Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016R2283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 346/111 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2283 DER KOMMISSION vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 56, Artikel 92 Absätze 1 und 1a, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 109a Absatz 5, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben f, h, k, l und o, Artikel 211 Absatz 2 und Artikel 244 Absätze 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) enthalten einen Fehler, der die gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der für die Einstufung von Basiseigenmittelbestandteilen maßgeblichen Merkmale betrifft. (2) Artikel 73 Absatz 3 der deutschen Fassung enthält falsche Querverweise. In Artikel 73 Absatz 3 wird festgelegt, unter welchen Buchstaben des Artikels 73 Absatz 1 Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen sind, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt. (3) In Artikel 104 Absatz 3 der deutschen Fassung wird fälschlicherweise dur i im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e eine Mindestdauer zugewiesen anstelle von dur i im Sinne von Artikel 104 Absatz 2. (4) In Artikel 186 Absatz 2 Unterabsatz 1 der deutschen Fassung wird der Risikofaktor g i für Marktrisikokonzentrationen fälschlicherweise für Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen festgelegt, für das eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, obgleich dieser Risikofaktor dann zugewiesen werden sollte, wenn keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt. (5) In Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 der deutschen Sprachfassung wurde das Wort „including“ nicht übersetzt und der Geltungsbereich der Bestimmung dadurch fälschlicherweise eingeschränkt. (6) In Artikel 297 Absatz 2 Buchstabe f der deutschen Fassung fehlt im Passus „Angaben zu etwaigen unternehmensspezifischen Parametern“ das Wort „Auswirkungen“. (7) In Artikel 303 der deutschen Fassung wird die englische Wendung „date of application“ unzutreffend mit „Inkrafttreten“ übersetzt. (8) Darüber hinaus enthält die deutsche Fassung dieser Verordnung geringfügige Fehler in Erwägungsgrund 53, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 68 Überschrift, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i, Artikel 83 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 108 Buchstaben b und c, Artikel 112 Absatz 1, Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 124 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 131 Buchstabe b, Artikel 134 Absätze 2 und 3, Artikel 136 Absatz 3, Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B, Artikel 161 Absatz 1, Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i, Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben k, l, q und r, Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v, Artikel 190 Absatz 2, Artikel 195 Buchstabe c, Artikel 211 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 211 Absatz 4, Artikel 217 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 258 Absatz 1 Buchstaben a, b, h und l, Artikel 258 Absätze 2 und 3, Artikel 259 Absatz 1, Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii, Artikel 260 Absatz 2, Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 261 Absatz 2, Artikel 263 Buchstabe a bis c, Artikel 264 Absatz 3, Artikel 266, Artikel 267 Absatz 2, Artikel 267 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 270 Absatz 1, Artikel 271 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 272 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 272 Absatz 4, Artikel 273 Absatz 1, Artikel 274 Absatz 4 einleitender Satz, Artikel 274 Absatz 4 Buchstaben h und k, Überschrift Abschnitt 5, Artikel 275 Absatz 1 einleitender Satz, Artikel 275 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 275 Absatz 3, Artikel 290 Absatz 2, Artikel 293 Überschrift, Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben c und f, Artikel 293 Absatz 2, Artikel 293 Absatz 4, Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c einleitender Satz, Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii, Artikel 294 Absatz 2 einleitender Satz, Artikel 296 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 296 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 297 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstabe g, Artikel 297 Absatz 4 Buchstabe f, Artikel 302 Absatz 1, Artikel 304 Absatz 1 Buchstaben c und d, Überschrift Artikel 306, Artikel 306 Unterabsatz 1, Überschrift Artikel 307, Artikel 307 Absatz 2 einleitender Satz, Artikel 307 Absatz 2 Buchstaben a bis d, Artikel 307 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 307 Absatz 4, Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 308 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 309 Absatz 6, Artikel 309 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 314 Absatz 2, Artikel 317 Absatz 1, Artikel 318, Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 373, Artikel 375 Absatz 2, Artikel 376 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 376 Absatz 3 Buchstabe e. (9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte deshalb entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. (10) Da für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden müssen, die Integrität des Binnenmarkts von übergeordnetem Interesse ist und für Rechtssicherheit zu sorgen ist, sollte diese Delegierte Verordnung mit Wirkung vom 18. Januar 2015, dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt: 1. Erwägungsgrund 53 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Um bei der Kalibrierung der Standardformel empirischen Nachweisen für Naturkatastrophen Rechnung zu tragen, sollte die Modellierung des Naturkatastrophenrisikos nach Regionen erfolgen, die hinsichtlich der Risiken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind, hinreichend homogen sind.“ 2. In Artikel 63 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „4.   Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:“ 3. In Artikel 68 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel“ 4. Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung bei Matching Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1;“ 5. Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) im Falle der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbstandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften, dass die Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil annulliert werden können, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;“ 6. Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) im Falle der in Artikel 72 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbestandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften den Aufschub der Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;“ 7. Artikel 73 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben f und g sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.“ 8. In Artikel 83 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2.   Die Neuberechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die sich aus der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes 1 ergeben, hat keinen Einfluss auf den Wert künftiger Überschussbeteiligungen, und trägt allem Folgenden Rechnung:“ 9. Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) indirekte versicherungstechnische Risikopositionen;“ 10. Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) V(res,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 6 berechnete Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines Segments;“ 11. Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ratei bezeichnet den maßgeblichen risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;“ 12. Artikel 104 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3.   durnorating im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e und duri im Sinne von Absatz 2 dürfen nicht weniger als ein Jahr betragen.“ 13. Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i und Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien.“ 14. Artikel 108 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i;“ 15. Artikel 108 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien;“ 16. Artikel 112 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.   Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.“ 17. Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) CorrHL(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Hagelrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VIII;“ 18. Artikel 124 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Q(hail,r) bezeichnet den Hagelrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VIII;“ 19. Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Offshore-Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind;“ 20. Artikel 131 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) SIa ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Luftfahrt-Kaskoversicherung und -rückversicherung und die Luftfahrthaftpflichtversicherung und -rückversicherung in Bezug auf Luftfahrzeug a.“ 21. Artikel 134 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich bei einem plötzlichen Ausfall der beiden größten Risikoexponierungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den Geschäftsbereichen 9 und 21 ergäbe. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass der Verlust bei Ausfall ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge bei jeder Risikoexponierung 10 % der Versicherungssumme für diese Risikoexponierung entspricht.“ 22. Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3.   Die in Absatz 2 genannten beiden größten Kreditversicherungsrisikoexponierungen werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsrisikoexponierungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.“ 23. In Artikel 136 Absatz 3 erhalten Spalte 1 Zeile 5 und Spalte 5 Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung: „Lebensversicherungskosten“ 24. In Artikel 136 Absatz 3 erhalten Spalte 1 Zeile 8 und Spalte 8 Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung: „Lebensversicherungskatastrophen“ 25. In Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „B. eine Schätzung der repräsentativen Standardabweichung der kombinierten Quote eines Versicherungsunternehmens, die dem Verhältnis der folgenden jährlichen Beträge entspricht:“ 26. Artikel 161 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: a) die Summe umfasst alle in Anhang XVI aufgeführten Länder; b) SCR (ma,s) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko des Landes s.“ 27. Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) der Aktienindex misst den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios repräsentativ ist;“ 28. Artikel 176 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.   Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert aller Anleihen oder Darlehen i ergäbe, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt.“ 29. In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i zweiter Gedankenstrich erhält der erste Satz folgende Fassung: „— im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Darlehen gewährt wird, ist ein auf dem Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gründender Höchstwert für den Betrag festgelegt, den ein Darlehensnehmer mittels eines Darlehens für Wohnimmobilien aufnehmen darf, und der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission und der EIOPA die entsprechende Rechtsvorschrift mitgeteilt.“ 30. In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe k erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „k) zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Emission bei Aufnahme der Verbriefung in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der“ 31. In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe l erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „l) zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Emission bei Aufnahme der Verbriefung in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“ 32. Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe q erhält folgende Fassung: „q) im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Buchstabe h Ziffern i oder ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind;“ 33. Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe r erhält folgende Fassung: „r) im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Buchstabe h Ziffern i oder ii handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers den Anforderungen in Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern;“ 34. Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung: „v) ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen;“ 35. In Artikel 186 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2.   Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, ein von der Solvabilitätsquote des Unternehmens abhängiger Risikofaktor g i für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:“ 36. Artikel 190 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.“ 37. Artikel 195 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die der Versicherungspool als Ganzes der externen Gegenpartei abgetreten hat;“ 38. Artikel 211 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, das sich nicht in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird, mit einer Bonität, die der Bonitätseinstufung 3 oder besser gemäß Abschnitt 1 Kapitel II dieses Titels entspricht.“ 39. Artikel 211 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4.   Wird das Risiko auf eine Zweckgesellschaft übertragen, so werden die Anforderungen nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Risikominderungstechnik erfüllt, die in der Basissolvenzkapitalanforderung zu berücksichtigen ist; ist die von einer Zweckgesellschaft verlangte vollständige Kapitaldeckung nach Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gegeben, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung teilweise anerkannt werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung innerhalb von drei Monaten wieder eingehalten wird; zu diesem Zweck wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz der aggregierten maximalen Risikoexponierung der Zweckgesellschaft nach Artikel 326 herabgesetzt, die nicht durch die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft oder einen gleichwertigen Betrag abgedeckt ist, wenn Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet.“ 40. Artikel 217 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) wenn die Berechnung nach Absatz 3 zu einer Verringerung der Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands führen würde, wird die geschätzte Veränderung dieser Basiseigenmittel für die Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 206 Absatz 2 so angepasst, dass sie die geringere künftige Gewinnbeteiligung, die an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsbere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.