Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

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2.6.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 142/4 BESCHLUSS (EU) 2017/939 DES RATES vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 (2) wurde das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) am 10. Oktober 2013 im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Das Übereinkommen wurde am 10. Oktober 2013 in Kumamoto angenommen. Es schafft einen Rahmen für die Eindämmung und Begrenzung der Verwendung und der anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. (3) Das besondere Merkmal von Quecksilber ist sein grenzüberschreitender Charakter. Daher ist in Ergänzung zu den EU-internen Maßnahmen globales Handeln erforderlich, damit der Schutz der Bürger und der Umwelt in der Union gewährleistet ist. (4) Im Siebten Umweltaktionsprogramm (3) ist das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben und wird zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen, die sicherstellen sollen, dass die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden. (5) Ziel der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber aus dem Jahr 2005, die 2010 überarbeitet wurde, ist die Verringerung der Quecksilberemissionen, die Reduzierung des Angebots an Quecksilber und der entsprechenden Nachfrage, der Schutz vor Quecksilberexpositionen sowie die Förderung internationaler Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber. (6) Der Rat bekräftigt, wie er in seinen Schlussfolgerungen vom 14. März 2011 zum Ausdruck gebracht hat, erneut sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. Das Übereinkommen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. (7) Gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens soll die Union in ihrer Genehmigungsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. (8) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Die nach Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung wird hiermit ebenfalls genehmigt Der Wortlaut des Übereinkommens und der Zuständigkeitserklärung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestimmt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens gemeinsam mit der Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017. Im Namen des Rates Der Präsident R. GALDES (1)  Zustimmung gegeben am 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts). (3)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171). ÜBERSETZUNG ANLAGE ÜBEREINKOMMEN VON MINAMATA ÜBER QUECKSILBER Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens — in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt, unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber, auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt, ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen, im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt, in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber, in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern, in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen, nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren, mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen, unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen — sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Ziel Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet „kleingewerblicher Goldbergbau“ den durch einzelne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Investitionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Goldbergbau; b) bedeutet „beste verfügbare Techniken“ diejenigen Techniken, die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang   bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes;   bedeutet „verfügbare“ Techniken — in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei — diejenigen Techniken, die in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Techniken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Feststellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der Anlage zugänglich sind;   bedeutet „Techniken“ die eingesetzten Technologien, die Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die Anlagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und außer Betrieb genommen werden; c) bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt; d) bedeutet „Quecksilber“ elementares Quecksilber (Hg(0), CAS-Nummer 7439-97-6); e) bedeutet „Quecksilberverbindung“ jeden Stoff, der aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch chemische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen lässt; f) bedeutet „mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält; g) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkommen in Kraft ist; h) bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben; i) bedeutet „primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist; j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; k) bedeutet „erlaubte Verwendung“ jede mit diesem Übereinkommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verwendungen, die mit den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind. Artikel 3 Quellen des Quecksilberangebots und Handel mit Quecksilber (1)   Im Sinne dieses Artikels a) schließen Bezugnahmen auf „Quecksilber“ auch Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent ein; b) bedeutet „Quecksilberverbindungen“ Quecksilber(I)-chlorid (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Quecksilber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Quecksilbersulfid. (2)   Dieser Artikel gilt nicht für a) Quecksilbermengen oder Quecksilberverbindungen, die dafür bestimmt sind, für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet zu werden; b) natürlich vorkommende Spurenmengen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in Produkten wie Metallen, die kein Quecksilber sind, in Erzen oder in Mineralprodukten, einschließlich Kohle, oder in Produkten, die aus diesen Materialien gewonnen wurden, vorhanden sind, sowie unbeabsichtigte Spurenmengen in chemischen Produkten; c) mit Quecksilber versetzte Produkte. (3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt. (4)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Artikel 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Artikel 5 verwendet werden beziehungsweise nach Artikel 11 entsorgt werden, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen. (5)   Jede Vertragspartei a) bemüht sich, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Einzelbestände von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen von mehr als 50 Tonnen sowie dort befindliche Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden, zu ermitteln; b) ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Vertragspartei feststellt, dass überschüssiges Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen verfügbar ist, dieses Quecksilber nach den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien für eine umweltgerechte Behandlung entsorgt wird, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen. (6)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Ausfuhr von Quecksilber unterbleibt; hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr a) an eine Vertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, und nur für den Zweck i) einer der einführenden Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubten Verwendung oder ii) einer umweltgerechten Zwischenlagerung nach Artikel 10, oder b) an eine Nichtvertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, einschließlich einer Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass i) die Nichtvertragspartei Maßnahmen festgelegt hat, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Einhaltung der Artikel 10 und 11 sicherzustellen, und ii) dieses Quecksilber nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Zwischenlagerung nach Artikel 10 verwendet wird. (7)   Eine ausführende Vertragspartei kann sich darauf stützen, dass eine durch die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei an das Sekretariat gerichtete allgemeine Notifikation die in Absatz 6 vorgeschriebene schriftliche Zustimmung darstellt. In dieser allgemeinen Notifikation werden alle Bedingungen aufgeführt, unter denen die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Die Notifikation kann durch die genannte Vertragspartei oder Nichtvertragspartei jederzeit zurückgenommen werden. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen. (8)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Einfuhr von Quecksilber von einer Nichtvertragspartei, der sie ihre schriftliche Zustimmung erteilen wird, unterbleibt, es sei denn, die Nichtvertragspartei hat eine Bescheinigung beigebracht, der zufolge das Quecksilber nicht aus Quellen stammt, die nach Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe b als nicht erlaubt festgestellt worden sind. (9)   Eine Vertragspartei, die eine allgemeine Zustimmungsnotifikation nach Absatz 7 vorlegt, kann entscheiden, Absatz 8 nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie unterhält umfassende Beschränkungen für die Ausfuhr von Quecksilber und hat innerstaatliche Maßnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass eingeführtes Quecksilber umweltgerecht behandelt wird. Die Vertragspartei legt dem Sekretariat eine Notifikation über diese Entscheidung vor, einschließlich Informationen zur Beschreibung ihrer Ausfuhrbeschränkungen und innerstaatlichen Regulierungsmaßnahmen sowie Informationen zu den Mengen und Herkunftsländern von Quecksilber, das aus Nichtvertragsparteien eingeführt wird. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens überprüft und bewertet alle derartigen Notifikationen und unterstützenden Informationen nach Artikel 15 und kann gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen abgeben. (10)   Das in Absatz 9 vorgesehene Verfahren ist bis zum Abschluss der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien verfügbar. Beschließt die Konferenz der Vertragsparteien durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien nichts anderes, so ist dieses Verfahren danach nicht mehr verfügbar, außer in Bezug auf eine Vertragspartei, die vor dem Ende der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Notifikation nach Absatz 9 vorgelegt hat. (11)   Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind. (12)   Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung weitere Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel vor, insbesondere in Bezug auf Absatz 5 Buchstabe a sowie die Absätze 6 und 8, und erarbeitet und beschließt den erforderlichen Inhalt der in Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 genannten Bescheinigung. (13)   Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet, ob der Handel mit bestimmten Quecksilberverbindungen das Ziel dieses Übereinkommens gefährdet, und prüft, ob bestimmte Quecksilberverbindungen durch ihre Aufnahme in eine nach Artikel 27 beschlossene zusätzliche Anlage den Absätzen 6 und 8 unterworfen werden soll. Artikel 4 Mit Quecksilber versetzte Produkte (1)   Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt. (2)   Eine Vertragspartei kann als Alternative zu Absatz 1 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder bei Inkrafttreten einer Änderung der Anlage A für sie angeben, dass sie in Bezug auf die in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte andere Maßnahmen oder Strategien anwenden wird. Eine Vertragspartei kann diese Alternative nur wählen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit der in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte bereits auf ein geringfügiges Niveau (de minimis level) verringert hat und dass sie Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in weiteren nicht in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten zu dem Zeitpunkt angewandt hat, zu dem sie dem Sekretariat ihre Entscheidung notifiziert, diese Alternative zu nutzen. Darüber hinaus gilt für eine Vertragspartei, die diese Alternative wählt, Folgendes: a) Sie legt der Konferenz der Vertragsparteien bei erster Gelegenheit einen Bericht mit einer Beschreibung der angewandten Maßnahmen oder Strategien einschließlich einer Quantifizierung der erzielten Verringerungen vor; b) sie wendet Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in allen in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten an, bei denen noch kein geringfügiges Niveau (de minimis level) erreicht wurde; c) sie prüft zusätzliche Maßnahmen zur Erzielung weiterer Verringerungen; d) sie ist nicht berechtigt, Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 für Produktkategorien in Anspruch zu nehmen, für die diese Alternative gewählt wurde. Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Überprüfungsprozesses nach Absatz 8 die Fortschritte und die Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen. (3)   Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Maßnahmen im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen. (4)   Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Außerdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägigen Informationen zugänglich. (5)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um den Einbau von mit Quecksilber versetzten Produkten, deren Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr ihr nach diesem Artikel nicht erlaubt sind, in zusammengesetzte Produkte zu verhindern. (6)   Jede Vertragspartei rät von der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von mit Quecksilber versetzten Produkten ab, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten fallen, es sei denn, durch eine Bewertung der Risiken und des Nutzens des Produkts wird ein Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nachgewiesen. Eine Vertragspartei legt dem Sekretariat gegebenenfalls Informationen zu einem derartigen Produkt vor, einschließlich sämtlicher Informationen zu dessen Risiken und dessen Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. (7)   Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat unter Berücksichtigung der Informationen nach Absatz 4 einen Vorschlag zur Aufnahme eines mit Quecksilber versetzten Produkts in Anlage A vorlegen, der Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und zum Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Produkt für die Umwelt und die Gesundheit enthält. (8)   Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.