Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R2283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en und Ausnahmen gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Informationen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage und des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts näher erläutert und ergänzt werden.“ 106. In Artikel 306 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Aufsichtlicher Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung“ 107. In Artikel 306 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Der aufsichtliche ORSA-Bericht enthält folgende Angaben:“ 108. In Artikel 307 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis“ 109. Artikel 307 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitative und quantitative Angaben über das versicherungstechnische Ergebnis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:“ 110. Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen und Regionen, in denen es während des Berichtszeitraums Geschäfte zeichnete, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für wesentliche Veränderungen;“ 111. Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Analyse des versicherungstechnischen Gesamtergebnisses des Unternehmens im Berichtszeitraum;“ 112. Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) versicherungstechnisches Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, im Vergleich zu den Prognosen, wichtigste Faktoren für Abweichungen von diesen Prognosen;“ 113. Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Prognosen für das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens mit Angaben zu signifikanten Faktoren, die sich im Zeitraum der Geschäftsplanung auf das versicherungstechnische Ergebnis auswirken könnten;“ 114. Artikel 307 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Analyse des Anlagegesamtergebnisses des Unternehmens während des Berichtszeitraums, auch nach relevanten Klassen der Vermögenswerte;“ 115. Artikel 307 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4.   Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind.“ 116. Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Angaben zur Übertragung von Aufgaben, zu Berichtslinien und zur Zuweisung von Funktionen;“ 117. Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG ein Verzeichnis der Personen mit Schlüsselfunktionen;“ 118. Artikel 308 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Angaben zu den gemäß Artikel 270 entwickelten Compliance-Leitlinien, dem Verfahren zur Überprüfung dieser Leitlinien, der Häufigkeit der Überprüfung und allen etwaigen signifikanten Veränderungen dieser Leitlinien im Berichtszeitraum.“ 119. Artikel 309 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6.   In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 berechneten erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Hauptannahmen zur Berechnung des erwarteten Gewinns aus künftigen Prämien.“ 120. Artikel 309 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) eine Beschreibung der maßgeblichen Stresstests und Szenarioanalysen, die das Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 3 durchführt, und von deren Ergebnissen;“ 121. Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen ORSA-Bericht;“ 122. Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;“ 123. Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung gemäß Buchstabe a mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen;“ 124. Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Mindestkapitalanforderung, Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel des Unternehmens ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz.“ 125. Artikel 314 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag der ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz vor.“ 126. Artikel 317 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.   Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt.“ 127. In Artikel 318 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 318“ 128. Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, aufgeschlüsselt nach wesentlichen Klassen, und eine Beschreibung der bei dieser Bewertung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;“ 129. Artikel 373 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen ORSA-Bericht.“ 130. Artikel 375 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.“ 131. Artikel 376 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bestimmte Regionen oder Branchen;“ 132. Artikel 376 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Diversifizierung der Versicherungstätigkeiten der Gruppe nach Regionen und/oder Geschäftsbereichen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 18. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. August 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.