Europäische Union

Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 angenommener Text

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Quellenkennung: 31999Y0123(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Diesen Überlegungen sollten insbesondere zwei Fragen gelten: - der Bestimmung der Bedingungen und Beschränkungen, unter denen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Benehmen mit letzterem und mit dessen Einverständnis tätig werden können, - welche Arten von Interventionen mit welchen Modalitäten die einzelnen Mitgliedstaaten im Gegenzug in ihrem eigenen Hoheitsgebiet akzeptieren können. Die Einrichtung eines Kollektivrahmens für derartige Maßnahmen ist eine der Prioritäten der polizeilichen Zusammenarbeit. Dieser Rahmen kann flexibel sein. c) Entwicklung und Ausweitung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Union und Ausbau der polizeilichen Zusammenarbeit auf technischer Ebene; Die insbesondere von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Aktionen sollten - wo angezeigt - als Vorbild dienen und in Koordinierung mit den einzelstaatlichen Polizei- und Gendarmeriekräften sowie in enger Fühlungnahme mit den Justizbehörden noch umfassender angelegt werden. Mittelfristig soll Europol die Funktion erfuellen, für diese künftigen Initiativen, die im Rahmen der durch den Vertrag von Amsterdam ermöglichten "Beschlüsse für jeden anderen Zweck" - wobei dieser Zweck mit den Zielen des Titels VI des EUV vereinbar sein muß - eingeleitet werden können, als Stützpunkt zu dienen. d) Die Weiterentwicklung des Jahresberichts über die organisierte Kriminalität im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Strategien; Es wäre für eine Harmonisierung der Analyseparameter zu sorgen, damit die erhobenen Daten vergleichbar sind. e) im Bereich der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in Zollangelegenheiten Umsetzung des ZIS-Übereinkommens und des Neapel-II-Übereinkommens. Bei der Umsetzung der Buchstaben a) bis e) ist den Zuständigkeiten von Europol Rechnung zu tragen. II. Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen 45. Folgende Maßnahmen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Effiziente Anwendung und gegebenenfalls weiterer Ausbau des Europäischen Justitiellen Netzes; Die effiziente Anwendung des Europäischen Justitiellen Netzes stellt eine Priorität dar. Dieses Netz wird eine konkrete Verbesserung der Zusammenarbeit mit sich bringen und muß mit modernen Mitteln ausgestattet werden, um eine effiziente Zusammenarbeit zu ermöglichen. Es sollte mit Überlegungen darüber begonnen werden, wie sich dieses Netz noch effizienter gestalten läßt. b) Fertigstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen und deren möglichst baldige Anwendung; Es sollte geprüft werden, ob eine Vereinfachung der Verfahren und die Einschränkung der Gründe für eine Ablehnung der Hilfe vorgesehen werden sollte. c) Erleichterung der Auslieferung unter den Mitgliedstaaten, indem sichergestellt wird, daß die beiden derzeitigen im Rahmen des EUV angenommenen Auslieferungsübereinkommen effizient in einzelstaatliches Recht und in die Praxis umgesetzt werden, d) Intensivierung und Ausbau der Bekämpfung der Geldwäsche, e) Erleichterung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder Behörden gleicher Funktion in den Mitgliedstaaten, f) Einleitung eines Prozesses im Hinblick auf die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und ihrer Vollstreckung, g) Prüfung von Rolle und Stellung der Justizbehörden im Rahmen eines weiteren Ausbaus von Europol gemäß dem Vertrag von Amsterdam zur Steigerung der Effizienz der Einrichtung, h) Einleitung von Überlegungen zu den Modalitäten, unter denen eine Justizbehörde oder eine Behörde gleicher Funktion eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden darf (Artikel 32 EUV); Diesen Überlegungen sollten insbesondere zwei Fragen gelten: - Unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen dürfen die zuständigen Justizbehörden und/oder Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit diesem tätig werden? - Welche Arten von Interventionen unter jeweils welchen Modalitäten würden die einzelnen Mitgliedstaaten im Gegenzug in ihrem Hoheitsgebiet akzeptieren? Die Einrichtung eines Kollektivrahmens für derartige Maßnahmen ist eine der Prioritäten der justitiellen Zusammenarbeit. Dieser Rahmen könnte flexibel sein. III. Annäherung der Strafrechtsbestimmungen der Mitgliedstaaten 46. Folgende Maßnahmen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Ermittlung der Verhaltensweisen im Bereich der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und des Drogenhandels, bei denen das vordringliche Erfordernis besteht, Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung und die dafür geltenden Strafen anzunehmen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen auszuarbeiten; Bei dieser Prüfung könnten Straftaten wie Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern, Verstöße gegen Suchtmittelvorschriften, Bestechung, Computerbetrug, Straftaten von Terroristen, Umweltkriminalität, Internet-Kriminalität und Geldwäsche im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Formen von Kriminalität - soweit sie mit organisierter Kriminalität, Terrorismus und Drogenhandel zusammenhängen - im Vordergrund stehen. Parallellaufende Arbeiten in internationalen Organisationen wie dem Europarat sind zu berücksichtigen. b) Prüfung der Möglichkeit einer Angleichung - falls erforderlich - der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Falschmünzerei (Schutz des Euro), Betrug und Fälschung bei anderen Zahlungsmitteln als Bargeld. IV. Horizontale Fragen 47. Folgende Maßnahmen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Prüfung der Frage, ob die Datenschutzvorschriften harmonisiert werden können, b) Abschluß - soweit noch nicht geschehen - und Bewertung der Durchführung des vom Europäischen Rat in Amsterdam gebilligten Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie Überlegungen zu weiteren Maßnahmen im Anschluß an diesen Aktionsplan, c) Fortführung des Prozesses der gegenseitigen Evaluierung gemäß der vom Rat am 5. Dezember 1997 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme, d) Fortsetzung und Weiterentwicklung der im Rahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität unternommenen Arbeiten in bezug auf Fragen von Schlupfwinkeln und Steuerparadiesen. Binnen fünf Jahren zu ergreifende Maßnahmen I. Polizeiliche Zusammenarbeit 48. Folgende Maßnahmen sollten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) in bezug auf die Zusammenarbeit im Rahmen von Europol: i) Förderung von Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) EUV), ii) Einrichtung eines Netzes für Forschung und Dokumentation über die grenzüberschreitende Kriminalität (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) EUV), iii) Verbesserung der statistischen Angaben über die grenzüberschreitende Kriminalität (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) EUV), iv) Schaffung eines Informationsaustausch- und Analysesystems betreffend Geldwäsche, v) Prüfung der Frage, ob Europol Zugang zum Zollinformationssystem haben sollte und nach welchen Modalitäten, vi) Ausarbeitung und Durchführung einer Informationsstrategie in Zusammenarbeit mit Europol mit dem Ziel, die Öffentlichkeit mit den Arbeiten und Zuständigkeiten von Europol bekannt zu machen, vii) Prüfung der Möglichkeit, ein System zum elektronischen Austausch von Fingerabdrücken zwischen den Mitgliedstaaten zu errichten; b) Sonstige Maßnahmen der polizeilichen Zusammenarbeit: i) Förderung der allgemeinen politischen und der operativen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden sowie der Justizbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) EUV); In diesem Zusammenhang dürfte es nützlich sein, die bestehende bilaterale und regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit auszubauen und zu verstärken, indem zum Beispiel die Projekte mit gemeinsamen Polizeidienststellen fortgesetzt und auf einer ähnlichen Grundlage ausgeweitet werden. Es wäre ferner wünschenswert, daß die Techniken zur Analyse des Zollrisikos weiterentwickelt und die Zollüberwachungsmethoden verbessert werden; hierzu könnte zum Beispiel der Container-Aktionsplan umgesetzt und über die neuen Betrugsvektoren (u. a. Internet) nachgedacht werden. ii) Organisation des Einholens, Speicherns, Verarbeitens, Analysierens und Austauschens sachdienlicher Informationen, einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) EUV), iii) Förderung der Zusammenarbeit sowie gemeinsamer Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnung, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) EUV). II. Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen 49. Folgende Maßnahmen sollten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Prüfung der Frage, ob die Auslieferungsverfahren in der Sache und formal noch verbessert und Regeln zur Verkürzung der Fristen aufgestellt werden können; Hierbei könnte auch die Frage der Auslieferung im Zusammenhang mit in Abwesenheit durchgeführten Verfahren geprüft werden, wobei die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte vollständig zu wahren sind. b) Weitere Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Ministerien und Justizbehörden bei Strafverfahren, c) Prüfung der Frage, ob die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Übertragung von Strafprozessen und bei der Strafvollstreckung verbessert werden kann, d) Prüfung der Frage, ob der Informationsaustausch im Bereich der Strafregister ausgeweitet und möglicherweise sogar in eine offizielle Form gebracht werden kann, e) Verhütung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten, indem beispielsweise die Möglichkeit geprüft wird zu registrieren, ob in verschiedenen Mitgliedstaaten gegen ein und dieselbe Person aus demselben Grund ein Verfahren läuft; Ausarbeitung von Maßnahmen zur Koordinierung bei strafrechtlichen Ermittlungen und laufenden Verfolgungen in den Mitgliedstaaten, um Doppelarbeit und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, wobei der Grundsatz "ne bis in idem" besser angewandt werden sollte. III. Annäherung der Strafrechtsbestimmungen 50. Folgende Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) in dem Maß, wie dies zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit beiträgt, Gewährleistung der Kompatibilität der bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften. Es sollte auch überlegt werden, welche Möglichkeiten bestehen, um zu verhindern, daß eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Rechtsmitteln die Zusammenarbeit behindert oder verzögert; Es sollte nach effizienten Standardverfahren gesucht werden, um die Rechtshilfe in Strafsachen bei gleichzeitiger Wahrung der Grundfreiheiten zu verbessern. Erste Überlegungen sollten bezüglich der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sowie der zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Entschädigung der Opfer von Straftaten ein wichtiger Aspekt. b) Verbesserung und erforderlichenfalls Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften über Beschlagnahmen und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, die gutgläubig gehandelt haben, c) weitere Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale in allen Bereichen der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und des Drogenhandels und die dafür geltenden Strafen. IV. Horizontale Probleme 51. Folgende Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Ermittlung der spezifischen Formen der Kriminalität, die am besten mit einem allgemeinen Konzept der EU bekämpft werden können, zum Beispiel Computer-Kriminalität, insbesondere Kinderpornographie im Internet, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Drogenhandel sowie eine Annäherung der diesbezüglichen Straftatbestände, wobei die Arbeiten in anderen internationalen Organisationen zu berücksichtigen sind, b) Entwicklung der Zusammenarbeit und konzertierte Maßnahmen betreffend Fragen der Kriminalitätsverhütung, c) Behandlung der Frage der Opferbetreuung im Wege einer vergleichenden Untersuchung von Opferentschädigungsregelungen und Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen auf Unionsebene, d) Effiziente Umsetzung der Vorbeitrittsvereinbarung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.