Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1345 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

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31.8.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 306/2 BESCHLUSS (EU) 2021/1345 DES RATES vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht die Möglichkeit vor, Zugang zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern zu gewähren, für die im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt wurde, dass deren Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt. (2) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die Anerkennung zum Zwecke der Gleichwertigkeit von Drittländern auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) am 31. Dezember 2026 ab. Deshalb müssen Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit einigen der betreffenden Drittländern aufgenommen werden. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 legte die Kommission in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (3) eine Liste von anerkannten Drittländern fest. (4) Der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zwischen der Union und der Schweiz fällt unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) (im Folgenden „Abkommen mit der Schweiz“). Die Schweiz wurde aus Gründen der Transparenz in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit der Schweiz sieht einen Mechanismus zur Aktualisierung des Abkommens im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien vor. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit der Schweiz aufzunehmen. (5) Chile ist durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (5) (im Folgenden „Abkommen mit Chile“) als gleichwertiges Drittland anerkannt. Chile wurde aus Gründen der Klarheit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit Chile sieht die Möglichkeit vor, die Anerkennung im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien anzupassen. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit Chile aufzunehmen. (6) Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (6) wurde die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die ökologische/biologische Erzeugnisse und die Anerkennung der Kontrollsysteme beider Vertragsparteien festgelegt. Gemäß Anhang 14 jenes Abkommens über ökologische Erzeugnisse muss die Anerkennung der Gleichwertigkeit angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 am 1. Januar 2022 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet werden. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen. (7) Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten aufgenommen werden. (8) Damit die Union in Bezug auf den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen weiter wechselseitige Beziehungen zu Drittländern unterhalten kann, sollten Verhandlungsrichtlinien für Abkommen festgelegt werden, die es der Union und dem betreffenden Drittland ermöglichen, die Gleichwertigkeit ihrer Standards und Kontrollsysteme für die ökologische/biologische Produktion anzuerkennen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Sonderausschuss Landwirtschaft geführt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. do C. ANTUNES (1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25). (4)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. (5)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 4. (6)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.