Europäische Union

2008/213/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG

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19.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 80/46 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG (2008/213/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Einführung von Europäischen Partnerschaften als Instrument zur Verwirklichung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanländer gebilligt. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Darin ist auch bestimmt, dass die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere anhand der von der Kommission vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, überprüft wird. (3) Der Rat hat am 30. Januar 2006 die zweite Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats beschlossen (2). (4) Die Mitteilung der Kommission „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2006-2007“ sieht für Ende 2007 eine Aktualisierung der Partnerschaften vor. (5) Am 17. Juli 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (3) angenommen, mit der der Rahmen für die finanzielle Unterstützung der Heranführungsländer angepasst wurde. (6) Es ist daher angezeigt, eine aktualisierte Fassung der Europäischen Partnerschaft anzunehmen, in der anhand der Erkenntnisse aus dem Fortschrittsbericht 2007 über die Vorbereitungen von Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats auf eine weitere Integration in die Europäische Union neue Prioritäten für die künftigen Maßnahmen gesetzt werden. (7) Zur Vorbereitung der weiteren Integration in die Europäische Union sollten die zuständigen Behörden in Serbien und im Kosovo (gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats) einen Zeitplan und spezifische Maßnahmen für die Umsetzung der Prioritäten der Europäischen Partnerschaft erarbeiten. (8) Der Beschluss 2006/56/EG sollte daher aufgehoben werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats sind in den Anhängen 2 und 3 festgelegt. Artikel 2 Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere der von der Kommission vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, überprüft. Artikel 3 Der Beschluss 2006/56/EG wird aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL (1)   ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 269/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 7). (2)  Beschluss des Rates 2006/56/EG vom 30. Januar 2006 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/520/EG (ABl. L 35 vom 7.2.2006, S. 32). Geändert durch den Beschluss 2007/49/EG (ABl. L 20 vom 27.1.2007, S. 16). (3)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. ANHANG 1 EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFT MIT SERBIEN — EINSCHLIESSLICH DES KOSOVO IM SINNE DER RESOLUTION 1244 DES SICHERHEITSRATS DER VEREINTEN NATIONEN — 2007 1.   EINLEITUNG Der Europäische Rat hat die Einführung von Europäischen Partnerschaften als Instrument zur Verwirklichung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanländer befürwortet. In dem Vorschlag für eine überarbeitete Partnerschaft soll die zweite Partnerschaft anhand der Erkenntnisse aus dem Fortschrittsbericht 2007 der Kommission über Serbien und das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates) aktualisiert werden. Darin werden neue Prioritäten festgelegt und weiterhin gültige Prioritäten übernommen. Die neuen Prioritäten sind auf die spezifischen Bedürfnisse und den Vorbereitungsstand des Landes abgestimmt und werden gegebenenfalls aktualisiert. Von den Behörden des Landes wird erwartet, dass sie einen Zeitplan mit spezifischen Maßnahmen zur Umsetzung der Prioritäten der Europäischen Partnerschaft ausarbeiten. Die Partnerschaft bietet auch Orientierungshilfen für die finanzielle Unterstützung des Landes. 2.   GRUNDSÄTZE Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet weiterhin in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer den Rahmen für den von ihnen verfolgten europäischen Kurs. Die ermittelten Prioritäten betreffen die Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden. 3.   PRIORITÄTEN Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass erwartet werden kann, dass sie in den kommenden Jahren auch tatsächlich ganz oder zu einem wesentlichen Teil umgesetzt werden können. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren umgesetzt werden sollten. Die Prioritäten betreffen sowohl Rechtsvorschriften als auch deren Umsetzung. Was die Festsetzung neuer Prioritäten betrifft, so werden sich mit Sicherheit weitere Aufgaben stellen, die im Rahmen einer zukünftigen Partnerschaft, auch unter Berücksichtigung künftiger Fortschritte von Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates, zu Prioritäten erklärt werden können. Unter den kurzfristigen Prioritäten wurden bestimmte Hauptprioritäten ermittelt, die zu Beginn aufgelistet sind. Die Reihenfolge dieser Schlüsselprioritäten spiegelt nicht deren Bedeutung wider. Die Prioritäten sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. 4.   PROGRAMMPLANUNG Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die bestehenden Finanzierungsinstrumente, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (IPA) und im Falle der vor 2007 angenommenen Programme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (CARDS) (1) bereitgestellt. Die Finanzierungsabkommen bilden die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der konkreten Programme. Folglich wird dieser Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates kommt auch für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. 5.   KONDITIONALITÄT Die Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer wird von Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen sowie bei der Umsetzung der in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 bzw. bei Programmen, die vor 2007 beschlossen wurden, auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift. Für die Gemeinschaftshilfe gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung der Empfängerländer, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. In die einzelnen Jahresprogramme wurden außerdem besondere Bedingungen aufgenommen. Die Finanzierungsbeschlüsse werden durch eine Finanzierungsvereinbarung ergänzt, die mit den zuständigen Behörden geschlossen wird. 6.   ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere der von der Kommission vorgelegten jährlichen Berichte, überprüft. (1)   ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23). ANHANG 2 PRIORITÄTEN FÜR SERBIEN KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN Hauptprioritäten — Gewährleistung der Erfüllung der künftigen im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und insbesondere im Interimsabkommen verankerten Verpflichtungen. — Gewährleistung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ). — Konstruktive Zusammenarbeit in das Kosovo betreffenden Angelegenheiten. — Gewährleistung, dass die Verfassung und das Verfassungsgesetz im Einklang mit den europäischen Standards umgesetzt werden. — Weitere Anstrengungen zur Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Reform des Vergütungssystems im öffentlichen Dienst, zur Gewährleistung einer transparenten Einstellungspolitik sowie von Professionalität und Verantwortlichkeit; Stärkung der Strukturen für die europäische Integration und Verbesserung der Koordinierung in der öffentlichen Verwaltung und dem Parlament mit Schwerpunkt auf der politischen Koordinierung. — Verbesserung der Funktionsweise der Justiz und Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Professionalität und Effizienz sowie Gewährleistung der Ausrichtung des Einstellungs- und Laufbahnsystems von Richtern und Staatsanwälten an fachlichen und beruflichen Kriterien unter Vermeidung politischer Einflussnahme. Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verfassungsgerichts. — Intensivierung der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen und Entwicklung eines umfassenden Kontrollsystems für die öffentlichen Finanzen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den öffentlichen Ausgaben zu stärken. — Abschluss der Privatisierung und gegebenenfalls Abwicklung genossenschaftlicher und in öffentlichem Eigentum befindlicher Unternehmen. Politische Kriterien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Verfassung — Anpassung der Rechtsvorschriften und Institutionen an die neue Verfassung. Parlament — Vollendung der Reform des Rechtsrahmens für die Durchführung von Wahlen (einschließlich des Wählerverzeichnisses), Anpassung an die neuen verfassungsrechtlichen Anforderungen und Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Finanzierung politischer Parteien, einschließlich Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf ein ausreichendes Niveau der Überwachung und des Strafmaßes. Öffentliche Verwaltung — Einrichtung einer voll funktionsfähigen Ombudsstelle, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Ombudsmanns. Zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte — Gewährleistung einer wirksameren demokratischen Kontrolle durch die Stärkung der Kontrollbefugnisse des Parlaments und die Einführung einer transparenteren Finanzverwaltung. Justiz — Gewährleistung der vollständigen Unabhängigkeit der Gerichte und des Strafverfolgungssystems. — Stärkung des Büros des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsanwalts. — Umsetzung des Aktionsplans zur Strategie für die Justizreform. — Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften über die obligatorische Erstausbildung und Fortbildung für Richter, Staatsanwälte und für Unterstützungsaufgaben zuständiges Gerichtspersonal sowie Ausbau der Schulungszentren. — Rationalisierung des Gerichtssystems und Modernisierung der Verfahren; Einführung eines effizienten Gerichtsmanagementsystems und Einrichtung von Verwaltungs- und Berufungsgerichten. — Schaffung eines IT-Netzes für Staatsanwälte auf allen Ebenen, Gewährleistung der Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen und weitere Stärkung der Kapazitäten zur Einleitung von Verfahren wegen Kriegsverbrechen vor den nationalen Gerichten im vollen Einklang mit den internationalen Verpflichtungen gegenüber dem IStGHJ. Korruptionsbekämpfung — Umsetzung des Aktionsplans für die Strategie zur Korruptionsbekämpfung und Einrichtung einer unabhängigen und effizienten Korruptionsbekämpfungsbehörde. — Ratifizierung internationaler Übereinkommen über die Korruptionsbekämpfung. — Stärkung von Eindeutigkeit und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Vorbeugung von Interessenkonflikten im Einklang mit internationalen Standards. — Entwicklung und Umsetzung eines transparenten Systems für die Vermögenserklärungen von Inhabern öffentlicher Ämter. Menschenrechte und Minderheitenschutz — Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Europarat ergeben. — Gewährleistung der Übereinstimmung der neuen Verfassung mit den Menschenrechtsbestimmungen. — Weitere Vermeidung der Heimunterbringung, Förderung gemeindenaher Dienste und Hilfe für Betreuungsbedürftige, auch im Bereich der geistigen Gesundheit. Bürgerliche und politische Rechte — Überprüfung der relevanten glaubensrechtlichen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung. — Tätigwerden bei allen angeblichen Fällen von Misshandlungen und Verstärkung der mit Misshandlung befassten internen Kontrolldienste durch Exekutivbeamte. — Verbesserung der Haftbedingungen und Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Haftbedingungen für Langzeitinhaftierte und aufgrund von organisierter Kriminalität Inhaftierte, der Weiterbildung des Gefängnispersonals und der Verbesserung von Spezialeinrichtungen. — Stärkung der Funktionsweise des Rundfunkrates im Einklang mit den internationalen Standards und Gewährleistung einer fairen und transparenten Zuteilung regionaler und lokaler Rundfunkfrequenzen an die Medienbetreiber. — Vollständige Umsetzung des Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen und Stärkung des dafür zuständigen Büros des Regierungsbeauftragten, um die Durchsetzung der Beschlüsse/Empfehlungen zu gewährleisten. — Annahme eines Verbandsgesetzes und von Rechtsvorschriften über die Rechtsstellung von NRO, Förderung der Entwicklung zivilgesellschaftlicher Organisationen und eines regelmäßigen Dialogs mit der Zivilgesellschaft über politische Initiativen. — Verbesserung des Zugangs zur Justiz. Soziale und wirtschaftliche Rechte — Annahme umfassender Rechtsvorschriften im Bereich Antidiskriminierung und Gewährleistung angemessener institutioneller Unterstützung für die Opfer. — Annahme geeigneter Rechtsvorschriften über die Rückgabe von Eigentum und Gewährleistung ihrer vollständigen Umsetzung. — Verbesserung des Schutzes der Rechte von Frauen und Kindern. Minderheitenrechte, kulturelle Rechte und Minderheitenschutz — Gewährleistung der Einhaltung der in der Verfassung verankerten Bestimmungen über kulturelle Rechte und die Rechte und den Schutz von Minderheiten und vollständige Umsetzung der Strategien und Aktionspläne zur Integration der Roma, einschließlich der Rückkehrer. — Weitere Anstrengungen zur Förderung guter Beziehungen zwischen den Volksgruppen, u. a. durch geeignete Maßnahmen im Bildungsbereich, Stärkung der Funktionsweise der Nationalräte der Minderheiten, einschließlich Annahme der noch ausstehenden Rechtsvorschriften, Förderung der Beteiligung von Minderheiten in Justiz- und Vollzugsbehörden und Fortsetzung der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Verwendung von Minderheitensprachen. — Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die neue Verfassung und Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Minderheitenrechte, insbesondere des Rechts auf Unterricht in der Muttersprache. — Annahme neuer Rechtsvorschriften zu Flüchtlingen und weitere Umsetzung der nationalen Flüchtlingsstrategie. Regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen — Weitere Einhaltung der Abkommen von Dayton und Paris. — Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils des Internationalen Gerichtshofs vom Februar 2007, das aufgrund der von Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro erhobenen Anklage wegen Verstoßes gegen das Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord erging. — Beitrag zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, der Aussöhnung und gutnachbarlicher Beziehungen, u. a. durch Förderung des Übergangs vom Stabilitätspakt zu einem stärker von der Region getragenen Kooperationsrahmen und die wirksame Umsetzung des mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA). — Abschluss und Umsetzung von Abkommen mit den Nachbarländern in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels und des Schmuggels, justizielle Zusammenarbeit, Grenzschutz und Umwelt. — Beitrag zur Lösung der noch bestehenden Grenzprobleme mit Kroatien und mit Bosnien und Herzegowina. — Gewährleistung einer echten Wahlmöglichkeit zwischen dauerhafter Rückkehr und Integration und Beitrag zur Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Erklärung von Sarajewo. Wirtschaftliche Kriterien — Umsetzung einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik in Verbindung mit einer maßvollen Lohnpolitik im öffentlichen Sektor, die auf die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, eine niedrige Inflationsrate und eine dauerhaft tragfähige Zahlungsbilanzposition ausgerichtet ist. — Fortsetzung der Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, um Kontrolle, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz zu stärken. — Fortsetzung einer Währungspolitik, die auf Preisstabilität abzielt, um die Inflationserwartungen zu dämpfen und auf einem angemessenen Niveau zu stabilisieren. — Verbesserung der Konkursverfahren, um den Marktaustritt unrentabler Unternehmen zu beschleunigen und den Strukturwandel voranzutreiben. — Vollständige Liberalisierung der administrierten Preise, um die Effizienz von Marktmechanismen und der Ressourcenzuweisung zu steigern. — Weitere Stärkung der Finanzaufsicht, um zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors beizutragen. — Weiterführung und Umsetzung der Reform des Rentensystems und Fortsetzung der Reform des Krankenversicherungssystems sowie Beschleunigung der Umstrukturierung und Privatisierung im Versicherungssektor. — Weitere Anstrengungen zur Formalisierung der Schattenwirtschaft; Einführung eines Systems zur Verwaltung der öffentlichen Ausgaben und Umsetzung der Steuerreformen. — Aufbau eines stabilen und funktionierenden Boden-/Immobilienmarkts und Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für das Katasterwesen. — Weitere Förderung der Beschäftigung insbesondere durch Berufsbildung und Arbeitsmarktreform, Verbesserung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Umsetzung der Strategie für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Europäische Standards Binnenmarkt Freier Warenverkehr — Weitere Angleichung des Rechtsrahmens für Normung, Zertifizierung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung an die EU-Standards. Weitere Übernahme europäischer Standards und Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle für Infrastruktur der Qualitätssicherung, die für die Stärkung des gesamten Bereichs zuständig ist. — Einrichtung einer Marktüberwachungsstruktur und Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen den Marktaufsichtsbehörden. — Anpassung des Handelssystems und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die mit der WTO, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der CEFTA verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. — Einführung interner Konsultations- und Notifizierungsverfahren im Vorfeld der Annahme von Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel haben. — Stärkung der Verwaltungskapazität im Bereich des Verbraucherschutzes. Freier Kapitalverkehr — Weitere Entwicklung eines Systems für den internationalen Zahlungsverkehr, das den internationalen Regeln entspricht, und Gewährung der Inländerbehandlung beim Erwerb von Immobilien. Zoll und Steuern — Vollständige Angleichung der für die Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erforderlichen Zollvorschriften, Stärkung der Kapazitäten der Zollverwaltung zur Bekämpfung von Korruption, grenzüberschreitender Kriminalität und Steuerhinterziehung sowie Stärkung der Durchsetzungskapazitäten, insbesondere im Bereich der Risikoanalyse und der nachträglichen Prüfungen. — Weitere Angleichung der Steuervorschriften an den Besitzstand, Anwendung der Steuergesetze insbesondere der Vorschriften für die Steuererhebung und Kontrolle der Steuereinnahmen, um die Bekämpfung von Steuerbetrug und die Durchsetzungskapazität zu stärken. — Verpflichtung, die Grundsätze des Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung einzuhalten, sowie Gewährleistung der Übereinstimmung neuer Steuermaßnahmen mit diesen Grundsätzen. Wettbewerb — Stärkung des geltenden Kartellrechts durch Angleichungen an die Anforderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und Stärkung der Verwaltungskapazität der Wettbewerbskommission, um die wirksame und unabhängige Durchsetzung der Kartellvorschriften im Einklang mit dem EU-Besitzstand zu gewährleisten. — Einrichtung einer unabhängigen und voll funktionsfähigen Behörde für die Kontrolle staatlicher Beihilfen. — Verbesserung der Fusionskontrollverfahren, um die Effizienz der Wettbewerbskommission zu stärken. — Festlegung eines angemessenen Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen im Einklang mit den Anforderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Öffentliches Beschaffungswesen — Schaffung eines kohärenten und wirksamen öffentlichen Auftragswesens und Gewährleistung der Unabhängigkeit der zuständigen Stellen; Gewährleistung transparenter Verfahren — ungeachtet des Auftragsvolumens — und der Nichtdiskriminierung zwischen Anbietern aus Serbien und der EU sowie Stärkung der Kapazitäten für die Rechtsdurchsetzung in diesem Sektor. Schutz der Rechte des geistigen Eigentums — Weitere Stärkung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und der Verwaltungskapazitäten für die Ausstellung von Patenten und die nachhaltige Umsetzung und Durchsetzung dieser Rechte. Beschäftigungs- und Sozialpolitik — Entwicklung geeigneter Verwaltungsstrukturen und -kapazitäten im Bereich des Gesundheitsschutzes. Bildung und Forschung — Weitere Anstrengungen zur Verbesserung des Bildungssystems; engere Abstimmung der Berufs- und Hochschulbildung auf den Arbeitsmarkt und die Anforderungen der Wirtschaft; Stärkung der Verwaltungskapazität und der Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen. — Ratifizierung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. WTO-Angelegenheiten — Weitere Vorbereitung auf den Beitritt zur WTO. Sektorbezogene Politik Industrie und KMU — Umsetzung der Europäischen Charta für kleine und mittlere Unternehmen und Verringerung der administrativen Hindernisse für KMU. — Annahme einer neuen mittelfristigen Strategie für die KMU- und Industriepolitik, ergänzt durch einen Aktionsplan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.