Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0939. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inkommen fallen. Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, nutzen die genannten Begriffsbestimmungen als Leitlinien bei der Anwendung auf Abfälle, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen. (2)   Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Quecksilberabfälle“ Stoffe oder Gegenstände, die a) aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, b) Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten oder c) mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind und zwar in einer Menge oberhalb der von der Konferenz der Vertragsparteien in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens auf abgestimmte Art und Weise festgelegten relevanten Schwellenwerte — und die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Übereinkommens entsorgt werden müssen. Diese Begriffsbestimmung schließt Abraum, Taubgestein und Aufbereitungsrückstände aus dem Bergbau aus, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, es sei denn, diese enthalten Quecksilber oder Quecksilberverbindungen oberhalb der durch die Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Schwellenwerte. (3)   Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, damit Quecksilberabfall a) unter Berücksichtigung der aufgrund des Basler Übereinkommens erarbeiteten Richtlinien und im Einklang mit den Anforderungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien in einer zusätzlichen Anlage nach Artikel 27 beschlossen werden, umweltgerecht behandelt wird. Bei der Erarbeitung der Anforderungen berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Regelungen und Programme der Vertragsparteien zur Abfallbehandlung; b) nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Entsorgung nach Absatz 3 Buchstabe a wiedergewonnen, verwertet, rückgewonnen oder unmittelbar wiederverwendet wird; c) im Fall von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens nicht über Staatsgrenzen hinweg befördert wird, außer zum Zweck der umweltgerechten Entsorgung im Einklang mit diesem Artikel und mit dem Basler Übereinkommen. In Fällen, in denen das Basler Übereinkommen auf eine Beförderung über Staatsgrenzen hinweg keine Anwendung findet, erlaubt eine Vertragspartei diese Beförderung nur unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln, Normen und Richtlinien. (4)   Die Konferenz der Vertragsparteien strebt bei der Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens an. (5)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenzuarbeiten, um weltweite, regionale und nationale Kapazitäten für die umweltgerechte Behandlung von Quecksilberabfällen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten. Artikel 12 Altlasten (1)   Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sachgerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind. (2)   Alle Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die von derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durchgeführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das beziehungsweise die diese Standorte enthalten. (3)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Leitlinien zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehensweisen für Folgendes einschließen können: a) Ermittlung und Charakterisierung von Standorten; b) Einbeziehung der Öffentlichkeit; c) Beurteilungen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt; d) Möglichkeiten zum Umgang mit den Risiken, die von Altlasten ausgehen; e) Kosten-Nutzen-Bewertung; f) Bewertung der Ergebnisse. (4)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen für die Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behandlung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten zusammenzuarbeiten. Artikel 13 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus (1)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mittel im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Durchführung dieses Übereinkommens bestimmt sind, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Politiken, Prioritäten, Plänen und Programmen bereitzustellen. Diese Mittel können eine innerstaatliche Finanzierung im Rahmen von einschlägigen Politiken, Entwicklungsstrategien und nationalen Haushalten, eine bilaterale und multilaterale Finanzierung sowie die Einbeziehung des Privatsektors einschließen. (2)   Die Gesamtwirksamkeit der Durchführung dieses Übereinkommens durch Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird mit der wirksamen Durchführung dieses Artikels in Beziehung gesetzt werden. (3)   Multilaterale, regionale und bilaterale Quellen der finanziellen und technischen Hilfe sowie des Kapazitätsaufbaus und Technologietransfers werden dringend ermutigt, ihre Tätigkeiten im Bereich Quecksilber zur Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf finanzielle Mittel, technische Hilfe und Technologietransfer zu verstärken und zu steigern. (4)   Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung den speziellen Bedürfnissen und den besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die kleine Inselentwicklungsländer oder am wenigsten entwickelte Länder sind, voll Rechnung. (5)   Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, berechenbarer und zeitgerechter finanzieller Mittel festgelegt. Dieser Mechanismus dient dazu, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen. (6)   Der Mechanismus schließt Folgendes ein: a) den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und b) ein spezifisches internationales Programm zur Unterstützung von Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe. (7)   Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht neue, berechenbare, angemessene und zeitgerechte finanzielle Mittel zur Kostendeckung in Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens, wie durch die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart, vor. Für die Zwecke dieses Übereinkommens arbeitet der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt Leitlinien für die Gesamtstrategien, Politiken und Programmprioritäten sowie für die Berechtigung zum Zugang zu finanziellen Mitteln und zu ihrer Nutzung bereit. Darüber hinaus stellt die Konferenz der Vertragsparteien Leitlinien für eine Beispielliste von Tätigkeitskategorien bereit, die eine Förderung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität erhalten könnten. Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht Mittel zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten des weltweiten Nutzens für die Umwelt und der vereinbarten Vollkosten einiger Befähigungsmaßnahmen vor. (8)   Bei der Bereitstellung von Mitteln für eine Tätigkeit soll der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität die mögliche Quecksilberverringerung durch eine vorgeschlagene Tätigkeit im Verhältnis zu deren Kosten berücksichtigen. (9)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das in Absatz 6 Buchstabe b genannte Programm unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien durchgeführt und ist dieser gegenüber verantwortlich. Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über die das Programm aufnehmende Institution, die ein bestehender Rechtsträger sein muss, und sieht für das Programm Leitlinien vor, einschließlich zu dessen Dauer. Alle Vertragsparteien und sonstige betroffene Interessengruppen werden aufgefordert, für das Programm auf freiwilliger Grundlage finanzielle Mittel vorzusehen. (10)   Die Konferenz der Vertragsparteien und die Rechtsträger, aus denen der Mechanismus besteht, einigen sich auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auf Regelungen zur Durchführung der vorangegangenen Absätze. (11)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens auf ihrer dritten Tagung und danach in regelmäßigen Abständen die Höhe der Finanzierung, die Leitlinien, die von ihr für die Rechtsträger vorgesehen sind, die mit der Erfüllung der Aufgaben des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus betraut sind, sowie deren Wirksamkeit und deren Fähigkeit, den sich ändernden Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern. (12)   Alle Vertragsparteien sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu dem Mechanismus beizutragen. Der Mechanismus fördert die Bereitstellung von Mitteln aus anderen Quellen, einschließlich des Privatsektors, und strebt die Mobilisierung dieser Mittel für die von ihm unterstützten Tätigkeiten an. Artikel 14 Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer (1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen rechtzeitigen und angemessenen Kapazitätsaufbau sowie rechtzeitige und angemessene technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen. (2)   Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und nach Artikel 13 können durch regionale, subregionale und nationale Regelungen einschließlich vorhandener regionaler und subregionaler Zentren, durch sonstige multilaterale und bilaterale Mittel sowie durch Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften unter Einbeziehung des Privatsektors, geleistet werden. Zur Steigerung der Wirksamkeit der technischen Hilfe und ihrer Leistung sollen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle angestrebt werden. (3)   Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gegebenenfalls unterstützt durch den Privatsektor und andere betroffene Interessengruppen, die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von umweltgerechten alternativen Technologien auf dem neuesten Stand der Technik sowie den Zugang zu ihnen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um deren Fähigkeit zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern. (4)   Die Konferenz der Vertragsparteien hat bis zu ihrer zweiten Tagung sowie danach in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung von Eingaben und Berichten von Vertragsparteien einschließlich solcher, die in Artikel 21 vorgesehen sind, und von Informationen, die durch sonstige Interessengruppen bereitgestellt werden, a) Informationen über bestehende Initiativen und erzielte Fortschritte in Bezug auf alternative Technologien zu prüfen; b) den Bedarf von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, an alternativen Technologien zu prüfen; c) die Schwierigkeiten von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, beim Technologietransfer zu ermitteln. (5)   Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Empfehlungen dazu ab, wie Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer nach diesem Artikel weiter gestärkt werden könnten. Artikel 15 Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens (1)   Hiermit wird zur Förderung der Durchführung und zur Überprüfung der Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Mechanismus eingerichtet; hierzu gehört ein Ausschuss als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien. Der Mechanismus einschließlich des Ausschusses ist unterstützender Natur und berücksichtigt besonders die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien. (2)   Der Ausschuss fördert die Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens und überprüft deren Einhaltung. Der Ausschuss prüft sowohl individuelle als auch systemische Fragen der Durchführung und Einhaltung und gibt gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen ab. (3)   Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, wobei eine ausgewogene geografische Vertretung auf der Grundlage der fünf Regionen der Vereinten Nationen gebührend zu berücksichtigen ist; die ersten Mitglieder werden auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, anschließend werden die Mitglieder in Übereinstimmung mit der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 5 genehmigten Geschäftsordnung gewählt; die Mitglieder des Ausschusses sind in einem für dieses Übereinkommen relevanten Fachgebiet kompetent und weisen ein geeignetes Gleichgewicht an Sachkenntnissen auf. (4)   Der Ausschuss kann Angelegenheiten prüfen auf der Grundlage von a) schriftlichen Eingaben jeder Vertragspartei in Bezug auf die Einhaltung des Übereinkommens durch die betreffende Vertragspartei selbst; b) nationalen Berichten nach Artikel 21; c) Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien. (5)   Der Ausschuss erarbeitet seine eigene Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die zweite Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedarf; die Konferenz der Vertragsparteien kann weitere Mandate für den Ausschuss beschließen. (6)   Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei die Beschlussfähigkeit bei zwei Dritteln der Mitglieder liegt. Artikel 16 Gesundheitsaspekte (1)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, a) unter Beteiligung des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer betroffener Sektoren die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Programmen zu fördern, damit gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, ermittelt und geschützt werden, was auch die Annahme wissenschaftlich fundierter Gesundheitsrichtlinien über die Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gegebenenfalls die Festlegung von Zielen für eine Verringerung der Quecksilberexposition sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit einschließen kann; b) die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich fundierter Aufklärungs- und Präventionsprogramme über die berufsbedingte Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu fördern; c) geeignete Gesundheitsdienstleistungen für die Prävention, Behandlung und Versorgung bei Bevölkerungsgruppen zu fördern, die von einer Exposition mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen betroffen sind; d) die institutionellen Kapazitäten und die Fähigkeiten von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf dem Gebiet der Prävention, Diagnose, Behandlung und Überwachung von Gesundheitsrisiken aufgrund der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schaffen beziehungsweise zu stärken. (2)   Die Konferenz der Vertragsparteien soll bei der Prüfung gesundheitsbezogener Fragen oder Tätigkeiten a) die Weltgesundheitsorganisation, die Internationale Arbeitsorganisation und gegebenenfalls andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen konsultieren und mit diesen zusammenarbeiten und b) die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Arbeitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen fördern. Artikel 17 Informationsaustausch (1)   Jede Vertragspartei erleichtert den Austausch von a) wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen über Quecksilber und Quecksilberverbindungen, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen; b) Informationen über die Verringerung oder Verhinderung der Herstellung, der Verwendung, der Emissionen und der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie des Handels damit; c) Informationen über technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen zu i) mit Quecksilber versetzten Produkten; ii) Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden; iii) Tätigkeiten und Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen emittiert oder freigesetzt werden; hierzu gehören auch Informationen über Gesundheits- und Umweltrisiken, wirtschaftliche und soziale Kosten sowie den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen derartiger Alternativen; d) epidemiologische Informationen hinsichtlich gesundheitlicher Folgen in Verbindung mit der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, in enger Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen Organisationen. (2)   Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar, über das Sekretariat oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate von Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle, austauschen. (3)   Das Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch nach diesem Artikel sowie mit einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate mehrseitiger Umweltübereinkünfte, und anderen internationalen Initiativen. Zusätzlich zu den Informationen der Vertragsparteien schließen diese Informationen auch Informationen von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen mit Sachkenntnissen auf dem Gebiet des Quecksilbers sowie Informationen von nationalen und internationalen Institutionen mit derartigen Sachkenntnissen ein. (4)   Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch aufgrund dieses Übereinkommens, und zwar auch in Bezug auf die Zustimmung einführender Vertragsparteien nach Artikel 3. (5)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung. Artikel 18 Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung (1)   Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten a) die Bereitstellung von verfügbaren Informationen für die Öffentlichkeit über i) die Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf Gesundheit und Umwelt; ii) Alternativen zu Quecksilber und Quecksilberverbindungen; iii) die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Themen; iv) die Ergebnisse ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Überwachungstätigkeiten nach Artikel 19; v) die Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen; b) die Aufklärung, die Schulung und die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen. (2)   Für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen ihrer jährlichen Mengen an Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert, freigesetzt oder entsorgt werden, nutzt jede Vertragspartei bestehende Mechanismen oder zieht die Entwicklung von Mechanismen in Betracht, gegebenenfalls Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister. Artikel 19 Forschung, Entwicklung und Überwachung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten um eine Zusammenarbeit, um Folgendes zu entwickeln und zu verbessern: a) Verzeichnisse über die Verwendung, den Verbrauch, die anthropogenen Emissionen in die Luft sowie die anthropogenen Freisetzungen in das Wasser und den Boden von Quecksilber und Quecksilberverbindungen; b) die Modellierung und die geografisch repräsentative Überwachung der Belastung von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Umweltmedien, einschließlich biotischer Medien wie Fischen und Meeressäugetieren, Meeresschildkröten und Vögeln, durch Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Zusammenarbeit bei der Sammlung und beim Austausch relevanter und geeigneter Stichproben; c) Bewertungen der Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, zusätzlich zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen; d) harmonisierte Methodiken für die nach den Buchstaben a, b und c durchgeführten Tätigkeiten; e) Informationen über den Umweltkreislauf, den Transport (einschließlich des weiträumigen Transports und der Deposition), die Umwandlung und den Verbleib von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in einer Reihe von Ökosystemen, wobei der Unterschied zwischen anthropogenen und natürlichen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und die Wiederverfügbarmachung von Quecksilber aus historischen Ablagerungen gebührend zu berücksichtigen sind; f) Informationen über Gewerbe und Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzten Produkten; g) Informationen und Forschung über die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von quecksilberfreien Produkten und Prozessen sowie über beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken zur Verringerung und Überwachung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen. (2)   Die Vertragsparteien sollen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gegebenenfalls auf bestehenden Überwachungsnetzen und Forschungsprogrammen aufbauen. Artikel 20 Durchführungspläne (1)   Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach einer anfänglichen Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten einen Durchführungsplan erarbeiten und anwenden. Ein solcher Plan soll dem Sekretariat übermittelt werden, sobald er erarbeitet worden ist. (2)   Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und unter Heranziehung von Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien und anderer einschlägiger Leitlinien ihren Durchführungsplan überprüfen und aktualisieren. (3)   Die Vertragsparteien sollen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nationale Interessengruppen konsultieren, um die Erarbeitung, Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern. (4)   Die Vertragsparteien können sich auch über regionale Pläne miteinander abstimmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern. Artikel 21 Berichterstattung (1)   Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien übe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.