Europäische Union

2011/110/EU: Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159) Text von Bedeutung für den EWR

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19.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/28 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/110/EU) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 22. Mai 2008 fand vor der Anmeldung der Beihilfe ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden statt. (2) In einer elektronischen Mitteilung vom 16. Juli 2008, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, teilten die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ihre Absicht mit, Fri-El Acerra S.r.l. eine Ad-hoc-Beihilfe zu gewähren. (3) Mit Schreiben vom 2. September 2008 (D/523398) und vom 12. Dezember 2008 (D/54895) erbat die Kommission weitere Auskünfte, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (A/20101), vom 22. Oktober 2008 (A/22018) und vom 19. Januar 2009 erteilten, wobei letzteres Schreiben bei der Kommission am 21. Januar 2009 registriert wurde (A/1460). (4) Am 10. März 2009 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich dieser Beihilfe einzuleiten. Die Einleitungsentscheidung wurde am 24. April 2009 im Amtsblatt (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme in dieser Sache auf. (5) Am 15. Mai 2009 gab der Empfänger der Beihilfe, Fri-El Acerra S.r.l., eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ab (A/11823). Diese Stellungnahme wurde den italienischen Behörden am 9. Juni 2009 zur Kommentierung übermittelt (D/52516). Am 7. Juli 2009 beantragten die italienischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme um drei Monate (A/16162). Die Dienststellen der Kommission antworteten darauf am 20. August 2009 (D/53581) und gewährten eine Fristverlängerung um einen Monat. Am 10. September 2009 ersuchten die italienischen Behörden die Dienststellen der Kommission dringend um eine Sitzung (A/19513) zur Besprechung dieser Angelegenheit. Am 18. September 2009 legten sie ihre Stellungnahme vor (A/20172), über die sie in dieser Sitzung sprechen wollten, die am 24. September 2009 in Anwesenheit der Anwälte der die Beihilfe gewährenden Gebietskörperschaft (die Region Kampanien) und des Beihilfeempfängers (Fri-El Acerra S.r.l.) in Brüssel stattfand. (6) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 (D/54421) forderten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden auf, zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die ergänzenden Unterlagen vorzulegen, die in der Sitzung vereinbart worden waren. Am 2. November 2009 legten die italienischen Behörden dann schließlich die betreffenden Unterlagen und Informationen vor, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurden (A/23266). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 (D/55541) forderten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden auf, weitere Unterlagen — soweit verfügbar — vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (A/1892) legten die italienischen Behörden verschiedene Unterlagen — im Wesentlichen des Beihilfeempfängers — vor. In einer per E-Mail übermittelten Mitteilung vom 5. Mai 2010 schließlich nahm Italien weitere Klarstellungen vor. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Die italienischen Behörden hatten ihre Absicht mitgeteilt, dem Energieunternehmen Fri-El Acerra S.r.l. im Rahmen der Regionalbeihilfeleitlinien für 2007-2013 (3) (im Folgenden „die Leitlinien von 2007“ genannt) eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zur Umwandlung eines stillgelegten Heizkraftwerks in ein mit flüssigem Biokraftstoff (Pflanzenöl) befeuertes Kraftwerk in Acerra (Kampanien) zu gewähren. Kampanien ist eine Region, die für Regionalbeihilfen (NUTS II) gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, wobei sich die Regionalbeihilfen für Großunternahmen nach der Charta der staatlichen Regionalbeihilfen für Italien 2007-2013 auf maximal 30 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) belaufen können (4). Mit der Gewährung der Beihilfe wollten die italienischen Behörden die Regionalentwicklung fördern. 2.1.   Der Beihilfeempfänger (8) Empfänger der Beihilfe ist das Energieunternehmen Fri-El Acerra S.r.l. (im Folgenden „Friel Acerra“ genannt). Friel Acerra wurde am 20. Dezember 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und befindet sich zu 95 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l. und zu 5 % im Besitz der NGP S.p.A. (im Folgenden „NGP“ genannt), dem Eigentümer des stillgelegten Heizkraftwerks. Am 9. Februar 2006 erhöhte NGP durch die Abtretung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk an Friel Acerra seine Beteiligung an Friel Acerra vorübergehend von 5 % auf 90,5 %. Einige Tage später, am 20. Februar 2006 wurde die Beteiligung von NGP an Friel Acerra auf 49 % gesenkt, und einige Monate später, am 10. Oktober 2006 ging sie erneut auf 5 % zurück. (9) Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfemaßnahme befand sich Friel Acerra zu 95 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l. und zu 5 % im Besitz von NGP. Im Januar 2009 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission, dass NGP am 11. Dezember 2008 beschlossen habe, sich aus Friel Acerra zurückzuziehen. Daher befindet sich Friel Acerra gegenwärtig zu 100 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l., die wiederum von der Gruppe Fri-El Green Power S.p.A. kontrolliert wird. (10) Die Gruppe Fri-El Green Power S.p.A. (nachstehend „Friel Gruppe“ genannt) wurde 1994 in der Provinz Bozen von den drei Brüdern Gostner gegründet und ist im Bereich Erzeugung und Absatz von Strom aus erneuerbaren Energieträgern tätig. Genauer gesagt erzeugt die Friel Gruppe in 19 Windenergieparks in Italien Strom aus Windkraft. Das Investitionsvorhaben in Acerra ist das erste Projekt, bei dem die Gruppe, der der Beihilfeempfänger angehört, Energie aus flüssiger Biomasse erzeugen will. Weitere mit Biomasse oder Biogas befeuerte Kraftwerke befinden sich in der Entwicklungsphase (5). (11) NGP entstand 2003 durch die Auslagerung der Produktion von Polyesterpolymeren aus dem Unternehmen Montefibre, einem Hersteller von Acryl und Polyesterfasern in Acerra. Als NGP in finanzielle Schwierigkeiten geriet, erhielt das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 20,87 Mio. EUR, die bei der Kommission angemeldet wurde (NN15/2007, C14/2007). Die Kommission genehmigte die Beihilfe zugunsten von NGP am 16. Juli 2008 (6). Der Verkauf des stillgelegten Heizkraftwerks war ein Element des von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans. (12) Die italienischen Behörden legten weitere Daten vor, aus denen hervorging, dass der Beihilfeempfänger und die Friel Gruppe 2006 als KMU einzustufen waren. (13) Im Laufe der wettbewerbsrechtlichen Würdigung legten die italienischen Behörden weitere Angaben zur Entwicklung der Kapitalbeteiligungen des Beihilfeempfängers vor, aus denen hervorging, dass NGP als vorheriger Eigentümer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem stillgelegten Heizkraftwerk (im Februar 2006) zu 90,5 % am Kapital von Friel Acerra beteiligt war. Noch im Laufe des Jahres 2006 wurde diese Beteiligung von NGP an Friel Acerra auf 5 % gesenkt. 2.2.   Das Investitionsvorhaben (14) Das angemeldete Investitionsvorhaben wird in der Region Kampanien im Industriegebiet von Acerra durchgeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Erwerb des im Besitz von NGP befindlichen stillgelegten Heizkraftwerks und seine Umwandlung in ein mit Pflanzenöl (hauptsächlich Palmöl) befeuertes Kraftwerk. (15) Das neue Kraftwerk umfasst vier Verbrennungsmotoren des Herstellers Wärtsilä vom Typ 18V46 mit einer Leistung von jeweils 17,2 MW und eine Dampfturbine mit einer Leistung von 6 MW. Die Gesamtproduktionsleistung des Kraftwerks für Strom und Wärme beträgt 74,8 MW. (16) Die italienischen Behörden teilten dazu mit, dass mit der Durchführung des Vorhabens bereits im Juli 2007 begonnen wurde und das Vorhaben 2009 abgeschlossen werden sollte. Allerdings war der Kauf des stillgelegten Heizkraftwerks bereits im Februar 2006 eingeleitet worden. Nach den öffentlich vorliegenden Informationen ist das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk seit 2009 im Betrieb (7). (17) Es sei darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden der Kommission die Genehmigungen und Lizenzen zur Übereinstimmung des Investitionsvorhabens mit den italienischen und europäischen Umweltvorschriften vorgelegt haben. 2.3.   Förderfähige Kosten des Vorhabens (18) Die förderfähigen Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens belaufen sich nominal (8) auf 80,635 Mio. EUR. Davon entfallen 3,3 Mio. EUR auf Konstruktionsplanung und Machbarkeitsstudien, 60,920 Mio. EUR auf neue Ausrüstung und neue Betriebsstätten (das neue Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis) und der Restbetrag auf den Ankauf der bestehenden Infrastruktur einschließlich Kosten für den Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks (8,296 Mio. EUR) und der zuvor im Besitz von NPG befindlichen Stahltanks (4,2 Mio. EUR). (19) Italien hatte der Kommission die Einzelangaben zum Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks von NGP durch Friel Acerra vorgelegt und dabei erklärt, dass NPG der Friel Acerra zeitgleich mit der Zeichnung einer Kapitalerhöhung seinen Kraftwerkgeschäftsbereich im Gesamtwert von 8 296 520 EUR abgetreten habe, wovon 3 771 043 EUR auf die Begleichung von Schulden gegenüber Dritten entfielen und der Saldo (rund 4,525 Mio. EUR) einer Vermögensrücklage zugewiesen wurde. Die italienischen Behörden legten außerdem ein externes Gutachten zur Bestätigung des Wertes des Kraftwerks vor. (20) Darüber hinaus legte Italien eine Kopie der zwischen Friel Acerra und NGP getroffenen Vereinbarung über den Verkauf der gebrauchten Tanks zum vereinbarten Preis von 4,2 Mio. EUR vor. Trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens der Kommission legten die italienischen Behörden während der Phase der vorläufigen Würdigung der Maßnahme kein weiteres externes Gutachten zur Bestätigung dieses Wertes vor. (21) Die italienischen Behörden erklärten, dass sich die vom Beihilfeempfänger zu tragenden Kosten 2007 auf 35 Mio. EUR und 2008 auf 45,635 Mio. EUR beliefen. 2.4.   Finanzierung des Investitionsvorhabens (22) Nach Angaben der italienischen Behörden wurden 21 Mio. EUR (das entspricht 25 % der Gesamtinvestitionskosten in Höhe von nominal 80,635 Mio. EUR) aus Eigenmitteln von Friel Acerra finanziert, 19,5 Mio. EUR entsprachen dem Beihilfebetrag und der Rest sei mit kurz- und mittel-/langfristigen Bankdarlehen finanziert worden. 2.5.   Rechtsgrundlage der Ad-hoc-Beihilfe (23) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass Friel Acerra das Investitionsvorhaben für die Umwandlung des Kraftwerks in Acerra 2006 (zum Zeitpunkt des Erwerbs des stillgelegten Heizkraftwerks) auf der Grundlage der von ihnen gemäß der Vereinbarung (Accordo di programma) eingegangenen Verpflichtungen eingeleitet habe (Vereinbarung zur koordinierten Durchführung von Maßnahmen zugunsten des von der Krise betroffenen Industrieunternehmens NGP Spa am Standort Acerra). Nach Angaben der italienischen Behörden würde sich der Anreizeffekt aus dem rechtlich verbindlichen Charakter der Vereinbarung ergeben. (24) Am 15. Juli 2005 wurde die Vereinbarung von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden mit NGP, Montefibre und Edison S.p.A. unterzeichnet. Sie betrifft die Betriebsstätten von NGP sowie weitere Aktivitäten am Standort Acerra. In der Vereinbarung wird jedoch nicht die Beihilfe für die Umrüstung des stillgelegten Heizkraftwerks erwähnt, sondern es werden nur die Investitionsvorhaben und die Maßnahmen zur Umstrukturierung von NGP aufgeführt. Das Energieunternehmen Edison S.p.A. (das nicht mit Friel Acerra verbunden ist) wurde seinerzeit als künftiger Investor für das bestehende Kraftwerk genannt, zog sich jedoch aus diesem Vorhaben wieder zurück. Die Vereinbarung wurde später im Wege eines Protokolls vom 6. April 2006 (9) und eines Protokolls vom 8. April 2008 geändert. (25) Der Beschluss der Region Kampanien mit der Zusage einer Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung für Friel Acerra zur Umwandlung des Kraftwerks von Acerra erging am 26. Oktober 2007. (26) In der ersten Anmeldung nahmen die italienischen Behörden eine chronologische Auflistung der Ereignisse vor und wiesen darauf hin, dass folgende Unterlagen als Rechtsgrundlage für die Beihilfe zu betrachten seien, insbesondere — das Protokoll vom 8. April 2008 zur Änderung der Vereinbarung und — der Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung (Guinta) der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007  (10). 2.6.   Die Beihilfe (27) Die angemeldete Maßnahme betrifft eine Beihilfe für die Zustandsermittlung und die Umwandlung einer bestehenden stillgelegten Betriebsstätte. Sie besteht in einer Direktsubvention im Gesamtbetrag von 19,5 Mio. EUR (Nominalwert). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (28) Nach einer vorläufigen Würdigung der Maßnahme hatte die Kommission im Lichte der Leitlinien von 2007 Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und beschloss daher, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. In ihrer Entscheidung führte die Kommission folgende nachstehend dargelegte Zweifel an. Anreizwirkung (29) Die Kommission bezweifelt, dass die Bedingungen hinsichtlich der Anreizwirkung gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind: „Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“. Das von den italienischen Behörden als Absichtserklärung genannte Dokument (die Vereinbarung vom 15. Juli 2005) scheint diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da damit keine Beihilfen für das Vorhaben gewährt werden und weder der Beihilfeempfänger noch das Vorhaben selbst oder der Beihilfebetrag erwähnt werden. Der Beihilfeempfänger wurde erst im Nachhinein am 20. Dezember 2005 förmlich festgelegt. Nach dem Kenntnisstand der Kommission wurde mit dem Vorhaben im Februar 2006 mit dem Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks begonnen (die ersten förderfähigen Kosten im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung), während das Dokument, das als Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden kann, von der Region Kampanien erst viel später, nämlich am 26. Oktober 2007 veröffentlicht wurde. Förderfähige Kosten (30) Die Kommission hat ebenfalls Zweifel hinsichtlich der Frage, welcher Teil der bestehenden Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) von einem unabhängigen Investor im Sinne der Ziffern 34 und 35 der Leitlinien von 2007 erworben wurde, wo es heißt: „Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden“ und: „Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte […] von einem unabhängigen Investor erworben wird“. Zum Zeitpunkt des Erwerbs befand sich der Beihilfeempfänger — Friel Acerra — noch im Besitz von NGP, dem Besitzer der Vermögenswerte. Genauer gesagt hielt NGP zum Zeitpunkt des Übergangs der Vermögenswerte eine Beteiligung an Friel in Höhe von 90,5 %. Am 9. Februar 2006 wurde das Kapital von Friel Acerra von 10 000 EUR auf 100 000 EUR erhöht, wobei diese Kapitalerhöhung ausschließlich von NGP gezeichnet wurde. Somit hat NGP seine Beteiligung an Friel Acerra vorübergehend von 5 % auf 90,5 % erhöht. Nach dem Übergang der Vermögenswerte am 9. Februar 2006 hat sich NGP als Mehrheitsanteilseigner von Friel Acerra praktisch unverzüglich aus dem Unternehmen zurückgezogen. Denn wie bereits unter Erwägungsgrund 8 dargelegt wurde die Beteiligung von NGP an Friel Acerra nur wenige Tage später (am 20. Februar 2006) auf 49 % und einige Monate danach (am 10. Oktober 2006) auf 5 % zurückgeführt. (31) Außerdem ist nicht klar, ob der Erwerb der anderen vorhandenen Vermögenswerte (Tanks) von NGP zu „Marktbedingungen“ stattgefunden hat, wie es in den Ziffern 34 und 52 der Leitlinien von 2007 vorgesehen ist. Die italienischen Behörden haben dazu kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt, aus dem der Marktpreis für die Tanks klar hervorgeht. Beitrag zur Regionalentwicklung (32) Der Beitrag der Ad-hoc-Beihilfe zugunsten von Friel Acerra auf regionaler Ebene ist nie im Sinne von Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 nachgewiesen worden. „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben […] werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt“. Die Schaffung (oder Erhaltung) von 25 Arbeitsplätzen bei einer Beihilfe von 19,5 Mio. EUR sowie der Beitrag eines mit Biokraftstoff befeuerten Kraftwerks mit einer Kapazität von 75 MW zur Lösung des Energiedefizits der Region in Höhe von 2 489 MW scheinen unzureichend zu sein, und damit erscheint die Beihilfe angesichts der Wirkung des Vorhabens unverhältnismäßig hoch. Zudem ist nie klar nachgewiesen worden, welchen Beitrag das Vorhaben zur Wiederbelebung des Industriegebiets von Acerra leisten sollte. (33) Die Kommission hat die italienischen Behörden sowie Dritte aufgefordert, sich zur Frage des effektiven Beitrags des neuen mit Palmöl befeuerten Kraftwerks zur Entwicklung des Standorts Acerra und der Region Kampanien zu äußern. Einhaltung der Umweltvorschriften (34) In ihrer Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden außerdem gebeten, sich zu den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) (Umweltschutzbeihilferegelung 2008) zu äußern. 4.   BEMERKUNGEN DRITTER UND STELLUNGNAHME DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS (35) Wie bereits erwähnt hat die Kommission am 15. Mai 2009 die Bemerkungen des Empfängers der Beihilfe, Friel Acerra, entgegengenommen. Zu diesen Bemerkungen nahmen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. September 2009 und vom 2. November 2009 Stellung. Danach legten die italienischen Behörden der Kommission am 1. Februar 2010 auf deren weitere Aufforderung hin Unterlagen des Beihilfeempfängers vor. 4.1.   Zusammengefasste Analyse der Stellungnahme des Beihilfeempfängers Friel Acerra Anreizwirkung (36) Hinsichtlich der Anreizwirkung verweist Friel Acerra auf verschiedene Dokumente, die von den italienischen Behörden in der Zeit von 2004 bis 2008 unterzeichnet wurden und sich auf die Wiederbelebung des Industriegebiets von Acerra beziehen. Im Einzelnen verweist Friel Acerra auf das Protokoll (Protocollo d’intesa) vom 12. Mai 2004 (12), die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (13), das Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung vom 6. April 2006 (14) sowie den Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung (Guinta) der Region Kampanien (15) und das Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung vom 8. April 2008 (16). Das Hauptargument von Friel Acerra lautet, dass die Kommission bei ihren in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifeln diese Dokumente nicht gebührend berücksichtigt habe, insbesondere die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005, die nach Ansicht von Friel Acerra einen verbindlichen Rechtsakt für die Beihilfen zu ihren sämtlichen noch geplanten Maßnahmen darstelle. (37) Auf der zweiten der beiden Sitzungen des mit der Umsetzung der Vereinbarung beauftragten Ausschusses, die am 29. September bzw. am 6. Oktober 2005 stattfanden, (deren Sitzungsprotokolle Italien der Kommission vorgelegt hat) wurde die Friel Gruppe vom Vertreter von NGP als potenzieller Investor erwähnt, der ein Interesse am Erwerb des alten Heizkraftwerks unter der Bedingung haben könnte, dass eine Regionalbeihilfe für das Investitionsvorhaben gewährt wird. (38) Friel Acerra ist der Auffassung, dass diese legitime Erwartung noch durch die am 6. April 2006 von den italienischen Behörden unterzeichnete erste Änderung der Vereinbarung gestärkt wurde, in der in Artikel 3 klar erwähnt wird, dass die Region Kampanien die Pflicht hat, das Vorhaben eines neuen Kraftwerks auf Biokraftstoffbasis finanziell zu unterstützen. Daher ist Friel Acerra der Ansicht, dass die Region Kampanien rechtlich verpflichtet war, das Investitionsvorhaben bereits vor dem 7. Juni 2006 zu unterstützen, als das Unternehmen den ersten förmlichen Beihilfeantrag stellte. Die nachfolgenden Rechtsakte der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 und vom 8. April 2008 seien eigentlich nur eine weitere Bestätigung dieser Verpflichtung gewesen. Förderfähige Kosten (39) Hinsichtlich der förderfähigen Kosten stimmt Friel Acerra der Kommission darin zu, dass die beiden Unternehmen, NGP und Friel Acerra, zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) nicht unabhängig voneinander waren, da NGP eine beherrschende Beteiligung von 90,5 % an Friel Acerra hielt. Dennoch weist Friel Acerra darauf hin, dass diese Transaktion zu Marktbedingungen erfolgte, da der Kaufpreis dem Wert entsprach, den ein unabhängiger Gutachter ermittelt hatte. Friel Acerra weist des Weiteren darauf hin, dass die Beteiligung von NGP am Friel Acerra bereits im Laufe des Jahres 2006 wieder auf 5 % zurückgeführt worden war. Um alle möglichen Zweifel im Sinne eines etwaigen Vorteils für NGP zu beseitigen, übernahm die Friel Gruppe von NGP am 11. Dezember 2008 auch den restlichen Anteil von 5 %. Daher ist Friel Acerra der Ansicht, dass die vorübergehende Beherrschung durch NGP auf mittlere bis längere Sicht wirtschaftlich keinen Sinn machte, sondern nur darauf zurückzuführen war, dass man diese Form der Kapitalbeteiligung ausschließlich für die Übertragung der Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) gewählt hatte. (40) Was den im vorläufigen Kaufvertrag vom 8. März 2006 festgelegten Preis angeht, den Friel Acerra für die anderen übernommenen Vermögenswerte (das Tanklager) an NGP gezahlt hat, bestätigt der Beihilfeempfänger, dass dieser Preis dem Marktwert der Vermögenswerte entspricht. Als Nachweis legte der Beihilfeempfänger ein neues Dokument mit einer Schätzung des Wertes der gebrauchten Tanks vor, die derselbe unabhängige Experte vorgenommen hatte, der bereits den Wert des stillgelegten Heizkraftwerks geschätzt hatte. Dieses neue Gutachten, das 2009 nachträglich angefertigt wurde, als die förmliche Prüfung bereits im Gang war, bezieht sich ausdrücklich auf die Marktpreise, die im November 2008 für diese Vermögenswerte zugrunde gelegt wurden, und enthält eine Bestätigung des vom Beihilfeempfänger an NPG gezahlten Preises. Beitrag zur Regionalentwicklung (41) Was den Beitrag des Projekts zur Regionalentwicklung anbelangt, so verweist Friel Acerra zunächst auf die 25 geschaffenen Arbeitsplätze. Außerdem betont das Unternehmen, dass das neue Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis Bestandteil der neuen Entwicklungsstrategie des Industriestandorts Acerra ist. Diese Entwicklungsstrategie stellt auf neue Investitionen mit geringer Umweltbelastung ab (wie eben das mit Biokraftstoff betriebene Kraftwerk von Friel Acerra). Darüber hinaus will das Konsortium für das Industrieentwicklun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.