Europäische Union

98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0247 98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 100 vom 01/04/1998 S. 0055 - 0071 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/247/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65, gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen und die gemäß Artikel 47 des Vertrags erfolgten Nachprüfungen, gestützt auf die schriftlichen Stellungnahmen gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag und in Anbetracht dessen, daß die Parteien ausdrücklich auf das Recht zur Abgabe mündlicher Stellungnahmen verzichtet haben, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Verfahren (1) Aufgrund von Informationen in der Fachpresse sowie informeller Klagen einiger Verbraucher hat die Kommission eine Untersuchung über die Anwendung eines unter der Bezeichnung "Legierungszuschlag" bekannten gemeinsamen Aufpreises durch die Hersteller von nichtrostendem Stahl durchgeführt. Gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag hat die Kommission am 16. März 1995 eine Reihe von Herstellern ersucht, ihr verschiedene Informationen über diese Preisänderungen, die Formeln oder Methoden zur Berechnung der angewandten Höhe, die Umstände und das Datum der Erstanwendung dieser Methode sowie deren seitherige Anwendungen oder Änderungen zu übermitteln. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und insbesondere der Kopien von Rundschreiben der Hersteller, in denen diese den Kunden die Änderung der Berechnungsgrundlagen des Legierungszuschlags ankündigten, hat die Kommission am 19. Dezember 1995 19 Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Nach Einsichtnahme der Akten haben die Unternehmen Anfang 1996 ihre Antworten auf diese Beschwerdepunkte übermittelt. (2) Aufgrund dieser Antworten stellte die Kommission neue Ermittlungen an. So fanden gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag Nachprüfungen bei Acerinox, ALZ, Avesta Sheffield, Krupp, Thyssen, Outokumpu und Usinor Sacilor statt. Auskunftsersuchen ergingen an Acerinox, Acciai Speciali Terni, ALZ, Böhler, Olarra, Outokumpu und Usinor Sacilor. Die Unternehmen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, konnten ihre Stellungnahmen zu der neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ihnen von der Kommission am 24. April 1997 zugesandt wurde und mit der die Mitteilung vom 19. Dezember 1995 aufgehoben und ersetzt wurde, abgeben. In ihren Antworten haben sie ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, ihre Argumente in einer Anhörung geltend zu machen. B. Die Erzeugnisse (3) Nichtrostender Stahl ist ein Edelstahl, dessen Haupteigenschaft die Korrosionsbeständigkeit ist. Diese Eigenschaft wird durch den Einsatz verschiedener Legierungselemente (Chrom, Nickel, Molybdän) während des Herstellungsprozesses erzielt. Nach der Norm EN 10020:5.222.1 des Europäischen Komitees für Normung kann ein Stahl mit einem Chromgehalt von mindestens 10,5 % und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 % oder darunter als nichtrostender Stahl eingestuft werden. Außerdem werden in Abhängigkeit von den Legierungselementen drei Hauptsorten nichtrostender Stähle unterschieden: - austenitische Stähle, deren Grundsorte 18 % Chrom und 8 % Nickel enthält, - ferritische Stähle, die bis zu 30 % Chrom enthalten können, - martensitische Stähle, die bis zu 14 % Chrom enthalten. Jede dieser Sorten ist für einen unterschiedlichen Zweck bestimmt. (4) Nichtrostender Stahl wird für Flacherzeugnisse (Bleche oder Rollen; warm- oder kaltgewalzt) oder für Langerzeugnisse (Stäbe, Walzdraht, Profile; warmgewalzt oder fertigbearbeitet) eingesetzt. Die meisten dieser Erzeugnisse sind EGKS-Erzeugnisse im Sinne von Artikel 81 EGKS-Vertrag. (5) Flacherzeugnisse machen 82 % der Verkäufe von Fertigprodukten aus nichtrostendem Stahl aus. Kontinuierlich in Form von Rollen hergestellte Flacherzeugnisse (Breitband und warmgewalztes Stahlband) stellen 93 % der Flacherzeugnisse dar, der Rest besteht aus einzeln gewalzten, dicken Blechen (Quartoblechen). Etwa 70 % des warmgewalzten Breitbands werden anschließend zur Verringerung der Dicke und zur Verleihung besonderer Eigenschaften kaltgewalzt. Der Markt für nichtrostende Flachstahlerzeugnisse weist eine hohe Konzentration auf. Es gibt in der Gemeinschaft lediglich sechs Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die Warmbreitband und kaltgewalzte Bleche herstellen. Fünf dieser Unternehmen stellen auch Quartobleche her. In der Sache Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST (1) hat die Kommission festgestellt, daß den Einschätzungen der Hersteller von nichtrostendem Stahl zufolge große Überkapazitäten vorhanden sind, die auch in den kommenden Jahren bestehen bleiben werden. (6) Diese Entscheidung ist an die Hersteller von Flacherzeugnissen gerichtet. Betroffen sind ausschließlich EGKS-Erzeugnise, d. h. warm- und kaltzgewalzte Flacherzeugnisse mit einer Breite von 500 mm und darüber. C. Der räumliche Markt (7) Im Gegensatz zu Kohlenstoffstahl, der als marktgesättigtes Erzeugnis gilt, befinden sich die Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl noch in der Expansionsphase. Seit 1950 hat die Produktion von Stahl sämtlicher Sorten jährlich um insgesamt 2,4 % zugenommen, während die Erzeugung von nichtrostendem Stahl um jährlich 5,8 % angestiegen ist. Im gleichen Zeitraum haben sich die Haupterzeugungs- und -verbrauchsregionen geändert, da Nordamerika seit Mitte der 60er Jahre seinen Platz an Westeuropa (EU und EFTA-Länder) und Japan verloren hat. Wachstumsgebiete sind heute die Schwellenländer, in denen sich die jährliche Wachstumsrate auf 16 % beläuft. Einige europäische Hersteller haben sich diesem Trend angeschlossen und in den Nettoimportregionen (Amerika und Südostasien) investiert. Die Ausfuhren der europäischen Unternehmen in Länder außerhalb Westeuropas machen etwa 25 % ihres Absatzes insgesamt aus. Dagegen liegen die westeuropäischen Einfuhren von nichtrostendem Stahl unter 5 % des westeuropäischen Verbrauchs. (8) Der relevante räumliche Markt ist Westeuropa. Zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft bestehen weder Zölle noch sonstige rechtliche oder technische Einfuhrschranken, und obwohl die Hersteller auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten einen hohen Marktanteil halten, ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beträchtlich. Dagegen sind die Einfuhren aus Drittländern verhältnismäßig gering. In der vorgenannten AST-Entscheidung (2) wurden sie für kaltgewalzte Erzeugnisse auf 3 % des Gesamtverbrauchs geschätzt. D. Die Beteiligten (9) Die Unternehmen Acerinos S.A., ALZ N.V., Acciai Speciali Terni S.p.A., Avesta Sheffield AB, Krupp Thyssen Nirosta GmbH und Usinor S.A. gewährleisten nahezu 90 % der europäischen Produktion von nichtrostenden Flachstahlerzeugnissen in Rollen (Warmbreitband, kaltgewalzte Bleche) sowie einen sehr hohen Anteil der Produktion an nichtrostenden Langstahlerzeugnissen. Insgesamt liefern sie über 80 % der europäischen Produktion an Fertigerzeugnissen aus nichtrostendem Stahl. 1. Acerinox S.A. (10) Acerinox S.A. (nachfolgend: "Acerinox") ist ein börsennotiertes Unternehmen spanischen Rechts. Dieses 1970 gegründete und mit modernen Anlagen ausgerüstete Unternehmen ist für seine niedrigen Kosten und seine Rentabilität bekannt. Acerinox kontrolliert die Roldán S.A., einen spanischen Hersteller nichtrostender Langstahlerzeugnisse, sowie einen amerkanischen Hersteller von nichtrostenden Flachstahlerzeugnissen. 2. ALZ NV (11) ALZ ist ein zur ARBED-Gruppe gehörendes Unternehmen belgischen Rechts. Wie Acerinox wurde ALZ in den 70er Jahren gegründet. Das Unternehmen stellt Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl her. 3. AST S.p.A. (12) Acciai Speciali Terni S.p.A. (nachfolgend: "AST") wurde am 1. Januar 1994 durch die Aufteilung des Stahlgeschäfts von ILVA in drei getrennte Unternehmen gegründet. Diese Aufteilung diente der anschließenden Veräußerung der einzelnen Unternehmen. AST stellt hauptsächlich Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, Elektrobleche und in einem Tochterunternehmen geschweißte Rohre her. Am 24. Dezember 1994 gab die Kommission ihre Zustimmung zum gemeinsamen Erwerb von AST durch Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp, Thyssen Stahl AG, AFL Falck, Tadfin S.p.A. und FI.RE. Finanziaria S.p.A. (Riva-Gruppe). Im Dezember 1995 erhöhte Krupp durch den Erwerb der Anteile von Falck und Riva seine AST-Beteiligung von 50 auf 75 %. 4. Avesta Sheffield AB (13) Avesta Sheffield AB (nachfolgend: "Avesta") wird von British Steel kontrolliert. Avesta ist aus einem 1992 erfolgten Zusammenschluß der britischen und schwedischen Hersteller von nichtrostendem Stahl hervorgegangen. Britisch Steel kontrolliert außerdem die Fagersta Stainless AB (in Schweden) und British Steel Engineering Steels Holdings Limited (ehemals United Engineering Steel), beides Hersteller von Langerzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, sowie einen US-amerikanischen Hersteller von Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl. 5. Krupp Thyssen Nirosta GmbH (14) Krupp Thyssen Nirosta GmbH ist aus dem am 1. Januar 1995 erfolgten Zusammenschluß der Aktivitäten der Thyssen Stahl AG und der Fried. Krupp AG Hoesch Krupp im Sektor nichtrostende säure- und hochtemperaturbeständige Flachstahlerzeugnisse hervorgegangen (3). Das Unternehmen hat sich bereit erklärt, in dieser Angelegenheit für den vor ihrer Gründung liegenden Sachverhalt sowohl der Thyssen Stahl AG als auch der Krupp Hoesch AG die gesamte Verantwortung zu übernehmen. Die vorliegende Entscheidung ist demzufolge an keines der letztgenannten Unternehmen gerichtet. 6. Usinor S.A. (15) Ugine S.A. (nachfolgend: "Ugine") war zum Zeitpunkt der beanstandeten Verhaltensweisen eine Tochtergesellschaft der Usinor-Sacilor-Gruppe, deren Tätigkeit in der Herstellung und im Verkauf von nichtrostendem Stahl bestand. Am 11. Dezember 1995 wurde die Ugine S.A. in einen Unternehmensbereich von Usinor Sacilor umgewandelt und verlor so ihre Rechtsfähigkeit. Usinor Sacilor hat im Juni 1997 seine Firma in Usinor S.A. geändert. Usinor S.A. ist in Europa der größte und weltweit einer der bedeutendsten Stahlerzeuger. Usinor kontrolliert darüberhinaus J & L Special Steels, einen der wichtigsten amerikanischen Hersteller kaltgewalzter Bleche aus nichtrostendem Stahl. Außerdem hält das Unternehmen eine Beteiligung am wichtigsten thailändischen Hersteller kaltgewalzter nichtrostender Stahlbleche. E. Vorgeschichte: der Legierungszuschlag und seine Berechnung (16) Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für nichtrostenden Stahl erhöht. (17) Die Kosten der von den Stahlherstellern eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machen einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen. Daraus erklärt sich der Wunsch der Hersteller, diese Schwankungen auf die Preise zu überwälzen, ohne dabei den Grundpreis häufig ändern zu müssen. Die Anwendung von Legierungszuschlägen hat deshalb eine rein wirtschaftliche Begründung. (18) Zur Berechnung der Höhe des in einem bestimmten Monat (M) in den einzelnen Gemeinschaftswährungen anzuwendenden Legierungszuschlags gehen die Hersteller wie folgt vor: Sie berechnen den mittleren Kurs von Nickel, Ferrochrom und Molybdän in den beiden Monaten vor dem der Berechnung voraufgehenden Monat (d.h. M-2 und M-3). Die Hersteller vergleichen die so erhaltenen Werte mit den Referenzwerten, d.h. seit Februar 1994: - 3 750 ECU/Tonne bei Nickel, - 5 532 ECU/Tonne bei Molybdän, - 777 ECU/Tonne bei Chrom. Ist die Differenz zwischen dem Mittelwert der Kurse und diesen Referenzwerten positiv, wird für den Monat M ein Aufpreis zum Grundpreis berechnet. Ist sie negativ, wird kein Zuschlag angewandt, da es einen negativen Legierungszuschlag nicht gibt. Diese Situation war von 1991 bis 1993 zu verzeichnen. Da die Kurse der Legierungselemente unter die Auslösewerte abgesunken waren, haben die Hersteller einen Legierungszuschlag gleich Null angewandt. Die über den Auslösewerten liegenden Beträge werden mit dem jeweiligen prozentualen Legierungsanteil an der betreffenden Stahlsorte multipliziert (z.B. bei der Sorte AISI 304 mit 9 % Nickel und 18 % Chrom, bei der Sorte AISI 316 mit 12 % Nickel, 18 % Chrom und 2,5 % Molybdän). (19) Die Berechnungsformeln haben sich im Laufe der Zeit sowie je nach Hersteller geändert. Während der 1996 gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag durchgeführten Nachprüfungen und in einigen Schreiben an die Kommission haben die Hersteller versichert, daß die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. Dezember 1995 beschriebene Formel von allen seit 1988 unverändert (mit Ausnahme der Auslösewerte) angewandt wird (4). Es sei angemerkt, daß die Kommission in ihrer Entscheidung 90/417/EGKS (5) eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden Flachstahlerzeugnissen, die sich insbesondere auf die Preise bezogen, für unzulässig erklärt hat. Diese Vereinbarung war mindestens zwischen Mai 1986 und Oktober 1988 in Kraft. Die Entscheidung wurde nicht angefochten. Alle Beteiligten an dem vorliegenden Verfahren waren Mitglied des in der Entscheidung 90/417/EGKS genannten Sendzimir-Clubs. F. Das Verhalten der Unternehmen im Dezember 1993 und im Januar 1994 (20) Die Preise für Legierungselemente und nichtrostenden Stahl sind 1993 erheblich zurückgegangen. Nachdem der Nickelkurs ab September 1993 angestiegen war, haben sich die Erzeugerspannen beträchtlich verringert. Angesichts dieser Situation haben die Hersteller von Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl mit Ausnahme von Outokumpu eine Zusammenkunft in Madrid vereinbart. Nach dieser Zusammenkunft kam es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Herstellern. 1. Die Madrider Zusammenkunft vom 16. Dezember 1993 a) Teilnehmer (21) Die Zusammenkunft wurde von Acerinox organisiert (Hotelreservierungen usw.), allerdings bestreitet das Unternehmen, der Initiator gewesen zu sein (6). Teilgenommen haben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Gegenstand (22) Den Erklärungen der Unternehmen zufolge diente die Zusammenkunft dem Meinungsaustausch zwischen den Herstellern über die etwaige Wiedereinführung eines Legierungszuschlags als dem am besten geeigneten Mittel zur Erzielung einer Preisanhebung und zum Ausgleich des Anstiegs des Nickelkurses. Acerinox erklärte: "Se celebró una reunión en Madrid con fecha 15 de diciembre de 1993, que había sido acordada entre las partes para hablar ( . . .) de la problemática situación del mercado de las materias primas del acero inoxidable y las fuertes oscilaciones de los precios de las mismas." (7). Avesta führte in seiner Erklärung an: "The meeting involved an exchange of views on the difficulties caused by the various price developments described above and on the possible reintroduction of an alloy surcharge to address these difficulties." (8). Krupp und Thyssen: "Dort sind die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage sowie mögliche Auswege erörtert worden." (9). Ugine erklärte: "Une réunion a eu lieu à Madrid à l'hôtel (. . .) le 16 décembre 1993 qui a permis de procéder à un échange de vues entre les producteurs d'acier inoxydable." (10). AST stellt in seiner Erklärung sogar fest, daß die Unternehmen in Madrid zusammenkamen, um einen Ausweg aus der Krise zu finden: "In questo contesto, e al fine di trovare una via diuscita dalla situazione di crisi, ebbe luogo un incontro tra i principali produttori di acciaio europei." (11). c) Wahl der Formel und der Referenzwerte (23) Herr Laquay, Vertreter von Ugine, erklärte anhand einer Tabelle, wie der Legierungszuschlag in der Vergangenheit angewandt wurde (12). In der Erklärung von Krupp und Thyssen heißt es im einzelnen: "Herr Laquay als Spezialist für LZ-Berechnungen hat unter Zuhilfenahme eines Flip-Charts spontan und exemplarisch am Beispiel der von seinem Unternehmen in Frankreich geforderten Preise errechnet, welche zusätzlichen Erlöse bei entsprechender Umstellung des Stoppreises im französischen Markt erzielbar wären." (13). (24) Alle Teilnehmer an der Zusammenkunft betonten, daß es notwendig sei, die Formel von 1991 mit geänderten Referenzwerten anzuwenden. Acerinox führt in seiner Erklärung an: "En la misma se planteó, ante las circunstancias ya conocidas de la volatilidad del mercado de las materias primas en el que Acerinox S.A. no tiene intervención alguna, la necesidad de aplicar el extra de aleación a los clientes con arreglo a una fórmula tradicional ya conocida y aplicada con los valores más adecuados para paliar la cada vez más especulativa situación de la LME." (14). AST führt aus: "Nel corso di quell'incontro furono discusse le iniziative che ciascuno dei partecipanti intendeva prendere al riguardo, che aveva elaborato in precedenza in totale autonomia (almeno per quanto riguarda AST). Dall'incontro emerse una naturale convergenza sull'adozione, come livello minimo della formula, del prezzo del nichel del settembre 1993." (15). Avesta berichtet: "The participants exchanged similar views on the use of the alloy surcharge calculation mechanism previously applied. In the course of the exchange, the ASAB representatives put to the meeting their views on using the previously adopted calculation mechanism with new trigger values." (16). Krupp und Thyssen äußern sich in ihrer Erklärung wie folgt: "Unter den gegebenen Umständen lag daher die einzige Möglichkeit, der Entwicklung zu begegnen, in dem Versuch, den wegen des früheren Absinkens des Preises der Legierungsmetalle unter den bisherigen Stoppreis ausgesetzten LZ wieder zu aktivieren ( . . ). Im Rahmen des Treffens hat dann Herr Plömacher bekundet, daß Krupp künftig als Stoppreis die niedrige Septembernotierung für Ni zugrunde legen werde." (17). Ugine erklärt: "Au cours de la réunion, certains participants dont Ugine onf fait connaître leur intention, assortie ou non de réserves, de reprendre l'application de la formule d'extra assortie d'un nouveau seuil de déclenchement (le point bas du cours du nickel en septembre) à dater du 1er février 1994." (18). (25) Die Formel war den Kunden bereits bekannt. Die Nickelkurse von September 1993 (als der Nickelkurs einen historischen Tiefpunkt erreicht hatte) wurden als neue Auslösewerte gewählt. Avesta führt in seiner Erklärung an, daß während der Zusammenkunft Berechnungen mit den Legierungskursen von September/Oktober und mit einem ungefähren Wechselkurs dieses Zeitraums durchgeführt wurden:. "Calculations were made at the meeting on the basis of new trigger values reflecting alloy prices in September/October 1993 (i.e. using the basis of calculation of the previously adopted surcharge) and an approximate exchange of rate for that period." (19). d) Anwendungszeitpunkt (26) Die Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für eine frühestmögliche Anwendung des neuen Legierungszuschlags aus. Dabei galt der 1. Februar 1994 als frühester realistischer Anwendungszeitpunkt. Avesta führt in seiner Erklärung aus: "At the meeting, the participants also discussed an implementation date. 1 February was considered to be the earliest feasible date for introduction of the surcharge." (20). Auch Acerinox erklärt: "La mayoría de los presentes eran partidarios de aplicar el extra de aleación lo más pronto posible." (21). (27) Acerinox hat jedoch seine Absicht bekundet, den Legierungszuschlag in Spanien aufgrund der schwachen Nachfrage auf dem spanischen Markt nicht anzuwenden: "Acerinox indicó su intención de no aplicar el extra en España por considerar que no iba ser positivo para el aumento de la demanda y para la industria española que estaba sumida en una profunda crisis." (22). e) Fax vom 20. Dezember 1993 (28) Das von Ugine am 20. Dezember 1993 an die Teilnehmer der Zusammenkunft sowie an Outokumpu gesandte Fax gibt die Schlußfolgerungen dieser Zusammenkunft wieder (23). Dieses in Englisch abgefaßte Fax enthält die Berechnung des Legierungszuschlags, einschließlich Auslösewerte, den ECU/USD-Wechselkurs (1,179 USD/ECU für Nickel, 1,182 USD/ECU für Chrom und 1,171 USD/ECU für Molybdän), die Referenzmonate und die genormten Legierungsanteile. In der Erklärung von Avesta heißt es dazu: "On 20 December 1993, ASAB received a fax from Mr Laquay of Ugine setting out details relating to the alloy surcharge calculation including trigger points, an ECU/USD exchange rate calculation, the monthly basis (M-2 and M-3) and standard alloy contents. This document reflected the exchange of views between producers." (24). Ugine räumt in seiner Erklärung die Übermittlung dieses Dokuments ein: "A la suite de cette réunion, Ugine a communiqué aux participants par télécopies les 20 décembre 1993 et 11 janvier 1994 les bases et les résultats des calculs fondés sur la formule qu'elle entendait adopter sur le marché national français ou européen en cas de non alignement." (25). In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerpunkte vom 23. April 1997 bezieht sich Ugine auf dieses Fax und gibt an, daß dieses die Schlußfolgerungen der Madrider Zusammenkunft enthalten habe (26). AST kann nicht ausschließen, dieses Fax erhalten oder bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt zu haben: "La mancanza di conoscenza diretta dei dettagli non permette però di escludere in maniera categorica che vi sia stato qualche scambio di informazione. (. . .) Dato l'apparente tenore di tali messaggi non si puó per il vero neppure escludere che AST ne sia stata influenzata nella determinazione dei valori utilizzati nella formula." (27). 2. Der Verlauf nach der Madrider Zusammenkunft (29) Gemäß Artikel 60 § 2 Buchstabe a) EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 37/54 (28), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2515/86/EGKS der Kommission (29), müssen die Hersteller von nichtrostendem Stahl ihre Preistafeln und ihre Verkaufsbedingungen veröffentlichen. Die Unternehmen kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie diese mindestens zwei Arbeitstage vor ihrer Anwendung der Kommission übermitteln und sie allen Interessierten zugänglich machen. Die Preistafeln werden von den Herstellern veröffentlicht und der Kommission bei jeder Änderung notifiziert. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist der folgende Sachverhalt zu sehen, der von der Kommission zwischen der Madrider Zusammenkunft und der Veröffentlichung der Legierungszuschläge durch die einzelnen Unternehmen ermittelt werden konnte. (30) Am 20. Dezember 1993 setzte Avesta Sheffield seine Vertriebsunternehmen von der wahrscheinlichen Einführung des Legierungszuschlags in Kenntnis (30). Am 22. Dezember 1993 unterrichtete ALZ seine Vertriebsunternehmen von der Wiedereinführung des Legierungszuschlags (31). (31) Am 6. Januar 1994 nahm Ugine eine Neuberechnung mit denselben Referenzwerten, jedoch einem anderen ECU/USD-Wechselkurs von 1,17506 ECU/USD für sämtliche drei Legierungen vor. Dieser Unterschied, der die zweite Stelle hinter dem Komma betrifft, ist minimal, und sein Einfluß auf den Betrag des Legierungszuschlags ist daher irrelevant (siehe Randnummer 37). Am 10. Januar 1994 stellte Avesta Sheffield detaillierte Berechnungen zu den LZ-Höhen an. Dabei wurde derselbe ECU/USD-Wechselkurs wie auf der Madrider Zusammenkunft angewendet (32). (32) Am 11. Januar 1994 übermittelte Ugine seinen sämtlichen Wettbewerbern ein Fax (33) mit den vom Unternehmen auf dem französischen Markt ab 1. Februar anzuwendenden Legie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.