Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL IV LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN UEBER FISCHEREIERZEUGNISSE, ARTIKEL 111

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Avis juridique important | 11979H111 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL IV LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN UEBER FISCHEREIERZEUGNISSE, ARTIKEL 111 Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0043 +++++ ARTIKEL 111 DIE IN ARTIKEL 110 ABSATZ 1 GENANNTEN ZONEN WERDEN WIE FOLGT ABGEGRENZT : 1 . GRIECHENLAND GEWÄSSER DIESSEITS EINER VON DEN BASISLINIEN AUS BERECHNETEN GRENZE VON SECHS SEEMEILEN . 2 . ITALIEN GEWÄSSER DIESSEITS EINER VON DEN BASISLINIEN AUS BERECHNETEN GRENZE VON SECHS SEEMEILEN . DIESE GRENZE WIRD FÜR FOLGENDE ZONEN AUF ZWÖLF SEEMEILEN ERWEITERT : A ) ADRIATISCHES MEER SÜDLICH DER MÜNDUNG DES PO DI GORO ; B ) IONISCHES MEER ; C ) MEER UND MEERENGE VON SIZILIEN EINSCHLIESSLICH DER INSELN ; D ) GEWÄSSER SARDINIENS .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.