Ergebnis stützte sich hauptsächlich auf die Tatsache, dass die für diese Darlehen berechneten Zinssätze unter den sich aus der Anwendung der Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 15 Mitgliedstaaten anwendbar vom 1. Januar 2005 sowie historische Rückforderungszinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze anwendbar vom 1. August 1997 (12) (nachstehend „Mitteilung der Kommission von 2005“) ergebenden Referenzsätzen zu liegen schienen. (27) Die Mitteilung der Kommission von 2005 wurde durch die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 (13) (nachstehend „Referenzsatz-Mitteilung 2008“) ersetzt. Nach der Referenzsatz-Mitteilung 2008 wurde bei der Festsetzung der Risikomargen dem Rating (Kreditwürdigkeit) der betreffenden Unternehmen und den vorhandenen Sicherheiten Rechnung getragen. Die Kommission war der Ansicht, dass das Rating der Muttergesellschaften FMG und LH für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist. In ihrer vorläufigen Würdigung erklärte die Kommission, dass die Zinssätze für die Darlehen in Anbetracht der Ratings der beiden Unternehmen unter den sich aus der Anwendung der Referenzsatz-Mitteilung 2008 ergebenden Zinssätzen zu liegen schienen. (28) Die Konditionen, zu denen die Darlehen Nr. 1, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 20, 21 und 23 gewährt wurden, schienen somit günstiger zu sein als der Anhaltswert, der von der Kommission in Anwendung der Referenzsatz-Mitteilung 2008 für den Marktzins ermittelt wurde. (29) Des Weiteren brachte die Kommission ihre Zweifel zum Ausdruck, was die Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahmen an den Staat angeht. Für die von der BayernLB und der LfA gewährten Darlehen scheint die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht erforderlich gewesen zu sein. 2.2.2.   Grundstücknutzungsvertrag zwischen FMG und Immo T2 (30) FMG und Immo T2 schlossen am 30. März 2000 einen Vertrag, mit dem die FMG Immo T2 das Recht übertrug, die Grundstücke Nr. 4935/3 und 4881 mit einer Gesamtfläche von etwa 170 000 m2 zu nutzen und dort den Terminal T2 zu bauen. (31) Als Gegenleistung zahlt Immo T2 jährlich […] zuzüglich MwSt. (etwa […] EUR) Pacht für die exklusiven Nutzungsrechte. Diese Pacht wird nachträglich vierteljährlich ab Aufnahme des Betriebs von Terminal 2 gezahlt. Um Änderungen der Immobilienpreise und Zinssätze Rechnung zu tragen, wird der Betrag der jährlichen Pacht nach […] Jahren überprüft und erforderlichenfalls angepasst. (32) Die Vertragsdauer ist auf […]Jahre festgelegt. […] (33) Was den Grundstücknutzungsvertrag betrifft, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich bei der von Immo T2 an die FMG gezahlte Pacht für das Grundstück, auf dem der Terminal 2 gebaut wurde, um einen Marktpreis handelt. (34) Des Weiteren brachte die Kommission ihre Zweifel zum Ausdruck, was die Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahmen an den Staat angeht. Der Kommission hatte keine Informationen darüber, ob die öffentlichen Anteilseigner der FMG am Abschluss des Grundstücksnutzungsvertrags beteiligt waren. 2.2.3.   Vereinbarkeit der möglichen Beihilfe für die T2-Gesellschaften mit dem Binnenmarkt (35) Die Kommission prüfte, ob die in Erwägungsgrund 31 angeführte Pacht und die in Erwägungsgrund 19 genannten Darlehen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, sofern diese eine staatliche Beihilfe darstellten. Insbesondere die Darlehen Nr. 16, 17, 20, 21 und 23 schienen Betriebsbeihilfen zu beinhalten, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV als Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot betrachtet zu werden. 3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 3.1.   UMFANG DES PRÜFVERFAHRENS UND BEGRIFF DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT DER T2-GESELLSCHAFTEN (36) Zunächst nimmt Deutschland zu dem Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit der T2-Gesellschaften und der Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 1 AEUV auf sie in seiner Auslegung vor dem Urteil des Gerichts Aéroports de Paris (14) Stellung. (37) Deutschland weist darauf hin, dass die BayernLB, die später die Konsortialführung für die Gewährung der in Rede stehenden Darlehen übernommen hat, bereits am 2. Dezember 1998 eine verbindliche Darlehenszusage für die Finanzierung der T2-Gesellschaften abgegeben habe. Deutschland erklärt darüber hinaus, dass die Konditionen sämtlicher von der KfW, der LfA und der BayernLB gewährter Darlehen auf dieser Zusage basierten, die somit die Konditionen der Darlehensverträge bereits abschließend bestimmt habe. Die Konditionen der Darlehen Nr. 5, 6 und 7 seien unwiderruflich in dem Darlehensvertrag vom 31. August 1999 und die Konditionen für die Darlehen Nr. 1, 9, 10, 16, 21 und 23 in dem Darlehensvertrag vom 13. September 2000 festgelegt worden. Beide Darlehensverträge seien bereits vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris unwiderruflich abgeschlossen worden. Des Weiteren sei der Grundstücksnutzungsvertrag am 30. März 2000, d. h. ebenfalls vor dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Aéroports de Paris, unterzeichnet worden. (38) Folglich könne die Konformität der Risikomargen mit Marktbedingungen auch nur nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen beurteilt werden. Ferner sei der Betrieb und Bau des Flughafens damals nicht als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet worden, da Flughäfen nicht in den Geltungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fielen. 3.2.   BEIHILFECHARAKTER DER DARLEHEN AN DIE T2-GESELLSCHAFTEN 3.2.1.   Marktkonformität von Bankdarlehen (39) Im Hinblick auf die den T2-Gesellschaften gewährten Darlehen nimmt Deutschland zunächst zu dem geeigneten Rahmen für eine Prüfung der Marktkonformität der Darlehen Stellung. Deutschland wendet sich dagegen, dass diese Prüfung anhand der Mitteilung der Kommission von 2005 erfolgt. Es sei nicht angemessen, die Endzinssätze der einzelnen den T2-Gesellschaften gewährten Darlehen mit dem Referenzzinssatz der Kommission zu vergleichen. Stattdessen sollten die entsprechenden Risikomargen betrachtet und mit einer entsprechenden Markt-Benchmark verglichen werden. Der Basiszinssatz fluktuiere von Tag zu Tag, ohne dass die Parteien einen Einfluss darauf hätten. Daher solle sich die Kommission stattdessen auf Marktvergleichsdaten als Benchmark für die Risikomargen stützen, da private Gläubiger beim Abschluss von Darlehensverträgen in der Regel die in der Mitteilung der Kommission von 2005 genannten Margen nicht berücksichtigten. Darüber hinaus argumentiert Deutschland, dass mit der Referenzsatz-Mitteilung 2008 die Unzulänglichkeit der Mitteilung der Kommission von 2005 eingeräumt worden sei, da die neue Mitteilung auch der Kreditwürdigkeit des Schuldners und den gestellten Sicherheiten Rechnung trage. (40) Nach Ansicht Deutschlands ist es ebenfalls nicht nötig, die Referenzsatz-Mitteilung 2008 anzuwenden, da sich die Kommission bei ihrer Prüfung eher auf Markt-Benchmarks stützen solle, wenn Marktvergleichsdaten vorlägen. Andernfalls sei die Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Kreditinstitute erheblich gefährdet, da letztlich nur noch der Referenzzinssatz der Kommission und nicht mehr die realen Marktverhältnisse die konkreten Konditionen bestimmen könnten. (41) Ferner argumentiert Deutschland, dass sich die Konditionen der in Frage stehenden Darlehen mit dem sehr guten Rating und der sehr hohen Kreditwürdigkeit von FMG und LH erklären ließen. In diesem Zusammenhang müsse die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf Ebene von FMG und LH durchgeführt werden, denn im Falle vorliegender Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge zwischen Tochter- und Muttergesellschaften stelle es eine absolut übliche Bankpraxis dar, ausschließlich die Kreditwürdigkeit der Muttergesellschaften zu berücksichtigen. (42) Deutschland weist darauf hin, dass die Ratingagentur Standard & Poor’s die LH von 2001 bis 2003 mit dem Rating BBB+ (15) bewertet habe. Die FMG verfüge als Unternehmen in rein öffentlichem Eigentum über kein externes Unternehmensrating. Deutschland vergleicht die finanzielle Lage der FMG mit der des Flughafens Schiphol, der ebenso vollständig in öffentlichem Eigentum stehe und von der Ratingagentur Standard & Poor’s mit Ratings zwischen A (16) und AA (17) bewertet worden sei. Darüber hinaus habe die FMG 2006 von einem internationalen Konsortium, an dem insgesamt 21 öffentliche sowie private Banken beteiligt gewesen seien, einen syndizierten, unbesicherten Kredit von […] EUR erhalten. In dem entsprechenden Memorandum habe die FMG ein Rating von […] (18) erhalten. (43) Deutschland stellt fest, dass im Gegensatz zu dem der FMG gewährten syndizierten Kredit für die in Rede stehenden Darlehen erhebliche Sicherheiten geleistet worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den im Eröffnungsbeschluss genannten Sicherheiten auch […] zur Besicherung der Darlehen stattgefunden habe. Dies verdeutliche, dass bei den in Rede stehenden Darlehen eine noch niedrigere Risikomarge angemessen sei als bei dem syndizierten Kredit, dessen Margen zwischen […] und […] bps gelegen hätten. (44) Deutschland erklärt ferner, dass neben den in Erwägungsgrund 40 und in Erwägungsgrund 45 des Eröffnungsbeschlusses genannten Sicherheiten keine weiteren Sicherheiten geleistet worden seien. Nach Angaben Deutschland belief sich der Wert […] zum 31. Dezember 2002 auf […] EUR und der Wert der entsprechenden Verbindlichkeiten auf […] EUR. Deutschland erklärt weiter, dass der Wert der als Sicherheit […] zum 31. Dezember 2003 auf […] EUR gestiegen sei und der Wert der entsprechenden Verbindlichkeiten sich auf […] EUR belaufen habe. Weder die FMG, noch die LH oder die Anteilseigner der FMG hätten darüber hinausgehende Garantien gewährt. (45) Was die Vergleichbarkeit der Konditionen der in Rede stehenden Darlehen mit den Anleihenemissionen von Deutsche Telekom AG, Bayer AG, Volkswagen AG und Deutsche Börse AG betreffe, so zeigten die Ratings dieser Unternehmen, dass deren wirtschaftliche Lage durchaus mit der von FMG und LH vergleichbar sei. Die von Deutschland vorgelegten Ratings dieser Unternehmen sind in Tabelle 1 zusammengefasst: Tabelle 1 Die Ratings der von Deutschland angegebenen Vergleichsunternehmen Unternehmen Rating (Langfrist) Standard & Poor’s Rating (Langfrist) Moody’s Deutsche Telekom AG BBB+ Baa1 Bayer AG A– A3 Volkswagen AG A– A3 Deutsche Börse AG AA k. A. (46) Deutschland verweist darüber hinaus auf die durchschnittlichen Risikomargen (in Basispunkten) für Unternehmensanleihen im Euroraum mit Ratings zwischen AA und BBB (nach Standard & Poor’s), die in Tabelle 2 zusammengefasst sind: Tabelle 2 Durchschnittliche Risikomargen in (bsp) für Unternehmensanleihen im Euroraum Zeitraum AA A BBB 1997 – 2007 15,6 38,6 83,3 1997 – 3/2005 17,4 40,8 89,4 1997 – 2000 5,0 19,5 47,4 (47) Nach Auffassung Deutschlands ergibt sich aus Tabelle 2, dass die Risikomargen im zeitlichen Verlauf sehr volatil sind und es daher nicht zulässig ist, ausgehend von den in einem bestimmten Monat geltenden Margen Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die Risikomargen für die in Rede stehenden Darlehen unter normalen Marktbedingungen festgelegt wurden. 3.3.   DIE KONDITIONEN DES GRUNDSTÜCKSNUTZUNGSVERTRAGS VOM 30. MÄRZ 2000 (48) Im Hinblick auf die Konditionen des am 30. März 2000 unterzeichneten Grundstücksnutzungsvertrags argumentiert Deutschland, dass ein Vergleich mit den in der Regel im Umland des Flughafens München erhobenen Grundstückspreisen zeige, dass die von Immo T2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.