Europäische Union

2007/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus -Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6094) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0843. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung Exkremente nicht ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist; ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist; iii) sie gereinigt und desinfiziert werden können; e) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben. Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben. Feld I.19: die entsprechenden HS-Codes verwenden: 01.05 bzw. 01.06.39 Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Junglegehennen/Sonstige. Teil II: (1) Zucht- und Nutzgeflügel im Sinne der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung]. (2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung]. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Soweit zutreffend, ausfüllen. (5) Soweit die Sendung nicht für diese Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt ist (derzeit Finnland und Schweden), sind die Garantieanforderungen unter Nummer II.2.1 zu streichen. (6) Die Garantien gemäß den Nummern II.2.5 und II.2.6 gelten nur für Geflügel der Spezies Gallus gallus, und sie gelten erst ab 1. Januar 2009, sofern das Geflügel nur zur Fleischproduktion aufgezogen wird. (7) Falls ein Ergebnis der Untersuchung auf die unten genannten Serotypen während der Lebensdauer der Herde positiv ist, so ist positiv anzugeben. Zuchtgeflügelherden: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis. Nutzgeflügelherden: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium. (8) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern oder Teilen von Ländern erforderlich, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 93/342/EWG Anwendung findet. Für Geflügel aus anderen Ländern ist diese Garantieanforderung zu streichen. Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von 10 Tagen. Amtlicher Tierarzt Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliche zuständige Behörde: Datum: Unterschrift: Stempel:“ iv) Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC)“ erhält folgende Fasssung: „Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC) Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Zulassungsnummer Anschrift Nom Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Versanddatum Versandzeit I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Menge Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND DOC (Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln) II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. II.1. Bescheinigung der Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken (1) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1. Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2. sie sind im Gebiet mit dem Code … (2), geschlüpft; soweit die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das Herkunftsland eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3. sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (2), das am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Aviärer Influenza (AI) und Newcastle-Krankheit (ND) im Sinne der Entscheidung 93/342/EWG war; II.1.4. sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen lassen; II.1.5. sie sind in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) geschlüpft, der/die nach Maßgabe von Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den diesbezüglichen Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG mindestens gleichwertig sind, und a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist/sind; c) und um den/die in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 25 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließt, kein Fall von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; II.1.6. sie sind nicht mit Hausgeflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, oder mit Wildvögeln in Berührung gekommen; II.1.7. sie sind aus Eiern aus Legebeständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden zumindest in den sechs Wochen unmittelbar vor der Ausfuhr in amtlich zugelassenen Betrieben gehalten, deren Zulassung zum Zeitpunkt der Versendung der Bruteier zur Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen war; b) sie sind nicht in Regionen angesiedelt, die nicht frei von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit sind; c) sie zeigten am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung weder klinische noch sonstige Anzeichen, die auf eine Krankheit schließen lassen; d) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf (3) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner);] (3) und/oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)]; (3) und/oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)] und für frei von Anzeichen einer Infektion mit diesen Erregern oder von Anzeichen, die auf eine Krankheit schließen lassen, befunden; (3) entweder [e) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft: (3) oder [sie wurden mit folgendem Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft: (Bezeichnung und Art (Lebend- oder Totvakzine) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen]; (3) [f) sie wurden mit einem amtlich zugelassenen Impfstoff geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen)] Text von Bild II.1.8. sie sind aus Eiern geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden vor der Versendung zur Brüterei nach Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet; b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert; II.1.9. sie sind geschlüpft am …(Daten); II.1.10. sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen). II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes: (5) [II.2.1. Soweit die Sendung für einen Mitgliedstaat oder für eine Region bestimmt ist, dessen bzw. deren Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, sind die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken aus Bruteiern aus Legebeständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: (3) entweder [i) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] (3) oder [ii) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] (3) oder [iii) sie wurden spätestens 60 Tage vor der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] II.2.2. die folgenden vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangten zusätzlichen Garantien sind erfüllt: …; (4) II.2.3. falls es sich beim Bestimmungsmitgliedstaat um Finnland oder Schweden handelt, stammen die zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die nach Maßgabe der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund getestet wurden. (6) II.2.4. [Das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Ursprungsherde angewandt und die Herde wurde auf Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit untersucht. Datum der letzten Probenahme in der Herde, deren Untersuchungsergebnis bekannt ist: … Ergebnis aller Untersuchungen bei der Herde: (3) (7) entweder [positiv;] (3) (7) oder [negativ] Die spezifischen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf d ie Eintagsküken angewandt. Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Salmonellen-Bekämpfungsprogramms wurden (3) entweder den Eintagsküken (einschließlich in-ovo-Injektion) keine antimikrobiellen Mittel verabreicht (3) (4) oder den Eintagsküken (einschließlich in-ovo-Injektion) folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: …;] (6) II.2.5. [Falls die Eintagsküken zur Zucht bestimmt sind: Im Rahmen des unter Punkt II.2.4 genannten Bekämpfungsprogramms wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.] (8) [II.3. Zusätzliche Gesundheitsanforderungen Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt, dass — obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht erfüllen, in … (2) zulässig ist — folgende Anforderungen erfüllt sind: Text von Bild II.3.1. Das Zuchtgeflügel, von dem die Eintagsküken stammen, a) wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; b) stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Tieren jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 festgestellt wurden; c) ist in den 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) wurde in den 14 Tagen gemäß Buchstabe b unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb unter Quarantäne gestellt; und II.3.2. die Bruteier, aus denen sie geschlüpft sind, sind in der Brüterei oder während der Beförderung nicht mit Eiern oder Geflügel in Berührung gekommen, die bzw. das die genannten Anforderungen nicht erfüllen bzw. erfüllt.] II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes: II.4.1. Die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken werden in neuen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Eintagsküken ein und derselben Spezies, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie tragen die folgenden Angaben: den Namen des Versandlandes, die betreffende Geflügelspezies, die Zahl der Küken, die Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind, Namen, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs, den Bestimmungsmitgliedstaat; c) sie sind nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. II.4.2. Die Behältnisse und Fahrzeuge, in denen die Kisten gemäß Nummer II.4.1 befördert wurden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben. Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Brütereien und des Vermehrungsbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben. Feld I.19: die entsprechenden HS-Codes verwenden: 01.05 bzw. 01.06.39. Feld I.28: (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Legebestand/Broiler/Sonstige. Text von Bild Teil II: (1) ‚Eintagsküken‘ im Sinne der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung]. (2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung]. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Soweit zutreffend, ausfüllen. (5) Soweit die Sendung nicht für diese Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt ist (derzeit Finnland und Schweden), sind die Garantieanforderungen unter Nummer II.2.1 zu streichen. (6) Die Garantien gemäß den Nummern II.2.5 und II.2.6 gelten nur für Eintagsküken der Spezies Gallus gallus, und sie gelten erst ab 1. Januar 2009, sofern die Eintagsküken nur zur Fleischproduktion aufgezogen werden. (7) Falls ein Ergebnis der Untersuchung auf die unten genannten Serotypen während der Lebensdauer der Elternherde positiv ist, so ist positiv anzugeben: Salmonella Infantis, Salmonella Virchow und Salmonella Hadar. (8) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern oder Teilen von Ländern erforderlich, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 93/342/EWG Anwendung findet. Für Geflügel aus anderen Ländern ist diese Garantieanforderung zu streichen. Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von 10 Tagen. Amtlicher Tierarzt Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliche zuständige Behörde: Datum: Unterschrift: Stempel:“ v) Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)“ erhält folgende Fassung: „Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP) Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Versanddatum Versandzeit I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Identifizierungssystem Kennnummer Menge Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND HEP (Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln) II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. II.1. Bescheinigung der Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier (1) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1. Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2. sie stammen aus Legebeständen, die mindestens drei Monate lang im Gebiet mit dem Code … (2) verblieben sind. Soweit die Legebestände, aus denen die Bruteier stammen, in das Herkunftsland eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3. sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (2), das am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Aviärer Influenza (AI) und Newcastle-Krankheit (ND) im Sinne der Entscheidung 93/342/EWG war; II.1.4. sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen lassen; b) sie wurden zumindest in den sechs Wochen unmittelbar vor der Ausfuhr in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die nach Maßgabe von Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den diesbezüglichen Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG mindestens gleichwertig sind, und dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; der/die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist/sind; und um den/die in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 25 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließt, kein Fall von Aviärer Influenza oder Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; c) sie sind in dem Zeitraum gemäß Buchstabe b nicht mit Hausgeflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, oder mit Wildvögeln in Berührung gekommen; d) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf (3) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner);] (3) und/oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten);] (3) und/oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)] und für frei von Anzeichen einer Infektion mit diesen Erregern oder von Anzeichen, die auf eine Infektion mit diesen Erregern schließen lassen, befunden; (3) entweder [e) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] (3) oder [sie wurden mit folgendem Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft: (Bezeichnung und Art (Lebend- oder Totvakzine) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen]; (3) [f) sie wurden mit einem amtlich zugelassenen Impfstoff geimpft am … gegen …(erforderlichenfalls wiederholen)] II.1.5. sie wurden gemäß Ziffer I.28 der Bescheinigung gekennzeichnet mit …(Farbe der Tinte); II.1.6. sie wurden nach meinen Anweisungen desinfiziert mit … (Name des Präparats und des Wirkstoffes) für … (Einwirkzeit in Minuten); II.1.7 sie wurden gesammelt zwischen dem … und dem … (Daten). Text von Bild II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes: (4) [II.2.1. Soweit die Sendung für einen Mitgliedstaat oder eine Region bestimmt ist, dessen bzw. deren Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, stammen die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier von Geflügel, das folgende Anforderungen erfüllt: (3) entweder a) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft; (3) oder b) es wurde mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] (3) oder c) es wurde spätestens 60 Tage vor dem Datum gemäß Ziffer II.I.7. mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] II.2.2. die folgenden vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangten zusätzlichen Garantieanforderungen sind erfüllt: …; (3) II.2.3. falls es sich beim Bestimmungsmitgliedstaat um Finnland oder Schweden handelt, stammen die Bruteier aus Beständen, die nach Maßgabe der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund getestet wurden. (5) II.2.4. [Das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Ursprungsherde angewandt und die Herde wurde auf Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit untersucht. Datum der letzten Probenahme in der Herde, deren Untersuchungsergebnis bekannt ist: … Ergebnis aller Untersuchungen bei der Herde: (3) (6) entweder [positiv;] (3) (6) oder [negativ] (5) II.2.5. [Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nr. II.2.5 nachgewiesen.] (7) [II.3. Zusätzliche Gesundheitsanforderungen für nicht ND-freie Länder Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt, dass — obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht erfüllen, in … (2) zulässig ist — das Geflügel, von dem die Bruteier stammen, folgende Anforderungen erfüllt: a) wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Tieren jedes Bestands höchstens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 festgestellt wurden; c) es ist in den 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) es wurde in den 14 Tagen gemäß Buchstabe b unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb unter Quarantäne gestellt.] II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bestätigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt Folgendes: Text von Bild II.4.1. Die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier werden in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkartons befördert, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Spezies, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie tragen die folgenden Angaben: den Namen des Versandlandes, die betreffende Geflügelspezies, der Zahl der Eier, die Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind, Namen, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs, den Bestimmungsmitgliedstaat; c) sie sind nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. II.4.2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.