Europäische Union

1999/398/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über staatliche Beihilfen der Region Friaul-Julisch Venetien und des italienischen Staats zugunsten des Unternehmens Seleco SpA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4035) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0398 1999/398/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über staatliche Beihilfen der Region Friaul-Julisch Venetien und des italienischen Staats zugunsten des Unternehmens Seleco SpA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4035) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 150 vom 17/06/1999 S. 0028 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1998 über staatliche Beihilfen der Region Friaul-Julisch Venetien und des italienischen Staats zugunsten des Unternehmens Seleco SpA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4035) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/398/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Die Unternehmensgruppe Seleco SpA (nachstehend "Seleco") mit Sitz in Pordenone, Friaul-Julisch Venetien (Italien), beschäftigt 1500 Personen und ist auf dem Markt für Verbrauchselektronik tätig, wo sie vor allem in den drei Sektoren Farbfernseher, Programmdecoder (Pay-TV-Sektor) und professionelle Ausrüstungen (Video-Projektionsgeräte und Monitoren) vertreten ist. Wie andere Unternehmen dieses Industriezweigs in Italien hat Seleco in den vergangenen zehn Jahren regelmäßig Beihilfen(2) durch die staatliche Finanzierungsgesellschaft Ristrutturazione Elettronica (nachstehend "REL") erhalten(3). (2) 1993 erwirtschaftete das Unternehmen Verluste in Höhe von 77,5 Mrd. ITL (41 Mio. ECU), die seine Eigenmittel (60,6 Mrd. ITL Kapital und Rücklagen) überschritten. Um diese Verluste auszugleichen, schlossen die Aktionäre 1994 eine Vereinbarung über einen Verlustausgleich und eine Kapitalerhöhung. Dazu zählten ein Teilverzicht auf Darlehen (16 Mrd. ITL), die REL Seleco gewährt hatte (82 Mrd. ITL), Zuwendungen der staatlichen Finanzierungsgesellschaft Friulia SpA (nachstehend "Friulia") von 13 Mrd. ITL sowie ein Beitrag staatlicher und bestimmter privater Banken, die sich bereit erklärten, die Kapitalerhöhung von 9 Mrd. ITL in Höhe ihrer jeweiligen Forderungen zu zeichnen. Der Beitrag der staatlichen Banken belief sich auf 3,5 Mrd. ITL. (3) Die italienischen Behörden hatten lediglich die Maßnahme von Friulia notifiziert, die jedoch durchgeführt wurde, bevor sich die Kommission dazu äußern konnte. Diese Maßnahme sowie die nicht notifizierten Beiträge der REL und der staatlichen Banken veranlaßten die Kommission, am 27. September 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (4) Mit Schreiben vom 26. Oktober 1994, 30. Januar 1995, 19. April 1995, 7. Juli 1995, 25. August 1995 und 19. November 1996 bat die Kommission die italienischen Behörden um eingehendere Angaben zu den genannten Maßnahmen. (5) Die Antwortschreiben der italienischen Behörden gingen am 14. Oktober 1994, 10. November 1994, 31. März 1995, 27. Juni 1995, 19. Dezember 1995, 22. Januar 1996, 5. Dezember 1996 und 11. Februar 1997 ein. Am 22. November 1995 wurden bei einer Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Regierung zusätzliche Auskünfte erteilt. II (6) Anfang 1996, als die Kommission das 1994 eröffnete Verfahren mit einer teilweise ablehnenden Entscheidung abschließen wollte, erfuhr sie durch Presseberichte von weiteren Maßnahmen, an denen staatliche Gesellschaften beteiligt gewesen sein und die die Struktur der Gruppe Seleco spürbar verändert haben sollen. Dabei handelte es sich vor allem um folgendes: a) Die Anwendungs- und Pay-TV-Tätigkeiten von Seleco wurden von der Muttergesellschaft getrennt und in dem Unternehmen Seleco Multimedia zusammengefaßt, dessen Kapital von 30 Mrd. ITL zu gleichen Teilen von Seleco, Italtel (50 % privat, 50 % öffentlich) und Friulia (öffentlich) gehalten werden; b) Seleco legte eine Obligationsanleihe von 12 Mrd. ITL auf, die von einem Pool öffentlicher und privater Banken gezeichnet wurde; c) Friulia gewährte Seleco ein konvertierbares Darlehen von 12 Mrd. ITL; d) Seleco tilgte seine Restschuld von 66 Mrd. ITL gegenüber REL mit 20 Mrd. ITL; e) Italtel verpflichtete sich, das vorgenannte von Friulia gewährte Darlehen zu übernehmen. (7) Mit Schreiben vom 19. November 1996 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um ergänzende Angaben über diese Transaktionen. Die Antwortschreiben gingen am 5. Dezember 1996 und 11. Februar 1997 ein. Darin vertraten die italienischen Behörden die Auffassung, die Beteiligungen von Italtel und Friulia am Kapital von Seleco Multimedia entsprächen einem Verhalten, das für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptabel ist, da das Unternehmen durch den Erwerb von Seleco Multimedia u. a. auch dessen Know-how erworben habe. Bei der Obligationsanleihe von 12 Mrd. eines Bankenpools für Seleco und bei dem von Friulia gewährten Darlehen habe es sich um Darlehen zu Marktbedingungen gehandelt. Die Tilgung der Restschuld an REL in Höhe von 66 Mrd. ITL mit 20 Mrd. ITL durch Seleco sei wegen der hohen Risikofaktoren infolge der Schwierigkeiten im Verbrauchselektronikmarkt in Italien gerechtfertigt gewesen. Schließlich sei Italtel keineswegs zur Übernahme des von Friulia gewährten Darlehens für Seleco verpflichtet gewesen. (8) Mit Schreiben vom 18. Februar 1998(4) teilte die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auszudehnen, um sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfen zusammen zu prüfen und ergänzende Informationen zu den neuen, in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen zugunsten von Seleco zusammenzutragen. III (9) Die italienische Regierung hat auf diese Entscheidung der Kommission weder reagiert, noch die geforderten Informationen vorgelegt, obwohl die Kommission ihr am 15. Juli 1998 ein Erinnerungsschreiben sandte, in dem sie darauf hinwies, daß eine Anordnungsentscheidung ergehen werde, falls keine Antwort eingehen sollte. Lediglich mit Telefax vom 21. September 1998 teilten die italienischen Behörden förmlich mit, daß die italienische Gerichtsbarkeit am 17. April 1997 den Konkurs von Seleco erklärt hatte. (10) Daraufhin forderte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 29. September 1998 auf, weitere Angaben über a) den Stand der Liquidation von Seleco, b) das Verzeichnis der öffentlichen und privaten Gläubiger sowie die Höhe ihrer Forderungen, c) die mögliche Vergabe weiterer Beihilfen außer den in das 1994 eröffnete und 1998 ausgedehnte Verfahren einbezogenen Maßnahmen und d) die mögliche Verwendung der geschäftlichen Aktiva von Seleco, insbesondere für andere Industrievorhaben, vorzulegen. Außerdem stellte die Kommission die Frage, ob es möglich sei e) neue Forderungen in die Konkursmasse aufzunehmen, und zwar auch im Hinblick auf die eventuelle Rückforderung der in der Zwischenzeit für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen. (11) Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 beantworteten die italienischen Behörden das Schreiben der Kommission vom 29. September 1998 und teilten mit, von der Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1998, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auszudehnen, hätten sie erst durch das Erinnerungsschreiben vom 15. Juli 1998 erfahren. Dies ist vor allem deswegen erstaunlich, weil die Kommission der Ständigen Vertretung Italiens den Text der Entscheidung bereits am Tag des 18. Februar selbst übermittelt hatte. Im übrigen haben die italienischen Behörden mitgeteilt, sie seien nicht in der Lage, die Fragen der Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen zu beantworten. (12) Mit einem am 17. November 1998 eingegangenen Schreiben beantworteten die italienischen Behörden das Schreiben der Kommission vom 29. September 1998. Die vorliegende Entscheidung ist dennoch notwendig, da kein vollständiges Verzeichnis der öffentlichen und privaten Gläubiger von Seleco vorgelegt wurde. Darüber hinaus enthält diese Entscheidung mehr Fragen als das Schreiben vom 29. September 1998, die zudem stärker ins Detail gehen. (13) Aufgrund der bisher verfügbaren Angaben ist die Kommission nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Seleco gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. IV (14) Stellt die Kommission fest, daß Beihilfen ohne vorherige Notifizierung eingeführt oder geändert worden sind, so kann sie dem betreffenden Mitgliedstaat, dem sie zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(5) in einer einstweiligen Entscheidung aufgeben, ihr innerhalb einer vorgegebenen Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten vorzulegen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. (15) Werden die geforderten Angaben von der italienischen Regierung nicht übermittelt, so trifft die Kommission ihre Entscheidung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Mitteilung dieser Entscheidung alle sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten, die sie benötigt, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, die dem Unternehmen Seleco SpA von der Region Friaul-Julisch Venetien (durch die Gesellschaft Friulia SpA) und vom italienischen Staat (durch die Finanzierungsgesellschaft Ristrutturazione Elettronica und einige staatliche Banken) gewährt wurden. Artikel 2 (1) Italien legt die in den Schreiben vom 18. Februar 1998 und 29. September 1998 angeforderten Angaben vor. (2) Darüber hinaus übermittelt Italien folgendes: a) Angaben über etwaige weitere Beihilfen zugunsten des Unternehmens Seleco SpA, die in der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und in der Italien mit Schreiben vom 18. Februar 1998 mitgeteilten Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens noch nicht erfaßt waren; b) eine Erläuterung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, die Seleco SpA 1996 dazu veranlaßt haben, einen Teil seiner Tätigkeiten auszugliedern und in dem Unternehmen Seleco Multimedia zusammenzufassen, sowie eine eingehende Schilderung der bilanzmäßigen Situation der Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Ausgliederung; darüber hinaus Vorlage eines ausführlichen Berichts über die Änderungen in der Aktionärsstruktur von Seleco Multimedia von der Unternehmensgründung bis heute; c) Angaben darüber, ob das Unternehmen vor der gerichtlichen Konkurserklärung der Zwangsverwaltung im Sinne der Artikel 187 ff. des Regio Decreto Nr. 267 vom 16. März 1942 (Konkursgesetz) unterstellt war oder seine Tätigkeit auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens im Sinne von Artikel 160 ff. Konkursgesetz fortgesetzt hat. Verlangt wird in beiden Fällen ein ausführlicher Bericht über die Tätigkeiten von Seleco, ein Verzeichnis der Gläubiger, die der anläßlich der Zwangsverwaltung oder des Vergleichs einberufenen Gläubigerversammlung angehören, Kopien der Protokolle der Sitzungen dieser Versammlung, auf denen der Zwangsverwaltung oder dem Vergleich zugestimmt wurde, und eine Auflistung der Forderungen des Staates gegenüber Seleco SpA in Form von Steuern, Sozialabgaben und staatlichen Sozialhilfen für die Beschäftigten; d) falls das Unternehmen keiner Zwangsverwaltung unterstellt war und kein Vergleichsverfahren stattgefunden hat, Angabe der Umstände, unter denen 1997 der Konkurs erklärt wurde, und Auflistung der möglichen Forderungen des Staats gegenüber Seleco SpA in Form von Steuern, Sozialabgaben und staatlichen Sozialhilfen für die Beschäftigten; Nennung des Antragstellers und Kopie der Aufstellung der Konkursschulden, einschließlich des Verzeichnisses der zugelassenen Gläubiger unter Angabe der Höhe und des jeweiligen Rangs ihrer Forderungen; außerdem Angaben zum derzeitigen Stand des Konkursverfahrens und eingehende Informationen zu den möglichen Rechtsmitteln; e) einen ausführlichen Bericht über sämtliche kommerziellen und finanziellen Tätigkeiten von Seleco SpA nach der Konkurserklärung unter Angabe der Rechtsgrundlage und der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Erwägungen sowie i) des Verzeichnisses der Mitglieder einer möglichen Gläubigerversammlung und einer Kopie des Berichts über die Standpunkte, die in dieser Versammlung hinsichtlich der Aufnahme und Weiterführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens vertreten wurden; ii) der Auflistung der Forderungen des Staates gegenüber Seleco SpA in Form von Steuern, Sozialabgaben und staatlichen Sozialhilfen für die Beschäftigten; f) eine eingehende Schilderung der Liquidation der Vermögenswerte von Seleco SpA vom Tag der Konkurserklärung bis heute sowie eine Beschreibung der Bedingungen und Modalitäten der Übertragung der geschäftlichen Aktiva des Unternehmens; g) eine Beschreibung der Bedingungen und Modalitäten der Aufteilung des Erlöses aus der Liquidation von Seleco SpA zwischen den Konkursgläubigern. Falls die Aufteilung auf der Grundlage eines Vergleichs stattgefunden hat, Erläuterung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Erwägungen mit Kopien des Vergleichsvorschlags, des Protokolls der Sitzung, in der die Gläubigerversammlung dem Vorschlag zugestimmt hat, und der Bestätigung des Vergleichs. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 373 vom 29.12.1994, S. 5, und ABl. C 155 vom 20.5.1998, S. 24. (2) Mit der Entscheidung C 20/91 (ABl. C 166 vom 3.7.1992, S. 6) genehmigte die Kommission Beihilfen der REL zugunsten eines Dutzends von Verbrauchselektronikherstellern, von denen der wichtigste Seleco war. (3) Mit der Umstrukturierung des Verbrauchselektroniksektors in Italien beauftragte öffentliche Einrichtung, deren Tätigkeit Gegenstand der Entscheidungen vom 17. Januar 1984 und 17. September 1985 war. (4) Entscheidung vom 4. Februar 1998 (ABl. C 155 vom 20.5.1998, S. 24). (5) EuGh 14. Februar 1990, Boussac, Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-307, und EuGh 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, verbundene Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.