Europäische Union

Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 angenommener Text

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999Y0123(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999Y0123(01) Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 angenommener Text Amtsblatt Nr. C 019 vom 23/01/1999 S. 0001 - 0015 AKTIONSPLAN DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR BESTMÖGLICHEN UMSETZUNG DER BESTIMMUNGEN DES AMSTERDAMER VERTRAGS ÜBER DEN AUFBAU EINES RAUMS DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS Vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 angenommener Text (1999/C 19/01) INHALT Seite TEIL I: EINLEITUNG ..........2 TEIL II: PRIORITÄTEN UND MASSNAHMEN ..........6 A. Auswahlkriterien für die Prioritäten ..........6 B. Politiken im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr ..........7 I. Maßnahmen im Bereich Asyl, Außengrenzen und Einwanderung ..........7 II. Justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ..........10 C. Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen ..........11 I. Polizeiliche Zusammenarbeit ..........11 II. Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen ..........12 III. Angleichung der Rechtsvorschriften in Strafsachen ..........13 IV. Horizontale Fragen ..........13 TEIL I EINLEITUNG 1. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Cardiff den Rat und die Kommission beauftragt, ihm auf seiner Tagung in Wien einen Aktionsplan zu der Frage vorzulegen, "wie die Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am besten umzusetzen sind." Die Staats- und Regierungschefs bekräftigten ferner auf ihrer Tagung in Pörtschach, daß sie diesem Thema große Bedeutung beimessen, und vereinbarten, im Oktober 1999 zu einer Sondertagung des Europäischen Rats in Tampere zusammenzutreten. Der Vertrag von Amsterdam sieht vor, daß die Bereiche Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr, wie die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, von der dritten in die erste Säule der EU überwechseln (wenn auch nicht alle Verfahren der ersten Säule anwendbar sind), während die im neuen Titel VI des EUV angeführten Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der dritten Säule der EU verbleiben. Zusätzlich zu diesen Kompetenzänderungen enthält der Vertrag von Amsterdam auch die Grundlinien für die weitere Arbeit in den derzeit der dritten Säule zugeordneten Bereichen. 2. Mit seiner Aufforderung an den Rat und die Kommission, den Aktionsplan vorzulegen, hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Cardiff klar zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestimmungen seines Erachtens neue Möglichkeiten bieten, einem wichtigen Anliegen der Öffentlichkeit mit konkreten Maßnahmen Rechnung zu tragen und so die Union den Bürgern näherzubringen. 3. Im Rahmen des EG-Vertrags, der Bestimmungen des Titels VI des Vertrags von Maastricht und im Schengen-Rahmen sind in diesem Bereich zwar schon nicht zu unterschätzende Fortschritte erzielt worden, doch sollte daran erinnert werden, weshalb die neuen Bestimmungen, die in Amsterdam verabschiedet worden sind, verbesserte Möglichkeiten eröffnen. Zum einen bekräftigen sie das Ziel der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Union als eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wobei gleichzeitig dessen verschiedene Aspekte im einzelnen aufgeführt werden. Zum anderen geben sie der Union den erforderlichen Rahmen, damit sie diesen Raum verwirklichen kann, und verstärken die hierfür benötigten Instrumente, wobei diese gleichzeitig dank der Stärkung der Rolle des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments einer besseren gerichtlichen und demokratischen Kontrolle unterzogen werden. Die Gemeinschaftsmethode wird ausgedehnt: sei es durch die Vergemeinschaftung mehrerer Bereiche der derzeitigen "dritten Säule", sei es durch die Aufhebung der Beschränkungen, die den Gemeinschaftsorganen in den Bereichen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit bisher aufgelegt waren. Der Zugang zum Gemeinschaftshaushalt wurde erleichtert. Mit der Einbeziehung von Schengen schließlich werden die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die sich für diese Zusammenarbeit entschieden haben, anerkannt und wird der Union eine Grundlage verliehen, die nun weiter auszubauen ist. 4. Bei der Erstellung dieses Aktionsplans gehen der Rat und die Kommission davon aus, daß einer der Schlüssel zum Erfolg des Aktionsplans darin besteht, den für den Vertrag von Amsterdam charakteristischen Geist interinstitutioneller Zusammenarbeit in die Wirklichkeit umzusetzen. Dies gilt vor allem für die neuen Zuständigkeiten, einschließlich des erweiterten Initiativrechts, das die Kommission durch den Vertrag von Amsterdam erhält. Doch wichtig ist nicht so sehr, über ein - konkurrierendes oder ausschließliches - Initiativrecht zu verfügen: was zählt, ist vielmehr die Art und Weise, wie dieses Recht ausgeübt wird. Auf jeden Fall sieht der Vertrag für den Fünfjahreszeitraum, der für das vollständige Erreichen des freien Verkehrs von Personen festgelegt ist, ein gemeinsames Initiativrecht der Kommission und der Mitgliedstaaten für die auf den Gemeinschaftsrahmen übertragenen Bereiche vor. 5. Obwohl ein Aktionsplan, welcher Art er auch sei, den im Vertrag von Amsterdam selbst festgelegten Prioritäten und dem darin vorgeschriebenen Zeitplan konkret Rechnung zu tragen hat, muß er auch den allgemeinen Ansatz und die Philosophie des Konzepts eines "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" zum Ausdruck bringen. Diese drei Begriffe hängen eng zusammen. Die Freiheit verliert viel von ihrer Bedeutung, wenn sie nicht in einem sicheren Umfeld und mit der vollen Unterstützung eines Rechtssystems genossen werden kann, in das alle Bürger und Gebietsansässigen der Union Vertrauen haben können. Diese drei untrennbar miteinander verknüpften Konzepte haben einen gemeinsamen Nenner - die Menschen -, und die volle Verwirklichung des einen setzt die Verwirklichung der beiden anderen voraus. Zwischen ihnen ein ausgewogenes Verhältnis zu wahren, muß für das Vorgehen der Union Richtschnur sein. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 61, ex-Artikel 73i Buchstabe a)) eine direkte Verbindung herstellt zwischen den Maßnahmen des freien Verkehrs von Personen und den spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten (Artikel 31 Buchstabe e) EUV), wodurch der eine Bereich von dem anderen abhängig gemacht wird. A. EIN RAUM DER FREIHEIT a) Ein umfassender Freiheitsbegriff 6. Freiheit im Sinne des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union bleibt ein grundlegendes Ziel des Vertrags, zu dem die flankierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit den Konzepten Sicherheit und Recht einen wesentlichen Beitrag leisten müssen. Der Schengen-Besitzstand hat den Weg aufgezeigt und den Grundstein für das weitere Vorgehen gelegt. Der Vertrag von Amsterdam gibt dem Begriff "Freiheit" aber auch eine Bedeutung, die über den freien Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg hinausgeht. Er beinhaltet auch die Möglichkeit, in einem Rechtsraum zu leben, sowie die Gewißheit, daß die Behörden (auf nationaler Ebene, auf Ebene der Union und darüber hinaus) alles in ihrer individuellen und kollektiven Macht Stehende tun, um gegen diejenigen vorzugehen, die diese Freiheit nicht anerkennen oder sie mißbrauchen. Diese Freiheit muß ergänzt werden durch die gesamte Palette der Grundrechte, einschließlich des in den Artikeln 12 und 13 EGV und in Artikel 6 EUV vorgesehenen Schutzes vor jeglicher Form von Diskriminierung. 7. Eine weitere Grundfreiheit, die in unserer modernen und sich rasch entwickelnden Informationsgesellschaft besondere Aufmerksamkeit verdient, ist der Schutz der Privatsphäre und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten. Werden im Zuge einer engeren polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen personenbezogene Datenbanken eingerichtet und Informationen ausgetauscht, so ist es in der Tat unabdingbar, daß ein angemessenes Gleichgewicht zwischen öffentlicher Sicherheit und Schutz der Privatsphäre des einzelnen gefunden wird. b) Einwanderungs- und Asylpolitik 8. Bei der Erörterung der künftigen Prioritäten müssen Einwanderungspolitik und Asylpolitik einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden. Maßgebend für die weitere Arbeit in diesen Bereichen ist, daß der neue Vertrag selbst die Verpflichtung festschreibt, binnen fünf Jahren in zahlreichen einwanderungs- und asylrelevanten Bereichen sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es ist bereits beachtliche Arbeit geleistet worden. Die bislang angenommenen Instrumente weisen indessen zwei Schwachstellen auf: Es handelt sich häufig um "soft law" wie Entschließungen oder Empfehlungen, die nicht rechtlich bindend sind. Sie sehen ferner keine angemessenen Überwachungsmechanismen vor. Die im Amsterdamer Vertrag verankerte Verpflichtung, in Zukunft Gemeinschaftsinstrumente einzusetzen, bietet die Gelegenheit, diese Schwachstellen erforderlichenfalls zu beseitigen. Besondere Priorität ist einerseits der Bekämpfung der illegalen Einwanderung einzuräumen, während andererseits die Integration und die Rechte von Drittlandsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, zu sichern sind und Schutzbedürftigen der erforderliche Schutz zu gewähren ist, auch wenn sie nicht vollständig die Kriterien des Genfer Abkommens erfuellen. B. EIN RAUM DER SICHERHEIT 9. Die Vorteile eines Raums der Freiheit können in vollem Umfang nur in einem Umfeld genossen werden, in dem sich die Menschen völlig sicher fühlen. 10. Das vereinbarte Ziel des Vertrags besteht nicht darin, einen Europäischen Raum der Sicherheit zu schaffen, in dem alle Strafverfolgungsbehörden in Europa in Sicherheitsfragen einheitliche Ermittlungs- und Fahndungsverfahren anwenden. Die neuen Bestimmungen berühren auch nicht die jeweiligen Kompetenzen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit. 11. Vielmehr gibt der Vertrag von Amsterdam einen institutionellen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten in den untrennbar miteinander verbundenen Bereichen der polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit gemeinsame Maßnahmen durchführen können und so nicht nur ihren Bürgern mehr Sicherheit bieten, sondern auch die Interessen der Union, einschließlich ihrer finanziellen Interessen, verteidigen können. Erklärtes Ziel ist die Verhütung und Bekämpfung der "organisierten oder nicht organisierten Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs" auf der jeweils angemessenen Ebene. a) Organisierte Kriminalität 12. Als Reaktion der Union auf die Herausforderung der organisierten Kriminalität sieht der Aktionsplan, den der Europäische Rat auf seiner Tagung in Amsterdam gebilligt hat, für jede einzelne Stufe, von der Verhütung bis zur Verfolgung und Bestrafung, im Rahmen eines integrierten Ansatzes bestimmte Maßnahmen vor. Wie der Europäische Rat auf seiner Tagung in Cardiff festgestellt hat, sind bereits erhebliche Erfolge erzielt worden, doch auch nach vollständiger Umsetzung des Aktionsplans müssen die im Vertrag von Amsterdam enthaltenen Möglichkeiten weiterer Maßnahmen ausgeschöpft werden. b) Drogen 13. Auf die Drogenpolitik sollte besonders hingewiesen werden. Drogen bedrohen in vielfacher Weise die Sicherheit der Gesellschaft und des einzelnen. Dabei besteht oft, wenn auch nicht in allen Fällen, eine Verbindung zur organisierten Kriminalität. Es handelt sich hier um einen Bereich, für den die Union ein eigenes, impulsgebendes Konzept entwickelt hat: So fördert sie mit Nachdruck eine globale Politik, beruhend auf einer gemeinsamen Verantwortung der Hersteller- und Verbraucherländer. Innerhalb dieses großen Rahmens allerdings wird es darauf ankommen, die Kräfte der verschiedenen Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen die Drogenhändler und die hinter ihnen stehenden kriminellen Vereinigungen zu bündeln. Der Aktionsplan der Union zur Drogenbekämpfung im Zeitraum 2000-2004, der zur Zeit von der Kommission und vom Rat erörtert wird, ist so zu gestalten und umzusetzen, daß die Möglichkeiten des neuen Vertrags in vollem Umfang ausgeschöpft werden. c) Europol 14. Der neue Vertrag erkennt Europol insofern eine wesentliche und zentrale Rolle zu, als er vorsieht, daß binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten bestimmte spezifische Maßnahmen zu ergreifen sind. Insbesondere werden Europol weitere Koordinierungsaufgaben und Unterstützungsfunktionen bei operativen Aufgaben übertragen. Es ist daher wichtig, mit der Durchführung dieser Maßnahmen jetzt, nachdem das Europol-Übereinkommen endlich von allen Mitgliedstaaten ratifiziert ist, möglichst bald zu beginnen, damit Europol seine neue Funktion als unverzichtbare Einrichtung für die europäische Zusammenarbeit in vollem Umfang erfuellen kann. Dabei sollte auf dem "Besitzstand" der Europol-Drogeneinheit aufgebaut werden, die als Vorläuferin des künftigen Europäischen Polizeiamtes in Bereichen wie Informationsaustausch, technische und operative Hilfe, Gefahrenanalyse und Lageberichte bereits Erfahrungen gesammelt hat. C. EIN RAUM DES RECHTS 15. Die neue Dynamik und die neuen Instrumente des Amsterdamer Vertrags sind Anlaß, sich die Frage nach den Zielen zu stellen, die ein Raum des "Rechts" haben sollte, wobei berücksichtigt werden muß, daß aus tief in der Geschichte und der Tradition verwurzelten Gründen die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten große Unterschiede aufweisen. Ziel ist, den Bürgern in der gesamten Union eine gemeinsame Vorstellung davon zu vermitteln, was Recht ist: Es erleichtert das alltägliche Leben der Menschen und gewährleistet, daß jene, welche die Freiheit und Sicherheit des einzelnen und der Gesellschaft gefährden, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies setzt den Zugang zum Recht und eine uneingeschränkte justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten voraus. Der Vertrag von Amsterdam bietet die begriffliche und institutionelle Grundlage, um gewährleisten zu können, daß diese Werte in der gesamten Union durchgesetzt werden. Für die Schaffung eines Raums des Rechts ist es von ausschlaggebender Bedeutung, daß sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich angenommene Übereinkommen rasch ratifiziert und effizient umgesetzt werden. a) Justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen 16. Die Intensivierung der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, deren Zustandekommen vielfach als zu langsam angesehen worden ist, markiert einen entscheidenden Schritt zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums, der den Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt. Bürger, die die Gesetze befolgen, können von der Union erwarten, daß sie die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Lebens vereinfacht und erleichtert. Rechtssicherheit und gleicher Zugang zum Recht beispielsweise sind wesentliche Ziele, die es anzustreben gilt. Das bedeutet: Unproblematische Feststellung des zuständigen Gerichts, eindeutige Festlegung des anwendbaren Rechts, zügige und gerechte Verfahren sowie eine wirksame Vollstreckung. b) Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen 17. Es besteht eindeutig Bedarf an einer Verbesserung und Beschleunigung der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, und zwar sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch in den Beziehungen zu Drittländern; dies gilt vor allem angesichts der verstärkten polizeilichen Zusammenarbeit. Institutionelle Zusammenarbeit in Strafsachen stößt, wie effizient sie auch immer sein mag, angesichts von Erscheinungen wie der organisierten Kriminalität an ihre Grenzen, solange es an Verfahrenserleichterungen und gegebenenfalls Rechtsangleichung mangelt. 18. Konkret bedeutet dies vor allem, daß es in der gesamten Union ein gleichermaßen effizientes Konzept für den Umgang mit kriminellen Verhaltensweisen geben sollte. Terrorismus, Korruption, Menschenhandel, organisierte Kriminalität sollten auf der Grundlage gemeinsamer Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen überall in der Union mit der gleichen Strenge verfolgt werden. Wenn schwerwiegende Straftaten eine gleichwertige Behandlung erfahren und die Verfahrensgarantien innerhalb der Union vergleichbar sind, ist die Frage zu prüfen, wie die Strafverfolgung jedesmal dann besser koordiniert werden kann, wenn sich eine größere Effizienz und die Beachtung individueller Rechte vereinbaren lassen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, in denen die Union bereits eine gemeinsame Politik entwickelt hat, sowie für Bereiche mit starker grenzübergreifender Dimension, z. B. Umweltkriminalität, High-Tech-Kriminalität, Korruption und Betrug, Geldwäsche usw. Gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam sollten die Befugnisse von Europol ausgebaut und Platz und Rolle der Justizbehörden im Verhältnis zu Europol - sei es auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene - geprüft werden. c) Verfahren 19. Die Verfahrensvorschriften sollten weitgehend die gleichen Garantien bieten, damit unterschiedliche Behandlungen je nach Gerichtsbarkeit vermieden werden. Diese Forderung angemessener und vergleichbarer Verfahrensgarantien ist durch die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Sicherheitsklauseln und deren dynamische Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten betreffend die Verteidigung in Strafsachen, im Grunde bereits erfuellt. Es erscheint jedoch von Nutzen, diese Grundregeln durch Normen und Verhaltensregeln in Bereichen von grenzüberschreitender Bedeutung und allgemeinem Interesse (z. B. Dolmetscherdienste) zu ergänzen, die auch auf bestimmte Aspekte der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angewandt werden, unter anderem auf die Beschlagnahme, sowie auf bestimmte Aspekte der Wiedereingliederung Straffälliger und der Opferbetreuung. d) Grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten 20. Die Schwierigkeiten, mit denen Unionsbürger bei grenzübergreifenden Gerichtsverfahren, sei es in Zivil- oder Strafsachen, zwangsläufig konfrontiert sind, sollten soweit wie möglich gemildert werden. Das heißt beispielsweise Vereinfachung der Übermittlung von Akten und Informationen, Verwendung mehrsprachiger Vordrucke, Schaffung von Mechanismen oder Netzwerke zur Unterstützung und Beratung in grenzübergreifenden Rechtssachen sowie etwaige Prozeßkostenhilfe in solchen Fällen. D. ERWEITERUNG 21. Der Bereich Justiz und Inneres weist einen engen Zusammenhang mit dem Erweiterungsprozeß, insbesondere der Heranführungsstrategie, auf. Die Beitrittskandidaten wissen, daß dieser Themenkomplex für ihre Bewerbung von besonderer Bedeutung sein wird. Der JI-Besitzstand unterscheidet sich allerdings von dem anderer EU-Politikbereiche. Es müssen noch große Anstrengungen unternommen werden; der Besitzstand wird sich also bis zum Beitritt ständig weiterentwickeln. Die Annahme des Aktionsplans weist den zusätzlichen Vorteil auf, daß gegenüber den beitrittswilligen Ländern eine eindeutige und umfassende Erklärung der Prioritäten der Union in diesem Bereich abgegeben wird. E. BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN 22. Die durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Verbesserungen werden auch die Rolle der Union als Akteur und Partner auf der internationalen Bühne, sowohl in bilateralen als auch in multilateralen Gremien, verstärken. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, daß dieser externe Aspekt der Maßnahmen der Union auf der Grundlage des Dialogs, den die Union bereits mit einer zunehmenden Anzahl von Drittländern und internationalen Organisationen und Stellen (z. B. Interpol, UNHCR, Europarat, G8 und OECD) im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres aufgenommen hat, eine neue und anspruchsvollere Dimension annimmt. Die im Rahmen des Vertrags verfügbaren neuen Instrumente müssen voll und ganz genutzt werden. Insbesondere ermöglicht die Vergemeinschaftung der Fragen im Zusammenhang mit Asyl, Einwanderung und der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen es der Gemeinschaft - soweit die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit der externen Zuständigkeit der Gemeinschaft dies zuläßt - ihren Einfluß bei diesen Fragen international geltend zu machen. In Bereichen, die weiterhin unter Titel VI EUV fallen, kann die Union auch vorsehen, daß der Rat internationale Übereinkommen in den unter Titel VI des Vertrags fallenden Bereichen schließt und daß der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär des Rates unter voller Beteiligung der Kommission, die Union in diesen Bereichen vertritt. F. ARBEITSSTRUKTUREN IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES 23. Die neuen Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam sowie dessen Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union mit ihren betont säulenübergreifenden Merkmalen werden ihren Niederschlag auch in den Arbeitsstrukturen des Rates finden müssen. Es war eindeutig nicht die Absicht des Vertrags, die Beratungen über die verschiedenen Komponenten dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zwischen den Strukturen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Union andererseits aufzuspalten, vor allem deshalb nicht, weil die Verantwortung für die Weiterverfolgung des jeweiligen Ziels in beiden Fällen - unabhängig davon, ob die erste oder die dritte Säule zuständig ist - beim Rat in seiner Zusammensetzung der Justiz- und Innenminister liegen wird. Es wird daher wesentlich sein, noch vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam geeignete einschlägige Vereinbarungen zu treffen, die die Bestimmungen des Vertrags wahren und gleichzeitig zu einer Erleichterung der koordinierten Rolle des Ausschusses der Ständigen Vertreter führen. Es wird ferner wichtig sein, eine angemessene Vereinbarung für den besonderen Fall des Schengener Informationssystems zu treffen, damit ein flexibler Übergang ohne Abstriche in bezug auf die Effizienz des Systems sichergestellt wird. Mittelfristig könnten auch die Aussichten für eine Entwicklung von SIS II im Anschluß an die Erweiterung des Systems erörtert werden. Derzeit wird im K.4-Ausschuß auf der Grundlage des Artikels K.4 Absatz 1 EUV bereits an den notwendigen strukturellen Vereinbarungen gearbeitet; in diesem Zusammenhang werden auch Überlegungen über das Erfordernis einer weitergehenderen Koordinierung in den Bereichen Migration und Asyl sowie im Bereich des Zivilrechts durch Ausschüsse aus hohen Beamten angestellt. Diese Reform der Arbeitsstrukturen sollte auf folgenden Grundsätzen basieren: Rationalisierung und Vereinfachung (geeignete Anzahl von Arbeitsgruppen im Hinblick auf die im Vertrag festgelegten Ziele, Vermeidung von Doppelarbeit), Spezialisierung und Verantwortlichkeit (Arbeitsgruppen aus Sachverständigen, die in ihrem Staat über ein ausreichendes Maß an Verantwortung verfügen, angemessene Stellung der operativen Strukturen - Europol, Europäisches Justitielles Netz), Kontinuität (ständige Arbeitsgruppen, die für permanente vertragliche Ziele zuständig sind, Mechanismus zur Überwachung der Folgemaßnahmen aller angenommenen Rechtsinstrumente), Transparenz (eindeutige Mandate und Beziehungen zwischen den Arbeitsgruppen) sowie Flexibilität (Möglichkeit der sehr kurzfristigen Anpassung der Strukturen zur Lösung neuer Probleme, die einer dringenden Sonderbehandlung bedürfen). Das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wirft ferner wegen des Übergangs der Zuständigkeit für bestimmte Politiken von der dritten Säule auf die erste Säule und wegen der Einführung neuer Formen von Rechtsakten und Verfahren in der dritten Säule eine Reihe rechtlicher Frag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.