Europäische Union

2003/413/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 — Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss

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Avis juridique important | 32003B0413 2003/413/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 — Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0054 - 0054 Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0225 - 0226 Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 - Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschuss (2003/413/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 405 - C5-0246/2002), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2001 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0538/2002)(1), in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0538/2002), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3), gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0101/2003/rev1), 1. erteilt dem Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian Priestley Der Präsident Pat Cox (1) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1. (2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.