Europäische Union

Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 angenommener Text

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en auf. Dies gilt beispielsweise für die Frage des Übergangs einschlägiger Übereinkommen in die gemeinschaftliche Zuständigkeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden sind. TEIL II PRIORITÄTEN UND MASSNAHMEN A. AUSWAHLKRITERIEN FÜR DIE PRIORITÄTEN 24. Der Rat und die Kommission ließen sich bei der Festlegung und der beabsichtigten Durchführung der in diesem Teil aufgeführten Maßnahmen von einer Reihe von Grundsätzen leiten: i) Im Vertrag von Amsterdam selbst sind eindeutige Vorgaben für die Maßnahmen gemacht worden, denen insbesondere in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags Vorrang einzuräumen ist. Der Aktionsplan muß diesen Vorgaben folgen. ii) Der Subsidiaritätsgrundsatz, der auf alle Aspekte der Unionsmaßnahmen Anwendung findet, ist für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von besonderer Bedeutung. iii) Der Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den europäischen Organen sollte auch bei grenzüberschreitenden Herausforderungen, die durch die organisierte Kriminalität und Migrationsbewegungen gestellt werden, zum Tragen kommen. iv) Operative Effizienz bei der Umsetzung des durch den Vertrag geschaffenen Rechtsrahmens ist nicht weniger wichtig als der Rechtsrahmen selbst. Die Maßnahmen müssen dem tatsächlichen Bedarf gerecht werden und einen Mehrwert darstellen. In diesem Zusammenhang sollten Arbeitsmethoden, die sich bereits bewährt haben, beispielsweise im Schengen-Rahmen, in den Aktionsplan der Union mit einbezogen werden. v) Die Zuständigkeit für den Schutz der inneren Sicherheit liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Beim Ausbau der europäischen Zusammenarbeit ist es deshalb wichtig, den einzelstaatlichen Interessen und gemeinsamen Ansätzen wie auch den Unterschieden Rechnung zu tragen. vi) Ein realistischer Ansatz setzt voraus, daß bei der Auswahl der Prioritäten die vorhandenen Mittel und die zur Verfügung stehende Zeit berücksichtigt werden. 25. Gemäß Artikel 2 EUV setzt sich die Union das Ziel, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Die Interdependenz zwischen den verschiedenen Aspekten dieses Gesamtziels wird von Artikel 61 Buchstabe a) bestätigt, in dem auf Artikel 31 Buchstabe e) EUV Bezug genommen wird. Es liegt daher im Interesse einer möglichst großen öffentlichen Sicherheit, daß die Aktivitäten des einen Bereichs und die des anderen Bereichs zeitlich und inhaltlich ineinandergreifen. 26. Die Übernahme des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union wird zur Folge haben, daß mit dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam die im gesamten Artikel 62 EGV und in einem Großteil des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b) EGV - jeweils in der Fassung des Vertrags von Amsterdam - niedergelegten Gemeinschaftsziele in bezug auf zehn Mitgliedstaaten weitgehend verwirklicht sein werden, was dann auch in bezug auf 13 Mitgliedstaaten ab dem vom Rat festzulegenden Datum, das in Artikel 2 Absatz 2 des Schengen-Protokolls erwähnt ist, der Fall sein wird. Das bedeutet, daß ein Großteil der grundlegenden Arbeit lange vor Ablauf der in den genannten Artikeln gesetzten Frist von fünf Jahren geleistet sein dürfte. Dies würde es dem Rat gestatten, sich zuerst besonders auf andere Ziele der Gemeinschaft und der Union im Bereich Justiz und Inneres zu konzentrieren, für deren Verwirklichung eine Frist von maximal fünf Jahren vorgesehen ist (z. B. Artikel 63 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) EGV und Artikel 30 Absatz 2 EUV), und Fragen anzugehen, die vordringlich zu regeln wären oder die politische Bedeutung erlangen würden. Zur Umsetzung der in den genannten Artikeln aufgelisteten Prioritäten wird eine Annahme der in den nachfolgenden Abschnitten im einzelnen dargelegten Maßnahmen anzustreben sein. 27. Im Rahmen der Vorgaben des Vertrags sollten ferner die Haltung des Vereinigten Königreichs und Irlands gemäß den Protokollen zum Vertrag von Amsterdam und bei der Festlegung der Prioritäten auch die bestehenden Planungen und die Notwendigkeit der kontinuierlichen Fortentwicklung der bisherigen mittelfristigen Arbeitsprogramme berücksichtigt werden. 28. Bei der Prioritätensetzung für die inhaltlichen und politischen Schwerpunkte mußten vor allem jene Projekte primär berücksichtigt werden, an denen bereits derzeit gearbeitet wird oder wo die Arbeit voraussichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam noch im Gange ist. Grundsätzlich wurde versucht, hier bei voller Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen die größtmögliche Kontinuität zu sichern. 29. Im Kontext der legislativen Aufgaben war auch der Besitzstand der dritten Säule zu berücksichtigen, auf dessen Grundlage es notwendig war, von Fall zu Fall zu entscheiden, welche der bestehenden Regelungen allenfalls durch wirksamere ersetzt werden sollen. Hier waren vor allem die dem "soft law" zuzurechnenden Normen in Betracht zu ziehen. 30. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird der Prozeßdruck beim Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich zunehmen, während ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ja gerade eine möglichst zügige Verfahrensabwicklung voraussetzt. Es liegt daher im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der betroffenen Rechtssuchenden, daß zusammen mit dem Gerichtshof prioritär alle Möglichkeiten für eine Verkürzung der durchschnittlichen Länge der Verfahren beim Gerichtshof, insbesondere der Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Titel VI EUV und Titel IV EGV, geprüft werden. 31. Die nachfolgenden Prioritätsstufen beginnen konsequenterweise mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam. Die prioritären Maßnahmen gehören zwei verschiedenen Kategorien an. Einerseits handelt es sich dabei um Aktionen und Maßnahmen, bei denen es darauf ankommt, daß sie binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erlassen oder umgesetzt werden (im folgenden bezeichnet als "binnen zwei Jahren zu ergreifende Maßnahmen"), andererseits um Aktionen und Maßnahmen, die binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erlassen oder umgesetzt sein oder sich zumindest im Stadium des Beginns ihrer Ausarbeitung befinden müssen (im folgenden bezeichnet als "binnen fünf Jahren zu ergreifende Maßnahmen"). Möglicherweise wird dabei aber bei vielen Aktivitäten der ersten Prioritätsstufe unverzüglich mit der Verabschiedung dieses Aktionsplans zu beginnen sein, da Vorbereitungsarbeiten - etwa in den technischen Arbeitsgruppen - notwendig sind, die nach Möglichkeit am Tag dieses Inkrafttretens abgeschlossen sein sollten. Auf solche besonders dringlichen Maßnahmen wird nachstehend gesondert hingewiesen. B. TÄTIGWERDEN IN BEZUG AUF DEN FREIEN PERSONENVERKEHR I. Maßnahmen im Bereich Asyl, Außengrenzen und Einwanderung 32. Ziel ist der Aufbau eines Raums der Freiheit innerhalb der nächsten fünf Jahre. Damit ein erhöhtes Maß an Sicherheit für alle europäischen Bürger gewährleistet werden kann, setzt die Verwirklichung dieses Ziels die Ausarbeitung flankierender Maßnahmen voraus, insbesondere in den Bereichen Kontrollen an den Außengrenzen und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und zwar unter voller Wahrung der Grundsätze gemäß Artikel 6 EUV und gemäß den Artikeln 12 und 13 EGV. In Asylfragen wird gegebenenfalls der HCR konsultiert. 33. Bei der Ausarbeitung der Maßnahmen ist der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen, daß es sich bei den Bereichen Asyl und Einwanderung um unterschiedliche Bereiche handelt, die unterschiedliche Ansätze und Lösungen erfordern. 34. Es sollte eine umfassende Migrationsstrategie entwickelt werden, bei der ein System europäischer Solidarität herausragende Bedeutung haben sollte. Die Erfahrungen und Fortschritte im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit dürften sich in bezug auf kurzfristige Aufenthalte (bis zu drei Monaten), die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie die Kontrollen an den Außengrenzen als besonders relevant erweisen. Der Verbesserung des Austauschs von Statistiken und Informationen zu Asyl- und Einwanderungsfragen sollte allgemeine Priorität eingeräumt werden. Dieser Austausch sollte Statistiken zu Asyl und Einwanderung sowie Informationen über den Status von Drittstaatsangehörigen und nationale Rechtsvorschriften und Politiken auf der Grundlage des Aktionsplans der Kommission umfassen. 35. Im Hinblick auf die Vollendung eines Raums der Freizügigkeit ist eine rasche und umfassende Erweiterung der Grundsätze der Freizügigkeit im Einklang mit dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union von allergrößter Bedeutung. Binnen zwei Jahren zu ergreifende Maßnahmen 36. Die folgenden Maßnahmen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung Bewertung der Herkunftsländer im Hinblick auf die Ausarbeitung eines länderspezifischen integrierten Ansatzes b) Maßnahmen im Asylbereich i) Effizienz des Dubliner Übereinkommens: fortgesetzte Prüfung der Kriterien und Voraussetzungen für eine verbesserte Durchführung des Übereinkommens sowie der etwaigen Umwandlung der Rechtsgrundlage für das Amsterdamer System (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a) EGV); Es sollte untersucht werden, inwieweit der Mechanismus unter anderem um Bestimmungen ergänzt werden sollte, die es ermöglichen, die Zuständigkeit für die Behandlung der Mitglieder ein und derselben Familien einem einzigen Mitgliedstaat zuzuweisen, wenn bei Anwendung der Zuständigkeitskriterien mehrere Mitgliedstaaten zuständig wären; außerdem müßte eine befriedigende Regelung der Schutzfrage für den Fall gefunden werden, daß ein Flüchtling das Aufenthaltsland wechselt. ii) Umsetzung des Eurodac-Übereinkommens, iii) Annahme von Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d) EGV), unter anderem mit dem Ziel, die Dauer der Asylverfahren zu verkürzen; in diesem Zusammenhang ist der Situation von Kindern besonders Rechnung zu tragen, iv) Einschränkung des "sekundären Ortswechsels" von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten, v) Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, mit besonderer Berücksichtigung der Situation von Kindern (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) EGV), vi) Durchführung einer Untersuchung zur Ermittlung der Vorteile eines einheitlichen europäischen Asylverfahrens; c) Maßnahmen im Einwanderungsbereich i) Regelung für die Rechtsstellung legaler Einwanderer, ii) Konzipierung einer kohärenten EU-Rückübernahme- und Rückkehrpolitik, iii) Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) EGV), unter anderem durch Informationskampagnen in den Transit- und den Herkunftsländern; Entsprechend der Priorität, die der Kontrolle der Zuwanderungsströme zuerkannt wurde, sollten rasch konkrete Vorschläge zu einer besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung vorgelegt werden. d) Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen und der Freizügigkeit i) Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa durch die Mitgliedstaaten (Mittel für den Lebensunterhalt, Garantien für eine Rückführung oder Kostendeckung bei Unfällen und Erkrankung) sowie Erstellung eines Verzeichnisses von Ländern, für deren Staatsangehörige ein Visum für den Transit auf Flughäfen verlangt wird (Abschaffung der derzeitigen grauen Liste), ii) Festlegung der Vorschriften für ein einheitliches Visum (Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv) EGV), iii) Ausarbeitung einer Verordnung über die Länder, - für deren Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten keine Visumpflicht besteht, - für deren Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten Visumpflicht besteht (Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV), iv) weitere Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung von Verkehrsunternehmen. Maßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags so schnell wie möglich zu ergreifen sind 37. a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a) EGV), b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b) EGV). Binnen fünf Jahren zu ergreifende Maßnahmen 38. Die folgenden Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung, Festlegung und Umsetzung der zur Europäischen Migrationsstrategie gehörenden Maßnahmen; b) Maßnahmen im Asylbereich i) Annahme von Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge, ii) Festlegung von Mindestnormen für den subsidiären Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a) in fine); c) Maßnahmen im Einwanderungsbereich i) Verbesserung der Möglichkeiten für die Rückführung von Personen, denen das Aufenthaltsrecht verweigert wurde, durch eine verbesserte, EU-weit koordinierte Anwendung der Rückübernahmebestimmungen und die Erstellung amtlicher Berichte (EU-Botschaften) über die Lage in den Herkunftsländern, ii) Ausarbeitung von Regeln für die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie von Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a) EGV): Die Frage der Aufenthaltsnahme in jedem beliebigen Staat der Union für Staatsangehörige von Drittländern, denen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, soll demnächst von der zuständigen Gruppe erörtert werden. iii) Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen (Artikel 63 Absatz 4 EGV); In den zuständigen Ratsgremien könnten unter Berücksichtigung der Folgen für das soziale Gleichgewicht und den Arbeitsmarkt die Bedingungen erörtert werden, unter denen Staatsangehörige dritter Länder in gleicher Weise wie EU-Bürger und deren Familienangehörige in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union ihren Aufenthalt nehmen und eine Erwerbstätigkeit ausüben können. In den beiden letztgenannten Bereichen sollten Anstrengungen unternommen werden, um zu gegebener Zeit eine Verbesserung der Lage zu erreichen, obschon im Vertrag von Amsterdam hierfür keine Fünfjahresfrist vorgeschrieben ist. d) Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen und der Freizügigkeit i) Ausweitung der im Schengen-Rahmen vorgesehenen Vertretungsmechanismen für den Visabereich: Es könnten Überlegungen darüber angestellt werden, wie zwischen den Mitgliedstaaten Vorkehrungen getroffen werden können, so daß Asylbewerber besser davon abgehalten werden können, sich mißbräuchlicherweise der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu bedienen, um Zugang zu einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das ins Auge gefaßte Zielland war. ii) Beobachtung neuer technischer Entwicklungen zwecks Erzielung, soweit sinnvoll, eines noch besseren Sicherheitsniveaus beim einheitlich gestalteten Visum (Visummarke). II. Justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen 39. Ziel ist es, den europäischen Bürgern das Leben dadurch zu erleichtern, daß die Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Behörden und für die Vollstreckung von Entscheidungen verbessert und vereinfacht, die Vereinbarkeit von Kollisionsnormen und Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit gefördert und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren der Zivilverfahren in einem europäischen Rechtsraum beseitigt werden. Hierfür sollten die Koordinierung des Justizwesens in Europa und die Kenntnis der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten verbessert werden, insbesondere bei bestimmten Rechtssachen, bei denen die menschliche Dimension wichtig ist und die sich auf das Alltagsleben der Bürger auswirken. Binnen zwei Jahren zu ergreifende Maßnahmen 40. Folgende Maßnahmen sollten binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Fertigstellung, soweit noch nicht geschehen, der Arbeiten zur Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano, b) Erstellung eines Rechtsakts betreffend das auf die außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), c) Erforderlichenfalls Einleitung der Revision einzelner Bestimmungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht unter Berücksichtigung spezieller Bestimmungen über Kollisionsnormen in anderen Gemeinschaftsübereinkünften (Rom I), d) Prüfung der Frage, ob das Konzept des Europäischen Justitiellen Netzes für Strafsachen auch auf Zivilverfahren angewendet werden kann; Mit Hilfe von klar bestimmten Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat könnte es möglich sein, die Kenntnis der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern und in bestimmten Verfahren, bei denen die menschliche Dimension wichtig ist (z. B. bei grenzüberschreitenden Elternkonflikten), eine bessere Koordinierung der Verfahren zu gewährleisten. Binnen fünf Jahren zu ergreifende Maßnahmen 41. Folgende Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: a) Prüfung der Möglichkeit, einen Rechtsakt betreffend das auf Ehesachen anzuwendende Recht zu erstellen (Rom III): Nachdem mit Brüssel II in bezug auf die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen der erste Schritt getan ist, müssen für diesen Bereich nun auch auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung die Möglichkeiten sondiert werden, Einvernehmen über Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu erzielen, um einem "forum shopping" vorzubeugen. b) Prüfung der Möglichkeit, Modelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, im besonderen von grenzüberschreitenden Ehesachen, zu entwerfen; in diesem Zusammenhang sollte das Mittel der Schlichtung zur Beilegung familiärer Streitigkeiten geprüft werden, c) Prüfung der Möglichkeit, Rechtsakte betreffend die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Güterstands- und Erbschaftssachen zu erstellen; Bei der Erstellung derartiger Rechtsakte sollte dem Zusammenhang zwischen Güterstandsregelungen und Erbschaftsregelungen Rechnung getragen werden. Die im Rahmen der Haager Konferenz über internationales Privatrecht bereits unternommenen Arbeiten sollten berücksichtigt werden. d) Ermittlung der Zivilverfahrensregeln mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, die im Hinblick auf einen erleichterten Zugang der europäischen Bürger zu den Gerichten dringend anzugleichen sind, und Prüfung der Frage, ob entsprechende zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit der Zivilverfahren auszuarbeiten sind; Dies könnte die Prüfung der Vorschriften über die Hinterlegung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Ausgaben der beklagten Partei in einem Zivilverfahren, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sowie weitere mögliche Hindernisse wirtschaftlicher Art umfassen. e) Verbesserung und Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Beweisaufnahme, f) Prüfung der Möglichkeit einer Rechtsangleichung in bestimmten Bereichen des Zivilrechts, wie beispielsweise die Einführung international einheitlicher privatrechtlicher Vorschriften für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachgütern. C. POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN 42. Ziel ist es, den Bürgern - wie im Vertrag von Amsterdam vorgesehen - ein hohes Schutzniveau zu bieten und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern. Voraussetzung dafür ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden unter gleichzeitiger Wahrung der Rechtssicherheit. Voraussetzung ist ferner die konkrete Verwirklichung eines Rechtsraums, in dem die Justizbehörden wirksamer, schneller und flexibler zusammenarbeiten. Zu fördern ist ein integriertes Vorgehen im Wege einer engen Zusammenarbeit der Justiz, der Polizei und weiterer zuständiger Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten und der sonstigen Kriminalität. Binnen zwei Jahren zu ergreifende Maßnahmen I. Polizeiliche Zusammenarbeit 43. Folgende Maßnahmen sollten binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden: 1. in bezug auf die Zusammenarbeit im Rahmen von Europol: a) Verbesserung der Zusammenarbeit im Rahmen von Europol in folgenden Bereichen: i) Durchführbarkeitsstudie in bezug auf die Errichtung einer Datenbank über laufende Ermittlungen im Rahmen der Bestimmungen des Europol-Übereinkommens, die es ermöglichen soll, Überschneidungen zwischen den Ermittlungen zu vermeiden und mehrere zuständige Behörden in Europa in eine Ermittlung einzuschalten und so deren Erkenntnisse und Sachkompetenz zusammenzuführen, ii) Ausrichtung der Dokumentationsarbeit von Europol auf die operative Tätigkeit; Die Analysen von Europol müssen so oft wie möglich in operative Schlußfolgerungen münden. iii) Einstufung der Bekämpfung der Schleuserkriminalität als eine der Prioritäten der operativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Nutzung der nationalen Europol-Stellen als ein Netz von nationalen Kontaktstellen mit diesbezüglicher Zuständigkeit, iv) Bekämpfung des Terrorismus: Verstärkung des Informationsaustauschs und der Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Verbrechen, die im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten begangen werden oder begangen werden könnten, insbesondere unter Nutzung von Europol, v) Ausweitung der Zuständigkeit von Europol auf weitere Verbrechensfelder, soweit angezeigt (z. B. Fälschungen des Euro und anderer Zahlungsmittel); b) Erstellung eines geeigneten Rechtsakts zur Ausweitung der Zuständigkeiten von Europol auf die in Artikel 30 Absatz 2 EUV aufgeführten Tätigkeiten, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit von Europol auf die operative Zusammenarbeit zu legen ist; ein wichtiger Aspekt ist die Stellung und Rolle der Justizbehörden in ihren Beziehungen zu Europol; Eine der Prioritäten aufgrund des Vertrags besteht in der Bestimmung von Art und Tragweite der operativen Zuständigkeiten von Europol, das in der Lage sein muß, "sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen (. . .) vorzunehmen oder zu koordinieren" sowie sich im Rahmen "operativer Aktionen gemeinsamer Teams" einzuschalten. c) Prüfung des Zugriffs von Europol auf SIS- bzw. EIS-Fahndungsdaten, d) Ausgestaltung der Rolle von Europol beim Informationsaustausch zum Zweck der Umsetzung der Vorbeitrittsvereinbarung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität; 2. in bezug auf sonstige Maßnahmen der polizeilichen Zusammenarbeit. 44. Die sonstigen Maßnahmen der polizeilichen und zollbehördlichen Zusammenarbeit umfassen folgendes: a) gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d) EUV), b) Überlegungen zu den Modalitäten, unter denen eine Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden darf (Artikel 32 EUV), wobei der Schengen-Besitzstand zu berücksichtigen ist;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.