Europäische Union

97/106/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31997D0106 97/106/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/1997 S. 0011 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/106/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag das Regionalgesetz Nr. 25 vom 1. September 1993 (im folgenden "Gesetz Nr. 25/93") notifiziert. Da dieses Gesetz bereits erlassen war, wurde es in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilferegelungen eingetragen. Hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen für den Agrar- und Forstsektor haben die italienischen Behörden auf Ersuchen der Kommission vom 5. Januar 1994 und vom 28. Juli 1994 mit Schreiben vom 3. Mai 1994 und vom 19. September 1994 ergänzende Informationen übermittelt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 hat die Kommission Italien mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten wegen der Beihilfen - gemäß Artikel 44 des Gesetzes Nr. 25/93; - gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 und Artikel 21 Absatz 1a des Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Mai 1991 (im folgenden: "Gesetz Nr. 32/91"); - gemäß Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 25/93 für den Teil der Beihilfen, die für nicht benachteiligte Gebiete gewährt werden; - gemäß den Artikeln 85 und 86, 88, 90, 96, 103, 105 des Gesetzes Nr. 25/93. Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert. Außerdem hat sie die anderen Beteiligten und die übrigen Mitgliedstaaten durch Veröffentlichung desselben Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Stellungnahme aufgefordert. Italien hat mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 Stellung genommen. Außerdem hat es sich auf den Sitzungen vom 10. Oktober 1995 und vom 22. Januar 1996 zu diesen Beihilfen geäußert. Sonstige Beteiligte haben keine Stellungnahmen abgegeben. Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die Beihilfen gemäß Artikel 88 des fraglichen Regionalgesetzes (Umstrukturierung des Unternehmens Sanderson Agrumaria meridionale S.p.a.) und auch nicht die Beihilfen zugunsten der Umstrukturierung des Unternehmens Siciliana Zootecnica S.p.a.. Diese Beihilfen sind Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. II Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 Gemäß Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 können Kredite zu vermindertem Zinssatz gewährt werden, um Handelsunternehmen für Obst, Gemüse und Zitrusfrüchte mit weniger als 20 Beschäftigten die Konsolidierung ihrer Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Dazu gewährt die Region mittel- und langfristige (maximale Laufzeit 10 Jahre) Kredite mit einer Zinsverbilligung von 7 %. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Beihilfen nicht die Kriterien gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im folgenden "Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten") (4) entsprechen. Da es sich um eine Art von Beihilfe handelt, die ihrem Wesen nach nicht der Entwicklung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Region dient, ist eine Ausnahme von diesen Kriterien nicht möglich. Italien hat im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbracht, daß die Kriterien der vorgenannten Leitlinien erfuellt sind. Die Kommission bezieht sich hier auf die Argumente, auf die sie sich bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt hatte. Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel sieht für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 Ausgaben in Höhe von 18 Mrd. Lit für den Zeitraum 1993 bis 1995 vor. Artikel 21 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 sieht Beihilfen zur Sanierung von Genossenschaften oder deren Verbänden in Form von Darlehen vor, die zum verminderten Zinssatz (4 %) zur Deckung von höchstens 75 % der Kosten der Durchführung eines Finanzumstrukturierungsplans der begünstigten Unternehmen gewährt werden. Die Darlehen mit 15jähriger Laufzeit können zur Begleichung von Verbindlichkeiten jeder Art gewährt werden. Mit Entscheidung vom 14. Dezember 1992 (im folgenden "Entscheidung von 1992") hatte die Kommission diese Beihilfen für die Jahre 1992 bis 1993 genehmigt, weil die italienischen Behörden geltend gemacht hatten, daß die fraglichen Maßnahmen dazu bestimmt gewesen seien, die durch die Trockenheit der Jahre 1987 bis 1990 verursachten Schäden zu beheben, und sich die italienischen Behörden verpflichtet hatten, die geltenden gemeinschaftlichen Kriterien für staatliche Beihilfen zum Ausgleich außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse zu beachten. Die Bestimmung, die die Refinanzierung der genannten Maßnahmen für die Jahre 1993 bis 1995 (Artikel 50 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) vorsieht, stellt keinen Zusammenhang zwischen den refinanzierten Maßnahmen und den außerordentlichen Witterungsverhältnissen her, die als Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gewertet werden können. Daher ist die Beihilfe entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften eine Sanierungsbeihilfe und muß nach den Kriterien beurteilt werden, die die Kommission bei der Überprüfung solcher Beihilfen im Sinne der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag zugrundelegt. Da die Einhaltung dieser Bedingungen nicht gewährleistet ist, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens hat Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 folgendes geltend gemacht: - Artikel 21 des Gesetzes 32/91 ist erst 1993 zur Anwendung gelangt (also nach der Entscheidung der Kommission und nach Annahme der Durchführungsvorschriften). Aus diesem Grunde ist der größte Teil der zur Durchführung dieser Maßnahme vorgesehenen Gelder für die Jahre 1991 bis 1993 ungenutzt geblieben und konnte in der Folge auch dafür nicht mehr verwendet werden. Die hier zur Prüfung vorliegende Maßnahme (Refinanzierung der Maßnahme nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 32/91) zielt darauf ab, die Intervention gemäß dem mit der Entscheidung von 1992 genehmigten Gesetz zu ergänzen und die Zahlung der Beihilfen an die bereits auf der Grundlage der Bedingungen der genannten Entscheidung ausgewählten Begünstigten zu ermöglichen. - Im selben Schreiben unterrichtet Italien die Kommission, daß die für die Refinanzierungsmaßnahme bereitgestellten Gelder auf 6,5 Mrd. Lit (also 3 Mrd. für 1995 und 3,5 Mrd. für 1996) verringert worden sind. Grundsätzlich widerspricht Italien nicht der Einschätzung der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und namentlich der Tatsache, daß die Maßnahme, so wie sie in Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 vorgesehen ist, eine Beihilfe zur Sanierung von Genossenschaften in Schwierigkeiten ist und infolgedessen unter Berücksichtigung der für diese Art von Beihilfen vorgesehenen Kriterien bewertet werden muß (das heißt entweder gemäß den Bedingungen der Gemeinschaftlichen Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten oder den Kriterien, welche die Kommission in der Praxis für Beihilfen zur Sanierung landwirtschaftlicher Betriebe zugrunde legt). Im Schreiben der italienischen Regierung wird mit keinem Argument nachgewiesen, daß diese Kriterien eingehalten sind. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Analyse, die sie bei der Einleitung des Verfahrens angestellt hatte, nach wie vor gültig ist. Aus diesem Grunde wäre die bloße Refinanzierung der Maßnahme gemäß Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 als nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen. So lassen die völlig allgemeinen Wendungen in den Grundbestimmungen (Artikel 21 Absätze 1 und 1a des Gesetzes Nr. 32/91) den Schluß zu, daß - abgesehen von den Begrenzungen gemäß der Entscheidung von 1992, mit der die Finanzierung der fraglichen Beihilfen während der Jahre 1991 bis 1993 wegen der durch die Trockenheit in den Vorjahren bedingten ernsten Lage in Sizilien genehmigt wurde und angesichts der Tatsache, daß spezifische Bedingungen nicht vorgesehen sind, anhand deren sich nachprüfen läßt, ob die Beihilfen unter Einhaltung der Kriterien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden - eine Refinanzierung dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Im übrigen weist Italien ausdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Refinanzierung nicht darin bestand, die in Artikel 21 vorgesehene Regelung zu verlängern, sondern daß sie ausschließlich darauf abzielte, die Ansprüche der möglichen Begünstigten zu befriedigen, die wegen der Verzögerungen in der Anwendung und ungeachtet der Einhaltung der Bedingungen der Entscheidung von 1992 keine Beihilfen erhalten hatten. Daher muß die in Artikel 21 Absätze 1 und 1a vorgesehene Maßnahme als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen und infolgedessen aufgehoben werden. Allerdings wurde angesichts der außergewöhnlichen Umstände die Gewährung dieser Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für eine begrenzte Zeit (1991 bis 1993) genehmigt, und es erscheint angesichts der Tatsache, daß diese Maßnahme aus technischen Gründen nicht voll durchgeführt werden konnte, gerechtfertigt, die Refinanzierung im Rahmen des zur Durchführung der Maßnahme absolut Notwendigen zu erlauben, sofern die Einhaltung der Bedingungen der Entscheidung von 1992 über die Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 32/91 gewährleistet ist. Da es ausschließlich darum geht, Projekte, die bereits Gegenstand einer ersten Prüfung durch die Regionalverwaltung waren, weiterzuführen, muß die Refinanzierung auf die Programme begrenzt werden, bei denen die zuständige Verwaltung festgestellt hatte, daß vor dem 31. Dezember 1993 Übereinstimmung mit den Kriterien der Entscheidung von 1992 bestanden hatte (letzte Frist nach Maßgabe der genannten Entscheidung, mit der die Beihilfen gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 32/31 genehmigt wurden). Da diese Refinanzierung auch nach Ansicht der italienischen Regierung nicht als Verlängerung der Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 32/91 angesehen werden darf, muß der Zeitraum begrenzt werden, innerhalb dessen die Zahlungen vorgenommen werden dürfen. Da der von Italien vorgesehene Finanzierungsplan die Jahre 1995 und 1996 betrifft, ist als letzte Frist für die Zahlungen der 31. Dezember 1996 festzusetzen. Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 25/93 Nach Artikel 84 Absätze 4 und 5 können die im Regionalgesetz Nr. 13 vom 25. März 1986 (im folgenden "Gesetz Nr. 13/86") vorgesehenen um 10 % erhöhten Beihilfen zur strukturellen Anpassung von Viehhaltungsbetrieben an die Hygienebestimmungen gemäß den staatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt werden. Der gewährte Vorteil besteht in Investitionsbeihilfen im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 über die Verbesserung der Agrarstrukturen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 (6). Die Intensität der Beihilfen beläuft sich nach Angaben der italienischen Behörden auf 65 % und in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (8), auf 70 % der zulässigen Ausgaben. Die nach den Kriterien der Kommission für die Überprüfung von Investitionen im Bereich der Primärerzeugung zulässige Hoechstgrenze beträgt 75 % in den benachteiligten Gebieten im Sinne der genannten Richtlinie und 35 % in den übrigen Gebieten. Bei der zur Prüfung vorliegenden regionalen Maßnahme werden diese Beihilfeintensitäten hinsichtlich der nicht benachteiligten Gebiete nicht eingehalten. Italien macht folgendes geltend: - Bei der Prüfung von Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag zu bewerten sind, habe die Kommission die maximale Beihilfeintensität bei den Investitionskosten auf 35 % bzw. auf 75 % in den benachteiligten Gebieten festgesetzt. Nach Ansicht der italienischen Regierung müßte es möglich sein, diese Intensitäten anzupassen, um ihre Kohärenz mit den Sätzen für die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genehmigten und kofinanzierten Investitionsbeihilfen zu gewährleisten. Die strikte Begrenzung der Intensität der fraglichen Beihilfen auf 35 % in nicht benachteiligten Gebieten bedeute nach Auffassung der italienischen Behörden, daß Investitionsbeihilfen, die die Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag kraft des Verweises von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bewertet, anders gehandhabt werden als die Investitionsbeihilfen, die die Kommission gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung genehmigt. - So habe die Kommission in Sizilien gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung die 10 %ige Erhöhung der Intensität gemäß Artikel 7 derselben Verordnung genehmigt (aufgrund dieser Ausnahmeregelung ergibt sich in der Region für Investitionsbeihilfen in nicht benachteiligten Gebieten eine Beihilfeintensität von 45 %). - Aus diesem Grunde müßte die Kommission dieser Abweichung Rechnung tragen, um eine höhere Intensität auch für Investitionsbeihilfen zuzulassen, die gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag geprüft werden. - Die Kommission habe darüber hinaus gemäß den Artikeln 92 und 93 Beihilfen genehmigt, die in Artikel 4 des Gesetzes 13/86 vorgesehen sind (Beihilfen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 fallen), und deren Intensität auf 55 % (60 % in den benachteiligten Gebieten) festgesetzt worden war. Dieser letzte Verweis ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Artikel 92, 93 und 94 auf die fraglichen Beihilfen nicht Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ist (der für die Bewertung von Beihilfen für den Teil der Investitionen gemäß diesem Artikel, der die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung festgesetzten Hoechstgrenzen überschreitet, auf die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag verweist), sondern Artikel 12 Absatz 5 derselben Verordnung. Was die Bemerkung anlangt, der zufolge die Kommission eine Kohärenz zwischen den im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genehmigten Beihilfesätzen und den Beihilfesätzen gewährleisten muß, die für Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der genannten Verordnung gewährt werden, so ist diesem Argument der italienischen Regierung Rechnung zu tragen und folglich die durch Entscheidung der Kommission vom 23. November 1994 (im folgenden "Entscheidung von 1994") genehmigte Ausnahmeregelung zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Entscheidung wurden die in Sizilien genehmigten Sätze für Investitionsbeihilfen in Abweichung von den maximalen Beihilfesätzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bis zum 31. Dezember 1997 um 10 Prozentpunkte erhöht. Der maximale Beihilfesatz wurde bis zu diesem Zeitpunkt für die nicht benachteiligten Gebiete von 35 % auf 45 % angehoben. Um eine Kohärenz zu gewährleisten zwischen den Hoechstsätzen für die Investitionsbeihilfen mit gemeinschaftlicher Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und den Beihilfesätzen, die nach Maßgabe der Artikel 92 und 93 auf die fraglichen Beihilfen Anwendung finden, ist es daher gerechtfertigt, die Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung von 1994 auf den vorliegenden Fall zu erstrecken. Infolgedessen wäre es zulässig, den Beihilfesatz für die Investitionsbeihilfen gemäß der fraglichen Bestimmung (Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) in nicht benachteiligten Gebieten der Region bis zu dem in der genannten Entscheidung angegebenen Zeitpunkt auf 45 % festzusetzen. Die Beihilfemaßnahme entspricht jedoch nicht diesen Bedingungen: zunächst weil die Intensität der Beihilfe (65 %) den Hoechstsatz von 45 %, der sich bei analoger Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung von 1994 für die fragliche Region ergibt, ebenfalls überschreitet, und zweitens weil eine zeitliche Begrenzung in diesem Fall nicht vorgesehen ist. Daher sind die in Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen für Investitionen in den nicht benachteiligten Gebieten für den Teil als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, um den der Beihilfesatz von 45 % der Investitionskosten überschritten wird. Artikel 85 und 86 des Gesetzes Nr. 25/93 Diese Artikel sehen vor, daß die in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 13/88 vorgesehenen Zuschüsse auch den landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, die von Privatunternehmen Wasser zur Bewässerung beziehen. Nach Artikel 1 wird der ENEL (Ente nazionale per l'energia elettrica) die Hälfte des Tarifs gezahlt, der für die Versorgung der landwirtschaftlichen Betriebe und Genossenschaften, ihrer Verbände und der Bewässerungsverbände mit Energie für den Betrieb von Brunnen und die künstliche Bewässerung berechnet wird. Mit den Artikeln 85 und 86 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 wurde die mit dem Gesetz Nr. 13/1988 eingeführte Beihilfe dahingehend geändert, daß die betreffende Maßnahme künftig auch für Wasser zur Bewässerung von Landwirtschaftsbetrieben gilt, die von anderen als den "Consorzi di bonifica" versorgt werden. Außerdem kann die Beihilfe den Landwirten unmittelbar auf der Grundlage der für die Bewässerung verwendeten Wassermengen gewährt werden. Diese Beihilfe muß als Betriebsbeihilfe angesehen werden, die die Selbstkostenpreise der begünstigten Unternehmen künstlich senkt und die Produktion und den Absatz ihrer Erzeugnisse gegenüber jenen ihrer Mitbewerber begünstigt, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten. Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 31. Juli 1995 mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, wegen der in den Artikeln 85 und 86 vorgesehenen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Ausweitung des vom Regionalgesetz Nr. 13/88 vorgesehenen Vorteils auf die Betriebe, die ihr Wasser zur künstlichen Bewässerung von anderen Gesellschaften als den "Consorzi di bonifica" beziehen). Außerdem hat die Kommission der italienischen Regierung die zweckdienlichen Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag im Hinblick auf die Streichung der im Gesetz Nr. 13/88 vorgesehenen Beihilfe vorgeschlagen (bestehende Beihilfe Nr. E 7/95). Als Antwort auf den Vorschlag für die zweckdienlichen Maßnahmen hat Italien der Kommission mit Schreiben vom 10. Februar 1996 den Entwurf eines Regionalgesetzes zur Aufhebung der im Regionalgesetz Nr. 13/88 vorgesehenen Beihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 übermittelt, so daß die fraglichen Beihilfen für den Verbrauch von elektrischer Energie nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr gewährt werden. Die Kommission hat im Rahmen der Prüfung der bestehenden Beihilfe der italienischen Regierung (Schreiben vom 6. Mai 1996) mitgeteilt, daß die geplante Aufhebung geeignet ist, den Vorschlägen der Kommission nachzukommen und daß sie die Verpflichtung, die sich aus diesen Vorschlägen ergibt, als erfuellt ansieht, sobald das Regionalgesetz über die Abschaffung der Beihilfe in Kraft getreten ist. In einem früheren Schreiben vom 5. Oktober 1995 hatte Italien hinsichtlich der Änderungen am Gesetz Nr. 25/93 erklärt, daß es sich nicht um eine neue Beihilfenmaßnahme handelte, sondern vielmehr um die notwendige Ausweitung des Anwendungsgebiets der 1988 eingeführten Maßnahme, um sämtliche sogenannte natürliche Begünstigte mit einzubeziehen. Die mit den Artikeln 85 und 86 des Gesetzes Nr. 25/93 eingeführte Maßnahme wäre also ihrerseits als bestehende Beihilferegelung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 anzusehen. Diesem Standpunkt kann nicht zugestimmt werden. So ist der Anwendungsbereich der mit Entscheidung der Kommission vom 23. März 1989 genehmigten Beihilfe eindeutig durch Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 13/88 begrenzt, der lediglich die Kosten für den Betrieb der Bewässerungsbrunnen der obengenannten Verbände betrifft. Infolgedessen wird mit den fraglichen Artikeln 85 und 86 der Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13/88 ausgeweitet und somit eine neue Beihilfe eingeführt, die nicht unter die 1989 beschlossene Genehmigung fällt. Die Bewertung dieser Beihilfe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und der Übermittlung des Vorschlags für zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 bleibt in der Sache gültig. Es handelt sich also um eine Betriebsbeihilfe, die als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen ist. Artikel 90 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel sieht Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Sizilien vor. Die Begünstigten sind: Landwirtschaftsgenossenschaften und deren Verbände, anerkannte Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeuger und deren Zusammenschlüsse, Vereinigungen dieser Gruppierungen, Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe, die Verträge für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Sizilien per Schienen- , Luft- oder gemischten Verkehr mit der Eisenbahngesellschaft, mit See- oder Luftverkehrsunternehmen oder mit sizilianischen Straßenverkehrskonsortien abschließen. Die Beihilfeintensität beträgt 50 % der tatsächlichen Beförderungskosten (40 % im Falle der Beförderung per Straßen- oder Luftverkehr). Diese Maßnahme muß als Betriebsbeihilfe angesehen werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Sie kommt zum Ausdruck in einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und diskriminiert Verarbeitungsunternehmen und Händler von (verarbeiteten oder nicht verarbeiteten) landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus anderen Regionen stammen. Darüber hinaus sind aufgrund der Tatsache, daß der Bestimmung zufolge die Beihilfe an Verträge mit "sizilianischen" Verkehrsunternehmen gebunden ist, Zweifel in bezug auf die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Artikel 52 EG-Vertrag angesagt. Eine Stellungnahme zu dieser Maßnahme seitens Italiens ist ausgeblieben. Die Kommission verweist auf ihre Argumente, auf die sie sich bei der Einleitung des Verfahrens gestützt hat. Artikel 96 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel sieht Beihilfen für die Wassermelonenerzeuger vor, deren Betriebe aufgrund von Krankheiten geschädigt wurden, die durch thermische Ungleichgewichte hervorgerufen wurden. Anhand der Interventionsmodalitäten der Regionalbehörden ließ sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, ob die Kriterien für Beihilfen zur Entschädigung im Anschluß an Naturkatastrophen eingehalten wurden. Insbesondere war keinerlei Bestimmung vorgesehen, durch die im Falle der Kumulierung der beiden Beihilfen (Zuschuß und Darlehen zu vermindertem Zinssatz) die Möglichkeit einer Überkompensierung der Landwirte gemessen an den von ihnen erlittenen Schäden ausgeschlossen wurde. Als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 Angaben geliefert, aus denen hervorgeht, daß die Modalitäten zur Gewährung dieser Beihilfen gemäß dem Artikel 96 sicherstellen, daß die zur Entschädigung gewährte Summe in keinem Fall 46,3 % der erlittenen Verlust

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.