32003B0413

2003/413/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 — Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0054 - 0054
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0225 - 0226


Beschluss des Europäischen Parlaments

vom 8. April 2003

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 - Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschuss

(2003/413/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 405 - C5-0246/2002),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2001 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0538/2002)(1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0538/2002),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0101/2003/rev1),

1. erteilt dem Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001;

2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian Priestley

Der Präsident

Pat Cox

(1) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.