Europäische Union

2007/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus -Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6094) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0843. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Behältnisse und Fahrzeuge, in denen die Kartons gemäß Nummer II.4.1 befördert wurden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben. Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben. Feld I.28: (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Junglegehennen/Konsumeier von Puten/Sonstige; (Kennzeichnungssystem und Kennnummer): Eierkennzeichnung angeben. Teil II: (1) Bruteier von Geflügel im Sinne der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung], ausgenommen Bruteier von Laufvögeln. (2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung]. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Soweit die Sendung nicht für diese Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt ist (derzeit Finnland und Schweden), sind die Garantieanforderungen unter Nummer II.2.1 zu streichen. (5) Die Garantien gemäß den Nummern II.2.4 und II.2.5 gelten nur für Geflügel der Spezies Gallus gallus.. (6) Falls ein Ergebnis der Untersuchung auf folgende Serotypen während der Lebenszeit der Elternherde positiv ist, ist positiv anzugeben: Salmonella Infantis, Salmonella Virchow und Salmonella Hadar. (7) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern oder Teilen von Ländern erforderlich, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 93/342/EWG Anwendung findet. Für Geflügel aus anderen Ländern ist diese Garantieanforderung zu streichen. Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von 10 Tagen. Amtlicher Tierarzt Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliche zuständige Behörde: Datum: Unterschrift: Stempel:“ (2)    In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG werden die Einträge für Bulgarien und Rumänien gestrichen. (*1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen. (*2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.