Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0939. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ien die Anlage A und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen. (9)   Bei der Überprüfung der Anlage A nach Absatz 8 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest a) jeden nach Absatz 7 vorgelegten Vorschlag; b) die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen; c) die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen; dabei sind Risiken und Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen. Artikel 5 Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (1)   Für die Zwecke dieses Artikels und der Anlage B schließen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, weder Prozesse ein, bei denen mit Quecksilber versetzte Produkte verwendet werden, noch Prozesse zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten noch Prozesse, bei denen quecksilberhaltiger Abfall verarbeitet wird. (2)   Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen nach dem in der genannten Anlage für die einzelnen Prozesse jeweils festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; ausgenommen sind Fälle, in denen für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt. (3)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den Prozessen, die in Anlage B Teil II aufgeführt sind, und zwar im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen. (4)   Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, welche die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu den Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, sowie zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Die Vertragsparteien können auch sonstige einschlägige Informationen vorlegen; das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. (5)   Jede Vertragspartei mit einer oder mehreren Anlagen, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen verwenden, a) ergreift Maßnahmen gegen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen aus diesen Anlagen; b) nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen zu den Maßnahmen auf, die nach diesem Absatz ergriffen worden sind; c) bemüht sich, Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen für in Anlage B aufgeführte Prozesse verwenden, und legt dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie Informationen zur Anzahl und zu den Typen dieser Anlagen sowie zu der geschätzten jährlichen Menge von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in diesen Anlagen verwendet wird, vor. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. (6)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass in einer Anlage, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nicht bestand und in der die in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozesse zum Einsatz kommen, die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterbleibt. Für derartige Anlagen gelten keine Ausnahmeregelungen. (7)   Jede Vertragspartei rät von der Entwicklung einer Anlage ab, in der ein anderer Herstellungsprozess zum Einsatz kommt, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen absichtlich verwendet werden und den es vor Inkrafttreten des Übereinkommens nicht gab; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vertragspartei zur Zufriedenheit der Konferenz der Vertragsparteien nachweisen kann, dass der Herstellungsprozess einen erheblichen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit bietet und dass keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, die einen derartigen Nutzen bieten. (8)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen auszutauschen über einschlägige neue technologische Entwicklungen, wirtschaftlich und technisch machbare quecksilberfreie Alternativen sowie mögliche Maßnahmen und Techniken, um bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen die Verwendung sowie Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern. (9)   Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung der Anlage B vorlegen, damit ein Herstellungsprozess aufgeführt wird, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden. Der Vorschlag enthält Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und dem Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Prozess für die Umwelt und die Gesundheit. (10)   Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage B und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen. (11)   Bei jeder Überprüfung der Anlage B nach Absatz 10 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest a) jeden nach Absatz 9 vorgelegten Vorschlag; b) die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen; c) die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen unter Berücksichtigung der Risiken und des Nutzens für die Umwelt und die Gesundheit. Artikel 6 Auf Ersuchen mögliche Ausnahmeregelungen für eine Vertragspartei (1)   Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgenden als „Ausnahmeregelung“ bezeichnet, registrieren lassen, a) wenn er beziehungsweise sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder b) — im Fall eines mit Quecksilber versetzten Produkts, das durch Änderung der Anlage A hinzukommt, oder eines Herstellungsprozesses, bei dem Quecksilber verwendet wird und der durch Änderung der Anlage B hinzukommt — spätestens an dem Tag, an dem die anzuwendende Änderung für die Vertragspartei in Kraft tritt. Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertragspartei erläutert wird. (2)   Eine Ausnahmeregelung kann entweder für eine in Anlage A oder B aufgeführte Kategorie oder für eine durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration benannte Unterkategorie registriert werden. (3)   Jede Vertragspartei, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten, wird in einem Register genannt. Das Sekretariat legt das Register an, führt es und macht es der Öffentlichkeit zugänglich. (4)   Das Register umfasst a) eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten; b) die für jede Vertragspartei registrierte/n Ausnahmeregelung/en; c) den für jede Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermin. (5)   Alle Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 erlöschen fünf Jahre nach dem in Anlage A oder B aufgeführten jeweiligen Ausstiegsdatum, sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein kürzerer Zeitraum angegeben ist. (6)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen einer Vertragspartei beschließen, eine Ausnahmeregelung um fünf Jahre zu verlängern, es sei denn, die Vertragspartei ersucht um einen kürzeren Zeitraum. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien Folgendes in gebührender Weise: a) einen Bericht der Vertragspartei, in dem die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausnahmeregelung begründet wird sowie die zur schnellstmöglichen Beseitigung der Notwendigkeit für die Ausnahmeregelung ergriffenen und geplanten Maßnahmen beschrieben werden; b) verfügbare Informationen, auch in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Produkte und Prozesse, die quecksilberfrei sind oder bei denen weniger Quecksilber verbraucht wird als bei der Verwendung, die der Ausnahmeregelung unterliegt; c) geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen für eine umweltgerechte Quecksilberlagerung und Quecksilberabfallentsorgung. Eine Ausnahmeregelung kann je Produkt und je Ausstiegsdatum nur einmal verlängert werden. (7)   Eine Vertragspartei kann eine Ausnahmeregelung jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurücknehmen. Die Rücknahme einer Ausnahmeregelung wird an dem Tag wirksam, der in der Notifikation angegeben ist. (8)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstiegsdatum für das in Anlage A aufgeführte Produkt beziehungsweise den in Anlage B aufgeführten Prozess nicht für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen, es sei denn, eine oder mehrere Vertragsparteien sind für dieses Produkt oder diesen Prozess nach Erhalt einer Verlängerung nach Absatz 6 auch weiterhin mit einer Ausnahmeregelung registriert. In diesem Fall kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten für dieses Produkt beziehungsweise diesen Prozess für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen; diese erlischt zehn Jahre nach dem jeweiligen Ausstiegsdatum. (9)   Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausstiegsdatum für ein in Anlage A aufgeführtes Produkt beziehungsweise einen in Anlage B aufgeführten Prozess darf für eine Vertragspartei zu keinem Zeitpunkt mehr eine Ausnahmeregelung gelten. Artikel 7 Kleingewerblicher Goldbergbau (1)   Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Maßnahmen finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird. (2)   Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern. (3)   Jede Vertragspartei notifiziert es dem Sekretariat, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold in ihrem Hoheitsgebiet über ein vernachlässigbares Maß hinausgehen. Stellt die Vertragspartei dies fest, so a) erarbeitet sie einen nationalen Aktionsplan im Einklang mit Anlage C und setzt ihn um; b) legt sie ihren nationalen Aktionsplan dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie oder drei Jahre nach Notifikation an das Sekretariat vor, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist; c) legt sie danach alle drei Jahre eine Überprüfung der bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel gemachten Fortschritte vor und bezieht diese Überprüfungen in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte ein. (4)   Die Vertragsparteien können miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) Erarbeitung von Strategien, um das Abzweigen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold zu verhindern; b) Initiativen in den Bereichen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und Kapazitätsaufbau; c) Förderung der Erforschung von nachhaltigen quecksilberfreien alternativen Praktiken; d) Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe; e) Partnerschaften zur Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel; f) Nutzung vorhandener Mechanismen des Informationsaustausches zur Förderung von Kenntnissen, besten Umweltschutzpraktiken und alternativen Technologien, die ökologisch, technisch, sozial und wirtschaftlich tragfähig sind. Artikel 8 Emissionen (1)   Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen — häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben — in die Atmosphäre durch Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen. (2)   Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet „Emissionen“ Emissionen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre; b) bedeutet „relevante Quelle“ eine Quelle, die unter eine der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fällt. Eine Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen zur Bestimmung der Quellen, die unter eine in Anlage D aufgeführte Quellkategorie fallen, Kriterien festlegen, sofern durch diese Kriterien für eine Kategorie mindestens 75 Prozent der Emissionen aus dieser Kategorie erfasst werden; c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle in einer in Anlage D aufgeführten Kategorie, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt begonnen wird, zu dem i) dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder ii) eine Änderung der Anlage D für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle nur aufgrund dieser Änderung Gegenstand dieses Übereinkommens wird; d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Emissionen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Emissionen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen; e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist; f) bedeutet „Emissionsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration, der Masse oder der Emissionsrate von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle emittiert wird beziehungsweise werden. (3)   Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Emissionen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen. (4)   In Bezug auf ihre neuen Quellen schreibt jede Vertragspartei zur Begrenzung und, soweit machbar, zur Verringerung der Emissionen schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken vor. Eine Vertragspartei kann Emissionsgrenzwerte nutzen, die mit der Anwendung bester verfügbarer Techniken vereinbar sind. (5)   In Bezug auf ihre bestehenden Quellen nimmt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten, der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und der Erschwinglichkeit der Maßnahmen schnellstmöglich, jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, in jeden nationalen Plan eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen auf und setzt sie um: a) ein quantifiziertes Ziel für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen; b) Emissionsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen; c) die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Emissionen aus relevanten Quellen; d) eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberemissionen bewirkt würde; e) alternative Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen. (6)   Die Vertragsparteien können dieselben Maßnahmen auf alle relevanten bestehenden Quellen anwenden oder in Bezug auf verschiedene Quellkategorien unterschiedliche Maßnahmen beschließen. Das Ziel dieser von einer Vertragspartei angewandten Maßnahmen ist es, im Laufe der Zeit angemessene Fortschritte bei der Verringerung der Emissionen zu erreichen. (7)   Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter. (8)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien zu a) besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte; b) Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung der in Absatz 5 dargelegten Maßnahmen, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten. (9)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu a) Kriterien, die von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b entwickelt werden können; b) der Methodik für die Erstellung von Emissionsverzeichnissen. (10)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und aktualisiert gegebenenfalls die nach den Absätzen 8 und 9 erarbeiteten Leitlinien. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels. (11)   Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 4 bis 7 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen. Artikel 9 Freisetzungen (1)   Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen — häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben — in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punktquellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt werden. (2)   Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet „Freisetzungen“ Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den Boden oder das Wasser; b) bedeutet „relevante Quelle“ jede signifikante anthropogene punktuelle Freisetzungsquelle, die durch eine Vertragspartei ermittelt wurde und die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt wird; c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei begonnen wird; d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Freisetzungen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Freisetzungen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen; e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist; f) bedeutet „Freisetzungsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration oder der Masse von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle freigesetzt wird beziehungsweise werden. (3)   Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in regelmäßigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien. (4)   Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freisetzungen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen. (5)   Die Maßnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf mehrere der folgenden Punkte: a) Freisetzungsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen; b) die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Freisetzungen aus relevanten Quellen; c) eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberfreisetzungen bewirkt würde; d) alternative Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen. (6)   Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Freisetzungen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter. (7)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu a) besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte; b) der Methodik für die Erstellung von Freisetzungsverzeichnissen. (8)   Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Anwendung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 3 bis 6 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen. Artikel 10 Umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, das nicht Quecksilberabfall ist (1)   Dieser Artikel findet Anwendung auf die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Artikels 3, die nicht unter die in Artikel 11 enthaltene Begriffsbestimmung für Quecksilberabfälle fallen. (2)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung aller nach Absatz 3 beschlossenen Richtlinien und im Einklang mit allen danach beschlossenen Anforderungen die Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung umweltgerecht erfolgt. (3)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen und berücksichtigt dabei alle einschlägigen Richtlinien, die nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung entwickelt wurden, und sonstige einschlägige Leitlinien. Die Konferenz der Vertragsparteien kann Anforderungen für die Zwischenlagerung in einer zusätzlichen Anlage dieses Übereinkommens im Einklang mit Artikel 27 beschließen. (4)   Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls miteinander und mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammen, um den Kapazitätsaufbau für die umweltgerechte Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen zu verbessern. Artikel 11 Quecksilberabfälle (1)   Die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung finden für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens auf Abfälle Anwendung, die unter das vorliegende Übere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.