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77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31977D0415 77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren Amtsblatt Nr. L 166 vom 04/07/1977 S. 0001 - 0039 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0066 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0007 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0066 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0007 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0007 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 119 - 158 Beschluss des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme — im Namen der Gemeinschaft — von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (77/415/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Beschluß 75/199/EWG des Rates vom 18. März 1975 [1] hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen. Die Anlagen zu diesem Übereinkommen über Ursprungsregeln, Ursprungsnachweise, den Zollgutversand, die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung und die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung können von der Gemeinschaft angenommen werden. Um den Erfordernissen der Zollunion Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, die Annahme der Anlagen über Ursprungsregeln, Ursprungsnachweise, die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung und die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden — BESCHLIESST : Artikel 1 Im Namen der Gemeinschaft werden die nachstehend aufgeführten Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren angenommen : - Anlage D.l über die Ursprungsregeln mit Ausnahme der Normen 7 und 8 und der empfohlenen Praktik 10, - Anlage D.2 über die Ursprungsnachweise mit Ausnahme der empfohlenen Praktiken 3, 10 und 12, - Anlage E.l über den Zollgutversand, - Anlage E.6 über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung mit Ausnahme der Normen 19 und 34 sowie der empfohlenen Praktiken 5, 16, 18 und 27, - Anlage E.8 über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung mit Ausnahme der Norm 20 und der empfohlenen Praktiken 3, 9 und 10. Der Wortlaut dieser Anlagen ist im Anhang zu diesem Beschluß enthalten. Artikel 2 Die Kommission teilt dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit, daß die Gemeinschaft die Anlage über den Zollgutversand sowie — mit den in Artikel 1 genannten Vorbehalten — die Anlagen über die Ursprungsregeln, die Ursprungsnachweise, die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung und die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung angenommen hat. Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 1977. Im Namen des Rates Der Präsident D. Owen [1] ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1. -------------------------------------------------- ANHANG Übersetzung [1] ANLAGE D.1 ANLAGE ÜBER URSPRUNGSREGELN Einleitung Der Begriff des Warenursprungs spielt bei der Durchführung zahlreicher Maßnahmen, deren Anwendung Aufgabe des Zolls ist, eine Rolle. Die bei der Bestimmung des Warenursprungs angewendeten Regeln stützen sich auf zwei verschiedene Grundkriterien, nämlich das der "Waren, die vollständig in einem bestimmten Land erzeugt worden sind", wenn nur ein Land als Ursprungsland in Frage kommt, und das der "wesentlichen Be- oder Verarbeitung", wenn zwei oder mehrere Länder an der Herstellung einer Ware beteiligt sind. Das Kriterium der vollständigen Erzeugung, das hauptsächlich für "Naturerzeugnisse" und die ausschließlich aus diesen hergestellten Waren gilt, schließt in der Regel Waren aus, die Teile oder Materialien ausländischen oder unbestimmten Ursprungs enthalten. Das Kriterium der "wesentlichen Be- oder Verarbeitung" kann in verschiedenen Anwendungsmethoden zum Ausdruck kommen. In der Praxis kann das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung wie folgt ausgedrückt werden : - in der Regel des Wechsels der Tarifnummer (Tarifsprung) innerhalb einer bestimmten Nomenklatur in Verbindung mit Ausnahmelisten und/oder - in einer Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die den ihnen unterzogenen Waren den Ursprung des Landes verleihen oder nicht verleihen, in dem sie stattgefunden haben, und/oder - in der Regel des prozentualen Wertanteils, wenn der Prozentsatz des Wertes der verwendeten Waren oder Prozentsatz des Wertzuwachses eine bestimmte Höhe erreicht. Die Vor- und Nachteile dieser verschiedenen Ausdrucksmöglichkeiten für den Zoll und für die Beteiligten können wie folgt zusammengefaßt werden : A. TARIFSPRUNG Die übliche Anwendungsmethode besteht in der Aufstellung einer allgemeinen Regel, wonach angenommen wird, daß die Ware ausreichend be- oder verarbeitet worden ist, wenn sie zu einer anderen Nummer einer systematischen Warennomenklatur gehört als die jeweils verwendeten Erzeugnisse. Zu dieser allgemeinen Regel gehören gewöhnlich Ausnahmelisten, die sich auf die systematische Warennomenklatur stützen und die Fälle aufführen, in denen der Tarifsprung keine entscheidende Bedeutung hat oder zusätzliche Bedingungen auferlegt. Vorteile Dieses Verfahren gestattet eine genaue und objektive Festsetzung der Bedingungen für die Bestimmung des Ursprungs. Der Hersteller wird, wenn er den Nachweis erbringen soll, in der Regel keine Schwierigkeiten haben zu belegen, daß die Waren tatsächlich die festgesetzten Bedingungen erfüllen. Nachteile Die Ausnahmelisten sind oft schwierig zu erstellen und müssen darüber hinaus normalerweise laufend auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie mit der technischen Entwicklung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Schritt halten. Etwaige Beschreibungen von Herstellungsverfahren dürfen nicht zu kompliziert sein, da dem Hersteller sonst guten Glaubens Fehler unterlaufen könnten. Ferner kann die Struktur einer systematischen Warennomenklatur für die Bestimmung des Ursprungs nur dann verwendet werden, wenn sowohl das Ausfuhrland als auch das Einfuhrland dieselbe Nomenklatur als Grundlage für ihre jeweiligen Tarife angenommen haben und sie einheitlich anwenden. B. LISTEN VON BE- ODER VERARBEITUNGSVORGÄNGEN Bei dieser Methode werden in der Regel allgemeine Listen verwendet, die für jede einzelne Ware die technischen Verfahren beschreiben, die für wichtig genug gehalten werden. Vorteile Die Vorteile sind die gleichen wie die in Abschnitt A geschilderten. Nachteile Neben den unter A geschilderten haben die allgemeinen Listen den zusätzlichen Nachteil, daß sie länger und ausführlicher und daher auch schwieriger zu erstellen sind. C. REGEL DES PROZENTUALEN WERTANTEILS Für die Bestimmung des Ursprungs nach dieser Methode ist die Bedeutung der Be- oder Verarbeitung in einem Land zu berücksichtigen, wobei der Wertzuwachs zugrundegelegt wird, den diese Be- oder Verarbeitung bei der Ware bewirkt hat. Erreicht oder übersteigt dieser Wertzuwachs einen gegebenen Prozentsatz, so wird die Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie derart be- oder verarbeitet worden ist. Der Wertzuwachs kann auch auf Grund der Materialien oder Teile ausländischen oder unbestimmten Ursprungs berechnet werden, die bei der Herstellung oder Gewinnung der Ware verwendet worden sind. Die Ware behält ihre Eigenschaft als Ursprungsware eines bestimmten Landes nur, wenn die verwendeten Materialien oder Teile einen bestimmten Prozentsatz vom Wert der hergestellten Ware nicht übersteigen. Diese Methode erfordert daher in der Praxis einen Vergleich zwischen dem Wert der Waren ausländischen oder unbestimmten Ursprungs einerseits und dem Wert der hergestellten Waren andererseits. Der Wert der Materialien und Teile, die eingeführt werden oder deren Ursprung, unbestimmt ist, wird in der Regel auf Grund des Wertes bei der Einfuhr oder auf Grund des Einkaufspreises berechnet. Für die Berechnung des Wertes der ausgeführten Waren wird im allgemeinen der Gestehungspreis, der Preis ab Werk oder der Ausfuhrpreis zugrundegelegt. Diese Methode kann wie folgt angewendet werden : - entweder in Verbindung mit den beiden anderen Methoden auf der Grundlage der unter A genannten Ausnahmelisten oder der unter B genannten allgemeinen Listen ; - oder mit Hilfe einer allgemeinen Regel, nach der ein einheitlicher Satz festgesetzt wird, ohne Bezug auf eine Liste einzelner Waren. Vorteile Der Hauptvorteil dieser Methode ist ihre Genauigkeit und ihre Einfachheit. Der Wert der Materialien und Teile, die eingeführt werden oder deren Ursprung unbestimmt ist, kann mit Hilfe der verfügbaren Handelsbücher oder Geschäftspapiere festgestellt werden. Liegt dem Wert der ausgeführten Waren der Preis ab Werk oder der Ausfuhrpreis zugrunde, so können diese beiden Preise in der Regel leicht festgestellt und an Hand der Warenrechnungen oder Bücher der betreffenden Händler nachgeprüft werden. Nachteile Schwierigkeiten sind insbesondere in den Grenzfällen zu erwarten, in denen eine geringe Abweichung von dem festgesetzten Prozentsatz nach oben oder nach unten darüber entscheidet, ob eine Ware die Ursprungsbedingungen erfüllt oder nicht. Entsprechend hängt die Bestimmung des Ursprungs unter diesen Umständen weitgehend von den Schwankungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe sowie von den Schwankungen der Währungen ab. Diese Schwankungen können zeitweise so stark sein, daß sie schließlich die Anwendung der auf dieser Grundlage formulierten Ursprungsregeln verfälschen. Ein weiterer großer Nachteil besteht darin, daß Faktoren wie der Gestehungspreis oder die Gesamtkosten der verwendeten Waren, die bei der Berechnung des Wertzuwachses zugrundegelegt werden können, oft schwer feststellbar sind und sich im Ausfuhrland möglicherweise anders zusammensetzen und anders gedeutet werden als im Einfuhrland. Die Frage, ob bestimmte Faktoren, insbesondere die Gemeinkosten, dem Gestehungspreis oder beispielsweise den Verkaufs- oder Vertriebskosten zuzurechnen sind, kann zu Meinungsverschiedenheiten führen. Wenn auch diese verschiedenen Regeln für die Bestimmung des Ursprungs alle mehr oder weniger Vorteile und Nachteile haben, muß doch darauf hingewiesen werden, daß das Fehlen gemeinsamer Ursprungsregeln sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr die Aufgabe der Zollverwaltungen und der zur Ausstellung der Ursprungsnachweise befugten Stellen erschwert und auch den am internationalen Handel Beteiligten Schwierigkeiten bereitet. Es erscheint daher wünschenswert, auf diesem Gebiet schrittweise eine Harmonisierung zu erreichen. Selbst wo verschiedene Methoden eingeführt worden sind, um wirtschaftliche Erwägungen oder Verhandlungen in bezug auf Zollpräferenzabkommen zu berücksichtigen, erscheint es sehr wünschenswert, daß sie sich innerhalb eines gemeinsamen oder einheitlichen Rahmens bewegen, um dem Handel das Verständnis und dem Zoll die Anwendung zu erleichtern. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen führt die Anlage im Anschluß an die Begriffsbestimmung einiger Fachausdrücke die Regeln zur Bestimmung des Ursprungs auf, die am leichtesten anzuwenden und nachzuprüfen sind, am seltensten zu Auslegungsfehlern und Betrügereien führen und am wenigsten den Ablauf der Handelsgeschäfte beeinträchtigen. Diese Regeln werden durch weitere Bestimmungen ergänzt, die für die praktische Anwendung eines Systems zur Bestimmung des Warenursprungs allgemein als notwendig erachtet werden. Diese Anlage behandelt lediglich Zollgesichtspunkte der Ursprungsregeln. Sie erstreckt sich beispielsweise nicht auf Maßnahmen des gewerblichen Rechtsschutzes oder Maßnahmen, die der Beachtung von Ursprungsangaben und anderen üblichen Beschreibungen von Waren dienen. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Ursprungsland der Waren" das Land, in dem die Waren erzeugt oder hergestellt worden sind, und zwar nach Kriterien, die für die Anwendung des Zolltarifs, der mengenmäßigen Beschränkungen sowie jeder anderer den Handel betreffenden Maßnahmen geschaffen worden sind ; Anmerkung Der Ausdruck "Land" in dieser Begriffsbestimmung kann auch eine Ländergruppe, ein Gebiet oder einen Landesteil bedeuten. b) "Ursprungsregeln" die besonderen Bestimmungen, die von einem Land zur Bestimmung des Warenursprungs angewandt werden und die auf Grundsätzen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Verträgen beruhen ("Ursprungskriterien") ; c) "Kriterium der wesentlichen Verarbeitung" das Kriterium, nach dem für die Bestimmung des Warenursprungs als Ursprungsland das Land gilt, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen ; d) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. Grundsatz 1. | Norm | Die Ursprungsregeln, die für die Durchführung der dem Zoll bei der Ein- und Ausfuhr obliegenden Maßnahmen erforderlich sind, werden nach den Bestimmungen dieser Anlage festgesetzt. Ursprungsregeln 2. | Norm | Waren, die in einem Land vollständig erzeugt worden sind, haben ihren Ursprung in diesem Land. Als in einem Land vollständig erzeugt gelten nur : a) mineralische Waren, die aus seinem Boden, seinen Hoheitsgewässern oder seinem Meeresgrund gewonnen worden sind ; b) pflanzliche Waren, die in diesem Land geerntet worden sind ; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind ; d) Waren, die von lebenden Tieren in diesem Land gewonnen worden sind ; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind ; f) Waren der Seefischerei und andere Waren, die von Schiffen dieses Landes aus dem Meer gewonnen worden sind ; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter f) genannten Waren hergestellt worden sind ; h) Waren, die von oder aus dem Meeresgrund außerhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt ; ij) Ausschuß und Abfälle, die bei Be- oder Verarbeitungsvorgängen anfallen, sowie Altwaren, die in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ; k) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis ij) genannten Waren hergestellt worden sind. 3. | Norm | Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so wird der Ursprung dieser Ware nach dem Kriterium der wesentlichen Verarbeitung bestimmt. Anmerkungen 1. In der Praxis kann das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung wie folgt zum Ausdruck kommen : - in der Regel des Tarifsprungs innerhalb einer bestimmten Nomenklatur in Verbindung mit Ausnahmelisten und/oder - in einer Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die den ihnen unterzogenen Waren den Ursprung des Landes verleihen oder nicht verleihen, in dem sie stattgefunden haben, und/oder - in der Regel des prozentualen Wertanteils, wenn der Prozentsatz des Wertes der verwendeten Waren oder der Prozentsatz des Wertzuwachses eine bestimmte Höhe erreicht. 2. Um zu beurteilen, ob die Bedingungen für eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfüllt sind, kann die Struktur eines Tarifierungssystems wie die des Brüsseler Zolltarifschemas herangezogen werden, in dem eine allgemeine Regel in Verbindung mit Ausnahmelisten aufgestellt wird. Nach dieser allgemeinen Regel wird angenommen, daß die hergestellte Ware ausreichend be- oder verarbeitet worden ist, wenn sie zu einer anderen Tarifnummer gehört als jede der verwendeten Waren. Die Ausnahmelisten können a) Be- oder Verarbeitungen anführen, die, obwohl sie einen Tarifsprung bewirken, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als wesentlich betrachtet werden ; b) Be- oder Verarbeitungen anführen, die, ohne einen Tarifsprung zu bewirken, unter bestimmten Voraussetzungen als wesentlich betrachtet werden. Bei den unter a) und b) genannten Voraussetzungen kann es sich entweder um eine bestimmte Art der Warenbehandlung oder um eine Regel des prozentualen Wertanteils handeln. 3. Die Voraussetzung des prozentualen Wertanteils kann in einer allgemeinen Regel ausgedrückt werden, nach der ein einheitlicher Satz festgelegt wird, ohne daß eine Liste einzelner Waren aufgestellt wird. 4. | Empfohlene Praktik | Bei der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Verarbeitung sollte, wie in Anmerkung 2 zur Norm 3 vorgesehen, das Brüsseler Zolltarifschema herangezogen werden. 5. | Empfohlene Praktik | Wird das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung durch die Regel des prozentualen Wertanteils ausgedrückt, so sollten folgende Werte berücksichtigt werden : - bei den eingeführten Waren ihr Zollwert bei der Einfuhr oder bei den Waren unbestimmten Ursprungs der erste feststellbare, im Hoheitsgebiet des Herstellungslandes für diese gezahlte Preis ; - bei den daraus hergestellten Waren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder der Preis ab Werk oder der Ausfuhrpreis. 6. | Norm | Nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitung gelten Arbeitsvorgänge, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen, insbesondere solche, die ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen : a) Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während ihres Transports oder ihrer Lagerung erforderlich sind ; b) Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken ; c) einfachen Zusammensetzungsarbeiten ; d) Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden. Sonderfälle der Ursprungsbestimmung 7. | Norm | Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen, die zusammen mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahzeugen zu benutzen sind, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern sie eingeführt und normalerweise mit diesen verkauft werden und nach Art und Zahl deren normaler Ausrüstung entsprechen. 8. | Norm | Auf Antrag des Einführers werden zerlegte oder nicht zusammengebaute Waren, die in mehreren Sendungen eingeführt werden, für die Ursprungsbestimmung dann als Einheit behandelt, wenn sie aus beförderungs- oder herstellungstechnischen Gründen nicht in einer einzigen Sendung eingeführt werden können. 9. | Norm | Für die Ursprungsbestimmung haben Umschließungen den Ursprung der in ihnen enthaltenen Waren, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes nicht verlangen, daß die Umschließungen für tarifliche Zwecke gesondert anzumelden sind ; in diesem Fall wird deren Ursprung unabhängig von dem der Waren bestimmt. 10. | Empfohlene Praktik | In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, daß die Umschließungen den Ursprung der Waren haben, sollten für die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere bei Anwendung der Methode des prozentualen Anteils, nur die Umschließungen berücksichtigt werden, in denen die Waren gewöhnlich im Einzelhandel verkauft werden. 11. | Norm | Für die Ursprungsbestimmung der Waren bleiben Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die bei ihrer Be- oder Verarbeitung verwendet werden, außer Betracht. Regel der direkten Beförderung 12. | Empfohlene Praktik | Liegen Bestimmungen vor, die eine direkte Beförderung der Waren ab Ursprungsland vorschreiben, sollten insbesondere aus geographischen Gründen (zum Beispiel bei Ländern ohne Meeresküste) sowie bei Waren, die in Drittländern unter zollamtlicher Überwachung bleiben (zum Beispiel bei Waren, die auf Ausstellungen oder Messen ausgestellt oder in Zollager verbracht werden), Abweichungen zugelassen werden. Informationen über die Ursprungsregeln 13. | Norm | Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß die Ursprungsregeln, etwaige Änderungen sowie Informationen über ihre Auslegung jeder interessierten Person ohne weiteres zugänglich sind. 14. | Norm | Änderungen der Ursprungsregeln oder ihrer Anwendungsmodalitäten treten erst nach Ablauf einer ausreichenden Frist in Kraft, die den interessierten Personen sowohl auf den Ausfuhrmärkten als auch in den Lieferländern Gelegenheit gibt, den neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen. [1] Gemäß Artikel 19 des Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist nur der Text in englischer und französischer Sprache verbindlich. -------------------------------------------------- ANLAGE D.2 ANLAGE ÜBER URSPRUNGSNACHWEISE Einleitung Für die Anwendung vieler Zollmaßnahmen, insbesondere zolltariflicher Maßnahmen, ist der Ursprung der Waren maßgebend. Die Zeugnisse und sonstigen Ursprungsnachweise, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sollen die Kontrolle des Ursprungs erleichtern und somit zur Beschleunigung der Zollabfertigung beitragen. Der Ursprungsnachweis kann durch eine einfache Erklärung über den Ursprung der Waren erbracht werden, die vom Hersteller, Erzeuger, Lieferanten, Ausführer oder von einer anderen zuständigen Person in der Warenrechnung oder in einem anderen Dokument abgegeben wird. In einigen Fällen muß jedoch diese Erklärung durch die Bescheinigung einer dazu befugten und zugleich vom Ausführer und vom Einführer unabhängigen Behörde oder Stelle beglaubigt oder ergänzt werden. In anderen Fällen können besondere Vordrucke ("Ursprungszeugnisse") vorgesehen sein, worin die zur Ausstellung befugte Stelle den Ursprung der Waren bescheinigt und die ebenfalls eine Erklärung des Herstellers, Erzeugers usw. enthalten kann. Außerdem kann unter Umständen auf die Vorlage eines Ursprungsnachweises verzichtet werden. Dank dieser verschiedenen Möglichkeiten des Ursprungsnachweises kann unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der auf dem Spiel stehenden Interessen der unterschiedlichen Bedeutung der Ursprungsbestimmung Rechnung getragen werden. Es muß jedoch präzise Regeln geben, damit die Ausführer und Einführer genau wissen, was der Zoll auf diesem Gebiet verlangt und sie von den in bestimmten Fällen vereinfachten Förmlichkeiten Gebrauch machen können. Diese Regeln legen auch fest, welche Bedingungen die verschiedenen Ursprungsnachweise erfüllen müssen, um als gültige Nachweise angesehen werden zu können. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Ursprungsnachweis" ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung ; b) "Ursprungszeugnis" einen bestimmten Vordruck, der es ermöglicht, die Nämlichkeit der Waren festzustellen, und auf dem die zu seiner Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Dieses Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Erzeugers, Lieferanten, Ausführers oder einer anderen zuständigen Person erhalten ; Anmerkung Der Ausdruck

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.