Europäische Union

2007/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)

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14.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 99/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470) (2007/230/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellen, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (2) ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. (2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (3) eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannte Formblatt ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. April 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35. (2)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1. (3)   ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). ANHANG Text von Bild BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN GEMÄSS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 ODER GEMÄSS DEM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR) (*) Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben Zusammen mit den Original-Fahrtenschreiberaufzeichnungen aufzubewahren Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoß gegen geltendes Recht dar 1. Name des Unternehmens 2. Straße, Hausnr., Postleitzahl, Ort, Land 3. Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl) 4. Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl) 5. E-Mail-Adresse Ich, der/die Unterzeichnete: 6. Name 7. Position im Unternehmen erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin: 8. Name 9. Geburtsdatum 10. Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses im Zeitraum: 11. von (Uhrzeit-Tag-Monat-Jahr) 12. bis (Uhrzeit-Tag-Monat-Jahr) 13. im Krankheitsurlaub befand (**) 14. im Erholungsurlaub befand (**) 15. ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (**) 16. Für das Unternehmen, Ort Datum Unterschrift 17. Ich, der Fahrer/die Fahrerin bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe. 18. Ort Datum Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin (*) Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblatts ist im Internet unter ec.europa.eu verfügbar. (**) Nur einer der Kästen 13, 14 oder 15 kann angekreuzt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.