Europäische Union

Beschluss 2012/768/GASP des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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omatischem Wege beigelegt. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung. (3) Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft. (4) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendzwölf in englischer Sprache in 2 Ausfertigungen. [1] ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35. -------------------------------------------------- +++++ TIFF +++++ РЕПУБЛИКА МАКЕДОНИЈА МИНИСТЕРСТВО ЗА НАДВОРЕШНИ РАБОТИ REPUBLIC PF MACEDONIA MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS Министер/ Minister Brussels, 29 October 2012 Sir, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 29 of October 2012 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Union establishing a framework for the participation of the Republic of Macedonia in European Union crisis management operations. I hereby confirm that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the aforementioned Agreement, and considers the said Agreement as being signed with your letter and this letter of confirmation. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the text of the above-mentioned Agreement having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, Sir, the assurances of my highest consideration. Nikola Poposki +++++ TIFF +++++ To Mr. Pierre Vimont Executive Secretary General European External Action Service COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION -------------------------------------------------- +++++ TIFF +++++ COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION Brussels, 29 October 2012 H.E. Mr. Nikola POPOSKI, Minister of Foreign Affairs of the former Yugoslav Republic of Macedonia. Sir, I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date. The European Union notes that the Exchange of Letters between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia establishing a framework for the participation of the former Yugoslav Republic of Macedonia in European Union crisis management operations, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Union in whatever form or content of a denomination other than the "former Yugoslav Republic of Macedonia". Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration. For the European Union +++++ TIFF +++++ Pierre Vimont Executive Secretary General European External Action Service 175 Rue de la Loi, 1048 Brussels, Belgium -------------------------------------------------- ERKLÄRUNGEN Erklärung der EU-mitgliedstaaten: "Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust - von Personal der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder - durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gestellten Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel." Erklärung der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien: "Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust - von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder - durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel." --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.